Rechtssicherer Umgang. mit. Patientenverfügung. und. Vorsorgevollmacht. Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. Deutscher Pflegetag. Berlin

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1 Rechtssicherer Umgang Deutscher Pflegetag Berlin mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Prof. Dr. jur. Thomas Weiß

2 1. Die Ausgangslage

3 Menschenwürde und persönliche Freiheitsrechte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einschließlich eines menschenwürdigen Todes Artikel 2 II 1 GG Artikel 1 GG Artikel 2 I i. V. m. Artikel 1 GG

4 SGB XI 2 Selbstbestimmung (1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

5 Patientenrechtegesetz - BGB 630 d BGB: Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt.

6 Im Spannungsverhältnis Das Selbstbestimmungsrecht des Pflegebedürftigen Die Fremdbestimmung durch Ärzte, Pflegekräfte, Angehörige, usw.

7 Auch in Grenzsituationen: Der Pflegebedürftige hat selbst zu entscheiden, was geschehen oder unterbleiben soll. Aber: Wenn Patienten nicht mehr selbst in der Lage dazu sind, müssen andere entscheiden.

8 Doch: Angehörige und vor allem Ehegatten meinen häufig, sie dürften aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses für den Arzt verbindliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung und deren Abbruch treffen. Das ist nicht der Fall: Arzt, Betreuer und Vormundschaftsgericht entscheiden nach dem (mutmaßlichen) Willen des Patienten und befragen die Angehörigen allenfalls darüber und/oder ob der Patient Anordnungen für den Vorsorgefall getroffen hat.

9 Deshalb: Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Sinn und Zweck der Vorsorge ist es, dem Selbstbestimmungsrecht zu Lebzeiten auch dann Geltung zu verschaffen, wenn es aktuell nicht (mehr) ausgeübt werden kann.

10 2. Hinweise zur Patientenverfügung

11 Patientenverfügung Ziel der Patientenverfügung ist es, eine Kommunikationsbrücke zwischen Arzt/Pflegekraft und Patient zu bauen. Welche Maßnahmen dürfen vorgenommen werden, wenn ich meinen Willen nicht äußern kann?

12 Patientenverfügung 1901 a Abs. 1 BGB (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

13 Patientenverfügung 1901 a Abs. 2 BGB (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

14 Patientenverfügung 1901 a Abs. 3-5 BGB (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. (4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

15 Empfohlener Aufbau einer Patientenverfügung und ergänzende Aussagen Eingangsformel* Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll* Festlegungen zu ärztlichen/pflegerischen Maßnahmen* Wünsche zu Ort und Begleitung Aussagen zur Verbindlichkeit Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen Hinweise auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung Organspende Schlussformel* Schlussbemerkung Datum, Unterschrift* Aktualisierung(en), Datum, Unterschrift Anhang: Wertvorstellungen Die eigentlichen Bestandteile einer Patientenverfügung sind mit Sternchen * gekennzeichnet. Aber auch die ergänzenden Aussagen können zum Verständnis des Gewollten beitragen und Wünsche des Verfassers deutlich machen. aus: BMJ, Patientenverfügung, Publikation 2009, S. 16

16 Probleme einer Patientenverfügung Patientenwille nicht klar Patientenwille nicht aktuell Patientenwille hat sich geändert Patientenwille sitten- oder rechtswidrig (aktive/direkte Sterbehilfe)

17 Lösungen/Empfehlungen: Nicht nur Festlegungen und Anweisungen sondern auch Angaben zu Motiven, Wertvorstellungen des Verfassers, zur Krankheitsgeschichte und den Informationsquellen als Ergänzung und Auslegungshilfe

18 Lösungen/Empfehlungen: Bestätigung, dass der Verfasser einsichts- und urteilsfähig ist, z.b. durch zusätzliche Unterschrift eines oder mehrerer Zeugen (Angehörige, Hausarzt) möglichst mit Vor- und Zuname, Adresse; soweit möglich auch Bestätigung der durchgeführten Aufklärung durch den Arzt Regelmäßige Vermerke bzgl. Überprüfung (z.b. einmal jährlich) und Bestätigung oder ggf. Abänderung des Inhalts

19 Lösungen/Empfehlungen: Angaben zur Sterbehilfe sorgfältig prüfen Passive Sterbehilfe Verzicht auf lebensverlängernde Behandlung zulässig Indirekte Sterbehilfe Lebensverkürzung als Nebenfolge einer schmerzlindernden Behandlung unzulässig Aktive/Direkte Sterbehilfe Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) Hilfe beim Sterben (Sterbeprozeß hat bereits eingesetzt) Hilfe zum Sterben (Sterbeprozeß hat noch nicht eingesetzt)

20 3. Hinweise zur Vorsorgevollmacht

21 Vorsorgevollmacht Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens, die im Fall eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit für den Vollmachtserteilenden rechtswirksam handeln kann ( 1901 c BGB). Wer entscheidet, wenn ich meinen Willen nicht äußern kann?

