Rechtliche Grundlagen für Ärzte Fachkundekurs Geriatrie Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
|
|
- Alfred Koenig
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Teil I: Rechtliche Grundlagen für Ärzte Fachkundekurs Geriatrie 2017 Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
2 Es passiert immer wieder und seit Jahren mit steigender Tendenz:[ ] Exakte Zahlen, wie oft in Praxen oder Kliniken etwas schief läuft, gibt es nicht. Aber das Bundesgesundheitsministerium geht von bis Fällen im Jahr aus. November 17 SBP - Rechtsanwälte 2
3 Jeder ärztliche Heileingriff erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung. Selbstbestimmungsrecht des Menschen in Art. 1 GG verankert aber: Rechtfertigende Einwilligung des Patienten lässt die Rechtswidrigkeit entfallen. Aufklärung und Einwilligung des Patienten vor dem Eingriff! November 17 SBP - Rechtsanwälte 3
4 Arzthaftungsprozess 1. Pflichtverletzung Behandlungsfehler Schadensersatz + Schmerzensgeld Beweislast grds. beim Patienten einfacher grober = Beweislastumkehr! Diagnosefehler Befunderhebungsfehler Aufklärungsfehler 2. Kausalität 3. Schaden Beweislast für die korrekte Aufklärung liegt beim Arzt! Beweislast grds. beim Patienten Beweislast grds. beim Patienten November 17 SBP - Rechtsanwälte 4
5 Diagnosefehler Diagnosefehler sind sozusagen ärztliche Irrtümer, die auf der Fehlinterpretation richtig erhobener Befunde beruhen. Sie sollen nur dann als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren sein, wenn der Irrtum fundamental erscheint. Diagnoseirrtümer sind grundsätzlich nur sehr restriktiv als Behandlungsfehler zu werten. November 17 SBP - Rechtsanwälte 5
6 Befunderhebungsfehler Die Unterlassung gebotener diagnostischer Maßnahmen stellt sich als grober Behandlungsfehler dar, wenn der Arzt es unterlässt, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben, etwa solche, die in medizinischen Standard-Lehrbüchern empfohlen und in Fettdruck hervorgehoben werden. Umfang und Intensität der Verpflichtung zu diagnostischen Maßnahmen sind davon abhängig, wie schwer die Erkrankung ist, auf die die Symptome hindeuten. (OLG Brandenburg 2002) Wird ein Patient mit Symptomen eines Schlaganfalls eingeliefert, sind unverzüglich bildgebende diagnostische Maßnahmen zu ergreifen, um ggf. sofort eine Sekundärprophylaxe einleiten zu können. (OLG Koblenz 2013) November 17 SBP - Rechtsanwälte 6
7 Befunderhebungsfehler Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem festgestellten einfachen Befunderhebungsfehler und dem hypothetischen Behandlungsfehler reicht nach dem Gesetzeswortlaut der von dem Patienten zu führende Nachweis aus, dass der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, deren Unterlassen grob fehlerhaft gewesen wäre. Eines Vollbeweises der Kausalität bedarf es nicht. Vielmehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit von mehr als 50%. (u.a. OLG Naumburg 2012, OLG Köln 2014) November 17 SBP - Rechtsanwälte 7
8 Aufklärung: Grds. behandelnder Arzt. Keine Identität zwischen Operateur und aufklärendem Arzt erforderlich (Achtung: siehe Patientenrechtegesetz). Der Umfang und die Intensität der Aufklärung sind umgekehrt proportional zur Dringlichkeit und den Heilungschancen der OP. Reine Schönheits-OP`s und OP`s zur Diagnosestellung haben gesteigerte und strengere Aufklärungsanforderungen. Keine Aufklärung über mögliche Behandlungsfehler und Anfänger-OP`s! November 17 SBP - Rechtsanwälte 8
9 Dokumentation der Aufklärung: Ist enorm wichtig! Was nicht dokumentiert ist, ist nicht passiert. ( 630h Abs. 3 BGB) Bei Ablehnung der Aufklärung durch den Patienten: 1. zwingende Dokumentation und 2. Gegenzeichnung Datum Uhrzeit Unterschrift November 17 SBP - Rechtsanwälte 9
10 Phasen der Aufklärung: 1. Behandlungsaufklärung Erläuterung über die Tragweite des Eingriffs. Erläuterung über evtl. vorhersehbaren postoperativen Zustand. (Narben, Schmerzen usw.) 2. Risikoaufklärung Eingriffsspezifische Risiken (typisch für die OP). Allgemeine Risiken wie z.b. Wundinfektion, Nervenverletzungen, 3. Therapeutische Sicherungsaufklärung Arzt muss den Erfolg der Behandlung durch Ratschläge und Anweisungen an den Patienten sicherstellen (Nebenpflicht). Dazu gehört auch Informationen zu verordneten Medikamenten: Dosierung, Folgen, Nebenwirkungen. November 17 SBP - Rechtsanwälte 10
