Rufen Sie uns an
|
|
- Louisa Klein
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Geschäftsführerhaftung Als Geschäftsführer können Sie der GmbH (Innenhaftung) oder auch Dritten (Außenhaftung) gegenüber persönlich und mit Ihrem gesamten privaten Vermögen haften. Rechtsgrundlage für die Innenhaftung des Geschäftsführers ist 43 Gmb- HG. Nehmen Sie das nicht auf die leichte Schulter, etwa weil Sie meinen, dass die GmbH ja Ihnen gehöre. Denn unter Umständen können Dritte auf die der GmbH zustehenden Schadenersatzansprüche zugreifen: Wenn nämlich ein Gläubiger der GmbH gegen diese einen Titel hat, kann er per Zwangsvollstreckung den der GmbH gegen den Geschäftsführer zustehenden Anspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Bei der Außenhaftung werden Ansprüche auf Schadenersatz hingegen nicht gegen die GmbH, sondern unmittelbar gegen deren Geschäftsführer geltend gemacht. Hauptanwendungsfälle der Außenhaftung sind das Vorenthalten von Sozialversicherungsabgaben sowie die Nichterfüllung steuerlicher Pflichten. Es gibt drei große Themenbereiche, bei denen Sie als Geschäftsführer Schwierigkeiten bekommen können. Dieses ist die Nichtabführung von Sozialabgaben, die Nichterfüllung steuerlicher Pflichten sowie die Insolvenzverschleppung. Weitere Informationen auf den nächsten Seiten oder über unses Krisenhotline. Unsere Krisenhotline hilft schnell und kompetent. Rufen Sie uns an
2 Nichtabführen von Sozialabgaben Einschlägig sind hierbei im Wesentlichen die folgenden Gesetze: 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 14 StGB Handeln für einen anderen (1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Ergebnis: Gemäß 266a I StGB macht sich strafbar, wer den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil am Sozialversicherungsbeitrag den Einzugsstellen vorenthält. Die Nichtabführung des Arbeitgeberanteils ist straflos. Zwar ist der Geschäftsführer nicht Arbeitgeber der bei dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch wird er gemäß 14 I Nr. 1 StGB als
3 Organ der Gesellschaft für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeitragsanteile der Arbeitnehmer bestraft Zugunsten des Sozialversicherungsträgers ist 266a StGB ein sog. Schutzgesetz. In Verbindung mit 823 II BGB hat die Krankenkasse gegen den Geschäftsführer persönlich einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dieser die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft nicht an die Krankenkasse abführt. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag der Angestellten aus seinem Privatvermögen bezahlen muss und zusätzlich mit Strafverfolgung zu rechnen hat.
4 Nichterfüllung steuerlicher Pflichten Diese Pflichten werden von den folgenden Gesetzen geregelt: 34 AO Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter (1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. 69 AO Haftung der Vertreter Die in den 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ( 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Ergebnis: Danach kann sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergeben, was vor allem bei der Nichtabführung von Lohnsteuerschulden der GmbH in Betracht kommt. Denn nach 34 AO hat der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Vor allem hat er dafür zu sorgen, dass die von der GmbH zu zahlenden Steuern aus den vom Geschäftsführer verwalteten Mitteln entrichtet werden. Ergänzend dazu ergibt sich aus 69 AO die unmittelbare und persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt.
