Aufklärungs- und Dokumentationspflicht im Krankenhaus. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
|
|
- Greta Morgenstern
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht im Krankenhaus Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
2 Es passiert immer wieder und seit Jahren mit steigender Tendenz:[ ] Exakte Zahlen, wie oft in Praxen oder Kliniken etwas schief läuft, gibt es nicht. Aber das Bundesgesundheitsministerium geht von bis Fällen im Jahr aus. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 2
3 Jeder ärztliche Heileingriff erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung. Selbstbestimmungsrecht des Menschen in Art. 1 GG verankert aber: rechtfertigende Einwilligung des Patienten lässt die Rechtswidrigkeit entfallen Aufklärung und Einwilligung des Patienten vor dem Eingriff! Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 3
4 Arzthaftungsprozess Schadensersatz + Schmerzensgeld 1. Pflichtverletzung Behandlungsfehler einfacher grober Beweislast grds. beim Patienten Beweislastumkehr! Diagnosefehler Befunderhebungsfehler Aufklärungsfehler 2. Kausalität 3. Schaden Beweislast für die korrekte Aufklärung liegt beim Arzt! Beweislast grds. beim Patienten Beweislast grds. beim Patienten Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 4
5 Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 5
6 Befunderhebungsfehler Die Unterlassung gebotener diagnostischer Maßnahmen stellt sich als grober Behandlungsfehler dar, wenn der Arzt es unterlässt, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben, etwa solche, die in medizinischen Standard-Lehrbüchern empfohlen und in Fettdruck hervorgehoben werden. Umfang und Intensität der Verpflichtung zu diagnostischen Maßnahmen sind davon abhängig, wie schwer die Erkrankung ist, auf die die Symptome hindeuten. (OLG Brandenburg 2002) Wird ein Patient mit Symptomen eines Schlaganfalls eingeliefert, sind unverzüglich bildgebende diagnostische Maßnahmen zu ergreifen, um ggf. sofort eine Sekundärprophylaxe einleiten zu können. (OLG Koblenz 2013) Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 6
7 Befunderhebungsfehler Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem festgestellten einfachen Befunderhebungsfehler und dem hypothetischen Behandlungsfehler reicht nach dem Gesetzeswortlaut der von dem Patienten zu führende Nachweis aus, dass der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, deren Unterlassen grob fehlerhaft gewesen wäre. Eines Vollbeweises der Kausalität bedarf es nicht. Vielmehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit von mehr als 50%. (u.a. OLG Naumburg 2012, OLG Köln 2014) Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 7
8 Aufklärung: grds. behandelnder Arzt keine Identität zwischen Operateur und aufklärendem Arzt erforderlich (Achtung: siehe neues Patientenrechtegesetz) Der Umfang und die Intensität der Aufklärung sind umgekehrt proportional zur Dringlichkeit und den Heilungschancen der OP. reine Schönheits-OP`s und OP`s zur Diagnosestellung haben gesteigerte und strengere Aufklärungsanforderungen Keine Aufklärung über mögliche Behandlungsfehler und Anfänger-OP`s! Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 8
9 Dokumentation der Aufklärung: ist enorm wichtig!!! Was nicht dokumentiert ist, ist nicht passiert. (in 630h Abs. 3 BGB umgesetzt) bei Ablehnung der Aufklärung durch den Patienten: 1. zwingende Dokumentation und 2. Gegenzeichnung Datum Uhrzeit Unterschrift Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 9
10 Phasen der Aufklärung: 1. Behandlungsaufklärung Erläuterung über die Tragweite des Eingriffs Erläuterung über evtl. vorhersehbaren postoperativen Zustand (Narben, Schmerzen usw.) 2. Risikoaufklärung eingriffsspezifische Risiken (typisch für die OP) allgemeine Risiken wie z.b. Wundinfektion, Nervenverletzungen, 3. Therapeutische Sicherungsaufklärung Arzt muss den Erfolg der Behandlung durch Ratschläge und Anweisungen an den Patienten sicherstellen (Nebenpflicht) dazu gehört auch Informationen zu verordneten Medikamenten: Dosierung, Folgen, Nebenwirkungen Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 10
11 Therapeutische Sicherungsaufklärung: Versäumnisse bei der therapeutischen Aufklärung = Behandlungsfehler Aufklärungsfehler d. h. Beweislast bleibt beim Patienten Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 11
