Selbstbestimmung bis zum Lebensende. Veranstaltung am
|
|
- Liane Abel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Selbstbestimmung bis zum Lebensende Veranstaltung am
2 Selbstbestimmung bis zum Lebensende Nadine Schier Rechtsanwältin Königstr. 5a Rethwisch 04539/
3 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 2
4 I. Realitäten und Gesetzeslage 3 Der Wunsch nach Erreichen eines hohen Alters in geistiger Frische und gewohnter Umgebung sowie nach einem Tod ohne Leiden wird nicht immer der Realität gerecht. Ein plötzlicher Ausfall ist nur selten geregelt. Unkenntnis der Rechtslage: Wer trifft verbindliche Entscheidungen? Ein Betreuungsverfahren wird oft erforderlich. Der Betreuer unterliegt der Überwachung durch das Vormundschaftsgericht: Berichte, Akten und Belege, Zustimmungserfordernisse. Vorsorgeverfügungen beugen vor und machen Wünsche und Vorstellungen des Verfügenden für Andere verbindlich!
5 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 4
6 II. Vorsorgevollmacht (1) 5 Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber einen Anderen dazu, in seinem Namen und mit Wirkung für ihn Erklärungen abzugeben, die er selbst nicht mehr abgeben kann. Der Bevollmächtigte kann gegenüber Dritten wahlweise eingeschränkt oder uneingeschränkt vertreten. Die Bedingungen dafür kann der Vollmachtgeber vorgeben. Er kann seine Wünsche und Vorstellungen dokumentieren und soweit gesetzlich zulässig für den Bevollmächtigten wie für Dritte verbindlich machen. Generalvollmacht mit dem Ziel der Vermeidung einer Betreuung. Soweit die Vollmacht reicht, ist die Betreuung mit ihren Unwägbarkeiten und Auflagen überflüssig!
7 II. Vorsorgevollmacht (2) 6 Die Vorsorgevollmacht schafft Sicherheit für den Bevollmächtigten und dessen Verhandlungspartner. Nur die Vorsorgevollmacht vermeidet nach dem Tod einen Schwebezustand bis zur Erbenfeststellung. Diesen könnte selbst eine Betreuung nicht verhindern. Unabdingbare Voraussetzung: Ein besonderes Vertrauen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, da eine Missbrauchsgefahr besteht. Die Bereitschaft zur Annahme der verantwortungsvollen Tätigkeit sowie Durchsetzungskraft des Bevollmächtigten ist erforderlich.
8 7 Vorsorgevollmacht und Unternehmen Die Vorsorgevollmacht ist für Unternehmer sehr wichtig. Sie ermöglicht aber kein Ausfüllen einer Geschäftsführerposition. Die Organstellung ist nicht übertragbar. Sichern Sie die Vertretung Ihres Unternehmens durch Alternativlösungen intern und nach außen (z.b. durch Bestellung eines mit einem Prokuristen gemeinsam vertretungsberechtigten weiteren Geschäftsführers) ab! Gesellschaftsverträge auf den Fall des Ausfalls überprüfen, z.b. Vertretungsregelungen bei Gesellschafterversammlungen und Nachfolgeklauseln
9 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 8
10 III. Betreuungsverfügung 9 Eine Betreuung ist nicht in jedem Fall vermeidbar. Mitunter wird auch bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht eine Betreuung in einem Teilbereich notwendig, z.b. bei einem Erbscheinantrag. Deshalb gehört zur Vorsorgevollmacht auch immer eine Betreuungsverfügung. Mit einer Betreuungsverfügung kann der Verfügende für den Fall der Betreuung im Voraus Anordnungen zur Person des Betreuers und zur Führung der Betreuung treffen. Der Verfügende steuert also selbst das Verfahren.
11 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 10
12 IV. Patientenverfügung (1) 11 Erstmalige gesetzliche Regelung im BGB seit dem Eine Patientenverfügung liegt vor, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.
13 IV. Patientenverfügung (2) 12 Liegt eine Patientenverfügung vor, muss ein Betreuer bzw. Bevollmächtigter prüfen, ob die Festlegungen der Patientenverfügungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Soweit dies der Fall ist, hat er dem Willen des Betreuten/ Vollmachtgebers Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Andernfalls hat er die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt.