11 Therapeutische Sicherungsaufklärung: Versäumnisse bei der therapeutischen Aufklärung = Behandlungsfehler Aufklärungsfehler d. h. Beweislast bleibt beim Patienten November 17 SBP - Rechtsanwälte 11
12 Art und Weise der Aufklärung: BGH: Es hat eine Aufklärung im Großen und Ganzen zu erfolgen. Die Aufklärung soll eine Entscheidungshilfe für den Patienten sein, die ihm ein zutreffendes Bild vom Schweregrad des Eingriffs vermitteln soll. Patient soll sich über die Tragweite des Eingriffs klar werden. Einzelfallabhängig (!) November 17 SBP - Rechtsanwälte 12
13 Form: Keine besondere Form, auch keine Schriftform erforderlich. Persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient (vertraulich). Aufklärungsbogen ausfüllen (Diomed etc.). Handschriftliche Bemerkungen in den Bogen aufnehmen. Alle Fragen des Patienten dokumentieren. Wenn der Patient keine Fragen hat, ist dies zu dokumentieren. November 17 SBP - Rechtsanwälte 13
14 Zeitpunkt der Aufklärung: BGH: Vortag der OP (Vorabend eher zu spät!) überschlafen der Entscheidung Der Patient darf sich aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts nicht gestresst fühlen und muss sich frei und ohne psychischen Druck entscheiden können. bewusstloser Patient Mutmaßliche Einwilligung (auf einen vernünftigen und verständigen Patienten abzustellen) ausländischer Patient Arzt muss sich vergewissern, dass der Patient die Aufklärung versteht. sonst: Dolmetscher + Dokumentation November 17 SBP - Rechtsanwälte 14
15 Zeitpunkt der Aufklärung: Minderjähriger Patient: BGH hat keine starren Altersgrenzen vorgegeben aber: Unter 14 Jahren grds. Einwilligung beider Elternteile oder Vormundschaftsgericht. Zwischen 14 und 18 Jahren: Verständnis der Aufklärung Verarbeitung der Aufklärung Bewertung der Aufklärung Einschätzung des Arztes November 17 SBP - Rechtsanwälte 15
16 Aktuelles Thema Zeitpunkt der Aussage vor Gericht: Problem Erinnerung des aufklärenden Arztes Für die ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Arzt die Beweislast. aber: BGH VersR 2014, 588: immer-so-rechtsprechung (wird immer wichtiger!) einem unterzeichneten Aufklärungsformular kommt eine Indizfunktion zu 448 ZPO: Aufklärungsbogen ist der Anfang des Zeugenbeweises im Prozess Waffengleichheit im Prozess! November 17 SBP - Rechtsanwälte 16
17 Auszug aus dem Patientenrechtegesetz November 17 SBP - Rechtsanwälte 17
18 630d BGB Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach 1901a Abs. 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatz 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von 630e Abs. 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden November 17 SBP - Rechtsanwälte 18
19 630d BGB: Strafrecht/ Deliktsrecht Einwilligung notwendig, damit die RWK entfällt! NEU: in 630d BGB (PatRG) verankert! Vertragliche Pflicht des Behandelnden vor der Durchführung eines Eingriffs eine Einwilligung des Patienten einzuholen Für die Einholung der Einwilligung ist es erforderlich, dass der Behandelnde nach vorheriger ordnungsgemäßer Aufklärung des Patienten ausdrücklich und unmissverständlich fragt, ob dieser in den Eingriff einwilligt. lebensnah? (Bsp. Blutentnahme) November 17 SBP - Rechtsanwälte 19
20 630d BGB: Patientenverfügung gem. 1901a BGB muss auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zutreffen. (in der Fassung vom noch kodifiziert) Wer sich auf die Einwilligungsunfähigkeit beruft, muss sie beweisen! Widerruf (Abs.3): jederzeit formlos November 17 SBP - Rechtsanwälte 20
21 630e BGB Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Anspruch auf Aufklärung ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Absatz 1 nicht abschließend. November 17 SBP - Rechtsanwälte 21
22 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten, der über die zur sachgemäßen Aufklärung notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, mündlich erfolgen, wobei ergänzend auch auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die der Patient in Textform erhalten hat; wird der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen, hat die Aufklärung durch einen Arzt zu erfolgen; 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann; 3. für den Patienten verständlich sein. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Aufklärung bei geringfügigen Eingriffen auch in Textform erfolgen. November 17 SBP - Rechtsanwälte 22
