Aktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE. Zwei Themenschwerpunkte:

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1 Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) Aktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE Zwei Themenschwerpunkte: 1. Patientenrechtegesetz 2. Bundestagswahlen 1

2 Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) Aktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE 1. Patientenrechtegesetz 2

3 Patientenrechtegesetz Ziel: Die Position der Patienten gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen soll gestärkt werden. Zentraler Bestandteil ist die Bündelung - aber auch Konkretisierung - des bisherigen Behandlungs- und Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Regelungen, gelten nicht nur für Ärzte, sondern auch für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten z. B. Aufklärungsgespräch, Behandlungsvertrag, Einsicht in Patientenakte Das Patientenrechtegesetz ist seit Januar 2013 in Kraft 3

4 Patientenrechtegesetz Was ist im neuen Patientenrechtegesetz geregelt? Behandlungsvertrag Informations- und Aufklärungspflichten Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht Beweislast bei Behandlungsfehlern Unterstützung der Kassen bei Behandlungsfehlern Schnellere Entscheidungen über Leistungsanträge durch die Kassen Widerruf der Beitrittserklärung zu besonderen Versorgungsformen (z.b. Hausarztvertrag) 4

5 Patientenrechtegesetz Was ist im neuen Patientenrechtegesetz geregelt? Behandlungsvertrag Informations- und Aufklärungspflichten Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht Beweislast bei Behandlungsfehlern Unterstützung der Kassen bei Behandlungsfehlern Schnellere Entscheidungen über Leistungsanträge durch die Kassen Widerruf der Beitrittserklärung zu besonderen Versorgungsformen (z.b. Hausarztvertrag) 5

6 Behandlungsvertrag Vertragstypische Pflichten ( 630a BGB): Wenn ein Patient in eine (ergotherapeutische) Praxis kommt, um sich dort behandeln zu lassen und die Praxis diesen Patienten annimmt, kommt automatisch ein Behandlungsvertrag zustande. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, zwingend die Schriftform für einen solchen Behandlungsvertrag einzuführen. Es kann jedoch sinnvoll sein, einen Behandlungsvertrag schriftlich zu formulieren, z. B. : Vergütung bei Privatpatienten und Weitere Regelungen (Zuzahlung, Therapieausfall, Aufklärungs- und Schweigepflicht, Präventionsangebote usw.) Ein Muster-Behandlungsvertrag wird in Kürze auf der DVE Homepage bereitgestellt! 6

7 Behandlungsvertrag Wie hat die Behandlung zu erfolgen? Die Behandlung hat nach den aktuellen, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Behandlung bestehen. Die Leistung muss bei gesetzlich Versicherten außerdem: medizinisch notwendig ausreichend und zweckmäßig sein und wirtschaftlich erbracht werden. ( 12 und 70 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot, Qualität und Humanität) Wichtig: Der Behandler schuldet nicht den Erfolg sondern die Sorgfalt nach den o.g. Standards vorzugehen. 7

8 Informations- und Aufklärungspflichten Der Behandelnde [Arzt, Therapeut] ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern. Das BGB nennt hier insbesondere die Erläuterung der Diagnose, der voraussichtlichen gesundheitlichen Entwicklung, der Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. s. auch Behandlungsvertrag, üblicherweise Bestandteil der Therapie! 8

9 Dokumentation der Behandlung Die Dokumentation der Behandlung ist in einer Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Die Patientenakte ist gemäß 630 f BGB für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung zu führen. Die Regelungen in den Verträgen mit den Kassen (3-4 Jahre), ist somit nicht mehr gültig! 9

10 Einsichtnahme in die Patientenakte 630 g BGB bestimmt, dass dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in seine Patientenakte zu gewähren ist, es sei denn, es stehen erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegen. Wenn Sie die Einsichtnahme ablehnen wollen, müssen Sie diese begründen! Der Patient kann auch Abschriften von der Patientenakte gegen Kostenerstattung verlangen. Davon nicht betroffen sind z. B. beigefügte handschriftliche (persönliche) Notizen. 10

