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1 Selbstbestimmung bis zum Lebensende Veranstaltung am

2 Selbstbestimmung bis zum Lebensende Nadine Schier Rechtsanwältin Königstr. 5a Rethwisch 04539/

3 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 2

4 I. Realitäten und Gesetzeslage 3 Der Wunsch nach Erreichen eines hohen Alters in geistiger Frische und gewohnter Umgebung sowie nach einem Tod ohne Leiden wird nicht immer der Realität gerecht. Ein plötzlicher Ausfall ist nur selten geregelt. Unkenntnis der Rechtslage: Wer trifft verbindliche Entscheidungen? Ein Betreuungsverfahren wird oft erforderlich. Der Betreuer unterliegt der Überwachung durch das Vormundschaftsgericht: Berichte, Akten und Belege, Zustimmungserfordernisse. Vorsorgeverfügungen beugen vor und machen Wünsche und Vorstellungen des Verfügenden für Andere verbindlich!

5 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 4

6 II. Vorsorgevollmacht (1) 5 Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber einen Anderen dazu, in seinem Namen und mit Wirkung für ihn Erklärungen abzugeben, die er selbst nicht mehr abgeben kann. Der Bevollmächtigte kann gegenüber Dritten wahlweise eingeschränkt oder uneingeschränkt vertreten. Die Bedingungen dafür kann der Vollmachtgeber vorgeben. Er kann seine Wünsche und Vorstellungen dokumentieren und soweit gesetzlich zulässig für den Bevollmächtigten wie für Dritte verbindlich machen. Generalvollmacht mit dem Ziel der Vermeidung einer Betreuung. Soweit die Vollmacht reicht, ist die Betreuung mit ihren Unwägbarkeiten und Auflagen überflüssig!

7 II. Vorsorgevollmacht (2) 6 Die Vorsorgevollmacht schafft Sicherheit für den Bevollmächtigten und dessen Verhandlungspartner. Nur die Vorsorgevollmacht vermeidet nach dem Tod einen Schwebezustand bis zur Erbenfeststellung. Diesen könnte selbst eine Betreuung nicht verhindern. Unabdingbare Voraussetzung: Ein besonderes Vertrauen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, da eine Missbrauchsgefahr besteht. Die Bereitschaft zur Annahme der verantwortungsvollen Tätigkeit sowie Durchsetzungskraft des Bevollmächtigten ist erforderlich.

8 7 Vorsorgevollmacht und Unternehmen Die Vorsorgevollmacht ist für Unternehmer sehr wichtig. Sie ermöglicht aber kein Ausfüllen einer Geschäftsführerposition. Die Organstellung ist nicht übertragbar. Sichern Sie die Vertretung Ihres Unternehmens durch Alternativlösungen intern und nach außen (z.b. durch Bestellung eines mit einem Prokuristen gemeinsam vertretungsberechtigten weiteren Geschäftsführers) ab! Gesellschaftsverträge auf den Fall des Ausfalls überprüfen, z.b. Vertretungsregelungen bei Gesellschafterversammlungen und Nachfolgeklauseln

9 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 8

10 III. Betreuungsverfügung 9 Eine Betreuung ist nicht in jedem Fall vermeidbar. Mitunter wird auch bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht eine Betreuung in einem Teilbereich notwendig, z.b. bei einem Erbscheinantrag. Deshalb gehört zur Vorsorgevollmacht auch immer eine Betreuungsverfügung. Mit einer Betreuungsverfügung kann der Verfügende für den Fall der Betreuung im Voraus Anordnungen zur Person des Betreuers und zur Führung der Betreuung treffen. Der Verfügende steuert also selbst das Verfahren.

11 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 10

12 IV. Patientenverfügung (1) 11 Erstmalige gesetzliche Regelung im BGB seit dem Eine Patientenverfügung liegt vor, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

13 IV. Patientenverfügung (2) 12 Liegt eine Patientenverfügung vor, muss ein Betreuer bzw. Bevollmächtigter prüfen, ob die Festlegungen der Patientenverfügungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Soweit dies der Fall ist, hat er dem Willen des Betreuten/ Vollmachtgebers Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Andernfalls hat er die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt.

