Aufklärungs- und Dokumentationspflicht im Krankenhaus. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

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1 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht im Krankenhaus Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

2 Es passiert immer wieder und seit Jahren mit steigender Tendenz:[ ] Exakte Zahlen, wie oft in Praxen oder Kliniken etwas schief läuft, gibt es nicht. Aber das Bundesgesundheitsministerium geht von bis Fällen im Jahr aus. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 2

3 Jeder ärztliche Heileingriff erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung. Selbstbestimmungsrecht des Menschen in Art. 1 GG verankert aber: rechtfertigende Einwilligung des Patienten lässt die Rechtswidrigkeit entfallen Aufklärung und Einwilligung des Patienten vor dem Eingriff! Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 3

4 Arzthaftungsprozess Schadensersatz + Schmerzensgeld 1. Pflichtverletzung Behandlungsfehler einfacher grober Beweislast grds. beim Patienten Beweislastumkehr! Diagnosefehler Befunderhebungsfehler Aufklärungsfehler 2. Kausalität 3. Schaden Beweislast für die korrekte Aufklärung liegt beim Arzt! Beweislast grds. beim Patienten Beweislast grds. beim Patienten Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 4

5 Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 5

6 Befunderhebungsfehler Die Unterlassung gebotener diagnostischer Maßnahmen stellt sich als grober Behandlungsfehler dar, wenn der Arzt es unterlässt, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben, etwa solche, die in medizinischen Standard-Lehrbüchern empfohlen und in Fettdruck hervorgehoben werden. Umfang und Intensität der Verpflichtung zu diagnostischen Maßnahmen sind davon abhängig, wie schwer die Erkrankung ist, auf die die Symptome hindeuten. (OLG Brandenburg 2002) Wird ein Patient mit Symptomen eines Schlaganfalls eingeliefert, sind unverzüglich bildgebende diagnostische Maßnahmen zu ergreifen, um ggf. sofort eine Sekundärprophylaxe einleiten zu können. (OLG Koblenz 2013) Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 6

7 Befunderhebungsfehler Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem festgestellten einfachen Befunderhebungsfehler und dem hypothetischen Behandlungsfehler reicht nach dem Gesetzeswortlaut der von dem Patienten zu führende Nachweis aus, dass der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, deren Unterlassen grob fehlerhaft gewesen wäre. Eines Vollbeweises der Kausalität bedarf es nicht. Vielmehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit von mehr als 50%. (u.a. OLG Naumburg 2012, OLG Köln 2014) Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 7

8 Aufklärung: grds. behandelnder Arzt keine Identität zwischen Operateur und aufklärendem Arzt erforderlich (Achtung: siehe neues Patientenrechtegesetz) Der Umfang und die Intensität der Aufklärung sind umgekehrt proportional zur Dringlichkeit und den Heilungschancen der OP. reine Schönheits-OP`s und OP`s zur Diagnosestellung haben gesteigerte und strengere Aufklärungsanforderungen Keine Aufklärung über mögliche Behandlungsfehler und Anfänger-OP`s! Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 8

9 Dokumentation der Aufklärung: ist enorm wichtig!!! Was nicht dokumentiert ist, ist nicht passiert. (in 630h Abs. 3 BGB umgesetzt) bei Ablehnung der Aufklärung durch den Patienten: 1. zwingende Dokumentation und 2. Gegenzeichnung Datum Uhrzeit Unterschrift Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 9

10 Phasen der Aufklärung: 1. Behandlungsaufklärung Erläuterung über die Tragweite des Eingriffs Erläuterung über evtl. vorhersehbaren postoperativen Zustand (Narben, Schmerzen usw.) 2. Risikoaufklärung eingriffsspezifische Risiken (typisch für die OP) allgemeine Risiken wie z.b. Wundinfektion, Nervenverletzungen, 3. Therapeutische Sicherungsaufklärung Arzt muss den Erfolg der Behandlung durch Ratschläge und Anweisungen an den Patienten sicherstellen (Nebenpflicht) dazu gehört auch Informationen zu verordneten Medikamenten: Dosierung, Folgen, Nebenwirkungen Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 10

11 Therapeutische Sicherungsaufklärung: Versäumnisse bei der therapeutischen Aufklärung = Behandlungsfehler Aufklärungsfehler d. h. Beweislast bleibt beim Patienten Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 11

12 Art und Weise der Aufklärung: BGH: Es hat eine Aufklärung im Großen und Ganzen zu erfolgen. Die Aufklärung soll eine Entscheidungshilfe für den Patienten sein, die ihm ein zutreffendes Bild vom Schweregrad des Eingriffs vermitteln soll. Patient soll sich über die Tragweite des Eingriffs klar werden einzelfallabhängig (!) Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 12

13 Form: keine besondere Form, auch keine Schriftform erforderlich persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient (vertraulich) Aufklärungsbogen ausfüllen (Diomed etc.) handschriftliche Bemerkungen in den Bogen aufnehmen alle Fragen des Patienten dokumentieren wenn der Patient keine Fragen hat, ist dies zu dokumentieren Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 13