14 IV. Patientenverfügung (3) 13 Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insb. frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen. Dies bedeutet: Mündliche Äußerungen sind keine Patientenverfügung sondern allenfalls Hilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens.
15 IV. Patientenverfügung (4) 14 Wie verhält sich der Arzt? Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer bzw. Bevollmächtigte erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die zu treffende Entscheidung. Bei der Feststellung des Patientenwillens oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
16 IV. Patientenverfügung (5) 15 Kommen Arzt und Betreuer zu einem einvernehmlichen Ergebnis, ist auch bei schwerwiegenden Eingriffen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts nicht mehr erforderlich! Lassen Sie nicht Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln sondern formulieren Sie Ihren tatsächlichen! So bestimmen Sie selbst und werden nur dann über den mutmaßlichen Willen fremdbestimmt, wenn eine nicht vorausgesehene Konstellation eintritt.
17 IV. Patientenverfügung (6) 16 Patientenverfügungen sind frei widerruflich und durch niemanden erzwingbar, auch nicht durch eine etwaige vertragliche Verpflichtung. Speziell bei älteren und/oder kranken Verfügenden empfiehlt sich unbedingt eine ärztliche Aufklärung über die Inhalte der in der Patientenverfügung getroffenen Anweisungen und ein Arztvermerk in der Verfügung. Bestätigen Sie Ihren Willen regelmäßig.
18 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 17
19 V. Sonstige Verfügungen Totenfürsorge Wer bestimmt die letzte Ruhestätte und die Art der Bestattung? Es müssen nicht die Erben sein. Die Testamentseröffnung erfolgt nach der Bestattung! 2. Organspende 3. Obduktion
20 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 19
21 20 VI. Beglaubigung, Beurkundung? Die genannten Vorsorgeverfügungen sind grundsätzlich auch ohne Beglaubigung oder notarielle Beurkundung wirksam. Allerdings ist die Akzeptanz im Rechtsverkehr mit notariellem Vermerk deutlich höher und bei einigen Rechtsgeschäften zudem zwingend erforderlich: - Grundstücksgeschäfte - handels- und gesellschaftsrechtliche Geschäfte - Erbschaftsausschlagung - Verbraucherkreditgeschäfte Der Notar bescheinigt auch die Geschäftsfähigkeit. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt notariell beurkunden.
22 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 21
23 VII. Hinterlegung 22 Empfehlung: Teilen Sie den Hinterlegungsort dem Bevollmächtigten mit oder übergeben Sie ihm bei bedingungslosem Vertrauen ein Exemplar der Vorsorgeverfügungen. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Die Bevollmächtigten werden über die hinterlegte Vollmacht informiert. Auf das Register hat das Vormundschaftsgericht online Zugriff. Geringe Kosten (bis 20,00 ).
24 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 23
25 24 VIII. Handlungsbedarf (1) Wiederholungsvermerk Zeugenvermerk Arztvermerk betreffend die Aufklärung über die medizinischen Inhalte und die Geschäftsfähigkeit
26 25 VIII. Handlungsbedarf (2) Werden Sie aktiv, bevor es zu spät ist! Vorsorgeverfügungen sind ein elementarer Dienst für Sie, Ihre Familie und die in der Verfügung benannten Personen. Schreiben Sie keine Formulare ab. Ihre Vorsorgeverfügungen sind individuell auf Ihre Bedürfnisse auszurichten!
27 26 Sie finden die Präsentation unter Nadine Schier Rechtsanwältin
Steueroptimiertes Schenken und Vererben Selbstbestimmung bis zum Lebensende. Veranstaltung am 15. Oktober 2009
Steueroptimiertes Schenken und Vererben Selbstbestimmung bis zum Lebensende Veranstaltung am 15. Oktober 2009 Steueroptimiertes Schenken und Vererben Selbstbestimmung bis zum Lebensende Selbstbestimmung
MehrSelbstbestimmung durch Vorsorge sichern. Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Selbstbestimmung durch Vorsorge sichern Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Selbstbestimmung durch Vorsorge sichern Was passiert, wenn ich morgen ausfalle?
