Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten

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1 Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Prof. Dr. Tido Park Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht Honorarprofessor an der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance

2 Gliederung Strafrechtlicher Vermögensschutz (Grundstruktur) Tatbestandsstruktur des 266a StGB Sozialrechtsakzessorietät des 266a StGB Strafbarkeitsrisiken für Arbeitgeber Strafbarkeitsrisiken für Arbeitnehmer (insb. Syndikusanwälte) Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (2) (2)

3 Strafrechtlicher Vermögensschutz (Grundstruktur) Grundsatz des strafrechtlichen Vermögensschutzes: bloße Nichterfüllung einer Zahlungspflicht ist nicht strafbar Bei Täuschung und Vermögensverfügung: Strafbarkeit wegen Betrugs Bei besonderem Pflichtverhältnis: Strafbarkeit wegen Untreue Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (3) (3)

4 Tatbestandsstruktur des 266a StGB Abs. 1: Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen durch den Arbeitgeber unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird (hm: Unterlassungsdelikt) Abs. 2: Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen durch den Arbeitgeber aufgrund (Kausalität erforderlich!) von unrichtigen/ unvollständigen Angaben (Nr. 1, Begehungsdelikt) oder unterlassenen Angaben (Nr. 2, Unterlassungsdelikt) Abs. 4: Strafschärfungsgründe (besonders schwere Fälle als Regelbeispiele) Abs. 6: Absehen von Strafe und persönlicher Strafausschließungsgrund Versuch straflos, 23 I, 12 II StGB Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (4) (4)

5 Tatbestandsstruktur des 266a StGB Besonderheiten Strafschärfungsgründe (Abs. 4) Absehen von Strafe (Abs. 6) Besonders schwere Fälle (Regelbeispiele) Vorenthalten von Beiträgen in großem Ausmaß aus grobem Eigennutz Fortgesetztes Vorenthalten von Beiträgen unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege Ausnutzen der Mithilfe eines Amtsträgers, der seine Befugnisse und seine Stellung missbraucht Gericht kann von Strafe absehen, wenn Arbeitgeber im Fälligkeitszeitpunkt oder unverzüglich danach die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich war. Werden zusätzlich die Beiträge fristgemäß nachgezahlt, wird von Strafe abgesehen. Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (5) (5)

6 Tatbestand des 266a StGB Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen 266a Abs. 2: [ ] wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. [ ] unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. [ ] in Unkenntnis lässt und dadurch [ ] vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung [ ] vorenthält Arbeitgeberanteile: besonderes Betrugsdelikt Schutzgut: Vermögen des Versicherungsträgers Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (6) (6)

7 Tatbestand des 266a Abs. 1 StGB Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen 266a Abs. 1: Wer als Arbeitgeber [ ] Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung [ ] vorenthält, wird [ ] bestraft. Arbeitnehmeranteile: bloßes Vorenthalten, d.h. pflichtwidrige Nichtzahlung strafbar Im Hinblick auf Verhältnis zum Sozialversicherungsträger aber kein Unterschied zu Arbeitgeberanteilen Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (7) (7)

8 Tatbestand des 266a Abs. 1 StGB Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV: Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Untreueähnliches Delikt zum Nachteil des Arbeitnehmers? Aber: keine Schädigung des Arbeitnehmers erforderlich Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (8) (8)

9 Tatbestand des 266a StGB Zur Sozialrechtsakzessorietät der Norm Bei 266a I StGB handelt es sich um eine sog. Blankettnorm. Die Strafbarkeit ist abhängig von sozialrechtlichen Vorfragen (Sozialrechtsakzessorietät). Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen ist also nur dann strafbar, wenn die Beitragspflicht im Sozialrecht geregelt ist. Deshalb: Maßgeblichkeit der Rechtsprechung des BSG zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten für die Strafbarkeit nach 266a StGB Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (9) (9)

10 Strafbarkeit nach 266a StGB Maßgeblichkeit des Befreiungsbescheids I 6 Abs. 3 SGB VI: Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung [ ] Keine Befreiung kraft Gesetzes Maßgeblichkeit des Befreiungsbescheides auch bei Rechtswidrigkeit Wirksamkeit entscheidend (entfällt z.b. bei Aufhebung) Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (10) (10)

11 Strafbarkeit nach 266a StGB Maßgeblichkeit des Befreiungsbescheids II 6 Abs. 4 S. 1 SGB VI: Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird [ ] Die Rückwirkung gilt auch bezogen auf 266a StGB, wenn tatsächlich eine Befreiung erfolgt. Aber: Strafbarkeitsrisiko bei Vorenthalten der Beiträge in der Erwartung der Befreiung Strafbarkeit bei Versagung der Befreiung Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (11) (11)

12 Strafbarkeit nach 266a StGB Maßgeblichkeit des Befreiungsbescheids III Bescheid hilft nicht, wenn seine Reichweite verlassen wird (z.b. Befreiung für Unternehmen A, Tätigkeit für Unternehmen B). Strafbarkeitsrisiko in der Vergangenheit überschaubar, da Tätigkeit auch für Unternehmen B befreiungsfähig gewesen wäre (Unrecht erschöpft sich in Formalverstoß). Heute: Für Tätigkeit in Unternehmen B würde keine Befreiung mehr erteilt, deshalb obj. Tatbestand des 266a I, II StGB (+) In welchem Maße Abführung der an die DRV geschuldeten Beiträge an Versorgungswerk strafmildernd wirkt, ist ungewiss. Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (12) (12)

13 Strafbarkeit nach 266a StGB Vertrauen auf bestandskräftige Befreiungsbescheide Bei verlässlichem Vertrauensschutz sind Beiträge sozialversicherungsrechtlich nicht geschuldet Keine Strafbarkeit! Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (13) (13)

14 Strafbarkeit nach 266a StGB bei unterbliebener Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen Rentenversicherungsbeitrag nur ein Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vorrangige Tilgung der Arbeitnehmeranteile? Tilgungsbestimmung ( zuerst Arbeitnehmerbeiträge zu tilgen ) empfohlen: 266a I StGB enthält als einzige objektive Voraussetzung: Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen. Strafbarkeit ohne Tilgungsbestimmung schnell gegeben. 266a II StGB enthält neben dem Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen weitere Voraussetzungen. Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (14) (14)

15 Strafbarkeit nach 266a StGB Subjektive Voraussetzungen Bedingter Vorsatz genügt. Bezogen auf tatsächliche Umstände, die Tatbestandsmerkmale begründen Bezogen auf rechtliche Wertungen, die Tatbestandsmerkmale begründen (z.b. Arbeitgebereigenschaft, Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen)? Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (15) (15)

16 Strafbarkeitsrisiken für Arbeitgeber 14 Abs. 1 StGB gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers (z.b. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer AG) 14 Abs. 2 StGB Beauftragte des Arbeitgebers, sofern eigenverantwortliche Entscheidung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Mitarbeiter der Personalabteilung, der nicht verpflichtet ist, sein Verhalten abzustimmen) Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (16) (16)

17 Strafbarkeitsrisiken für Arbeitnehmer/Dritte Nur als Teilnehmer (Sonderdelikt!) - Anstiftung durch Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter - Beihilfe z.b. beim Hilfeleisten zur aktiven Täuschung der Einzugsstelle - Beihilfe durch Unterlassen, wenn Syndikusanwalt nicht gegen Vorenthalten einschreitet? Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (17) (17)

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht Compliance (18) (18)

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