12 Art und Weise der Aufklärung: BGH: Es hat eine Aufklärung im Großen und Ganzen zu erfolgen. Die Aufklärung soll eine Entscheidungshilfe für den Patienten sein, die ihm ein zutreffendes Bild vom Schweregrad des Eingriffs vermitteln soll. Patient soll sich über die Tragweite des Eingriffs klar werden einzelfallabhängig (!) Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 12
13 Form: keine besondere Form, auch keine Schriftform erforderlich persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient (vertraulich) Aufklärungsbogen ausfüllen (Diomed etc.) handschriftliche Bemerkungen in den Bogen aufnehmen alle Fragen des Patienten dokumentieren wenn der Patient keine Fragen hat, ist dies zu dokumentieren Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 13
14 Zeitpunkt der Aufklärung: BGH: Vortag der OP (Vorabend eher zu spät!) überschlafen der Entscheidung Der Patient darf sich aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts nicht gestresst fühlen und muss sich frei und ohne psychischen Druck entscheiden können. bewusstloser Patient mutmaßliche Einwilligung (auf einen vernünftigen und verständigen Patienten abzustellen) ausländischer Patient Arzt muss sich vergewissern, dass der Patient die Aufklärung versteht sonst: Dolmetscher + Dokumentation Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 14
15 Zeitpunkt der Aufklärung: minderjähriger Patient: aber: BGH hat keine starren Altersgrenzen vorgegeben unter 14 Jahren grds. Einwilligung beider Elternteile oder Vormundschaftsgericht zwischen 14 und 18 Jahren: Verständnis der Aufklärung Verarbeitung der Aufklärung Bewertung der Aufklärung Einschätzung des Arztes Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 15
16 Aktuelles Thema Zeitpunkt der Aussage vor Gericht: Problem Erinnerung des aufklärenden Arztes Für die ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Arzt die Beweislast. aber: BGH VersR 2014, 588: immer-so-rechtsprechung (wird immer wichtiger!) einem unterzeichneten Aufklärungsformular kommt eine Indizfunktion zu 448 ZPO: Aufklärungsbogen ist der Anfang des Zeugenbeweises im Prozess Waffengleichheit im Prozess! Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 16
17 Auszug aus dem Patientenrechtegesetz Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 17
18 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten, der über die zur sachgemäßen Aufklärung notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, mündlich erfolgen, wobei ergänzend auch auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die der Patient in Textform erhalten hat; wird der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen, hat die Aufklärung durch einen Arzt zu erfolgen; 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann; 3. für den Patienten verständlich sein. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Aufklärung bei geringfügigen Eingriffen auch in Textform erfolgen. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 18
19 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 19
20 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. Grundgedanke: Delegation an nichtärztliches Personal soll ausgeschlossen werden!!! Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 20
21 zu 630e BGB : Problem ( ): Aufklärung muss durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten erfolgen Problem ( ): Befähigung Aufklärung durch Assistenzarzt Delegation der Aufklärung weiter zulässig aber nicht nur Befähigung zur Aufklärung sondern Befähigung auch gerade zur Durchführung der Maßnahme selbst Lösung ( ): Ausbildung durch die abgeschlossene fachliche Ausbildung soll die notwendige theoretische Befähigung zur Durchführung der Maßnahme vorliegen, auch wenn sie möglicherweise noch nicht das Maß an praktischer Erfahrung aufweist, das für die eigenständige Durchführung für die Maßnahme selbst unverzichtbar ist Bedürfnisse im Klinikalltag Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 21
22 zu 630e BGB: Bagatelleingriffe Zeitpunkt: Vortag Fassung vom : Textform möglich aber gestrichen Mündlichkeitsgebot bei jeder Aufklärung (Fortsetzung der BGH Rechtsprechung) eventuell Dolmetscher bei ausländischen Patienten Eine Kopie bzw. Abschrift des ausgefüllten und unterschriebenen Patientenbogens ist dem Patienten auszuhändigen. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 22
23 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. Absatz 3 manifestiert die Regelung nicht dokumentiert nicht passiert Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 23
24 Teil II: Krankenhausdurchsuchung durch Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