5 Insolvenzverschleppung Lesen Sie hierzu bitte auch unsere Informationen Insolvenzverschleppung. Ähnlich wie oben bei 266a StGB gibt es auch hier ein Schutzgesetz : Die durch die nicht rechtzeitige Insolvenzanmeldung geschädigten Gläubiger können aus 823 II BGB in Verbindung mit 15a I S.1 InsO einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Geschäftsführer persönlich haben. Und auch hier muss praktisch immer mit einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft gerechnet werden, 15a IV und V InsO. 15a I-V InsO lautet: Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (1) 1Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. 2Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. (2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. (3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 823 BGB besagt: (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
6 die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Ganz grundsätzlich und bis auf ganz besondere Ausnahmen, die den Erhalt der Gesellschaft für die Masse sichern, sollten Sie daher als Geschäftsführer nach eingetretener Insolvenz keinerlei Zahlungen mehr leisten. Denn Sie haben bis auf die o.a. Ausnahmen nach 64 S. 1 und 2 GmbHG der GmbH alle Zahlungen zu ersetzen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (Innenhaftung, s.o.). 64 GmbHG legt folgendes fest: Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung. Aus dem gleichen Grunde schließen Sie bitte nach eingetretener Insolvenz keine Verträge mit Zahlungsverpflichtungen für die GmbH mehr ab, denn wenn letztere diese insolvenzbedingt nicht mehr erfüllen kann, muss der Geschäftsführer den sog. Neugläubigern persönlich und aus seinem eigenen Vermögen den Schaden ersetzen, den sie durch das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit der GmbH erlitten haben (Außenhaftung, s.o.). Den Altgläubigern der Gesellschaft hingegen, die bereits vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Forderungen hatten, könnte durch die Insolvenzverschleppung durch neue Schulden und der Verminderung ihres Anteils an der Quote ein Schaden entstehen, den der Geschäftsführer ebenfalls persönlich auszugleichen hat (Außenhaftung, s.o.). Schließlich können alle diese Handlungen neben anderen spezialgesetzlichen Straftatbeständen einen sog. Eingehungsbetrug darstellen, d.h. eine betrügerische Handlung dadurch, dass der
7 Geschäftsführer Verpflichtungen in dem Wissen eingeht, diese womöglich nicht mehr erfüllen zu können. 263 StGB Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. (4) 243 Abs. 2 sowie die 247 und 248a gelten entsprechend. (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1). (7) Die 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
263-266b Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue
Strafgesetzbuch TK Lexikon Arbeitsrecht 263-266b Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue 263 Betrug HI29229 HI29230 (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 11: Rechtliche Probleme bei wirtschaftlicher Krise der GmbH Vorüberlegungen (1) Das Wesen der GmbH zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass sich die Haftung
MehrHaftung von Geschäftsführern
Haftung von Geschäftsführern Rechtsgrundlagen, typische Haftungsfallen und Strategien zur Haftungsvermeidung Rechtsanwalt Thomas Mulansky 16. Oktober Juni 2013 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 1 Der
MehrInhaltsübersicht. Schwarzarbeit - Strafrechtliche Verfolgung
Schwarzarbeit - Strafrechtliche Verfolgung Inhaltsübersicht 1. Vorbemerkungen 2. Tatbestandsverwirklichung durch positives Tun 2.1 Fallkonstellationen 2.2 Formalverstöße 2.3 Intention des Gesetzgebers
MehrFragen zur Haftung von Geschäftsführer und Gesellschafter
Fragen zur Haftung von Geschäftsführer und Gesellschafter GD SOLUTIONS GROUP CORP. 141 NE 3 RD AVENUE SUITE 8022 MIAMI, FL 33132 www.gd-solutions-consulting.com office@gd-solutions-consulting.com Fragen
MehrDer BLSV-Rechtsservice informiert
Der BLSV-Rechtsservice informiert Die Insolvenzantragspflicht beim Verein I. Insolvenzgründe: 1. Überschuldung: Gemäß 42 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Vorstand/der Liquidator im Falle der Überschuldung verpflichtet,
MehrHAFTUNGSRISIKEN DES GESCHÄFTSFÜHRERS EINER GMBH IN DER KRISE
HAFTUNGSRISIKEN DES GESCHÄFTSFÜHRERS EINER GMBH IN DER KRISE I. Haftung gegenüber der Gesellschaft 1. Haftung gem. 43 GmbHG Gemäß 43 GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft
MehrPersönliche Haftung des Geschäftsführer. 1 Die Haftung vor, während und "nach" der Krise der GmbH
PersönlicheHaftungdesGeschäftsführer 1DieHaftungvor,währendund"nach"derKrisederGmbH Das GmbH Recht enthält eine Reihe von besonderen Haftungsrisiken für den GeschäftsführerimZeitraumunmittelbarvor,aberauchwährendderKrisederGmbH.
MehrMitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen
A n l a g e A Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches werden folgende Tatsachen bezeichnet: 1. Tatsachen,
MehrMuster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH
Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH An das Amtsgericht Registergericht Gründung einer GmbH in Firma Zur Ersteintragung in das Handelsregister wird angemeldet: I. Inhalt der Anmeldung
MehrOrgan- und Gesellschafterpflichten
Organ- und Gesellschafterpflichten RA/FA InsR Dr. Frank Kebekus Finanzmarktrecht, Bucerius Law School, Hamburg, 13.06.2014 Banken und Unternehmen in der Krise - Prävention, Restrukturierung und Abwicklung
MehrINSOLVENZVERSCHLEPPUNG BEI JURISTISCHEN PERSONEN AUS STRAFRECHTLICHER SICHT
Abendsymposium des ZIS Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim 6. März 2012 INSOLVENZVERSCHLEPPUNG BEI JURISTISCHEN PERSONEN AUS STRAFRECHTLICHER SICHT Prof. Dr. Roland Schmitz
MehrMERKBLATT. Insolvenzstraftaten. Kurz gesagt. Die häufigsten Fragen
MERKBLATT Insolvenzstraftaten Kurz gesagt Mit seinem Unternehmen zahlungsunfähig zu werden, ist nicht strafbar, sondern nur Ausdruck des unternehmerischen Risikos. Strafbar ist aber z.b. der Bankrott.
MehrDer GmbH- Geschäftsführer Aufgaben - Pflichten - Haftung
MERKBLATT Der GmbH- Geschäftsführer Aufgaben - Pflichten - Haftung Stand: Februar 2014 Ansprechpartner: Marek Heinzig 0371/6900 1520 0371/6900 19 1520 heinzig@chemnitz.ihk.de Karla Bauer 03741/214 3120
MehrCheckliste: Managerhaftung Haftung der Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte
Checkliste: Managerhaftung Haftung der Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.bauerhaus.eu Inhaltsübersicht 1) A.
MehrHinweis für die Praxis:
Beitrag: BGH zur Pflicht der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei ausländischer Gesellschaft Rechtsanwalt Martin Schöbel, Wirtschaftsmediator (CVM), 22.10.2013 Mehr zum Autor: http://www.klerx-legal.com/team_schoebel.html
MehrFortführungsprognose, Überschuldung und
Verein zur Förderung des Bilanzrechts Fortführungsprognose, Überschuldung und Haftung - Aktuelle Fragen und Risiken - 27.10.2010 Prof. Rolf Rattunde Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Notar in Berlin Fachanwalt
MehrHaftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte
Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte (Auszug) Arbeitsrecht 2010 Sachsen-Anhalt Magdeburg, 23. September 2010 Seite 1 Arbeitsschutzorganisation im Betrieb Seite 2 Grundsatz Der UNTERNEHMER trägt die
MehrLandesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v. Ein Land, 2 Küsten und 35.000 Kleingärtner und in Deutschland ganz oben News für Verbände und Vereine Haftung im Verein Landesverband Schleswig-Holstein
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrDie strafrechtlichen Risiken der Beitragsvorenthaltung
BLICKPUNKT ARBEITSRECHT STUTTGART, 15.10. Die strafrechtlichen Risiken der Beitragsvorenthaltung Beitragsvorenthaltung (Thul / Stuttgart) 1 Die strafrechtlichen Risiken der Beitragsvorenthaltung Augsburger
MehrStrafgesetzbuch (StGB) der USR
Strafgesetzbuch (StGB) der USR 1 Verpflichtung gegenüber dem Staat und dem Gesetz (1) Alle Bürgerinnen und Bürger der USR sowie deren Besucher sind zur Einhaltung der Gesetze des Staates USR verpflichtet.