MehrSelbstbestimmung bis zum Lebensende
Selbstbestimmung bis zum Lebensende Gestalten Sie Ihr persönliches Notfall- und Vorsorgekonzept! Selbstbestimmt. Heute. Morgen. Und darüber hinaus. Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels-
MehrWas ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?
Die Patientenverfügung Selbstbestimmung aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung aus notarieller Sicht
MehrSteueroptimiertes Schenken und Vererben Selbstbestimmung bis zum Lebensende. Veranstaltung am 15. Oktober 2009
Steueroptimiertes Schenken und Vererben Selbstbestimmung bis zum Lebensende Veranstaltung am 15. Oktober 2009 Steueroptimiertes Schenken und Vererben Selbstbestimmung bis zum Lebensende Steueroptimiertes
MehrWorauf es ankommt bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. 9. Gesundheitspflege-Kongress. Hamburg
9. Gesundheitspflege-Kongress Hamburg Worauf es ankommt bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen 26.11.2011 Prof. Dr. jur. Thomas Weiß Menschenwürde und persönliche Freiheitsrechte Recht auf Leben
MehrGesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum in Kraft
Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum 01.09.2009 in Kraft Die Frage der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen wurde seit Jahren kontrovers diskutiert. Am 18.06.2009 hat nunmehr
MehrDrittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
Bundesrat Drucksache 593/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - G Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt? Weitere häufig gestellte
MehrDie wichtigsten Änderungen: 1901a BGB Patientenverfügung
Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung DCV, SkF, SKM SKM - Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland - Bundesverband e.v. Blumenstraße 20, 50670 Köln 0221/913928-86 dannhaeuser@skmev.de MERKBLATT
MehrPatientenverfügung Rechtliche Aspekte
Patientenverfügung Rechtliche Aspekte Sabine Beßler, Leiterin Stab und Recht am Möglichkeiten der Patientenvorsorge Wer handelt und entscheidet für mich, wenn ich es selbst nicht mehr kann? Wie stelle
MehrSteueroptimiertes Schenken und Vererben Selbstbestimmung bis zum Lebensende. Veranstaltung am 15. Oktober 2009
Steueroptimiertes Schenken und Vererben Selbstbestimmung bis zum Lebensende Veranstaltung am 15. Oktober 2009 Steueroptimiertes Schenken und Vererben Selbstbestimmung bis zum Lebensende Steueroptimiertes
MehrKölner Vorsorgetag Harald reske
Kölner Vorsorgetag 2014 Betreuung 1896 Abs. 1 BGB.. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.. 280, 281, 282 FamFG 280: Vor der Bestellung eines
MehrVorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Dr. Markus Miller Facharzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Schlafmedizin, Notfallmedizin Stiftungsklinik Weißenhorn Rechtliche Voraussetzungen
MehrPatientenverfügung Vorsorge- und Betreuungsvollmacht
Patientenverfügung Vorsorge- und Betreuungsvollmacht Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt und Mediator (DAA) Lehrbeauftragter www.uffeln.eu Patientenverfügung individuelle, formfreie Erklärung
MehrEmpfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen:
Empfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen: 1. Vorliegen einer eigenen, in einer Patientenverfügung niedergelegten Entscheidung des betroffenen
MehrAnleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen.
Anleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Herausgegeben vom Amtsgericht Düren, Betreuungsabteilung,
MehrUmgang mit Patientenverfügung
LEITLINIEN Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2
MehrInformationsveranstaltung: Patientenvorsorge
Informationsveranstaltung: Patientenvorsorge 22.11.2011 Heiko Jung, Dipl.-Theol. Referent für theologische Grundsatzfragen Rheinischer Verein für Katholische Arbeiterkolonien Kapitelstr. 3 52066 Aachen
MehrPatientenverfügung Stand 2009
Patientenverfügung Stand 2009 20 Jahre Geriatrie am St. Marien-Hospital in Köln und Einrichtung des Lehrstuhls der Geriatrie an der Universität zu Köln Klinik für Geriatrie Forschungsschwerpunkt für Geriatrie
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wintersemester 2017/18 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Rückblick Indikation + Einwilligung
MehrRechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament
Rechtliche Vorsorge für s Alter Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Hinweis Es handelt sich hier um rechtlich komplizierte Vorgänge, die erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben
MehrPatientenverfügung und. grenzenlose Selbstbestimmung?
Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille grenzenlose Selbstbestimmung? Prof. Dr. Dagmar Brosey Überblick 3. BtÄndG 1901 a BGB 1901 b BGB 1904 BGB 287 Abs. 3 FamFG 298 FamFG Die Struktur des Vortrages
MehrWas ist, wenn ich nicht mehr kann?
Was ist, wenn ich nicht mehr kann? 1 9.Kölner Vorsorgetag Ich bin 17 Jahre alt und begeisterter Fahrradfahrer und fahre jugendtümlich unbekümmert natürlich ohne Helm. Es erwischt mich eines Tages und ich
MehrGesundheitssorge im Rahmen der Betreuung
Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)
MehrDer Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens
Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens Entscheidungen über Leben und Tod unter Berücksichtigung von 1901a, 1901b und 1904BGB Gekürzte Fassung Zunächst prüft der Arzt, ob überhaupt eine Behandlung
MehrDas neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte
Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen
MehrPatientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung?
Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung? In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen
Mehr2010 Die Patientenverfügung Erfahrungen und Anforderungen aus medizinischer und rechtlicher Sicht
2010 Die Patientenverfügung Erfahrungen und Anforderungen aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung
MehrFachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht. Krankheits- und Altersvorsorge aus juristischer Sicht
Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Krankheits- und Altersvorsorge aus juristischer Sicht Es kann jeden treffen. Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit - und plötzlich ist
MehrPatientenverfügung Vorsorgevollmacht. Rechtliche und Medizinische Aspekte
Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Rechtliche und Medizinische Aspekte Wer von Ihnen hat eine Patientenverfügung? Wer von Ihnen hat eine Vorsorgevollmacht ausgestellt? Wer von Ihnen hat eine Betreuungsverfügung
MehrGesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand )
Gesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand 30.06.2013) 6.720; 1,1% Einwohner Betreuungen 592.393; 98,9% 02.12.2013 Amt / 51/6.5 Betreuungsstelle 1 Vorsorgemöglichkeiten zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts
MehrVorsorgevollmacht & Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung Ingo Glas Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Agrarrecht Birgit Köhler Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Rechtsanwälte Geiersberger
MehrPatientenverfügung + Vorsorgevollmacht
Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht Referent: Michael Weil, Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht 1 Überblick Osthessischer
MehrDie Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Die Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Allround Sports Kleve, den 21. Januar 2016 Inhalt 1. Was versteht man unter einer Patientenverfügung?
MehrWille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung
Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wintersemester 2014/15 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht PD Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Rückblick Indikation + Einwilligung
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Rückblick Indikation + Einwilligung
MehrRechtssicherer Umgang. mit. Patientenverfügung. und. Vorsorgevollmacht. Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. Deutscher Pflegetag. Berlin
Rechtssicherer Umgang Deutscher Pflegetag Berlin mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht 25.01.2014 Prof. Dr. jur. Thomas Weiß 1. Die Ausgangslage Menschenwürde und persönliche Freiheitsrechte Recht
MehrDarstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung:
Stand: Juli 2007 Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung: Entwurf MdB Stünker Entwurf MdB Zöller
Mehr10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht. und die Verbindung zur Patientenverfügung. Jürgen Kors
10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht und die Verbindung zur Patientenverfügung Jürgen Kors gesetzliche Regelung ( 1896 BGB): Kann ein Volljähriger auf Grund einer... Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten
MehrBetreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Merkblatt
D R. C H R I S T O P H D Ö B E R E I N E R N O T A R 84137 Vilsbiburg, Stadtplatz 32/I Telefon (08741) 94948-0 Telefax (08741) 3577 notar@notariat-doebereiner.de Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Mehr14. Ergebniskonferenz QS NRW
14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen
MehrPatientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung. Dr. Stephanie Müller-Bromley
Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Dr. Stephanie Müller-Bromley Herzlich Willkommen! I. Einleitung II. Patientenverfügung nach deutschem und nach portugiesischem Recht III. Vorsorgevollmacht
MehrVollmachten und Betreuung
Vollmachten und Betreuung Judith Kellner Rechtsanwältin, Mediatorin und Testamentsvollstreckerin MITGLIED IM KRANKEN- UND ALTENPFLEGE- VEREIN MANNHEIM Seite 1 Agenda Vollmachten Betreuungsvollmacht Generalvollmacht
MehrAnforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 Der u.a. für Betreuungssachen zuständige
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
MehrPatientenverfügung Wessen Wille geschehe?