25 Verhaltensweise bei einer Durchsuchung im Krankenhaus: 1. Ruhe bewahren (insbesondere in Anwesenheit von Patienten). 2. Informieren Sie direkt die Geschäftsführung. 3. Informieren Sie direkt Ihren Verteidiger. Bitten Sie die Beamten zumindest solange zu warten, bis Sie Ihren Verteidiger erreicht haben. 4. Nicht inhaltlich mit der Polizei reden. Führen Sie keine informellen Gespräche. Schweigen Sie unbedingt und ausnahmslos zum Tatvorwurf. Auch dann, wenn Sie glauben den Tatvorwurf kurzfristig und sofort ausräumen zu können. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 25
26 5. Ihre Mitarbeiter haben einen Anspruch auf einen Zeugenbeistand. 6. NEU: 08/ III StPO Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Bisher galt, dass der Zeuge einer polizeilichen Ladung nicht Folge leisten musste. Seit dem gibt es die Pflicht des Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage bei der Polizei. Voraussetzung: Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 26
27 7. Versuchen Sie auf keinen Fall mögliche Beweismittel beiseite zu schaffen. Verändern Sie nichts mehr. 8. Teilen Sie den Beamten mit, wo sie die im Durchsuchungsbeschluss genannten Beweismittel finden, damit das Durchwühlen aller Unterlagen entbehrlich wird. 9. Die EDV sollte gespiegelt werden. Fangen Sie früh an eventuell benötigte Dokumente zu kopieren. 10. Sie werden gefragt, ob Sie sichergestellte Unterlagen freiwillig herausgeben. NEIN. Erheben Sie Widerspruch gegen die Beschlagnahme. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 27
28 Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 28
29 Verhaltensweise bei einer Durchsuchung im Krankenhaus: 11. Reden Sie nicht mit der Presse. 12. Notieren Sie alle Fragen, die Ihnen gestellt wurden, ohne sie zu beantworten. 13. Erfassen Sie alle Daten der Dienstausweise der Beamten. 14. Reden Sie mit keinem Dritten über die Durchsuchung. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 29
30 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Kanzlei: SBP Rechtsanwälte
Kurzvortrag: Der Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Arzthaftungsprozess. Referent: RA Mirko Becker Fachanwalt für Medizinrecht
Kurzvortrag: Der Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Arzthaftungsprozess Referent: RA Mirko Becker Fachanwalt für Medizinrecht Es passiert immer wieder und seit Jahren mit steigender Tendenz:[ ] Exakte
MehrRechtliche Grundlagen für Ärzte Fachkundekurs Geriatrie Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
Teil I: Rechtliche Grundlagen für Ärzte Fachkundekurs Geriatrie 2017 Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Es passiert immer wieder und seit Jahren mit steigender Tendenz:[ ]
MehrAufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes. Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes
Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt
MehrAufklärungs- und Dokumentationspflicht im Krankenhaus. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht im Krankenhaus Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Es passiert immer wieder und seit Jahren mit steigender Tendenz:[ ] Exakte
MehrAus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013
Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht 7. Februar 2013 Patientenrechtegesetz 2004 Patientenbeauftragter bestellt 2011: 2012: Referentenentwurf,
MehrAufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes. Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes
Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz RAin Dr. Sylvia Ruge Fachanwältin für Medizinrecht Justiziarin der PTK Berlin 1 Behandlungsvertrag 630 a BGB Behandler schuldet grundsätzlich Behandlung, die den allgemeinen fachlichen
MehrAufklärungs- und Dokumentationspflicht. Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes
Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
MehrEntscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von
Mehr--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)
Meinhardt Congress GmbH 2. Süddeutsche Medizinrechtstage 17. und 18. Januar 2014 (Göppingen) --- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) 17. Januar 2014 Überblick I. Einführung II. Pflichten
MehrGesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten 1 Entstehungsgeschichte/Hintergrund Erste Regelungsansätze im Rahmen der Vorarbeiten zur Schuldrechtsreform (ab 1981) Im Jahr 2002 Patientencharta
MehrWer haftet für den Keim?