MehrZivil- und strafrechtliche Risiken von Leitungs- und Kontrollorganen in Unternehmen am Beispiel des GmbH-Geschäftsführers
Zivil- und strafrechtliche Risiken von Leitungs- und Kontrollorganen in Unternehmen am Beispiel des GmbH-Geschäftsführers Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Unternehmen Mitarbeiter Standorte
MehrDIE WICHTIGSTEN INFORMATIONEN ÜBER AUFGABENBEREICHE, PFLICHTEN UND HAFTUNGSRISIKEN
GmbH-Geschäftsführer DIE WICHTIGSTEN INFORMATIONEN ÜBER AUFGABENBEREICHE, PFLICHTEN UND HAFTUNGSRISIKEN Im Innenverhältnis obliegt dem Geschäftsführer die Leitung der Gesellschaft ( 37 I GmbHG). Damit
MehrInsolvenzberatung.de
Insolvenzberatung.de D i e H a f t u n g d e s G m b H - G e s c h ä f t s f ü h r e r s Insolvenzantragspflicht und Haftung gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungen Pacemark Finance Europe
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrWer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel
Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel DONNER & REUSCHEL: 33. Treffen des Stiftungsnetzwerks Jan C. Knappe Rechtsanwalt und Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
MehrCompliance. Persönliche Haftung von Unternehmern, Geschäftsführern und Führungskräften? Dr. Stefan Kursawe, Heisse Kursawe Eversheds 11.05.
Compliance Persönliche Haftung von Unternehmern, Geschäftsführern und Führungskräften? Dr. Stefan Kursawe, Heisse Kursawe Eversheds 11.05.2015 Übersicht Compliance und Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Compliance
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XIII
Rn. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XIII A. Einführung... 1... 1 I. Insolvenzen in Deutschland... 1... 1 1. Historische Entwicklung... 3... 1 2. Einordnung von Krise bis zur Insolvenz... 14...
MehrGesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung
MehrRechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin. 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
Synopse der Vorschriften, deren Änderung im Referentenentwurf zur Verschärfung des Selbstanzeigerechts (Bearbeitungsstand: 27.08.2014, 7:44 Uhr) vorgesehen ist. Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin
MehrAktuelle Rechtsprechung
Rechtsprechung Aktuell Keine über Sicherheitsleistung hinausgehende Haftung des Gesellschafter-Geschäftführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (OLG Koblenz, Hinweisbeschluß vom 09.03.2011-5 U 1417/10
MehrGAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn
Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung
MehrVerantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes
Verantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes 1) Stellung des Auftraggebers zum Arbeitsschutz Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Lieferung oder
MehrStrafgesetzbuch. Boschton
Strafgesetzbuch Boschton 1 (Verpflichtungen gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Boschton sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
Mehr59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten
MehrRABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren
Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrVerantwortlichkeit, Delegation und Haftung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter
BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS Verantwortlichkeit, Delegation und Haftung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Bartsch Vortrag auf
MehrModernes Insolvenzrecht
Modernes Insolvenzrecht Ausgewählte Aspekte zu Qualitätsanforderungen des Insolvenzgerichts und zur Massemehrung und zur Haftungsvermeidung bei vorläufiger Eigenverwaltung München-Frankfurt-Hamburg-Berlin-Köln
MehrMerkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz
Merkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz 1. Was versteht man unter der "Verpflichtung auf das Datengeheimnis"? Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis
MehrGmbH, Geschäftsführer, Haftung, Insolvenz, Schadensersatz, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Finanzamt, Krankenkasse, Sozialversicherungsbeiträge
Gericht BGH Aktenzeichen II ZR 196/09 Datum 25.01.2011 Vorinstanzen OLG Frankfurt, 15.07.2009, Az. 4 U 298/08; LG Frankfurt, 26.11.2008, Az. 2/4 O 349/07 Rechtsgebiet Schlagworte Gesellschaftsrecht GmbH,
MehrTatjana & Co. gründen eine GmbH (II)
14 Tatjana & Co. gründen eine GmbH (II) Die drei Freundinnen Tatjana, Yeliz und Helen haben sich zusammengeschlossen, um eine GmbH zu gründen. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Stammkapital konnten
MehrSchriftliche Belehrung des Geschäftsführers einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Vorlage beim deutschen Handelsregister
Schriftliche Belehrung des Geschäftsführers einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Vorlage beim deutschen Handelsregister Firma *** mit dem Sitz in *** Anschrift: *** Amtsgericht ***,
MehrDer Verein im Insolvenzrecht:
Der Verein im Insolvenzrecht: 1. Allgemein: Insolvenz" bedeutet vom Ursprung her "Sich-nicht-lösen-können", d.h. sich von seinen Schulden nicht befreien können. Dementsprechend ist Insolvenz heute gleichbedeutend
MehrWelcome to IMEX Verbändetag 2009
Welcome to IMEX Verbändetag 2009 Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände -1- Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände -2- Arbeitstreffen Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände I M E X Association Day 25.