23 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. November 17 SBP - Rechtsanwälte 23
24 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. Grundgedanke: Delegation an nichtärztliches Personal soll ausgeschlossen werden! November 17 SBP - Rechtsanwälte 24
25 630e BGB : Problem ( ): Aufklärung muss durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten erfolgen Problem ( ): Befähigung Aufklärung durch Assistenzarzt Delegation der Aufklärung weiter zulässig aber nicht nur Befähigung zur Aufklärung sondern Befähigung auch gerade zur Durchführung der Maßnahme selbst Lösung ( ): Ausbildung durch die abgeschlossene fachliche Ausbildung soll die notwendige theoretische Befähigung zur Durchführung der Maßnahme vorliegen, auch wenn sie möglicherweise noch nicht das Maß an praktischer Erfahrung aufweist, das für die eigenständige Durchführung für die Maßnahme selbst unverzichtbar ist Bedürfnisse im Klinikalltag November 17 SBP - Rechtsanwälte 25
26 630e BGB: Bagatelleingriffe Fassung vom : Textform möglich aber gestrichen. Mündlichkeitsgebot bei jeder Aufklärung (Fortsetzung der BGH Rechtsprechung) Zeitpunkt: Vortag Eventuell Dolmetscher bei ausländischen Patienten. Eine Kopie bzw. Abschrift des ausgefüllten und unterschriebenen Patientenbogens ist dem Patienten auszuhändigen. November 17 SBP - Rechtsanwälte 26
27 630e BGB Aufklärungspflichten (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. (4) Ist nach 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären. (5) Im Fall des 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwider läuft. Absatz 3 gilt entsprechend. November 17 SBP - Rechtsanwälte 27
28 630e BGB: Absatz 5 neu in der Fassung vom : Gedanke: Stärkere Einbindung minderjähriger und einwilligungsunfähiger Patienten in das Behandlungsgeschehen. Ausfluss der Entscheidung des BVerfG vom Einzelfallabhängig! Aber: Absatz 5 hat keinen Einfluss auf die nach Absatz 4 bestehende Pflicht zur Aufklärung des gesetzlichen Vertreters und die Wirksamkeit seiner Einwilligung! Bei einem einwilligungsunfähigen Patienten ist nur der gesetzliche Vertreter zur Einwilligung berechtigt! November 17 SBP - Rechtsanwälte 28
29 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. November 17 SBP - Rechtsanwälte 29
30 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. November 17 SBP - Rechtsanwälte 30
31 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre. November 17 SBP - Rechtsanwälte 31
32 630h BGB: Durch 630 h BGB soll die bisherige Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht gesetzlich geregelt werden. Das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des sog. voll beherrschbaren Risikos (BGH 1991) wird gesetzlich verankert und kodifiziert. Ein Behandlungsrisiko ist für den Behandelnden voll beherrschbar, wenn es aus dessen Herrschafts- und Organisationsbereich herrührt und der Behandelnde den Patienten dann zu schützen hat. Fallgruppen: Einsatz medizinisch-technischer Geräte. das vom Behandelnden zu koordinierende und zu organisierende Behandlungsgeschehen, wie z.b. hygienische Standards oder die Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals. November 17 SBP - Rechtsanwälte 32
33 630h BGB: Absatz 2 regelt die Beweislast bei der Aufklärung und Einwilligung (bisher beruhte die Beweislastverteilung auf dem Deliktsrecht). Gleichlauf der Beweislastregeln im Vertrags- und Deliktsrecht Absatz 3 manifestiert die Regelung nicht dokumentiert nicht passiert nun auch im Gesetz. Absatz 4 setzt die ergangene Rechtsprechung des BGH zu Anfängerfehlern im Bereich der Dokumentation um. Dokumentation der Anfänger-OP (sonst Beweislastumkehr). November 17 SBP - Rechtsanwälte 33
34 zu 630h BGB: Bei groben Behandlungsfehlern wird der Patient vom Kausalitätsnachweis befreit (Beweislastumkehr) Ein Behandlungsfehler ist grob, soweit ein medizinisches Fehlverhalten aus objektiver Sicht bei Auslegung des für den Behandelnden geltenden Ausbildungs- und Wissenschaftsmaßstabs nicht mehr verständlich erscheint, weil der Fehler gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstoßen hat und dem behandelnden schlechterdings nicht unterlaufen darf. (Grundsatzentscheidung des BGH 2004) Die abschließende Beurteilung ist einzelfallabhängig!! Diagnosefehler (restriktiv) und Befunderhebungsfehler sind ebenfalls in Absatz 5. November 17 SBP - Rechtsanwälte 34
