Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten
|
|
- Chantal Lehmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Prof. Dr. Tido Park Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht Honorarprofessor an der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance
2 Gliederung Strafrechtlicher Vermögensschutz (Grundstruktur) Tatbestandsstruktur des 266a StGB Sozialrechtsakzessorietät des 266a StGB Strafbarkeitsrisiken für Arbeitgeber Strafbarkeitsrisiken für Arbeitnehmer (insb. Syndikusanwälte) Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (2) (2)
3 Strafrechtlicher Vermögensschutz (Grundstruktur) Grundsatz des strafrechtlichen Vermögensschutzes: bloße Nichterfüllung einer Zahlungspflicht ist nicht strafbar Bei Täuschung und Vermögensverfügung: Strafbarkeit wegen Betrugs Bei besonderem Pflichtverhältnis: Strafbarkeit wegen Untreue Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (3) (3)
4 Tatbestandsstruktur des 266a StGB Abs. 1: Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen durch den Arbeitgeber unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird (hm: Unterlassungsdelikt) Abs. 2: Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen durch den Arbeitgeber aufgrund (Kausalität erforderlich!) von unrichtigen/ unvollständigen Angaben (Nr. 1, Begehungsdelikt) oder unterlassenen Angaben (Nr. 2, Unterlassungsdelikt) Abs. 4: Strafschärfungsgründe (besonders schwere Fälle als Regelbeispiele) Abs. 6: Absehen von Strafe und persönlicher Strafausschließungsgrund Versuch straflos, 23 I, 12 II StGB Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (4) (4)
5 Tatbestandsstruktur des 266a StGB Besonderheiten Strafschärfungsgründe (Abs. 4) Absehen von Strafe (Abs. 6) Besonders schwere Fälle (Regelbeispiele) Vorenthalten von Beiträgen in großem Ausmaß aus grobem Eigennutz Fortgesetztes Vorenthalten von Beiträgen unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege Ausnutzen der Mithilfe eines Amtsträgers, der seine Befugnisse und seine Stellung missbraucht Gericht kann von Strafe absehen, wenn Arbeitgeber im Fälligkeitszeitpunkt oder unverzüglich danach die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich war. Werden zusätzlich die Beiträge fristgemäß nachgezahlt, wird von Strafe abgesehen. Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (5) (5)
6 Tatbestand des 266a StGB Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen 266a Abs. 2: [ ] wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. [ ] unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. [ ] in Unkenntnis lässt und dadurch [ ] vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung [ ] vorenthält Arbeitgeberanteile: besonderes Betrugsdelikt Schutzgut: Vermögen des Versicherungsträgers Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (6) (6)
7 Tatbestand des 266a Abs. 1 StGB Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen 266a Abs. 1: Wer als Arbeitgeber [ ] Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung [ ] vorenthält, wird [ ] bestraft. Arbeitnehmeranteile: bloßes Vorenthalten, d.h. pflichtwidrige Nichtzahlung strafbar Im Hinblick auf Verhältnis zum Sozialversicherungsträger aber kein Unterschied zu Arbeitgeberanteilen Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (7) (7)
8 Tatbestand des 266a Abs. 1 StGB Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV: Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Untreueähnliches Delikt zum Nachteil des Arbeitnehmers? Aber: keine Schädigung des Arbeitnehmers erforderlich Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (8) (8)
9 Tatbestand des 266a StGB Zur Sozialrechtsakzessorietät der Norm Bei 266a I StGB handelt es sich um eine sog. Blankettnorm. Die Strafbarkeit ist abhängig von sozialrechtlichen Vorfragen (Sozialrechtsakzessorietät). Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen ist also nur dann strafbar, wenn die Beitragspflicht im Sozialrecht geregelt ist. Deshalb: Maßgeblichkeit der Rechtsprechung des BSG zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten für die Strafbarkeit nach 266a StGB Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (9) (9)