Dr. Michael Wunder Mein Wille geschehe Das neue Gesetz zur Patientenverfügung Evangelische Akademie Meißen 22.-24.1.2010 Patientenverfügung Wessen Wille geschehe? Können wir wissen, was wir einstmals wollen?
MehrPatientenverfügung Betreuungsverfügung (General)Vollmacht
Patientenverfügung Betreuungsverfügung (General)Vollmacht Erfurt 11.Juni 2013 Dr. Achim Spenner Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter Erklärung der Begriffe: Patientenverfügung, Betreuungsverfügung,
MehrBetreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was?
Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was? 1. Was heißt eigentlich rechtliche Betreuung? Es gilt der Grundsatz des BGB, dass jede volljährige Person selbst
MehrVorsorgevollmacht. und Patientenverfügung Rechtsanwalt & Notar Dr. Peter
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung 21.09.2007 Rechtsanwalt & Notar Dr. Peter Gliederung I. Sonstige Maßnahmen vorsorgender rechtlicher Gestaltung II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV.
MehrDie Patientenverfügung
14 Möglichkeiten der Vorsorge Zwei Fallbeispiele, die zeigen, dass jeder Mensch durch Krankheit, Unfall oder zunehmendes Alter in eine Situation geraten kann, in der er nicht mehr Wünsche äußern oder Entscheidungen
MehrPatientenverfügung bei Demenz Juristische Aspekte. Kloster Irsee
Dr. Hans-Joachim Heßler Patientenverfügung bei Demenz Juristische Aspekte Kloster Irsee 12.11.2015 Indikation Patientenwille Voraussetzungen für ärztliches Handeln Therapie Patientenwille: Maßstab medizinischen
MehrNotar Dr. Ziegler --- Dr. Markus Miller Oberarzt Innere Medizin Stiftungsklinik Weißenhorn
Vortrag Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Notar Dr. Ziegler --- Dr. Markus Miller Oberarzt Innere Medizin Stiftungsklinik Weißenhorn Frühere Rechtslage Bis 1991: a) Vormundschaft b) Gebrechlichkeitspflegschaft
MehrDie Zukunft gestalten, solange Sie gesund sind
Die Zukunft gestalten, solange Sie gesund sind durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung Rechtsanwältin Myriam Güntert Fachanwältin für Familienrecht Seit mehr als 10 Jahren aktuelle
MehrBNotK. Zukunft selbst gestalten. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
BNotK Zukunft selbst gestalten Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Zukunft selbst gestalten Krankheit oder Altersschwäche können bei jedem von uns zu einer hilflosen Lage führen. In diesen
MehrAktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung
Aktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung Ulrich Fink, Pastoralreferent, Supervisor DGSv Diözesanbeauftragter für Ethik im Gesundheitswesen und Hospizseelsorge im Erzbistum Köln Stufen Autonomie
MehrVorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 1 Betreuungsrecht - 1992 löste das Betreuungsrecht das bis dahin bestehende Vormundschaftsrecht ab - Keine Entmündigung mehr - Wenn ein Mensch sein Leben nicht mehr
MehrBetreuungsverfügung/Vorsorgevollmacht/ Patientenverfügung. Knappschaft Regionaldirektion Cottbus Margarete Hoffmann, Vertragsreferentin
Betreuungsverfügung/Vorsorgevollmacht/ Patientenverfügung Knappschaft Regionaldirektion Cottbus Margarete Hoffmann, Vertragsreferentin 1 Möglichkeiten der Vorsorge Betreuungsverfügung (Vorsorge)vollmacht
MehrVorsorgevollmacht und Patientenverfügung
12. Bürger-Info-Tag der Notarkammer Frankfurt a.m. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Notarin Bettina Schmidt Rechtsanwältin Sonja Reiff KANZLEI SCHMIDT & KOLLEGEN Rechtsanwälte Notarin Frankfurt
MehrHELIOS Kliniken. Patientenverfügung. Patienteninformation
HELIOS Kliniken Patientenverfügung Patienteninformation Inhalt 3 Einleitung 4 Die Patientenverfügung 1. Was ist eine Patientenverfügung? 2. Wer kann eine Patientenverfügung erstellen? 3. Welche Form muss
MehrWer hilft mir, wenn ich mir nicht mehr selbst helfen kann?