35 Teil II: Durchsuchung Fachkundekurs Geriatrie 2017 Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
36 Verhaltensweise bei einer Durchsuchung im Krankenhaus/ Arztpraxis: 1. Ruhe bewahren (insbesondere in Anwesenheit von Patienten). 2. Informieren Sie direkt die Geschäftsführung. 3. Informieren Sie direkt Ihren Verteidiger. Bitten Sie die Beamten zumindest solange zu warten, bis Sie Ihren Verteidiger erreicht haben. 4. Nicht inhaltlich mit der Polizei reden. Führen Sie keine informellen Gespräche. 5. Schweigen Sie unbedingt und ausnahmslos zum Tatvorwurf. Auch dann, wenn Sie glauben den Tatvorwurf kurzfristig und sofort ausräumen zu können. November 17 SBP - Rechtsanwälte 36
37 6. Ihre Mitarbeiter haben einen Anspruch auf einen Zeugenbeistand. 7. NEU: 08/ III StPO Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Bisher galt, dass der Zeuge einer polizeilichen Ladung nicht Folge leisten musste. Seit dem gibt es die Pflicht des Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage bei der Polizei. Voraussetzung: Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft. November 17 SBP - Rechtsanwälte 37
38 8. Versuchen Sie auf keinen Fall mögliche Beweismittel beiseitezuschaffen. Verändern Sie nichts mehr. 9. Teilen Sie den Beamten mit, wo sie die im Durchsuchungsbeschluss genannten Beweismittel finden, damit das Durchwühlen aller Unterlagen entbehrlich wird. 10. Die EDV sollte gespiegelt werden. Fangen Sie früh an eventuell benötigte Dokumente zu kopieren. 11. Sie werden gefragt, ob Sie sichergestellte Unterlagen freiwillig herausgeben. NEIN. Erheben Sie Widerspruch gegen die Beschlagnahme. November 17 SBP - Rechtsanwälte 38
39 November 17 SBP - Rechtsanwälte 39
40 12. Reden Sie nicht mit der Presse. 13. Notieren Sie alle Fragen, die Ihnen gestellt wurden, ohne sie zu beantworten. 14. Erfassen Sie alle Daten der Dienstausweise der Beamten. 15. Reden Sie mit keinem Dritten über die Durchsuchung. November 17 SBP - Rechtsanwälte 40
41 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Kanzlei: SBP Rechtsanwälte
Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes. Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes
Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt
MehrAus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013
Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht 7. Februar 2013 Patientenrechtegesetz 2004 Patientenbeauftragter bestellt 2011: 2012: Referentenentwurf,
MehrGesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten 1 Entstehungsgeschichte/Hintergrund Erste Regelungsansätze im Rahmen der Vorarbeiten zur Schuldrechtsreform (ab 1981) Im Jahr 2002 Patientencharta
MehrAufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes. Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes
Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt
MehrAufklärungs- und Dokumentationspflicht. Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes
Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
MehrEntscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von
MehrAufklärungs- und Dokumentationspflicht im Krankenhaus. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht im Krankenhaus Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Es passiert immer wieder und seit Jahren mit steigender Tendenz:[ ] Exakte
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz RAin Dr. Sylvia Ruge Fachanwältin für Medizinrecht Justiziarin der PTK Berlin 1 Behandlungsvertrag 630 a BGB Behandler schuldet grundsätzlich Behandlung, die den allgemeinen fachlichen
Mehr--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)
Meinhardt Congress GmbH 2. Süddeutsche Medizinrechtstage 17. und 18. Januar 2014 (Göppingen) --- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) 17. Januar 2014 Überblick I. Einführung II. Pflichten
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8 11 22 Fax:0 24 02/8 27 32 www.kanzleiwartensleben.de E-Mail: herbert.wartensleben@t-online.de
MehrDie nachfolgenden Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind kursiv gedruckt. 630 a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Neues Patientenrechtegesetz Am 26. Februar 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Kraft getreten. (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9) Die Bundesregierung
MehrWer haftet für den Keim?