MehrDie Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen.
Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Name der verantwortlichen
MehrSchadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts
Schadenersatz Ausgleich des Schadens, den jemand von einer anderen Person verlangen kann Ausgangslage: Grundsätzlich Selbsttragung Ausnahmsweise Zurechnung zu Lasten eines anderen Notwendigkeit des Vorliegens
MehrDie Haftung im Verein
Die Haftung im Verein Referent Karsten Duckstein Duckstein Rechtsanwälte Haeckelstr. 6 39104 Magdeburg Tel. 0391/ 531 146 0 e-mail info@ra-duckstein.de Haftung im Verein Gläubiger gesamtschuldnerische
MehrPflichten des Geschäftsführers einer GmbH
Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH Der Geschäftsführer, seine Funktion, Bestellung und Abberufung Seite 2 Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft Seite 3 Haftung des Geschäftsführers
MehrAllgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung
MehrStrafgesetzbuch (StGB) - Auszug -
Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert
MehrDie Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis
Die Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis I. Zivilrechtliche Haftung Für das Arbeitsverhältnis zwischen dem angestellten Landschaftsarchitekten und seinem Arbeitgeber gelten grundsätzlich
MehrDas Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht
Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft
MehrSchnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7
Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Wichtiges vorab 9 Außergerichtlicher Einigungsversuch 45 Gerichtliches Einigungsverfahren 79 Insolvenzverfahren 103 Wohlverhaltensphase 117 Am
MehrZielspiel Ein Abenteuertag mit Rotaract Datenschutz Haftung Versicherung Finanzen
Zielspiel Ein Abenteuertag mit Rotaract Datenschutz Haftung Versicherung Finanzen 1 3 Eigentlich: WER will WAS von WEM WORAUS? 10 Datenschutz - Checkliste Elektronisches Mitgliederverzeichnis Keine Eintragungspflicht
MehrDer Geschäftsführervertrag im Mittelstand
Der Geschäftsführervertrag im Mittelstand Vertragsgestaltung, Haftungsrisiken, Haftungsprivilegierung DR. BORIS SCHIEMZIK ROSE & PARTNER LLP. Jungfernstieg 40 20354 Hamburg 04.02.2011 SEITE 1 Agenda 1.
MehrVerpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Mustermann GmbH Musterstr. 123 12345 Musterstadt Sehr geehrte(r) Frau/Herr, aufgrund Ihrer Aufgabenstellung in unserem Unternehmen gilt
MehrDer GmbH-Geschäftsführer Die wichtigsten Informationen über Aufgabenbereiche, Pflichten und Haftungsrisiken
Der GmbH-Geschäftsführer Die wichtigsten Informationen über Aufgabenbereiche, Pflichten und Haftungsrisiken Im Innenverhältnis obliegt dem Geschäftsführer die Leitung des Betriebes ( 37 I GmbHG). Damit
MehrEinleitung 1 1. Einfuhrung 1 2. Gegenstand der Untersuchung 4 3. Aufbau 5
Einleitung 1 1. Einfuhrung 1 2. Gegenstand der Untersuchung 4 3. Aufbau 5 Teil I: Die steuerliche Haftung des Geschäftsführers im Allgemeinen 9 1. Einführung 9 2. Die Haftung aus 69 AO 9 2.1. Entstehungsgeschichte
MehrStrafgesetzbuch (StGB) - Auszug -
Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (Bundesgesetzblatt
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrIT Security ist Chefsache
IT Security ist Chefsache Rechtliche Aspekte im Umfeld von IT Security RA Wilfried Reiners, MBA Agenda Einführung in das Thema Anspruchsgrundlagen Haftungsrisiken Fallbeispiele für Viren, Würmer, Lücken
MehrAWMF Tagung am 26./27.04.2013 in Würzburg
AWMF Tagung am 26./27.04.2013 in Würzburg Fall: Haftung eines Pathologen bei Verwechslung einer Gewebeprobe mit der Konsequenz zweier unnötiger operativer Eingriffe im Hinblick auf ein unterstelltes Mamarkarzinom
MehrJosten Müggenborg Weyers Rechtsanwälte. Die Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter Wege zur gerichtsfesten Unternehmensorganisation
Josten Müggenborg Weyers Rechtsanwälte Arbeitsschutzkongress in Göttingen am 01.09.2005: Die Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter Wege zur gerichtsfesten Unternehmensorganisation von Hans-Jürgen