Wer haftet für den Keim? Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Master of Laws (England) www.grafpartner.com Folien zum Download auf www.grafpartner.com Der Anwalt für Arztrecht Arzt schuldet dem Patienten:
Mehr630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Etwas anderes vereinbaren Wer vm Standard abweicht muss dkumentieren: Flie 1 Aufklärung über Standard und abweichende Behandlungsmethde Standard
MehrProzessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus
Prozessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus 01.03.2016 Inhalt Aufklärung/Schweigepflicht Arztbriefe/Krankenakten Haftungssystematik 01.03.2016-2 - Systematik & Zusammenhänge Aufklärung Dokumentation
MehrDas Patientenrechtegesetz, 630a 630h BGB
Das Patientenrechtegesetz, Status quo vadis? 630a 630h BGB A. Ziele und Intentionen der Gesetzgebung Ausgangspunkt: Leitbild des mündigen Patienten (Eigenverantwortung; Selbstbestimmung) Transparenz Schaffung
MehrWorkshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP
7. QEP-Aktuell Workshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP Moderation: Ulrike Schmitt, KBV und Dr. Birgit Kannenberg-Otremba, onkologische Praxis Oldenburg (nur WS L) QEP KBV Seite 1 Agenda
MehrDie nachfolgenden Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind kursiv gedruckt. 630 a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Neues Patientenrechtegesetz Am 26. Februar 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Kraft getreten. (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9) Die Bundesregierung
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.2012 1 Inhalt Ausgangslage Allgemeines zum Patientenrechtegesetz Änderungen
MehrProzessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus. Rechtsanwältin Dr. Frederike Gärtner, LL.M. Verbandsjuristin MB Hessen
Prozessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus Rechtsanwältin Dr. Frederike Gärtner, LL.M. Verbandsjuristin MB Hessen Inhalt Aufklärung/Schweigepflicht Arztbriefe/Krankenakten Haftungssystematik
MehrDigitale Patientenaufklärung Healthcare goes IKEA
Digitale Patientenaufklärung Healthcare goes IKEA Unterschreibst Du noch auf Papier oder signierst Du schon digital? 1. Bayerischer Tag der Telemedizin, 06.03.2013 Thomas Kleemann Informationstechnologie
MehrPatientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag
Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1 2 Gesetzgebung ECCLESIA Gruppe Inkrafttreten: 26.02.2013 3 Behandlungsvertrag
MehrDokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz. RA Prof. Dr. M. Spaetgens FA für Medizin,- Arbeits- und Handels- und Gesellschaftsrecht
Dokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz Inhalt: Rechtsgrundlagen MBO Ärzte Patientenrechtegesetz Abrechnungsbestimmungen Rechtsfolgen unterlassener bzw. unzureichender Dokumentation Beweiswert
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8 11 22 Fax:0 24 02/8 27 32 www.kanzleiwartensleben.de E-Mail: herbert.wartensleben@t-online.de
MehrPatientenaufklärung kompakt und aktuell
1 Patientenaufklärung kompakt und aktuell Patientenaufklärung: Neue Regeln Neue Risiken? Medizinische Hochschule Hannover 25.09.2012 Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Rechtsdogmatischer
MehrPatientenrechtegesetz Stefan Rohpeter
Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Ausgangsthese Es ereignet sich nichts Neues. Es sind immer die selben alten Geschichten, die von immer
MehrZivilrecht/ Strafrecht/ Medizinrecht Stationsleiterkurs WKK Fachanwalt für Medizinrecht
Vortrag: Referent: Zivilrecht/ Strafrecht/ Medizinrecht Stationsleiterkurs WKK 2017 RA Mirko Becker Fachanwalt für Medizinrecht Abgrenzung Zivilrecht/ Strafrecht Geschriebenes Recht Verfassungsnormen Grundgesetz
MehrHerzlich Willkommen! Patientenrechte. Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten
Herzlich Willkommen! Patientenrechte Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten AOK-Bezirksdirektion Ludwigsburg-Rems-Murr Ralf Lackner / CC Besondere Leistungen 03.07.2017 / Ludwigsburg Agenda 1
MehrUniv.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA
Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA Klinische Abteilung für allgemeine Anästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin Univ.-Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin Medizinische Universität
MehrRechtsanwälte Dr. Brandt & Krause
Rechtsanwälte Dr. Brandt & Krause Wie wichtig ist die Aufklärung heute? Oliver Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Steuerrecht www.ok-recht.de Datum: Ort: 25. April 2015 Leipzig
MehrAnforderungen an die zahnärztliche Dokumentation
Anforderungen an die zahnärztliche Dokumentation aus Sicht des ermittelnden Staatsanwalts Zahnärztliche Dokumentation aber rechtssicher! BDIZ EDI Zahnärztehaus München 02.12.2017 Wer schreibt, der bleibt.
MehrGrundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland. Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund
Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund Übersicht 1. Haftungsgrundlagen 2. Passivlegitimation 3. Aufklärung
MehrPatientenrechtegesetz für BetreuerInnen
15.12.2016 Sozialbürgerhaus München-Mitte Vortrag Patientenrechtegesetz für BetreuerInnen Dr. Jürgen Thorwart Dipl.-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut, Psychoanalytiker Dr. Jürgen Thorwart Dipl.-Psychologe,
MehrBindungswirkung von Leitlinien und ihre haftungsrechtliche Bedeutung
Bindungswirkung von Leitlinien und ihre haftungsrechtliche Bedeutung 3. Saarländischer Medizinrechtstag 17.09.2016 Rechtsanwalt Sven Lichtschlag-Traut Fachanwalt für Medizinrecht Kanzlei Heimes & Müller
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 31 Behandlungsvertrag
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 31 Behandlungsvertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?
MehrÄrzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer
Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch
MehrInhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
IX Erstversand 1 Inhaltsübersicht... VII Abkürzungen... XV Einleitung... 1 A. Behandlungsverhältnisse I. Vertragliche Haftungsgrundlagen... 3 1. Ambulante Behandlungsverhältnisse... 3 a) Der Arztvertrag...
MehrUmgang mit Transportverweigerung
Umgang mit Transportverweigerung Recht im Rettungsdienst Mit einem Bein im Gefängnis? 13. Stuttgarter Intensivkongress 09.02.2017 Transportindikation und Patientenwille + - + RD hält Transport für indiziert
MehrBiosimilars- Die Sicht der Patienten
Ähnlich, aber eben doch nicht gleich - Biopharmazeutika: Der Unterschied liegt im Detail Biosimilars- Die Sicht der Patienten 27. November 2012 Ludwigshafen Renate Haidinger Medozinjournalistin 1.Vorsitzende
MehrStrafrechtliche Kontrolle medizinischer Außenseiter
edition forschung Karl und Veronica Carstens-Stiftung Herausgegeben von Henning Albrecht und Ingrid Gerhard Strafrechtliche Kontrolle medizinischer Außenseiter Gabriele Klinger Hippokrates Verlag Stuttgart
MehrAktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE. Zwei Themenschwerpunkte:
Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) Aktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE Zwei Themenschwerpunkte: 1. Patientenrechtegesetz 2. Bundestagswahlen 1 Deutscher Verband der Ergotherapeuten
MehrDie ärztliche Aufklärungspflicht
Stand: März 2017 Die ärztliche Aufklärungspflicht Der Wille von Patientinnen und Patienten ist für Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich bindend. Nach dem Behandlungsvertrag sollen Ärztinnen und Ärzte Patientinnen
MehrPatientenrechtegesetz -
Psychotherapeutenkammer Hessen Patientenrechtegesetz - Berufsordnung Referent: Johann Rautschka-Rücker Gliederung Vortrag o Patientenrechtegesetz o Zusammenhang mit der Berufsordnung o Behandlungsverhältnis
MehrDie Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten
Die Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen A. Abgrenzung
MehrFachgespräch: Von Betroffenen zu Beteiligten PatientInnen stärken und beteiligen
Fachgespräch: Von Betroffenen zu Beteiligten PatientInnen stärken und beteiligen Berlin, 22.02.2016 1 Patientenrechtegesetz seit dem 26.02.2013 13. Deutscher Medizinrechtstag 14.09.2012 Was hat sich seit
MehrFormelle Anforderungen an die Aufklärung ( 630e Abs. 2 Satz 1 BGB)
Formelle Anforderungen an die ( 630e Abs. 2 Satz 1 BGB) 117 Formelle Anforderungen an die ( 630e Abs. 2 Satz 1 BGB) Text des 630e Abs. 2 Satz 1 BGB: Die muss mündlich durch den Behandelnden oder durch
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Patientenrechtegesetz Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln ❶ Überblick Patientenrechtegesetz
MehrDas Patientenrechtegesetz
1 Das Patientenrechtegesetz Neue Regeln Neue Risiken? Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Das Rheinische Grundgesetz Artikel 2 Et kütt
MehrGliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung
Gliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung 2. Freie Arztwahl 3. Freie Krankenhauswahl 4. Recht auf Zweitmeinung und Arztwechsel 5. Recht auf Behandlungsdokumentation 1 6. Recht auf Einsicht
MehrPatientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten?