Wer haftet für den Keim? Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Master of Laws (England) www.grafpartner.com Folien zum Download auf www.grafpartner.com Der Anwalt für Arztrecht Arzt schuldet dem Patienten:
MehrPatientenrechtegesetz für BetreuerInnen
15.12.2016 Sozialbürgerhaus München-Mitte Vortrag Patientenrechtegesetz für BetreuerInnen Dr. Jürgen Thorwart Dipl.-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut, Psychoanalytiker Dr. Jürgen Thorwart Dipl.-Psychologe,
MehrDas Patientenrechtegesetz, 630a 630h BGB
Das Patientenrechtegesetz, Status quo vadis? 630a 630h BGB A. Ziele und Intentionen der Gesetzgebung Ausgangspunkt: Leitbild des mündigen Patienten (Eigenverantwortung; Selbstbestimmung) Transparenz Schaffung
Mehr630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Etwas anderes vereinbaren Wer vm Standard abweicht muss dkumentieren: Flie 1 Aufklärung über Standard und abweichende Behandlungsmethde Standard
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.2012 1 Inhalt Ausgangslage Allgemeines zum Patientenrechtegesetz Änderungen
MehrPatientenaufklärung kompakt und aktuell
1 Patientenaufklärung kompakt und aktuell Patientenaufklärung: Neue Regeln Neue Risiken? Medizinische Hochschule Hannover 25.09.2012 Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Rechtsdogmatischer
MehrÄrzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer
Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch
MehrWorkshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP
7. QEP-Aktuell Workshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP Moderation: Ulrike Schmitt, KBV und Dr. Birgit Kannenberg-Otremba, onkologische Praxis Oldenburg (nur WS L) QEP KBV Seite 1 Agenda
MehrProzessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus
Prozessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus 01.03.2016 Inhalt Aufklärung/Schweigepflicht Arztbriefe/Krankenakten Haftungssystematik 01.03.2016-2 - Systematik & Zusammenhänge Aufklärung Dokumentation
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Patientenrechtegesetz Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln ❶ Überblick Patientenrechtegesetz
MehrProzessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus. Rechtsanwältin Dr. Frederike Gärtner, LL.M. Verbandsjuristin MB Hessen
Prozessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus Rechtsanwältin Dr. Frederike Gärtner, LL.M. Verbandsjuristin MB Hessen Inhalt Aufklärung/Schweigepflicht Arztbriefe/Krankenakten Haftungssystematik
MehrRechtsanwälte Dr. Brandt & Krause
Rechtsanwälte Dr. Brandt & Krause Wie wichtig ist die Aufklärung heute? Oliver Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Steuerrecht www.ok-recht.de Datum: Ort: 25. April 2015 Leipzig
MehrHerzlich Willkommen! Patientenrechte. Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten
Herzlich Willkommen! Patientenrechte Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten AOK-Bezirksdirektion Ludwigsburg-Rems-Murr Ralf Lackner / CC Besondere Leistungen 03.07.2017 / Ludwigsburg Agenda 1
MehrZivilrecht/ Strafrecht/ Medizinrecht Stationsleiterkurs WKK Fachanwalt für Medizinrecht
Vortrag: Referent: Zivilrecht/ Strafrecht/ Medizinrecht Stationsleiterkurs WKK 2017 RA Mirko Becker Fachanwalt für Medizinrecht Abgrenzung Zivilrecht/ Strafrecht Geschriebenes Recht Verfassungsnormen Grundgesetz
MehrPatientenrechtegesetz Stefan Rohpeter
Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Ausgangsthese Es ereignet sich nichts Neues. Es sind immer die selben alten Geschichten, die von immer
MehrDigitale Patientenaufklärung Healthcare goes IKEA
Digitale Patientenaufklärung Healthcare goes IKEA Unterschreibst Du noch auf Papier oder signierst Du schon digital? 1. Bayerischer Tag der Telemedizin, 06.03.2013 Thomas Kleemann Informationstechnologie
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 31 Behandlungsvertrag
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 31 Behandlungsvertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?
MehrDie ärztliche Aufklärungspflicht
Stand: März 2017 Die ärztliche Aufklärungspflicht Der Wille von Patientinnen und Patienten ist für Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich bindend. Nach dem Behandlungsvertrag sollen Ärztinnen und Ärzte Patientinnen
MehrAnforderungen an die zahnärztliche Dokumentation
Anforderungen an die zahnärztliche Dokumentation aus Sicht des ermittelnden Staatsanwalts Zahnärztliche Dokumentation aber rechtssicher! BDIZ EDI Zahnärztehaus München 02.12.2017 Wer schreibt, der bleibt.
MehrPatientenrechtegesetz -
Psychotherapeutenkammer Hessen Patientenrechtegesetz - Berufsordnung Referent: Johann Rautschka-Rücker Gliederung Vortrag o Patientenrechtegesetz o Zusammenhang mit der Berufsordnung o Behandlungsverhältnis
MehrDokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz. RA Prof. Dr. M. Spaetgens FA für Medizin,- Arbeits- und Handels- und Gesellschaftsrecht
Dokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz Inhalt: Rechtsgrundlagen MBO Ärzte Patientenrechtegesetz Abrechnungsbestimmungen Rechtsfolgen unterlassener bzw. unzureichender Dokumentation Beweiswert
MehrDas neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte
Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen
MehrGrundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland. Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund
Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund Übersicht 1. Haftungsgrundlagen 2. Passivlegitimation 3. Aufklärung
MehrFachgespräch: Von Betroffenen zu Beteiligten PatientInnen stärken und beteiligen
Fachgespräch: Von Betroffenen zu Beteiligten PatientInnen stärken und beteiligen Berlin, 22.02.2016 1 Patientenrechtegesetz seit dem 26.02.2013 13. Deutscher Medizinrechtstag 14.09.2012 Was hat sich seit
MehrPatientenverfügung und. grenzenlose Selbstbestimmung?
Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille grenzenlose Selbstbestimmung? Prof. Dr. Dagmar Brosey Überblick 3. BtÄndG 1901 a BGB 1901 b BGB 1904 BGB 287 Abs. 3 FamFG 298 FamFG Die Struktur des Vortrages
MehrErste Bestandsaufnahme nach Einführung des Patientenrechtegesetz
1 Aufklärung und Haftung Erste Bestandsaufnahme nach Einführung des Patientenrechtegesetz Risikomanagement Aktueller Stand 2014 Medizinische Hochschule Hannover 25.09.2014 Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke
MehrBiosimilars- Die Sicht der Patienten
Ähnlich, aber eben doch nicht gleich - Biopharmazeutika: Der Unterschied liegt im Detail Biosimilars- Die Sicht der Patienten 27. November 2012 Ludwigshafen Renate Haidinger Medozinjournalistin 1.Vorsitzende
MehrPatientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag
Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1 2 Gesetzgebung ECCLESIA Gruppe Inkrafttreten: 26.02.2013 3 Behandlungsvertrag
MehrDas Patientenrechtegesetz
1 Das Patientenrechtegesetz Neue Regeln Neue Risiken? Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Das Rheinische Grundgesetz Artikel 2 Et kütt
MehrBereich. Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und beschlossen:
Pet 2-18-15-21260-013342 Qualitätssicherung im medizinischen Bereich Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
MehrWas ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?
Die Patientenverfügung Selbstbestimmung aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung aus notarieller Sicht
MehrRechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen
Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie Prof. Dr. Dirk Olzen I. Patientenverfügungen Patientenverfügung i.s.v. 1901a I BGB: Im einwilligungsfähigen
MehrUmgang mit Transportverweigerung
Umgang mit Transportverweigerung Recht im Rettungsdienst Mit einem Bein im Gefängnis? 13. Stuttgarter Intensivkongress 09.02.2017 Transportindikation und Patientenwille + - + RD hält Transport für indiziert
MehrUmgang mit Patientenverfügung
LEITLINIEN Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2
MehrAktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE. Zwei Themenschwerpunkte:
Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) Aktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE Zwei Themenschwerpunkte: 1. Patientenrechtegesetz 2. Bundestagswahlen 1 Deutscher Verband der Ergotherapeuten
MehrBegutachtung im Arzthaftungsprozess nach Einführung des Patientenrechtegesetzes. Referent: VorsRiOLG a. D. R. Rosenberger, Köln
Begutachtung im Arzthaftungsprozess nach Einführung des Patientenrechtegesetzes Referent: VorsRiOLG a. D. R. Rosenberger, Köln 1 Übersicht 2 Einführung AWMF- Leitlinie der DGNB Allg. Grundlagen der medizinischen
MehrVorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Dr. Markus Miller Facharzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Schlafmedizin, Notfallmedizin Stiftungsklinik Weißenhorn Rechtliche Voraussetzungen
MehrWorkshop 4: Patientenrechtegesetz 2013
Workshop 4: Patientenrechtegesetz 2013 15. Wissenschaftliche Tagung des ASBH-Beirats Fulda, 22.-23. November 2013 Christian Au LL.M., Buxtehude Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht / Berufsbetreuer
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrUniv.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA
Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA Klinische Abteilung für allgemeine Anästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin Univ.-Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin Medizinische Universität
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrL A R S L A N I U S R e c h t s a n w a l t F a c h a n w a l t f ü r M e d i z i n r e c h t
L A R S L A N I U S R e c h t s a n w a l t F a c h a n w a l t f ü r M e d i z i n r e c h t Patientenrechtegesetz Der Bundesrat hat am 01.02.2013 dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen
MehrGesetzesänderungen im BGB und FamFG ab bzw
Gesetzesänderungen im BGB und FamFG ab 1.1.2013 bzw. 26.2.2013 Nachstehend alle wesentlichen Änderungen des Patientenrechtegesetzes, des Gesetzes über die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung (ab 26.2.2013)
MehrHilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung
Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Fortbildung beim DRK Stuttgart Bereitschaft 8 - Unter-/Obertürkheim Themenübersicht Hilfeleistungspflicht und Garantenstellung Hilfeleistungspflicht
MehrKurz-Überblick über die wichtigsten Rechts-Risiken und Nebenwirkungen für Mediziner bei medizinischen Behandlungen
München Augsburg Seitzstr. 8 Wertinger Str. 105 80538 München 86156 Augsburg Tel.: 089 / 224 224 Tel.: 0821 / 26 85 85 2 Fax: 089 / 228 53 34 Fax: 089 / 228 53 34 E-Mail: Kanzlei@klapp-roeschmann.de www.klapp-roeschmann.de
MehrN e u e s P a t i e n t e n r e c h t e g e s e t z
N e u e s P a t i e n t e n r e c h t e g e s e t z Der Bundestag hat am 29. November 2012 das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten verabschiedet. Es wird erwartet, dass der
MehrPatientenverfügung: Die neue Rechtslage nach dem 3. BtÄndG 2009 VGT Nord Güstrow 24.-26.9.2009 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Problemhintergrund Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Der Vertreter
MehrDie Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten
Die Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen A. Abgrenzung
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrInhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
IX Erstversand 1 Inhaltsübersicht... VII Abkürzungen... XV Einleitung... 1 A. Behandlungsverhältnisse I. Vertragliche Haftungsgrundlagen... 3 1. Ambulante Behandlungsverhältnisse... 3 a) Der Arztvertrag...