MehrAnhang: Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge des BMWFW
Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge des BMWFW Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Schriftlichkeit Verbindlich für beide Vertragspartner ist nur, was schriftlich vereinbart ist
MehrÜberblick über das materielle Strafrecht
Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt
MehrDer Verein. und Mitarbeitern. Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller
Der Verein Haftung von Vorständen und Mitarbeitern Haftung auf Schadensersatz Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden(Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines Schadens führt also im Regelfall
MehrSanieren statt haften. Der Interim-Manager in der Krise des Unternehmens
Sanieren statt haften. Der Interim-Manager in der Krise des Unternehmens Heidelberg, 18. September 2015 Der Krisen-Mandant Der Provider ruft an Ich habe da einen spannenden Auftrag für Sie, größerer Mittelständler,
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009
MehrÜbersicht zu Pflichten und Haftung des GmbH-Geschäftsführers
MERKBLATT 15 Mandanteninformation (Gesellschaftsrecht Nr. 2) Inhaltsverzeichnis: Übersicht zu Pflichten und Haftung des GmbH-Geschäftsführers 1. Vorbemerkung 2. Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft
MehrSorgfaltspflicht und Haftungsfragen
Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen Dr. Carola Kraft Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Referat 21 Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten I. Beteiligte Personengruppen Gliederung II.
MehrGrundzüge der Arbeitnehmerhaftung
BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS Grundlagen, Beispiele, Praxistipps Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung In der Praxis sind Fallgestaltungen häufig, in denen Arbeitnehmer
MehrHaftungsrisiko Webseite: drohen Schadensersatzansprüche? Fabian Laucken
Haftungsrisiko Webseite: drohen Schadensersatzansprüche? Fabian Laucken Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Initiative-S - Wie sicher ist Ihr Internetauftritt?
MehrWer sein (Vereins-) Recht kennt, macht keine Fehler (II) RA Richard Didyk, München
Wer sein (Vereins-) Recht kennt, macht keine Fehler (II) RA Richard Didyk, München Haftung im Verein (k)ein Problem? Referent: Richard S. Didyk, Rechtsanwalt, München Haftungsfragen im Verein Haftungstatbestände
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrInhalt. Teil 1 Insolvenzstrafrecht... 13
Inhalt Teil 1 Insolvenzstrafrecht... 13 A. Einführung... 15 B. Die insolvenzspezifischen Delikte... 17 I. Bankrott, 283 StGB... 17 1. Objektive Strafbarkeitsbedingung... 17 2. Objektiver Tatbestand...
MehrHaftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers im Falle der Krise seiner GmbH
Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers im Falle der Krise seiner GmbH Infolge einer Vielzahl von Gesetzesänderungen erscheint es angebracht, die Haftungsrisiken des GmbH- Geschäftsführers im Falle der
MehrAusformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger
Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger S und B haben beide in diesem Wintersemester mit ihrem Jurastudium begonnen und sich in der O- Phase kennen gelernt. Sie besuchen gemeinsam
MehrDr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München. Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie. 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie
Dr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie Alles was Recht ist Wege von der Aufklärung bis zur erfolgreichen
MehrAus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung
Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz Wer? - Wie? - Rechtsfolgen! Alfons Holtgreve Technische Aufsicht und Beratung BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Präventionszentrum Braunschweig Lessingplatz
MehrArbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.v. Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung
Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.v. Die in der Eigenverwaltung Prof. Dr. Florian Jacoby Leitfragen 1. Richtet sich die Organhaftung des Geschäftsführers allein nach 43 GmbHG, so dass sie sich auf