Tag der Patientensicherheit Niels-Stensen-Kliniken 02.11.2012 Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten? Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1
MehrDas neue Patientenrechtegesetz
Department of General Surgery Das neue Patientenrechtegesetz - Kommentar aus ärztlicher Sicht - Arbeitskreis Ärzte und Juristen (AWMF) in Würzburg 27.04.2013 Markus Mieth Patientenrechtegesetz Warum haben
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 144/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. September 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrKanzlei für Zahn- und Medizinrecht Rechtsanwalt Volker Loeschner
Kanzlei für Zahn- und Medizinrecht Rechtsanwalt Volker Loeschner 10179 Berlin-Mitte (Hauptsitz) Neue Grünstraße 17 13469 Berlin-Reinickendorf (Zweigstelle) Zabel-Krüger-Damm 201 (030) 54481786 (030) 89640249
Mehr» Die Aufgabe erhält lebendig. «
1 BGH, Beschluss vom 22. 12. 2015 VI ZR 67/15 Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen
MehrRechtliche Fragestellung in der gynäkologischen Beratung - Aufklärung und Dokumentation bei der Verordnung von Kontrazeptiva
Rechtliche Fragestellung in der gynäkologischen Beratung - Aufklärung und Dokumentation bei der Verordnung von Kontrazeptiva aus rechtlicher Sicht, - Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger : Grundlagen,
MehrRettungsdienst Dokumentation Wie baue ich ein Netz? 13. Stuttgarter Intensivkongress
Rettungsdienst Dokumentation Wie baue ich ein Netz? 13. Stuttgarter Intensivkongress Mit wem Sie es zu tun haben Jan Gregor Steenberg, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für gewerblichen
MehrProzessuale Besonderheiten der Arzthaftung
Prozessuale Besonderheiten der Arzthaftung - Grober Behandlungsfehler, Organisationsverschulden und Immer-so-Beweis - Prof. Dr. Jens Prütting, LL.M.oec. Institut für das Recht der Familienunternehmen und
MehrDR. MARC CHRISTOPH BAUMGART
DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT RA Dr. Baumgart, Meierottostraße 7, 10719 Berlin Meierottostraße 7 10719 Berlin Telefon: 030 / 88 62 49 00 Telefax: 030 / 88 62 49 02
MehrHilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung
Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Fortbildung beim DRK Stuttgart Bereitschaft 8 - Unter-/Obertürkheim Themenübersicht Hilfeleistungspflicht und Garantenstellung Hilfeleistungspflicht
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrVLK NRW 2013. Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Medizin-, Steuer- und Arbeitsrecht Norbert H. Müller
VLK NRW 2013 Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Medizin-, Steuer- und Arbeitsrecht Norbert H. Müller Haftpflichtversicherung Wie verhält sich der leitende Krankenhausarzt richtig? Haftpflichtversicherung Differenzierung
MehrWas haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit
Mehr14. Ergebniskonferenz QS NRW
14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen
MehrLernziele. Begriff des Kunstfehlers. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement
Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement WS 2016/2017 M. Schrappe Vorlesungsfolien download ca. 1 Woche vor der Vorlesung unter matthias.schrappe.com Patientensicherheit und Risikomanagement
MehrMedien in der psychotherapeutischen Behandlung
Medien in der psychotherapeutischen Behandlung Rechtliche Rahmenbedingungen mediengestützter Interventionen Berlin, 1. Dezember 2016 Prof. Dr. iur. Martin H. Stellpflug, MA Gliederung 1. Rechtlicher Rahmen:
MehrAktuelle Rechtsprechung des BGH in Arzthaftpflichtsachen
Aktuelle Rechtsprechung des BGH in Arzthaftpflichtsachen Rechtsanwalt Dr. Max Middendorf Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der Universität Münster Bergmann und Partner Josef-Schlichter-Allee
MehrL A R S L A N I U S R e c h t s a n w a l t F a c h a n w a l t f ü r M e d i z i n r e c h t
L A R S L A N I U S R e c h t s a n w a l t F a c h a n w a l t f ü r M e d i z i n r e c h t Patientenrechtegesetz Der Bundesrat hat am 01.02.2013 dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen
MehrAktuelle Haftungslage bei der Verwendung von Allografts in Deutschland, Österreich, Schweiz
Aktuelle Haftungslage bei der Verwendung von Allografts in Deutschland, Österreich, Schweiz Ausgewählte Aspekte vertraglicher und deliktischer Haftung Dipl.-Jur. Sebastian T. Vogel, Wissenschaftlicher