Wer hilft mir, wenn ich mir nicht mehr selbst helfen kann? Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht A. Abgrenzung 1.) Vorsorgevollmacht: rechtsgeschäftliche Ermächtigung
MehrNeues zum Thema Rechtliche Vorsorge
Neues zum Thema Rechtliche Vorsorge Zum Thema Rechtliche Vorsorge für Krankheit und Alter gibt es seit dem 01.09.2009 einige wesentliche gesetzliche Neuregelungen: I. Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung
MehrRechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen
Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie Prof. Dr. Dirk Olzen I. Patientenverfügungen Patientenverfügung i.s.v. 1901a I BGB: Im einwilligungsfähigen
MehrPatientenverfügungen in der Praxis ethischer Fallbesprechungen -Rechtliche Grundlagen- Verfassungsrechtliche Grundlagen der Patientenverfügung:
Prof. jur. Konrad Stolz 7.2014 Patientenverfügungen in der Praxis ethischer Fallbesprechungen -Rechtliche Grundlagen- Verfassungsrechtliche Grundlagen der Patientenverfügung: Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz:
MehrVorsorge für Alter und Krankheit
Vorsorge für Alter und Krankheit 2. Göttinger Erbrechttag 20. November 2010 1 Überblick Ein Gesetz zur Patientenverfügung Der Vorsorgefall Vertrauensperson Vermögen und persönliche Angelegenheiten Patientenwille
MehrVorsorgemaßnahmen Deshalb sollten Sie vorsorgen...
Vorsorgemaßnahmen Deshalb sollten Sie vorsorgen... Vollmachten ermöglichen ein hohes Maß an Selbstbestimmung, auch dann, wenn aufgrund von Unfall, Krankheit oder auch nachlassender geistiger Kräfte Entscheidungen
MehrVorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Wer entscheidet, wenn der Patient es selbst nicht mehr kann? Das Grundgesetzt regelt in Art. 1 Abs. 1, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und in Art. 2
MehrVorsorgeverfügungen Rechtsanwalt Rudolf Assion, Kaiserstrasse 42 in Mainz
Herzlich Willkommen zum Thema Vorsorgeverfügungen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Rudolf Assion -Mitglied der LAG für Betreuungsangelegenheiten in Rh-Pf -Präsident des Landesverbandes der Berufs-
MehrDIE PATIENTENVERFÜGUNG
VORSORGEVOLLMACHT und PATIENTENVERFÜGUNG 07.07.2010 DIE PATIENTENVERFÜGUNG Andreas M. Böhm Rechtsanwalt & Württ. Notariatsassessor Allgemeines zur Patientenverfügung Die Patientenverfügung ist eine schriftliche
MehrGemeinde Schönaich und Kreisseniorenrat. laden ein zu Vorträgen und Diskussion über Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung
Gemeinde Schönaich und Kreisseniorenrat laden ein zu Vorträgen und Diskussion über Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung in Schönaich Gemeindehalle, Im Hasenbühl Mittwoch, 31. Mai 18:00
MehrInformationsveranstaltung Vorsorgevollmacht. Referentin: Margret Wilkes, Rechtsanwältin + Notarin, Rohrmeisterei Schwerte,
Informationsveranstaltung Vorsorgevollmacht Referentin: Margret Wilkes, Rechtsanwältin + Notarin, Rohrmeisterei Schwerte, 17.07.2013 Rechtlicher Hintergrund I. Erteilung einer Vorsorgevollmacht II. Umfang
MehrVorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Dr. Michael Lingenberg LL.M. oec. Rechtsanwalt/Fachanwalt f. Steuerrecht
und Patientenverfügung Dr. Michael Lingenberg LL.M. oec. Rechtsanwalt/Fachanwalt f. Steuerrecht Grundlagen Was passiert, wenn jmd. aufgrund Unfall, Krankheit oder Alters nicht mehr in der Lage ist, wichtige
MehrFachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Vorsorgevollmacht