10 Strafbarkeit nach 266a StGB Maßgeblichkeit des Befreiungsbescheids I 6 Abs. 3 SGB VI: Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung [ ] Keine Befreiung kraft Gesetzes Maßgeblichkeit des Befreiungsbescheides auch bei Rechtswidrigkeit Wirksamkeit entscheidend (entfällt z.b. bei Aufhebung) Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (10) (10)
11 Strafbarkeit nach 266a StGB Maßgeblichkeit des Befreiungsbescheids II 6 Abs. 4 S. 1 SGB VI: Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird [ ] Die Rückwirkung gilt auch bezogen auf 266a StGB, wenn tatsächlich eine Befreiung erfolgt. Aber: Strafbarkeitsrisiko bei Vorenthalten der Beiträge in der Erwartung der Befreiung Strafbarkeit bei Versagung der Befreiung Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (11) (11)
12 Strafbarkeit nach 266a StGB Maßgeblichkeit des Befreiungsbescheids III Bescheid hilft nicht, wenn seine Reichweite verlassen wird (z.b. Befreiung für Unternehmen A, Tätigkeit für Unternehmen B). Strafbarkeitsrisiko in der Vergangenheit überschaubar, da Tätigkeit auch für Unternehmen B befreiungsfähig gewesen wäre (Unrecht erschöpft sich in Formalverstoß). Heute: Für Tätigkeit in Unternehmen B würde keine Befreiung mehr erteilt, deshalb obj. Tatbestand des 266a I, II StGB (+) In welchem Maße Abführung der an die DRV geschuldeten Beiträge an Versorgungswerk strafmildernd wirkt, ist ungewiss. Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (12) (12)
13 Strafbarkeit nach 266a StGB Vertrauen auf bestandskräftige Befreiungsbescheide Bei verlässlichem Vertrauensschutz sind Beiträge sozialversicherungsrechtlich nicht geschuldet Keine Strafbarkeit! Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (13) (13)
14 Strafbarkeit nach 266a StGB bei unterbliebener Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen Rentenversicherungsbeitrag nur ein Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vorrangige Tilgung der Arbeitnehmeranteile? Tilgungsbestimmung ( zuerst Arbeitnehmerbeiträge zu tilgen ) empfohlen: 266a I StGB enthält als einzige objektive Voraussetzung: Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen. Strafbarkeit ohne Tilgungsbestimmung schnell gegeben. 266a II StGB enthält neben dem Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen weitere Voraussetzungen. Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (14) (14)
15 Strafbarkeit nach 266a StGB Subjektive Voraussetzungen Bedingter Vorsatz genügt. Bezogen auf tatsächliche Umstände, die Tatbestandsmerkmale begründen Bezogen auf rechtliche Wertungen, die Tatbestandsmerkmale begründen (z.b. Arbeitgebereigenschaft, Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen)? Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (15) (15)
16 Strafbarkeitsrisiken für Arbeitgeber 14 Abs. 1 StGB gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers (z.b. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer AG) 14 Abs. 2 StGB Beauftragte des Arbeitgebers, sofern eigenverantwortliche Entscheidung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Mitarbeiter der Personalabteilung, der nicht verpflichtet ist, sein Verhalten abzustimmen) Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (16) (16)
17 Strafbarkeitsrisiken für Arbeitnehmer/Dritte Nur als Teilnehmer (Sonderdelikt!) - Anstiftung durch Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter - Beihilfe z.b. beim Hilfeleisten zur aktiven Täuschung der Einzugsstelle - Beihilfe durch Unterlassen, wenn Syndikusanwalt nicht gegen Vorenthalten einschreitet? Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (17) (17)
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (18) (18)
30: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ( 266a)
I. Allgemeines Rechtsgut der Abs. 1 und 3 ist das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Gewährleistung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung. Im Unterschied dazu schützt Abs. 2 ausschließlich
Mehr70: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ( 266a)
I. Allgemeines II. 70: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ( 266a) Rechtsgut der Abs. 1 und 2 ist das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Gewährleistung des Aufkommens der Mittel
Mehr263-266b Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue
Strafgesetzbuch TK Lexikon Arbeitsrecht 263-266b Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue 263 Betrug HI29229 HI29230 (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
MehrDer Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Urteil Das Versäumnisurteil der Kammer vom 7. Februar 2003 bleibt aufrechterhalten. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
MehrEinführung in das Strafrecht
Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrBetriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger
Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger von Bettina Schmidt Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Sozialrecht Bonn Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg Abkürzungsverzeichnis
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten
MehrDie strafrechtlichen Risiken der Beitragsvorenthaltung
BLICKPUNKT ARBEITSRECHT STUTTGART, 15.10. Die strafrechtlichen Risiken der Beitragsvorenthaltung Beitragsvorenthaltung (Thul / Stuttgart) 1 Die strafrechtlichen Risiken der Beitragsvorenthaltung Augsburger
MehrI. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB
Lösung Frage 1 Strafbarkeit des T I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB 1. Keine Vollendung. Das Liegen des Steines auf der Brücke hat weder den Charakter
MehrRufen Sie uns an
Geschäftsführerhaftung Als Geschäftsführer können Sie der GmbH (Innenhaftung) oder auch Dritten (Außenhaftung) gegenüber persönlich und mit Ihrem gesamten privaten Vermögen haften. Rechtsgrundlage für
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den
MehrLE 2: Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen (1)
Kapitel 16: 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 266a I StGB Vorenthalten des Arbeitnehmeranteils 3 Vorenthalten des Arbeitgeberanteils durch falsche
MehrEs gibt drei große Themenbereiche, bei denen Sie als Geschäftsführer Schwierigkeiten bekommen können. Dieses ist
Wenn Sie wissen möchten Wann Sie als Geschäftsführer haften Wie Sie eine persönliche Haftung vermeiden Welche Haftungstatbestände in Betracht kommen Was Ihnen zivil- und strafrechtlich passieren kann Wie
MehrTatbestands- und Verbotsirrtümer bei - Kontrollen - Uneinheitliche Rechtsprechung zur Stellung des Arbeitgebers als Erbringer von TK-Diensten
Tatbestands- und Verbotsirrtümer bei E-Mail- Kontrollen - Uneinheitliche Rechtsprechung zur Stellung des Arbeitgebers als Erbringer von TK-Diensten Beitrag für das 2. DialogCamp München, 22.02.2013 von
MehrRentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Architekten
Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Architekten 1. Neues zur Rentenversicherungspflicht von angestellten Architekten Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs- und Beitragspflicht
MehrGesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen
12/02/2016 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen aus sozialversicherungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht seit 01. Januar 2016 NÖRENBERG SCHRÖDER Rechstanwälte Wirtschaftsprüfer
MehrInhaltsübersicht. Schwarzarbeit - Strafrechtliche Verfolgung
Schwarzarbeit - Strafrechtliche Verfolgung Inhaltsübersicht 1. Vorbemerkungen 2. Tatbestandsverwirklichung durch positives Tun 2.1 Fallkonstellationen 2.2 Formalverstöße 2.3 Intention des Gesetzgebers
MehrScheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen
Scheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen Referent: RA Fritz-Marius Sybrecht Geschäftsführer des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks
MehrWirtschaftsstrafrecht
Jurakompakt Wirtschaftsstrafrecht von PD Dr. Erik Kraatz 1. Auflage Wirtschaftsstrafrecht Kraatz schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Nebenstrafrecht
MehrIV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:
Mehr3 Außerstrafrechtliche Bewertung der Kostenfallen" im Internet 25
I n haltsverzeichnis 1 Einführung 1 A Gegenstand der Arbeit 1 B Gang der Untersuchung 2 2 Allgemeines zu den sog. Kostenfallen" im Internet 5 A Erläuterungen zu den sog. Kostenfallen" 5 I Etymologie von
MehrKlausur Strafrecht AT Sabine Gless
Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?