MehrBegutachtung im Arzthaftungsprozess nach Einführung des Patientenrechtegesetzes. Referent: VorsRiOLG a. D. R. Rosenberger, Köln
Begutachtung im Arzthaftungsprozess nach Einführung des Patientenrechtegesetzes Referent: VorsRiOLG a. D. R. Rosenberger, Köln 1 Übersicht 2 Einführung AWMF- Leitlinie der DGNB Allg. Grundlagen der medizinischen
MehrBehandlungsfehler, schwerer Behandlungsfehler, Schicksalhafter Verlauf, Haftpflichtschaden
Rechtsanwälte Dr. Siegfried Brandt und Oliver Krause Kanzleien für Zivilrecht, Arztrecht und Steuerrecht Behandlungsfehler, schwerer Behandlungsfehler, Schicksalhafter Verlauf, Haftpflichtschaden Thema:
MehrIhre Rechte als Patient/in. Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern. KKF-Verlag
Ihre Rechte als Patient/in Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, welche Rechte haben Sie als Patient/in? Im Laufe Ihres Lebens begeben
MehrRechtsfragen der pflegerischen Sterbebegleitung und der Stand der Diskussion zur Sterbehilfe: Internationalrechtliche Aspekte
Prof. Dr. Andreas Spickhoff Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Medizinrecht Institut für Internationales Recht Juristische Fakultät LMU München Rechtsfragen der pflegerischen Sterbebegleitung und der
MehrBefunderhebungsfehler mit Folgen für die Haftung was muss der Arzt in Klinik und Praxis beachten?
Befunderhebungsfehler mit Folgen für die Haftung was muss der Arzt in Klinik und Praxis beachten? 65. Fortbildungsveranstaltung Institut für Qualität im Gesundheitswesen Nordrhein Befunderhebungsfehler
MehrErste Bestandsaufnahme nach Einführung des Patientenrechtegesetz
1 Aufklärung und Haftung Erste Bestandsaufnahme nach Einführung des Patientenrechtegesetz Risikomanagement Aktueller Stand 2014 Medizinische Hochschule Hannover 25.09.2014 Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke
MehrReferent: Dr. Ralf Heimann Rechtsanwalt
Vortrag Der Notarzt im Einsatz 16. April 2010 Referent: Dr. Ralf Heimann Rechtsanwalt 1 I. Art und Umfang der Pflichten i.r.d. notärztlichen Behandlung 1. Bei unklarer Diagnose - ist die vital bedrohlichste
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrUnterbringung und Zwangsbehandlung
Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit
Mehr14 Allgemeine Informationen. Juristische Aspekte
14 Allgemeine Informationen Juristische Aspekte Unter Notfällen sind aus juristischer Sicht solche Ereignisse zu verstehen, die außerplanmäßige Behandlungen erforderlich machen. Grundsätzlich beinhaltet
MehrPatientenrechtegesetz in Kraft getreten
Patientenrechtegesetz in Kraft getreten Ass. jur. Stephanie Tessmer Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg Stuttgart, 26.03.2013 Ende Februar 2013 ist das sogenannte Patientenrechtegesetz in Kraft
MehrBereich. Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und beschlossen:
Pet 2-18-15-21260-013342 Qualitätssicherung im medizinischen Bereich Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
MehrVideofall: Ärztliche Aufklärungspflicht. Arbeitsblatt 1
Videofall: Ärztliche Aufklärungspflicht Arbeitsblatt 1 1. Gehen folgende Aussagen aus dem Sachverhalt hervor? Sehen Sie sich bitte den Sachverhalt an, kreuzen Sie die richtigen Antworten an und fassen
MehrGesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz)
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) Frühjahrstagung des Netzwerks Beschwerdemanagement im Klinikum Nürnberg 04. Juni 2013 Sabine Beßler Patientenrechtegesetz
MehrDie ärztliche Aufklärungspflicht
SCHAUDT RECHTSANWÄLTE r e c h t s a n w ä lt i n s i l k e n i c k m a n n, Stuttgart Die ärztliche Aufklärungspflicht Informationsservice für Mitglieder der Zahnärztlichen Verrechnungsstelle Deutschlands
MehrROLAND REcHTSScHUTZ INFORMATION. Richtiges Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme. Richtiges Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme
ROLAND REcHTSScHUTZ INFORMATION Richtiges Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme Richtiges Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme 2 DURcHSUcHUNG UND BEScHLAGNAHME DuRcHSucHuNg und beschlagnahme
MehrB e g r ü n d u n g :
7 Ob 299/03a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.
MehrPatientenrechte. von Gregor Bornes. gesundheitsladen köln e.v.
