Rechtliche Grundlagen für Ärzte Fachkundekurs Geriatrie Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

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1 Teil I: Rechtliche Grundlagen für Ärzte Fachkundekurs Geriatrie 2017 Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

2 Es passiert immer wieder und seit Jahren mit steigender Tendenz:[ ] Exakte Zahlen, wie oft in Praxen oder Kliniken etwas schief läuft, gibt es nicht. Aber das Bundesgesundheitsministerium geht von bis Fällen im Jahr aus. November 17 SBP - Rechtsanwälte 2

3 Jeder ärztliche Heileingriff erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung. Selbstbestimmungsrecht des Menschen in Art. 1 GG verankert aber: Rechtfertigende Einwilligung des Patienten lässt die Rechtswidrigkeit entfallen. Aufklärung und Einwilligung des Patienten vor dem Eingriff! November 17 SBP - Rechtsanwälte 3

4 Arzthaftungsprozess 1. Pflichtverletzung Behandlungsfehler Schadensersatz + Schmerzensgeld Beweislast grds. beim Patienten einfacher grober = Beweislastumkehr! Diagnosefehler Befunderhebungsfehler Aufklärungsfehler 2. Kausalität 3. Schaden Beweislast für die korrekte Aufklärung liegt beim Arzt! Beweislast grds. beim Patienten Beweislast grds. beim Patienten November 17 SBP - Rechtsanwälte 4

5 Diagnosefehler Diagnosefehler sind sozusagen ärztliche Irrtümer, die auf der Fehlinterpretation richtig erhobener Befunde beruhen. Sie sollen nur dann als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren sein, wenn der Irrtum fundamental erscheint. Diagnoseirrtümer sind grundsätzlich nur sehr restriktiv als Behandlungsfehler zu werten. November 17 SBP - Rechtsanwälte 5

6 Befunderhebungsfehler Die Unterlassung gebotener diagnostischer Maßnahmen stellt sich als grober Behandlungsfehler dar, wenn der Arzt es unterlässt, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben, etwa solche, die in medizinischen Standard-Lehrbüchern empfohlen und in Fettdruck hervorgehoben werden. Umfang und Intensität der Verpflichtung zu diagnostischen Maßnahmen sind davon abhängig, wie schwer die Erkrankung ist, auf die die Symptome hindeuten. (OLG Brandenburg 2002) Wird ein Patient mit Symptomen eines Schlaganfalls eingeliefert, sind unverzüglich bildgebende diagnostische Maßnahmen zu ergreifen, um ggf. sofort eine Sekundärprophylaxe einleiten zu können. (OLG Koblenz 2013) November 17 SBP - Rechtsanwälte 6

7 Befunderhebungsfehler Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem festgestellten einfachen Befunderhebungsfehler und dem hypothetischen Behandlungsfehler reicht nach dem Gesetzeswortlaut der von dem Patienten zu führende Nachweis aus, dass der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, deren Unterlassen grob fehlerhaft gewesen wäre. Eines Vollbeweises der Kausalität bedarf es nicht. Vielmehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit von mehr als 50%. (u.a. OLG Naumburg 2012, OLG Köln 2014) November 17 SBP - Rechtsanwälte 7

8 Aufklärung: Grds. behandelnder Arzt. Keine Identität zwischen Operateur und aufklärendem Arzt erforderlich (Achtung: siehe Patientenrechtegesetz). Der Umfang und die Intensität der Aufklärung sind umgekehrt proportional zur Dringlichkeit und den Heilungschancen der OP. Reine Schönheits-OP`s und OP`s zur Diagnosestellung haben gesteigerte und strengere Aufklärungsanforderungen. Keine Aufklärung über mögliche Behandlungsfehler und Anfänger-OP`s! November 17 SBP - Rechtsanwälte 8

9 Dokumentation der Aufklärung: Ist enorm wichtig! Was nicht dokumentiert ist, ist nicht passiert. ( 630h Abs. 3 BGB) Bei Ablehnung der Aufklärung durch den Patienten: 1. zwingende Dokumentation und 2. Gegenzeichnung Datum Uhrzeit Unterschrift November 17 SBP - Rechtsanwälte 9