MehrAufbau von Delikten im Strafrecht AT II
Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches
MehrTerminplan Stunde
Terminplan 22.10.2013 1. Stunde 1. Teil: Einführung und Überblick 1: Vom Schlagwort zur Definition I. Wirtschaftsstrafrecht als Schlagzeile in den Medien, prominente Fälle II. Exkurs: Strafrechtliche Aufarbeitung
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Geldwäsche ( 261 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Gegenstand aus bestimmter (S. 2) rechtswidriger Tat 2. Verbergen, verschleiern
MehrAngebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrRestrukturierungsforum Düsseldorf, 04. April Dr. Axel Dahms Rechtsanwalt, Partner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Restrukturierungsforum Düsseldorf, 04. April 2017 Dr. Axel Dahms Rechtsanwalt, Partner Fachanwalt für Arbeitsrecht Übersicht Ausgewählte Fragestellungen: 1. Haftung der Organe und vorläufigen Sach- bzw.
MehrBundestierärztekammer e. V.
Bundestierärztekammer e. V. Stand: Juli 2013 Muster Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten Vorbemerkung: (darin sind die ab 1. Januar 2013 geltenden Änderungen eingearbeitet) Arbeitsverträge mit
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden
MehrInhaltsübersicht. Praktikum - Sozialversicherung
Praktikum - Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Sozialversicherungsrechtliche Vorgaben 2.1 Arbeitslosenversicherung 2.2 Krankenversicherung 2.3 Pflegeversicherung 2.4 Rentenversicherung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 31/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 Ss 28/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 2/07 Landgericht Potsdam 80 Ds 703/05 Amtsgericht Potsdam 466 Js 30220/05 Wi Staatsanwaltschaft
MehrBerufsständische Versorgung
TK Lexikon Steuern Berufsständische Versorgung Berufsständische Versorgung HI1418787 Zusammenfassung LI1925275 Begriff Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrDas versuchte Erfolgsdelikt 1
Das versuchte Erfolgsdelikt 1 A. Aufbau OS: A könnte sich eines versuchten..., gemäß... StGB, strafbar gemacht haben, indem er... I. Tatbestand Der... kann nicht aus dem vollendetem Delikt bestraft werden.
MehrRoland Schmitz. Unrecht und Zeit. Unrechtsquantifizierung durch zeitlich gestreckte Rechtsgutsverletzung. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
Roland Schmitz Unrecht und Zeit Unrechtsquantifizierung durch zeitlich gestreckte Rechtsgutsverletzung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 1. Kapitel: Das Dauerdelikt.
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrA. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A
A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A 1. 263 I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich der Täuschung der M bb) Vorsatz bezüglich
MehrBasiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil
Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:
MehrFragenkatalog der DRV Bund
, Mainzer Landstr. 251, 60326 Frankfurt/Main Fragenkatalog der DRV Bund Mit Antwort vom 19. Februar 2015 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf den Fragenkatalog des BUJ reagiert, den
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)
MehrStrafrecht Besonderer Teil I
Strafrecht Besonderer Teil I Vermögensdelikte Dr. Fritjof Haft em. o. Professor an der Universität Tübingen und Dr. Dr. Eric Hilgendorf o. Professor an der Universität Würzburg 9. Auflage ш Verlag С H.
MehrAntrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
An R+V BKK 65215 Wiesbaden Hinweis Die Beantwortung der Fragen ist zur Prüfung des Erstattungsanspruchs erforderlich ( 28o SGB IV; 98 SGB X); Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können getrennt Erstattungsanträge
MehrVielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.
Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Einleitung A. Gegenstand und Ziele der Untersuchung B. Gang der Untersuchung...
9 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 19 A. Gegenstand und Ziele der Untersuchung... 19 B. Gang der Untersuchung... 21 Kapitel 1 Betrugsnahe Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts...
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde: Betrug Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 2. Stunde: Wiederholung AT Viviana Thompson, Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Das Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau eines Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1.
MehrFahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte
Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade
MehrImpulsvortrag zur strafrechtlichen Compliance - Schnittstellen von Lohnsteuer- und Sozialrecht
Impulsvortrag zur strafrechtlichen Compliance - Schnittstellen von Lohnsteuer- und Sozialrecht Optegra Köln, 29.10.2015 Referent: Dr. Frank Heerspink Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für
Mehram 14./
- 23 - Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 14./15.11.2012 Veröffentlichung: 7. Gemeinsame
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrStress in der Schule
Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt
Mehr9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB)
I. Allgemeines 9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB) Geschütztes Rechtsgut des 218 StGB ist das werdende Leben (BGHSt. 28, 11, 15; Lackner/Kühl 218 Rn. 1). Die Vorschrift erfasst sowohl die Selbstabtreibung
MehrHier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren.