22 Grundsatz: Formfreiheit Formelle Anforderung an eine Vorsorgevollmacht Schriftform empfehlenswert - aus Gründen des Nachweises - aus Gründen der Klarheit Formularform empfehlenswert bei - Bank-/Kontovollmacht Handschriftliche Form oder Formulare des Bundesministeriums der Justiz empfehlenswert bei - Vorsorgevollmacht in medizinischer Hinsicht Notarielle Form erforderlich, z. B. bei - Grundbesitz - Handelsgewerbe

23 Beachten: Ein oder mehrere Bevollmächtigte(r): Jeweils allein oder nur gemeinsam handeln Ersatzbevollmächtigter (Wenn der Bevollmächtigte ausfällt) General- oder Einzelvollmacht(en) Vorlage der Vollmacht im Original

24 Wichtig: Von besonderer Bedeutung ist die Vorsorgeverfügung im Falle nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder nicht eingetragener Lebenspartnerschaften: In medizinischen Notfällen dürfen Ärzte und Krankenhäuser Informationen über den Gesundheitszustand nur an nahe Angehörige geben. Nur diese werden vor ärztlichen Eingriffen zur Erforschung des mutmaßlichen Willens des Patienten herangezogen und befragt. Nicht verwandte Partner haben solche Informationsrechte nicht, schon weil sie ihre Nähe zum Betroffenen nicht nachweisen können. In diesen Situationen ist eine Bevollmächtigung des Lebensgefährten bzw. des Lebenspartners unabdingbar.

25 4. Der Umgang mit Patientenverfügung und Vollmacht im Krankenhaus

26 Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens 1901 b BGB (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach 1901a zu treffende Entscheidung. (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

27 Die Beteiligung des Betreuungsgerichts Sind sich behandelnder Arzt und Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter über den (mutmaßlichen) Willen des Patienten einig, ist seit dem zur Durchführung bzw. Nichtdurchführung einer medizinischen Maßnahme keine Genehmigung des Betreuungsgerichts mehr erforderlich ( 1904 Abs. 4 BGB). In diesem Fall ist der erklärte und festgestellte Wille des Patienten unverzüglich umzusetzen. Bei einem Dissens zwischen behandelndem Arzt und Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigtem ist eine Entscheidung des Betreuungsgerichts erforderlich.

28 5. Fazit und Ausblick

29 Ausreichend: Mit einer Patientenverfügung gewinnen alle Beteiligten Sicherheit vor allem der Pflegebedürftige selbst wenn sie eine Leitlinie für die Zukunft ist.

30 Befriedigend: Patienten- verfügung + Vorsorge- vollmacht

31 Gut: Standard Individuelle Voraus- verfügungen Dokumentation

32 Also: Bei Aufnahme nach Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht fragen Kontaktdaten vorhalten zur Abfrage bei der Deutschen Verfügungszentrale (DVZ), beim Zentralarchiv des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), der Deutschen Hospiz Stiftung, dem Humanistischen Verband Deutschland, usw. Patientenverfügungen und Vorsorgevollmacht in der Krankengeschichte dokumentieren Prozesse beim Umgang mit Vorsorgeregelungen werden festgeschrieben und liegen schriftlich vor

33 Sehr gut: Zusätzlich Beratungs- und Informationsangebote machen, z. B. durch den Sozialdienst Information über Möglichkeiten und Rahmenbedingungen Unterstützung bei der Erstellung Hinweis auf weiterführende Hilfsmöglichkeiten durch Selbsthilfegruppen Beratungsstellen, usw. Unterrichtung der Hausärzte und Pflegedienste Hinterlegung im Krankenhaus ermöglichen

34 Dann sind Vorsorgemaßnahme entlastend und richtungsweisend für die Mitbetroffenen die Ärzte/Pflegende den Patienten, und es kommt nicht mehr so häufig zu solchen Situationen: Erny Gillen

35 Verwendete und zum Teil bearbeitete Quellen: - > Service > Publikationen - PPT_2011/Patientenverfuegung2011.ppt)

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