10 Phasen der Aufklärung: 1. Behandlungsaufklärung Erläuterung über die Tragweite des Eingriffs. Erläuterung über evtl. vorhersehbaren postoperativen Zustand. (Narben, Schmerzen usw.) 2. Risikoaufklärung Eingriffsspezifische Risiken (typisch für die OP). Allgemeine Risiken wie z.b. Wundinfektion, Nervenverletzungen, 3. Therapeutische Sicherungsaufklärung Arzt muss den Erfolg der Behandlung durch Ratschläge und Anweisungen an den Patienten sicherstellen (Nebenpflicht). Dazu gehört auch Informationen zu verordneten Medikamenten: Dosierung, Folgen, Nebenwirkungen. November 17 SBP - Rechtsanwälte 10

11 Therapeutische Sicherungsaufklärung: Versäumnisse bei der therapeutischen Aufklärung = Behandlungsfehler Aufklärungsfehler d. h. Beweislast bleibt beim Patienten November 17 SBP - Rechtsanwälte 11

12 Art und Weise der Aufklärung: BGH: Es hat eine Aufklärung im Großen und Ganzen zu erfolgen. Die Aufklärung soll eine Entscheidungshilfe für den Patienten sein, die ihm ein zutreffendes Bild vom Schweregrad des Eingriffs vermitteln soll. Patient soll sich über die Tragweite des Eingriffs klar werden. Einzelfallabhängig (!) November 17 SBP - Rechtsanwälte 12

13 Form: Keine besondere Form, auch keine Schriftform erforderlich. Persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient (vertraulich). Aufklärungsbogen ausfüllen (Diomed etc.). Handschriftliche Bemerkungen in den Bogen aufnehmen. Alle Fragen des Patienten dokumentieren. Wenn der Patient keine Fragen hat, ist dies zu dokumentieren. November 17 SBP - Rechtsanwälte 13

14 Zeitpunkt der Aufklärung: BGH: Vortag der OP (Vorabend eher zu spät!) überschlafen der Entscheidung Der Patient darf sich aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts nicht gestresst fühlen und muss sich frei und ohne psychischen Druck entscheiden können. bewusstloser Patient Mutmaßliche Einwilligung (auf einen vernünftigen und verständigen Patienten abzustellen) ausländischer Patient Arzt muss sich vergewissern, dass der Patient die Aufklärung versteht. sonst: Dolmetscher + Dokumentation November 17 SBP - Rechtsanwälte 14

15 Zeitpunkt der Aufklärung: Minderjähriger Patient: BGH hat keine starren Altersgrenzen vorgegeben aber: Unter 14 Jahren grds. Einwilligung beider Elternteile oder Vormundschaftsgericht. Zwischen 14 und 18 Jahren: Verständnis der Aufklärung Verarbeitung der Aufklärung Bewertung der Aufklärung Einschätzung des Arztes November 17 SBP - Rechtsanwälte 15

16 Aktuelles Thema Zeitpunkt der Aussage vor Gericht: Problem Erinnerung des aufklärenden Arztes Für die ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Arzt die Beweislast. aber: BGH VersR 2014, 588: immer-so-rechtsprechung (wird immer wichtiger!) einem unterzeichneten Aufklärungsformular kommt eine Indizfunktion zu 448 ZPO: Aufklärungsbogen ist der Anfang des Zeugenbeweises im Prozess Waffengleichheit im Prozess! November 17 SBP - Rechtsanwälte 16

17 Auszug aus dem Patientenrechtegesetz November 17 SBP - Rechtsanwälte 17

18 630d BGB Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach 1901a Abs. 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatz 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von 630e Abs. 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden November 17 SBP - Rechtsanwälte 18

19 630d BGB: Strafrecht/ Deliktsrecht Einwilligung notwendig, damit die RWK entfällt! NEU: in 630d BGB (PatRG) verankert! Vertragliche Pflicht des Behandelnden vor der Durchführung eines Eingriffs eine Einwilligung des Patienten einzuholen Für die Einholung der Einwilligung ist es erforderlich, dass der Behandelnde nach vorheriger ordnungsgemäßer Aufklärung des Patienten ausdrücklich und unmissverständlich fragt, ob dieser in den Eingriff einwilligt. lebensnah? (Bsp. Blutentnahme) November 17 SBP - Rechtsanwälte 19