Patientenrechte von Gregor Bornes gesundheitsladen köln e.v. Vorschau Allgemeine Rechte der PatientInnen Was tun beim Verdacht auf Behandlungsfehler Aktuelle Diskussion zum Patientenrechtegesetz Diskussion
MehrAktuelle Rechtsprechung zur pflegerischen Haftung. Karlheinz Stöhr, Richter am Bundesgerichtshof
Aktuelle Rechtsprechung zur pflegerischen Haftung Karlheinz Stöhr, Richter am Bundesgerichtshof 1 2 Haftungsmaßstab ( 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 HeimG) Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher bzw.
MehrARZTHAFTPFLICHT «Juristen und Ärzte sind auch nur Menschen»
ARZTHAFTPFLICHT «Juristen und Ärzte sind auch nur Menschen» Was Ärzte und Juristen zur Arzthaftpflicht wissen sollten Dr. iur. Iris Herzog-Zwitter asim Christian Katzenmeier: Arzthaftung hat Konjunktur
MehrSchilddru senszintigraphie Aufkla rungsbogen
Was ist eine Schilddrüsenszintigraphie? Die Schilddrüsenszintigraphie wird in der Regel im Rahmen einer ausführlichen Schilddrüsenuntersuchung durchgeführt zu der neben der Anamneseerhebung der Palpationsbefund,
MehrUmgang mit Patientenverfügung
LEITLINIEN Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2
MehrThrombose-Prophylaxe Haftungsrisiken: Auf der sicheren Seite?
Thrombose-Prophylaxe Haftungsrisiken: Auf der sicheren Seite? RA Hubert Klein, Köln Rechtsanwälte Dr. Großkopf + Klein Katholische Hochschule NRW, Köln 0221 95 15 840 Hubert Klein, RA Folie 1 Parallel
MehrD7/d Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung?
D7/d68483 Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung? Mit einer Patientenverfügung kann man dem Arzt Anweisungen für die Behandlung geben, für den Fall, dass man im Zeitpunkt der Behandlung nicht
MehrAusgangslage. Pflege im Spannungsfeld Recht - Wenn der Staatsanwalt. Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens.
Pflege im Spannungsfeld Recht - Wenn der Staatsanwalt klingelt Symposium zur beruflichen Weiterentwicklung Dresden 4. Dezember 2012 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster 2 Ausgangslage Einleitung eines
MehrAWMF Tagung am 26./27.04.2013 in Würzburg
AWMF Tagung am 26./27.04.2013 in Würzburg Fall: Haftung eines Pathologen bei Verwechslung einer Gewebeprobe mit der Konsequenz zweier unnötiger operativer Eingriffe im Hinblick auf ein unterstelltes Mamarkarzinom
MehrDas neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte
Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen
MehrDarf ein Arzt irren? Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Gutachterkommission Nordrhein
Darf ein Arzt irren? Gutachterkommission für Ärztliche Behandlungsfehler bei der Gutachterkommission Nordrhein Fehldiagnose Vertretbare Fehlinterpretation Unvertretbare Fehlinterpretation = Fehler bei
MehrPatientenrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Was bedeutet das für die zahnärztliche Behandlung? (Teil 2) ABRE
Patientenrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Was bedeutet das für die zahnärztliche Behandlung? (Teil 2) Informationen und Praxistipps von Angelika Enderle Am 26.02.2013 ist das Gesetz zur Verbesserung
MehrPatientenrechte, Dokumentationspflichten
Patientenrechte, Dokumentationspflichten Ekkehart D. Englert Bundesarbeitsgemeinschaft der leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. Mitglied des Vorstandes,
MehrHand-Out chirurgische Aufklärung im Rahmen des CHIP
Hand-Out chirurgische Aufklärung im Rahmen des CHIP Juristische Grundlagen Ärztlicher Heileingriff (therapeutisch und diagnostisch) = Tatbestand der Körperverletzung Information und Einwilligung des Patienten
Mehr