14 IV. Patientenverfügung (3) 13 Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insb. frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen. Dies bedeutet: Mündliche Äußerungen sind keine Patientenverfügung sondern allenfalls Hilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens.

15 IV. Patientenverfügung (4) 14 Wie verhält sich der Arzt? Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer bzw. Bevollmächtigte erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die zu treffende Entscheidung. Bei der Feststellung des Patientenwillens oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

16 IV. Patientenverfügung (5) 15 Kommen Arzt und Betreuer zu einem einvernehmlichen Ergebnis, ist auch bei schwerwiegenden Eingriffen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts nicht mehr erforderlich! Lassen Sie nicht Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln sondern formulieren Sie Ihren tatsächlichen! So bestimmen Sie selbst und werden nur dann über den mutmaßlichen Willen fremdbestimmt, wenn eine nicht vorausgesehene Konstellation eintritt.

17 IV. Patientenverfügung (6) 16 Patientenverfügungen sind frei widerruflich und durch niemanden erzwingbar, auch nicht durch eine etwaige vertragliche Verpflichtung. Speziell bei älteren und/oder kranken Verfügenden empfiehlt sich unbedingt eine ärztliche Aufklärung über die Inhalte der in der Patientenverfügung getroffenen Anweisungen und ein Arztvermerk in der Verfügung. Bestätigen Sie Ihren Willen regelmäßig.

18 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 17

19 V. Sonstige Verfügungen Totenfürsorge Wer bestimmt die letzte Ruhestätte und die Art der Bestattung? Es müssen nicht die Erben sein. Die Testamentseröffnung erfolgt nach der Bestattung! 2. Organspende 3. Obduktion

20 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 19

21 20 VI. Beglaubigung, Beurkundung? Die genannten Vorsorgeverfügungen sind grundsätzlich auch ohne Beglaubigung oder notarielle Beurkundung wirksam. Allerdings ist die Akzeptanz im Rechtsverkehr mit notariellem Vermerk deutlich höher und bei einigen Rechtsgeschäften zudem zwingend erforderlich: - Grundstücksgeschäfte - handels- und gesellschaftsrechtliche Geschäfte - Erbschaftsausschlagung - Verbraucherkreditgeschäfte Der Notar bescheinigt auch die Geschäftsfähigkeit. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt notariell beurkunden.

22 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 21

23 VII. Hinterlegung 22 Empfehlung: Teilen Sie den Hinterlegungsort dem Bevollmächtigten mit oder übergeben Sie ihm bei bedingungslosem Vertrauen ein Exemplar der Vorsorgeverfügungen. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Die Bevollmächtigten werden über die hinterlegte Vollmacht informiert. Auf das Register hat das Vormundschaftsgericht online Zugriff. Geringe Kosten (bis 20,00 ).

24 Gliederung I. Realitäten und (neue) Gesetzeslage II. Vorsorgevollmacht III. Betreuungsverfügung IV. Patientenverfügung V. Sonstige Verfügungen 1. Totenfürsorge 2. Organspende 3. Obduktion VI. Beglaubigung, Beurkundung? VII. Hinterlegung VIII. Handlungsbedarf 23

25 24 VIII. Handlungsbedarf (1) Wiederholungsvermerk Zeugenvermerk Arztvermerk betreffend die Aufklärung über die medizinischen Inhalte und die Geschäftsfähigkeit

26 25 VIII. Handlungsbedarf (2) Werden Sie aktiv, bevor es zu spät ist! Vorsorgeverfügungen sind ein elementarer Dienst für Sie, Ihre Familie und die in der Verfügung benannten Personen. Schreiben Sie keine Formulare ab. Ihre Vorsorgeverfügungen sind individuell auf Ihre Bedürfnisse auszurichten!

27 26 Sie finden die Präsentation unter Nadine Schier Rechtsanwältin

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