14 Zeitpunkt der Aufklärung: BGH: Vortag der OP (Vorabend eher zu spät!) überschlafen der Entscheidung Der Patient darf sich aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts nicht gestresst fühlen und muss sich frei und ohne psychischen Druck entscheiden können. bewusstloser Patient mutmaßliche Einwilligung (auf einen vernünftigen und verständigen Patienten abzustellen) ausländischer Patient Arzt muss sich vergewissern, dass der Patient die Aufklärung versteht sonst: Dolmetscher + Dokumentation Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 14

15 Zeitpunkt der Aufklärung: minderjähriger Patient: aber: BGH hat keine starren Altersgrenzen vorgegeben unter 14 Jahren grds. Einwilligung beider Elternteile oder Vormundschaftsgericht zwischen 14 und 18 Jahren: Verständnis der Aufklärung Verarbeitung der Aufklärung Bewertung der Aufklärung Einschätzung des Arztes Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 15

16 Aktuelles Thema Zeitpunkt der Aussage vor Gericht: Problem Erinnerung des aufklärenden Arztes Für die ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Arzt die Beweislast. aber: BGH VersR 2014, 588: immer-so-rechtsprechung (wird immer wichtiger!) einem unterzeichneten Aufklärungsformular kommt eine Indizfunktion zu 448 ZPO: Aufklärungsbogen ist der Anfang des Zeugenbeweises im Prozess Waffengleichheit im Prozess! Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 16

17 Auszug aus dem Patientenrechtegesetz Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 17

18 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten, der über die zur sachgemäßen Aufklärung notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, mündlich erfolgen, wobei ergänzend auch auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die der Patient in Textform erhalten hat; wird der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen, hat die Aufklärung durch einen Arzt zu erfolgen; 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann; 3. für den Patienten verständlich sein. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Aufklärung bei geringfügigen Eingriffen auch in Textform erfolgen. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 18

19 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 19

20 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. Grundgedanke: Delegation an nichtärztliches Personal soll ausgeschlossen werden!!! Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 20

21 zu 630e BGB : Problem ( ): Aufklärung muss durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten erfolgen Problem ( ): Befähigung Aufklärung durch Assistenzarzt Delegation der Aufklärung weiter zulässig aber nicht nur Befähigung zur Aufklärung sondern Befähigung auch gerade zur Durchführung der Maßnahme selbst Lösung ( ): Ausbildung durch die abgeschlossene fachliche Ausbildung soll die notwendige theoretische Befähigung zur Durchführung der Maßnahme vorliegen, auch wenn sie möglicherweise noch nicht das Maß an praktischer Erfahrung aufweist, das für die eigenständige Durchführung für die Maßnahme selbst unverzichtbar ist Bedürfnisse im Klinikalltag Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 21

22 zu 630e BGB: Bagatelleingriffe Zeitpunkt: Vortag Fassung vom : Textform möglich aber gestrichen Mündlichkeitsgebot bei jeder Aufklärung (Fortsetzung der BGH Rechtsprechung) eventuell Dolmetscher bei ausländischen Patienten Eine Kopie bzw. Abschrift des ausgefüllten und unterschriebenen Patientenbogens ist dem Patienten auszuhändigen. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 22

23 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. Absatz 3 manifestiert die Regelung nicht dokumentiert nicht passiert Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 23

24 Teil II: Krankenhausdurchsuchung durch Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

25 Verhaltensweise bei einer Durchsuchung im Krankenhaus: 1. Ruhe bewahren (insbesondere in Anwesenheit von Patienten). 2. Informieren Sie direkt die Geschäftsführung. 3. Informieren Sie direkt Ihren Verteidiger. Bitten Sie die Beamten zumindest solange zu warten, bis Sie Ihren Verteidiger erreicht haben. 4. Nicht inhaltlich mit der Polizei reden. Führen Sie keine informellen Gespräche. Schweigen Sie unbedingt und ausnahmslos zum Tatvorwurf. Auch dann, wenn Sie glauben den Tatvorwurf kurzfristig und sofort ausräumen zu können. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 25

26 5. Ihre Mitarbeiter haben einen Anspruch auf einen Zeugenbeistand. 6. NEU: 08/ III StPO Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Bisher galt, dass der Zeuge einer polizeilichen Ladung nicht Folge leisten musste. Seit dem gibt es die Pflicht des Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage bei der Polizei. Voraussetzung: Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 26

27 7. Versuchen Sie auf keinen Fall mögliche Beweismittel beiseite zu schaffen. Verändern Sie nichts mehr. 8. Teilen Sie den Beamten mit, wo sie die im Durchsuchungsbeschluss genannten Beweismittel finden, damit das Durchwühlen aller Unterlagen entbehrlich wird. 9. Die EDV sollte gespiegelt werden. Fangen Sie früh an eventuell benötigte Dokumente zu kopieren. 10. Sie werden gefragt, ob Sie sichergestellte Unterlagen freiwillig herausgeben. NEIN. Erheben Sie Widerspruch gegen die Beschlagnahme. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 27

28 Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 28

29 Verhaltensweise bei einer Durchsuchung im Krankenhaus: 11. Reden Sie nicht mit der Presse. 12. Notieren Sie alle Fragen, die Ihnen gestellt wurden, ohne sie zu beantworten. 13. Erfassen Sie alle Daten der Dienstausweise der Beamten. 14. Reden Sie mit keinem Dritten über die Durchsuchung. Oktober 17 SBP - Rechtsanwälte 29

30 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Kanzlei: SBP Rechtsanwälte

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