MehrKölner Vorsorgetag Harald reske
Kölner Vorsorgetag 2014 Betreuung 1896 Abs. 1 BGB.. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.. 280, 281, 282 FamFG 280: Vor der Bestellung eines
MehrUnterbringung und Zwangsbehandlung
Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit
Mehr14. Ergebniskonferenz QS NRW
14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen
MehrPatientenrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Was bedeutet das für die zahnärztliche Behandlung? (Teil 2) ABRE
Patientenrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Was bedeutet das für die zahnärztliche Behandlung? (Teil 2) Informationen und Praxistipps von Angelika Enderle Am 26.02.2013 ist das Gesetz zur Verbesserung
MehrGliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung
Gliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung 2. Freie Arztwahl 3. Freie Krankenhauswahl 4. Recht auf Zweitmeinung und Arztwechsel 5. Recht auf Behandlungsdokumentation 1 6. Recht auf Einsicht
MehrGesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Bundesrat Drucksache 7/13 BRFuss 11.01.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - G Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten Der Deutsche Bundestag hat in seiner 211. Sitzung
MehrD7/d Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung?
D7/d68483 Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung? Mit einer Patientenverfügung kann man dem Arzt Anweisungen für die Behandlung geben, für den Fall, dass man im Zeitpunkt der Behandlung nicht
MehrStrafrechtliche Kontrolle medizinischer Außenseiter
edition forschung Karl und Veronica Carstens-Stiftung Herausgegeben von Henning Albrecht und Ingrid Gerhard Strafrechtliche Kontrolle medizinischer Außenseiter Gabriele Klinger Hippokrates Verlag Stuttgart
MehrWas haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?
MehrProf. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010
Ärztliche Behandlung nach dem 3. BtÄndG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 1 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Ärztliche Behandlungsmaßnahmen Hintergrund: Die Sterbehilfe -Debatte Der Vertreter
MehrPatientenrechtegesetz Wichtiges für Psychotherapeuten
Patientenrechtegesetz Wichtiges für Psychotherapeuten Johannes Schopohl Patientenrechtegesetz Wichtiges für Psychotherapeuten Dortmund, 11. Oktober 2013 Überblick 1. Aufbau und Inhalt des Patientenrechtegesetzes
MehrPatientenrechte, Dokumentationspflichten
Patientenrechte, Dokumentationspflichten Ekkehart D. Englert Bundesarbeitsgemeinschaft der leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. Mitglied des Vorstandes,
Mehr» Die Aufgabe erhält lebendig. «
1 BGH, Beschluss vom 22. 12. 2015 VI ZR 67/15 Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen
MehrGesundheitssorge im Rahmen der Betreuung
Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)
MehrPatientenrechtegesetz in Kraft getreten
Patientenrechtegesetz in Kraft getreten Ass. jur. Stephanie Tessmer Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg Stuttgart, 26.03.2013 Ende Februar 2013 ist das sogenannte Patientenrechtegesetz in Kraft
MehrPatientenrechte. von Gregor Bornes. gesundheitsladen köln e.v.
Patientenrechte von Gregor Bornes gesundheitsladen köln e.v. Vorschau Allgemeine Rechte der PatientInnen Was tun beim Verdacht auf Behandlungsfehler Aktuelle Diskussion zum Patientenrechtegesetz Diskussion
MehrBehandlungsfehler, schwerer Behandlungsfehler, Schicksalhafter Verlauf, Haftpflichtschaden
Rechtsanwälte Dr. Siegfried Brandt und Oliver Krause Kanzleien für Zivilrecht, Arztrecht und Steuerrecht Behandlungsfehler, schwerer Behandlungsfehler, Schicksalhafter Verlauf, Haftpflichtschaden Thema:
MehrAktuelle Haftungslage bei der Verwendung von Allografts in Deutschland, Österreich, Schweiz
Aktuelle Haftungslage bei der Verwendung von Allografts in Deutschland, Österreich, Schweiz Ausgewählte Aspekte vertraglicher und deliktischer Haftung Dipl.-Jur. Sebastian T. Vogel, Wissenschaftlicher
MehrBefunderhebungsfehler mit Folgen für die Haftung was muss der Arzt in Klinik und Praxis beachten?