20 630d BGB: Patientenverfügung gem. 1901a BGB muss auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zutreffen. (in der Fassung vom noch kodifiziert) Wer sich auf die Einwilligungsunfähigkeit beruft, muss sie beweisen! Widerruf (Abs.3): jederzeit formlos November 17 SBP - Rechtsanwälte 20

21 630e BGB Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Anspruch auf Aufklärung ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Absatz 1 nicht abschließend. November 17 SBP - Rechtsanwälte 21

22 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten, der über die zur sachgemäßen Aufklärung notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, mündlich erfolgen, wobei ergänzend auch auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die der Patient in Textform erhalten hat; wird der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen, hat die Aufklärung durch einen Arzt zu erfolgen; 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann; 3. für den Patienten verständlich sein. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Aufklärung bei geringfügigen Eingriffen auch in Textform erfolgen. November 17 SBP - Rechtsanwälte 22

23 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. November 17 SBP - Rechtsanwälte 23

24 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. Grundgedanke: Delegation an nichtärztliches Personal soll ausgeschlossen werden! November 17 SBP - Rechtsanwälte 24

25 630e BGB : Problem ( ): Aufklärung muss durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten erfolgen Problem ( ): Befähigung Aufklärung durch Assistenzarzt Delegation der Aufklärung weiter zulässig aber nicht nur Befähigung zur Aufklärung sondern Befähigung auch gerade zur Durchführung der Maßnahme selbst Lösung ( ): Ausbildung durch die abgeschlossene fachliche Ausbildung soll die notwendige theoretische Befähigung zur Durchführung der Maßnahme vorliegen, auch wenn sie möglicherweise noch nicht das Maß an praktischer Erfahrung aufweist, das für die eigenständige Durchführung für die Maßnahme selbst unverzichtbar ist Bedürfnisse im Klinikalltag November 17 SBP - Rechtsanwälte 25

26 630e BGB: Bagatelleingriffe Fassung vom : Textform möglich aber gestrichen. Mündlichkeitsgebot bei jeder Aufklärung (Fortsetzung der BGH Rechtsprechung) Zeitpunkt: Vortag Eventuell Dolmetscher bei ausländischen Patienten. Eine Kopie bzw. Abschrift des ausgefüllten und unterschriebenen Patientenbogens ist dem Patienten auszuhändigen. November 17 SBP - Rechtsanwälte 26

27 630e BGB Aufklärungspflichten (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. (4) Ist nach 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären. (5) Im Fall des 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwider läuft. Absatz 3 gilt entsprechend. November 17 SBP - Rechtsanwälte 27

28 630e BGB: Absatz 5 neu in der Fassung vom : Gedanke: Stärkere Einbindung minderjähriger und einwilligungsunfähiger Patienten in das Behandlungsgeschehen. Ausfluss der Entscheidung des BVerfG vom Einzelfallabhängig! Aber: Absatz 5 hat keinen Einfluss auf die nach Absatz 4 bestehende Pflicht zur Aufklärung des gesetzlichen Vertreters und die Wirksamkeit seiner Einwilligung! Bei einem einwilligungsunfähigen Patienten ist nur der gesetzliche Vertreter zur Einwilligung berechtigt! November 17 SBP - Rechtsanwälte 28

29 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. November 17 SBP - Rechtsanwälte 29

30 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. November 17 SBP - Rechtsanwälte 30

31 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre. November 17 SBP - Rechtsanwälte 31

32 630h BGB: Durch 630 h BGB soll die bisherige Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht gesetzlich geregelt werden. Das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des sog. voll beherrschbaren Risikos (BGH 1991) wird gesetzlich verankert und kodifiziert. Ein Behandlungsrisiko ist für den Behandelnden voll beherrschbar, wenn es aus dessen Herrschafts- und Organisationsbereich herrührt und der Behandelnde den Patienten dann zu schützen hat. Fallgruppen: Einsatz medizinisch-technischer Geräte. das vom Behandelnden zu koordinierende und zu organisierende Behandlungsgeschehen, wie z.b. hygienische Standards oder die Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals. November 17 SBP - Rechtsanwälte 32