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht auf Selbstbestimmung durch Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht »Was meinen Eltern im Alter widerfahren ist, möchte ich nicht
MehrVORSORGEVOLLMACHT - BETREUUNGSVERFÜGUNG
VORSORGEVOLLMACHT - BETREUUNGSVERFÜGUNG 1. Juristische Aspekte Ulrich Fink, Regina Bannert Beauftragte für Ethik im Gesundheitswesen Betreuungsverfügung Zielsetzung Benennung einer Person des eigenen Vertrauens
MehrBehalten Sie Ihr Leben in der Hand.
Behalten Sie Ihr Leben in der Hand. Mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. 6 Wissen mit Brief und Siegel Behalten Sie Ihr Leben in der Hand. 3 Warum und wie vorsorgen? 1. Die Vorsorgevollmacht
MehrVorsorge - was geht mich das an?
Vorsorge - was geht mich das an? Hinweise zur Erstellung einer persönlichen Vollmacht bzw. Patientenverfügung Vorsorge - was geht mich das an? Durch Unfall, Krankheit usw. kann sich das Leben von heute
Mehr25 Jahre Patientenverfügung. Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen zu
25 Jahre Patientenverfügung Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen zu Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung in Sindelfingen Stadthalle, Schillerstraße 23 Dienstag, 2. Mai 18:00 Uhr mit
MehrVorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung. von Rechtsanwalt Thomas Stritter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung von Rechtsanwalt Thomas Stritter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Handlungs- und Entscheidungsausfall infolge Krankheit Demenz Tod Ohne
MehrVorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung Der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung soll hier einfach und verständlich erklärt
Mehrder Abgeordneten Joachim Stünker, Michael Kauch, Dr. Lukrezia Jochimsen, Jerzy Montag u.a.
Stand: 18. Mai 2009 Deutscher Bundestag Rechtsausschuss Ausschussdrucksache Nr. 16(6)310(neu) 19. Mai 2009 Änderungsantrag der Abgeordneten Joachim Stünker, Michael Kauch, Dr. Lukrezia Jochimsen, Jerzy
MehrVorwort Kapitel 1 Vorsorgende Verfügungen richtig planen
Vorwort... 5 Kapitel 1 Vorsorgende Verfügungen richtig planen Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung Was ist der Unterschied?... 14 Wer muss welche Verfügung haben?... 16 Sind die Verfügungen
MehrVorsorgevollmacht. Klinikum Herford / Schwarzenmoorstraße 70 / Herford / Tel.: /94-0 Rev.-Nr.
Vorsorgevollmacht Erarbeitet vom Klinischen Komitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht den
MehrVORSORGEVOLLMACHT. Notarvertreter Jean-Philip Möllmann, MBA
VORSORGEVOLLMACHT Notarvertreter Jean-Philip Möllmann, MBA Bis 31.12.2017 Ab 01.01.2018 Notariat Herrenberg B3 Marienstraße 21 71083 Herrenberg Tel.. 07032/942151 Reinhold-Schick-Platz 4 71083 Herrenberg
MehrBestimmen Sie über Ihr Leben, ehe es andere für Sie tun! Sorgen Sie vor durch Vollmachten oder Verfügungen
Bestimmen Sie über Ihr Leben, ehe es andere für Sie tun! Sorgen Sie vor durch Vollmachten oder Verfügungen Vollmachten & Verfügungen Broschüre Patientenverfügung Broschüre Vorsorgevollmacht, sämtliche
MehrZusammenfassung des Vortrags von Herrn Jan Haubold anlässlich unserer Veranstaltung am
Generalvollmacht Eine Generalvollmacht räumt dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Rechte ein, die alle Bereich des Lebens umfassen können. Da sie von einem Notar beurkundet werden muss, ist meist eine
MehrTeil 1: Allgemeine Fragen. Teil 2: Perspektive Vollmachtgeber. Teil 3: Perspektive Vollmachtnehmer. Diskussion. Gliederung.