MehrDer Verein. und Übungsleitern. Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller & Uffeln GbR
Der Verein Haftung von Vorständen und Übungsleitern Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller & Uffeln GbR Haftung auf Schadensersatz Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Mehr... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort
... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ rt Amtsgericht Charlottenburg -Insolvenzgericht- Amtsgerichtsplatz 1 Aktenzeichen:... (stets angeben, soweit bereits vorhanden) 14057 Berlin Ich stelle die Anträge
Mehr2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
MehrImpulsvortrag zur strafrechtlichen Compliance - Schnittstellen von Lohnsteuer- und Sozialrecht
Impulsvortrag zur strafrechtlichen Compliance - Schnittstellen von Lohnsteuer- und Sozialrecht Optegra Köln, 29.10.2015 Referent: Dr. Frank Heerspink Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für
MehrInsolvenzordnung (InsO)
Zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert Stand: 20.12.2011 Insolvenzordnung (InsO) Regierungsentwurf, erstellt von Karlheinz Kämpker, Schuldnerberatung Diakonisches
MehrHANDOUT VORTRÄGE DER WICHTIGSTEN FOLIEN. Jetzt anfordern! Kompetent und kostenfrei. www.guv-fakulta.de Der ganz besondere Schutz
VORTRÄGE HANDOUT DER WICHTIGSTEN FOLIEN Haftung im Beruf Verhalten bei Regressnahmen Die Leistungen der GUV/FAKULTA Betriebsrats-/Personalratssitzung Vertrauensleuteversammlung Betriebs- oder Personalversammlung
MehrVersicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die
MehrManagerhaftung im Mittelstand
Managerhaftung im Mittelstand Haftungsgrundlagen und Möglichkeiten der Risikobegrenzung Impulsreferat beim Unternehmer-Frühstück Emsdetten, 12. Februar 2008 Agenda Entwicklung der Geschäftsführer-Haftung
MehrPersönliche Haftung des Managements
Persönliche Haftung des Managements Dr. Peter Katko Rechtsanwalt peter.katko@hro.com MARKETING ON TOUR 2007 Dr. Ulrich Fülbier Rechtsanwalt ulrich.fuelbier@hro.com Rechtsanwalt Dr. Peter Katko Rechtsanwalt
MehrRegionaler Wirtschaftstag
Wann? Regionaler Wirtschaftstag Haftungsrisiko Geschäftsführer? zu Risiken und Nebenwirkungen von Führungsaufgaben Dienstag, den 15.09.2015, 14:30 Uhr Wo? IHK Halle-Dessau, Lange Gasse 3, 06844 Dessau-Roßlau,
MehrVereinbarung zwischen der Firma: Peter Mustermann GmbH Arbeitgeberund. Herr Peter Lustig, geb. 26.02.1968 Arbeitnehmer-
Vereinbarung zwischen der Firma: Peter Mustermann GmbH Arbeitgeberund Herr Peter Lustig, geb. 26.02.1968 Arbeitnehmer- Der Arbeitnehmer wurde heute über Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang
MehrRABER & COLL. Rechtsanwälte
INFO-Post 2/2013 Die Director s and Officer s Liability Insurance (D&O-Versicherung) RABER & COLL. Martin Krah, Rechtsreferendar Inhaltsverzeichnis: A Grundlagen der D&O-Versicherung B Grundsatz der Haftungsvermeidung
MehrGuten Tag, sehr geehrte Damen und Herren
Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren Informationen zum Führerschein mit 17 Copyright Fahrlehrerversicherung VaG / Stand Juli 2006 Geltungsbereich Die Fahrerlaubnis gilt nur innerhalb Deutschlands.
MehrPersönliche Vorstellung Haftung? Innenhaftung Außenhaftung Risikominimierung Strafbarkeitsrisiken
"Non-Profit-Dialog" 26. Mai 2011 Persönliche Haftung von Vorständen und Geschäftsführern gemeinnütziger Vereine, Gesellschaften und Einrichtungen Christoph Schmitz-Schunken Schunken Rechtsanwalt Steuerberater
MehrAktuelle Entwicklungen in der Insolvenzverschleppungshaftung
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Aktuelle Entwicklungen in der Prof. Dr. Georg Bitter www.georg-bitter.de WM-Tagung zum Insolvenzrecht
Mehr5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip
5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden
MehrInsolvenzantragspflicht in der GmbH und damit zusammenhängende Haftung von Geschäftsführern
insolvenzrecht a) Die GmbH ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn die GmbH ihre Zahlungen
Mehr