33 630h BGB: Absatz 2 regelt die Beweislast bei der Aufklärung und Einwilligung (bisher beruhte die Beweislastverteilung auf dem Deliktsrecht). Gleichlauf der Beweislastregeln im Vertrags- und Deliktsrecht Absatz 3 manifestiert die Regelung nicht dokumentiert nicht passiert nun auch im Gesetz. Absatz 4 setzt die ergangene Rechtsprechung des BGH zu Anfängerfehlern im Bereich der Dokumentation um. Dokumentation der Anfänger-OP (sonst Beweislastumkehr). November 17 SBP - Rechtsanwälte 33

34 zu 630h BGB: Bei groben Behandlungsfehlern wird der Patient vom Kausalitätsnachweis befreit (Beweislastumkehr) Ein Behandlungsfehler ist grob, soweit ein medizinisches Fehlverhalten aus objektiver Sicht bei Auslegung des für den Behandelnden geltenden Ausbildungs- und Wissenschaftsmaßstabs nicht mehr verständlich erscheint, weil der Fehler gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstoßen hat und dem behandelnden schlechterdings nicht unterlaufen darf. (Grundsatzentscheidung des BGH 2004) Die abschließende Beurteilung ist einzelfallabhängig!! Diagnosefehler (restriktiv) und Befunderhebungsfehler sind ebenfalls in Absatz 5. November 17 SBP - Rechtsanwälte 34

35 Teil II: Durchsuchung Fachkundekurs Geriatrie 2017 Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

36 Verhaltensweise bei einer Durchsuchung im Krankenhaus/ Arztpraxis: 1. Ruhe bewahren (insbesondere in Anwesenheit von Patienten). 2. Informieren Sie direkt die Geschäftsführung. 3. Informieren Sie direkt Ihren Verteidiger. Bitten Sie die Beamten zumindest solange zu warten, bis Sie Ihren Verteidiger erreicht haben. 4. Nicht inhaltlich mit der Polizei reden. Führen Sie keine informellen Gespräche. 5. Schweigen Sie unbedingt und ausnahmslos zum Tatvorwurf. Auch dann, wenn Sie glauben den Tatvorwurf kurzfristig und sofort ausräumen zu können. November 17 SBP - Rechtsanwälte 36

37 6. Ihre Mitarbeiter haben einen Anspruch auf einen Zeugenbeistand. 7. NEU: 08/ III StPO Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Bisher galt, dass der Zeuge einer polizeilichen Ladung nicht Folge leisten musste. Seit dem gibt es die Pflicht des Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage bei der Polizei. Voraussetzung: Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft. November 17 SBP - Rechtsanwälte 37

38 8. Versuchen Sie auf keinen Fall mögliche Beweismittel beiseitezuschaffen. Verändern Sie nichts mehr. 9. Teilen Sie den Beamten mit, wo sie die im Durchsuchungsbeschluss genannten Beweismittel finden, damit das Durchwühlen aller Unterlagen entbehrlich wird. 10. Die EDV sollte gespiegelt werden. Fangen Sie früh an eventuell benötigte Dokumente zu kopieren. 11. Sie werden gefragt, ob Sie sichergestellte Unterlagen freiwillig herausgeben. NEIN. Erheben Sie Widerspruch gegen die Beschlagnahme. November 17 SBP - Rechtsanwälte 38

39 November 17 SBP - Rechtsanwälte 39

40 12. Reden Sie nicht mit der Presse. 13. Notieren Sie alle Fragen, die Ihnen gestellt wurden, ohne sie zu beantworten. 14. Erfassen Sie alle Daten der Dienstausweise der Beamten. 15. Reden Sie mit keinem Dritten über die Durchsuchung. November 17 SBP - Rechtsanwälte 40

41 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Kanzlei: SBP Rechtsanwälte

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