14.01.16 Gliederung Teil 1: Allgemeine Fragen Teil 2: Perspektive Vollmachtgeber Teil 3: Perspektive Vollmachtnehmer Vollmachten als Allheilmittel? Risiken und Nebenwirkungen in der Beratung und Anwendung
MehrLeitlinie zur Ermittlung des Patientenwillens und zum Umgang mit Patientenverfügungen für Mitarbeiter des Universitätsklinikums Ulm, entwickelt von
Leitlinie zur Ermittlung des Patientenwillens und zum Umgang mit Patientenverfügungen für Mitarbeiter des Universitätsklinikums Ulm, entwickelt von der Arbeitsgruppe Patientenverfügung 1 1. Einleitung/Präambel
MehrDie Vorsorgevollmacht. Vortrag. Hermann- Josef Krämer. Mitarbeiter des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes
Vortrag Referent: Ass. Jur. Dipl. Betriebswirt (FH) Hermann- Josef Krämer Mitarbeiter des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes Irrglaube: Vertretungsrecht Familienangehöriger Es gibt kein gesetzliches
MehrÄnderungen im Fettdruck; Texte in Normalschrift sind derzeit gültige Fassungen und zur Darstellung im Gesamtzusammenhang mit abgedruckt
Synopse der aktuellen Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung, Stand 15.5.2009 (diese Fassungen stehen voraussichtlich am 28.5.2009 zur Abstimmung vor dem Bundestag an) Gesetzentwurf Bosbach, Röspel u.a.
MehrProf. Dr. med. Dr. phil. Urban Wiesing Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer
Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis (Stand: 16.04.2010) -1- Vorwort
MehrVorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Referentin: Miriam Sturm Fachanwältin für Sozialrecht Vertrauensanwältin des AWO Kreisverbandes 36043 Fulda 1 Übersicht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung-
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht ärztliche Aspekte (Zusammenfassung des Vortrags, Dr. med. Josef W. Landes)
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ärztliche Aspekte (Zusammenfassung des Vortrags, Dr. med. Josef W. Landes) 7 Abs. 1 (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärzte: Jede medizinische Behandlung
MehrVorsorge für Alter und Krankheit
Vorsorge für Alter und Krankheit Vorsorgeinstrumente Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Vorsorgefall Alter Behinderung Unfall Krankheit Fallbeispiel Berta 82 Jahre Verwitwet Lebt
MehrRechtzeitig vorsorgen:
Rechtzeitig vorsorgen: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung Prof. Konrad Stolz, ein ausgewiesener Experte beim Thema Vorsorgende Verfügungen, hat die folgenden Beiträge auf den Seiten
MehrGESELLSCHAFTER. vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. UPD ggmbh gemeinnützige GmbH. Bundesgeschäftsstelle. Regionale Träger
Verbundstruktur GESELLSCHAFTER VdK Sozialverband VdK Deutschland e.v. vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. VUP Verbund unabhängige Patientenberatung e.v. UPD ggmbh gemeinnützige GmbH Bundesgeschäftsstelle
MehrD7/d Patientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung?
D7/d68483 Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung? Mit einer Patientenverfügung kann man dem Arzt Anweisungen für die Behandlung geben, für den Fall, dass man im Zeitpunkt der Behandlung nicht
MehrPatientinnen- Patienten- Verfügung
Patientinnen- Patienten- Verfügung Recht auf selbstbestimmtes Leben und Sterben Jeder hat das Recht auf ein menschenwürdiges Leben bis zum Tode. Auch am Ende des Lebens haben Patientinnen und Patienten
Mehr