36. Brief: Ein Schatz Die Schemata für die Klausuren Liebe Passionara! Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen,
MehrStrafrecht auf dem Bau
Strafrecht auf dem Bau Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 13.10.2017 Strafrecht auf dem Bau 1 1. Einige Grundsätze des Strafrechts 13.10.2017 Strafrecht
MehrBGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi
BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Sommersemester 2017 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Rückgabe der Hausarbeit Professor Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht
Mehr21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe
21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende
MehrGA Seite Gesetzestext. 1. die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,
GA Seite 1 351 Gesetzestext 351 SGB III Beitragserstattung (1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von 26 Abs. 2 des Vierten Buches, dass sich der zu erstattende Betrag um
MehrVorsatz und Rechtsirrtum im Allgemeinen Strafrecht und im Steuerstrafrecht
Vorsatz und Rechtsirrtum im Allgemeinen Strafrecht und im Steuerstrafrecht Von Jochen Bachmann Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einführung 13 1. Teil Vorsatz und Rechtsirrtum im Allgemeinen
MehrInformation über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum
Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar
MehrFall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X
Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Die Tötung des X kann U nicht objektiv zugerechnet werden,
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) I
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) I SoSe 2015 Jens Puschke Untreue ( 266 StGB) Aufbauschema I. Objektiver Tatbestand 1. I Var. 1: Missbrauchstatbestand oder a) Missbrauch einer eingeräumten
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Das vorsätzliche (unechte) Unterlassungsdelikt Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 288 ff.; WOHLERS, S. 136 ff. 31.08.2010 Seite 1 Arten von Unterlassungsdelikten Echte Unterlassungsdelikte
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 5. Stunde: 28 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster 28 StGB Grundgedanke: Jeder Beteiligte (Täter, Teilnehmer) wird nach seiner Schuld bestraft.
MehrBußgeldvorschriften. Gesetzestext 63
Gesetzestext 63 63 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
MehrSozialversicherungsprüfung im Unternehmen
Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Frankfurt/Main, 08.10.2014 Alfred Neidert, Deutsche Rentenversicherung Bund Stellvertretender Leiter der Abteilung Prüfdienst 1 Beitragseinbehalt, Beitragszahlung
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 1. Stunde: Einführung (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Lerntipps indivduell, ausprobieren! Karteikarten eigene Zusammenfassung/eigenes Skript
MehrSelbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten
MehrUntreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
MehrEine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,
ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt
MehrMitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen
A n l a g e A Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches werden folgende Tatsachen bezeichnet: 1. Tatsachen,
MehrAufhebung von Verwaltungsakten durch den Sozialversicherungsträger
Aufhebung von n durch den Sozialversicherungsträger.1 Allgemeines... 176.2 Rücknahme rechtswidriger... 177.3 Widerruf rechtmäßiger... 196. Aufhebung von n mit Dauerwirkung... 198.5 Rücknahme und Widerruf
Mehr1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - )
Lösung Frage 1 I. Strafbarkeit der T 1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - ) a) Kein vollendeter Mord / Totschlag. b) Versuchter Mord und versuchter Totschlag sind mit Strafe bedroht, 23
MehrVOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT I. TATBESTAND. Vorsatz hinsichtlich aller Umstände des objektiven Tatbestands ( 5 StGB) II.
VOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT Strafbarkeit des/der... wegen... gem X StGB durch... Deliktspezifisch: Qualität des Tatsubjekts (Sonderdelikte) Erfolg Erfolgsspezifisch gefährliche Handlung,
MehrArbeitshilfe für den Vereinsvorstand: Check-Liste für die Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern im Verein
Stefan Wagner Arbeitshilfe für den Vereinsvorstand: Check-Liste für die Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern im Verein Copyright-Hinweis Diese Arbeitshilfe ist bis auf die amtlichen Gesetzestexte urheberrechtlich
MehrScheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft Unter Scheinselbstständigkeit versteht man das Auftreten als Selbstständiger, obwohl die Person nach der Art der Tätigkeit als abhängig
MehrTäterschaft und Teilnahme. Dualistischer Aufbau
Dualistischer Aufbau Täterschaft Teilnahme Alleintäterschaft Mittäterschaft Anstiftung mittelbar Nebentäterschaft Beihilfe - Abgrenzung - animus auctoris animus socii formell-objektive Theorie extrem-subjektive
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13
Vorwort................................................... 5 Abkürzungsverzeichnis...................................... 13 1. Einführung Firmenzusammenbruch und strafbare Handlungen......................................
MehrNeue Strafbarkeitsrisiken für Ärzte, insb. im Hinblick auf Kooperationen
Neue Strafbarkeitsrisiken für Ärzte, insb. im Hinblick auf Kooperationen Dr. Michael Tsambikakis, Köln Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der Universität
MehrDer strafbare Versuch
Vorlesung an der Universität Trier am 7. Mai 2012 PD DR. PIERRE HAUCK LL.M. (SUSSEX) 1 Gliederung: B. Die Stadien der C. Der Strafgrund des s D. Der Aufbau des sdelikts E. Der Tatentschluss (inkl. Fehlgeschlagener
MehrDefinitionen und Schemata Strafrecht
Jurakompakt Definitionen und Schemata Strafrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Christian Fahl, Dr. Klaus Winkler 7. Auflage 2017. Buch. XII, 244 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 71022 3 Format (B x L): 11,8 x 18,0
MehrVorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke
I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann
MehrAntrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung
1 Betriebs-/Beitrags-Konto-Nr. HEK Hanseatische Krankenkasse Beitragszentrum - Firmenkunden 22034 Hamburg Hinweis: Die Beantwortung der Fragen ist zur Prüfung des Erstattungsanspruchs erforderlich ( 28o
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrFreie Mitarbeiter als Erfolgsmodell. Optionen für Ihre Unternehmung
Freie Mitarbeiter als Erfolgsmodell Optionen für Ihre Unternehmung Dr. Alexander Hoff Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht www.bartsch-rechtsanwaelte.de ah@bartsch-rechtsanwaelte.de
MehrIhr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes
MERKBLATT Recht / Steuern SCHEINSELBST- STÄNDIGKEIT Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Mai 2014 Unter Scheinselbstständigkeit versteht
MehrDen Sachverhalt in der Angelegenheit Muster GmbH & Co. KG darf ich wie folgt zusammenfassen:
PERSÖNLICH/VERTRAULICH Firma Muster GmbH & Co. KG Herrn Mustergeschäftsführer Straße Ort xxx, den xxx Unser Zeichen: xxx Insolvenzrisiken Muster GmbH & Co. KG Sehr geehrter Herren, nochmals herzlichen
MehrProfessor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze
Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und
MehrArbeitsstrafrecht Ein Überblick
Zu meiner Person: seit Januar 2015 Rechtsanwalt bei der ETL Rechtsanwälte GmbH Tätigkeitsschwerpunkt: Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht insb. Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (bundesweit) Betreiber
MehrArbeits- u. sozialversicherungsrechtliche Fallstricke in der Landwirtschaft
Arbeits- u. sozialversicherungsrechtliche Fallstricke in der Landwirtschaft à Steuerberatung à Wirtschaftsprüfung à Rechtsberatung à Unternehmensberatung Finanzamt 1 Grundsatz der Sozialversicherungspflicht
MehrWirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes
MehrProf. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1. Strafrecht- und Strafzwecktheorien 2. Verfassungsrechtliche Aspekte 3. Deliktstypen 4. Handlung als Grundlage der Strafbarkeit 5. Strafverfolgungsvoraussetzungen 6. Aufbau der
Mehr