11 Entscheidungen über Leistungsanträge Genehmigungsverfahren (z. B. bei längerfristigem Heilmittelbedarf, Reha-Maßnahmen) erhalten eine gesetzliche Frist: Entscheidung über einen Antrag auf Leistung muss innerhalb von 3 Wochen erfolgen! Ist eine gutachterliche Stellungnahme nötig, dann muss die Entscheidung innerhalb von 5 Wochen getroffen werden. Der Antragsteller ist über Notwendigkeit der gutachterlichen Stellungnahme zu informieren (Zwischenbescheid). 11

12 Sonstiges im Patientenrechtegesetz Beweislast bei Behandlungsfehlern Bei groben Behandlungsfehlern liegt zukünftig die Beweislast beim behandelnden Arzt. Unterstützung der Kassen bei Behandlungsfehlern Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind ( ) unterstützen. ( 66 SGB V) Unklar ist, wie genau die Unterstützungsleistung aussehen muss. 12

13 Patientenrechtegesetz Fazit: Zentrale Punkte sind der Behandlungsvertrag, die Dokumentations-, Informations- und Aufbewahrungspflicht, die Stärkung der Patientenrechte bezüglich ihrer ihnen zustehenden Leistungen. Weitere Infos: Veröffentlichungen in DVEaktuell/PraxenDigital (Langfassung/juristische Stellungnahme) 13

14 Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) Aktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE 1. Patientenrechtegesetz 2. Bundestagswahlen 14

15 Bundestagswahlen Die Idee: möglichst viele Kolleginnen und Kollegen möglichst viele Fachbereiche möglichst verschiedene Tätigkeitsformen in möglichst vielen Wahlkreisen möglichst viele potentielle Abgeordnete und Parteien 15

16 Bundestagswahlen Die Mittel 16

17 Bundestagswahlen Die Mittel 17

18 Bundestagswahlen Die Mittel 18

19 Bundestagswahlen Ein Beispiel: Ergotherapeutin an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Körperbehinderte Wie steht es mit der Inklusion, was sagen Sie zur UN-BRK, kennen Sie schon den Aktionsplan des DVE? 19

20 Bundestagswahlen Ein Beispiel: Ergotherapeutin an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Körperbehinderte Sollen die Förderschulen nun aufgelöst werden, was heißt das für meine Stelle? Haben Sie berücksichtigt, dass die Ergotherapie bei der inklusiven Beschulung auch mit vor Ort ist? 20

21 Bundestagswahlen Noch ein Beispiel: Ergotherapeutin mit einer Praxis, Schwerpunkt Psychiatrie Wussten Sie schon, dass statistisch gesehen fast jeder dritte Mensch einmal im Leben an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet? Sie sind der vierthäufigste Grund für Arbeitsunfähigkeit! 21

22 Bundestagswahlen Noch ein Beispiel: Ergotherapeutin mit einer Praxis, Schwerpunkt Psychiatrie Wie kann es sein, dass diese Krankheiten bei sogenanntem längerfristigem Heilmittelbedarf keine Berücksichtigung finden? Warum werden die Ärzte, die diese Patienten behandeln, dem Risiko von Wirtschaftlichkeitsprüfungen ausgesetzt? 22

23 Bundestagswahlen Und noch ein 3. Beispiel: Ergotherapeutin mit einer Praxis Wussten Sie schon, dass Ergotherapeuten mit vielen verschiedenen Menschen mit Alltagsproblemen arbeiten, z.b. Kinder mit Entwicklungsstörungen oder Behinderungen, Erwachsenen nach Schlaganfall oder bei Depression, Senioren mit Demenz? 23

24 Bundestagswahlen Und noch ein 3. Beispiel: Ergotherapeutin mit einer Praxis Was wäre Ihnen eine Behandlungseinheit bei einer Ergotherapeutin wert? Hätten Sie gedacht, dass wir für 35 die Stunde arbeiten (vdek-west) knapp 33 die Stunde arbeiten (vdek-ost) Dass es in unserem Beruf immer noch einen Unterschied zwischen Ost- und Westpreisen gibt, d.h. wir haben eine Spanne für die gleiche Leistung von 27 bis 35 24

25 Bundestagswahlen Und noch ein 3. Beispiel: Ergotherapeutin mit einer Praxis Was sagen Sie dazu, dass es Krankenkassen gibt, die uns aufgrund kleiner Formfehler die komplette Vergütungszahlung verweigern, obwohl wir die Arbeit entsprechend am Patienten geleistet haben? 25

26 Vielen Dank Ihre Fragen?? 26

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