Befunderhebungsfehler mit Folgen für die Haftung was muss der Arzt in Klinik und Praxis beachten? 65. Fortbildungsveranstaltung Institut für Qualität im Gesundheitswesen Nordrhein Befunderhebungsfehler
MehrGuten Tag! Wolfgang Frahm Arzthaftung
Guten Tag! Haftungsrechtliche Fragen im Bereich der Hygiene 13. Deutscher Medizinrechtstag Eine absolute Keimfreiheit ist nicht zu erreichen. Keimübertragungen gehören zum entschädigungslos hinzunehmenden
MehrDas neue Patientenrechtegesetz
Department of General Surgery Das neue Patientenrechtegesetz - Kommentar aus ärztlicher Sicht - Arbeitskreis Ärzte und Juristen (AWMF) in Würzburg 27.04.2013 Markus Mieth Patientenrechtegesetz Warum haben
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
MehrERHEBEN NICHT ERGEBEN! Warum wir weder unseren Beruf noch die Mütter verkaufen.
ERHEBEN NICHT ERGEBEN! Warum wir weder unseren Beruf noch die Mütter verkaufen. Dafür stehen wir ein Jede Frau hat das Recht auf individuelle Beratung und Aufklärung. Damit sie selbst entscheiden kann,
Mehr14 Allgemeine Informationen. Juristische Aspekte
14 Allgemeine Informationen Juristische Aspekte Unter Notfällen sind aus juristischer Sicht solche Ereignisse zu verstehen, die außerplanmäßige Behandlungen erforderlich machen. Grundsätzlich beinhaltet
MehrDR. MARC CHRISTOPH BAUMGART
DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT RA Dr. Baumgart, Meierottostraße 7, 10719 Berlin Meierottostraße 7 10719 Berlin Telefon: 030 / 88 62 49 00 Telefax: 030 / 88 62 49 02
MehrIhre Rechte als Patient/in. Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern. KKF-Verlag
Ihre Rechte als Patient/in Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, welche Rechte haben Sie als Patient/in? Im Laufe Ihres Lebens begeben
MehrRechtliche Fragestellung in der gynäkologischen Beratung - Aufklärung und Dokumentation bei der Verordnung von Kontrazeptiva
Rechtliche Fragestellung in der gynäkologischen Beratung - Aufklärung und Dokumentation bei der Verordnung von Kontrazeptiva aus rechtlicher Sicht, - Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger : Grundlagen,
MehrAlles neu macht...?! Das Patientenrechtegesetz
Alles neu macht...?! Das Patientenrechtegesetz Kassenärztliche Bundesvereinigung 15.03.2013 RA Wolf Constantin Bartha, Fachanwalt für Medizinrecht MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Bonn www.meyer-koering.de
MehrDer Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens
Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens Entscheidungen über Leben und Tod unter Berücksichtigung von 1901a, 1901b und 1904BGB Gekürzte Fassung Zunächst prüft der Arzt, ob überhaupt eine Behandlung
MehrFormelle Anforderungen an die Aufklärung ( 630e Abs. 2 Satz 1 BGB)
Formelle Anforderungen an die ( 630e Abs. 2 Satz 1 BGB) 117 Formelle Anforderungen an die ( 630e Abs. 2 Satz 1 BGB) Text des 630e Abs. 2 Satz 1 BGB: Die muss mündlich durch den Behandelnden oder durch
MehrReferent: Dr. Ralf Heimann Rechtsanwalt
Vortrag Der Notarzt im Einsatz 16. April 2010 Referent: Dr. Ralf Heimann Rechtsanwalt 1 I. Art und Umfang der Pflichten i.r.d. notärztlichen Behandlung 1. Bei unklarer Diagnose - ist die vital bedrohlichste
Mehr1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz Eine Vorstellung Deutsche Rentenversicherung Bund am 20.Oktober 2014 in Berlin Simone Kneer Weidenhammer Rechtsanwältin + Fachanwältin f. Medizinrecht, Dresden 23.10.2014 1 PATIENTENRECHTEGESETZ
MehrProf. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen. Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung
Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung Überblick Die grundlegende Fragestellung Ärztliche Behandlung am Lebensende: Hilfe im Sterben und Hilfe zum Sterben
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt? Weitere häufig gestellte
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wintersemester 2017/18 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Rückblick Indikation + Einwilligung
Mehr