Modernes Insolvenzrecht

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1 Modernes Insolvenzrecht Ausgewählte Aspekte zu Qualitätsanforderungen des Insolvenzgerichts und zur Massemehrung und zur Haftungsvermeidung bei vorläufiger Eigenverwaltung München-Frankfurt-Hamburg-Berlin-Köln Februar 2015 Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg

2 Teil 1: Qualitätsanforderungen bei vorläufiger Eigenverwaltung

3 (Vorläufige) Eigenverwaltung als gesetzlicher Regelfall? Dafür spricht der Wortlaut des 270a Abs. 1 InsO: Ist der Antrag des Schuldners nicht offensichtlich aussichtslos. Praxis: teilweise Skepsis bei den Insolvenzgerichten (bekannte Insolvenzverschleppung; ersichtliche Ungeeignetheit der Geschäftsleitung; mangelhafter Eröffnungsantrag), vgl. etwa AG Hamburg, NZI 2014, 566; AG Hamburg, NZI 2014, 269; AG Mannheim, NZI 2014, 412; AG Köln, ZInsO 2013, 353; AG Köln, NZI 2013, 796 Instruktiv LG Halle, ZInsO 2014, 2443: im Zweifel vorläufige Sachwaltung; bei Übergang zur vorläufigen Insolvenzverwaltung Gesamtschau

4 Pflichten des vorläufigen Sachwalters Überwachung der Geschäftsführung, 274 Abs. 2 InsO; Kassenführung nur im Fall des 275 Abs. 2 InsO! Nachteilsmeldepflicht (vgl. HRI-Hofmann 6 Rn. 72): bekannt gewordene Insolvenzverschleppung; Nichterfüllung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten; Streit innerhalb der Unternehmensleitung; Ablehnung der Eigenverwaltung durch maßgebliche Gläubiger; Unvollständigkeiten im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis; Verzögerung des Verfahrens; negative bzw. destruktive Haltung gegenüber der gebotenen Art der Betriebsfortführung; Nichtbeachtung der Weisungsbefugnis gemäß 275 Abs. 1 InsO; Bezahlen von Insolvenzforderungen.

5 Anforderungen bei Betriebsfortführungen: Wer macht was? Grundsatz: Das schuldnerische Unternehmen muss selbst zur Erfüllung der insolvenzspezifischen Anforderungen in der Lage sein. Regelmäßig ist dies ohne Sanierungsberater nicht zu leisten.

6 Aufgaben der vorläufigen Eigenverwaltung Sicherstellung der Weiterlieferungen Arbeitnehmer bei der Stange halten Aufnahme von Massekrediten insolvenzspezifisches Berichtswesen insolvenzspezifische Fortschreibung der Unternehmenszahlen Insolvenzgeldvorfinanzierung Begründung von Masseverbindlichkeiten

7 Aufgaben des vorläufigen Sachwalters Nicht: Beratung des Schuldners Nicht: Vergabe von Beratungsaufträgen Nicht: Vorlage eines Insolvenzplanes Überwachung! Deshalb ist Zugriff auf die insolvenzspezifisch fortgeschriebenen Unternehmenszahlen erforderlich (Praxis: Austausch mit Schuldner über IT-Programme, wie etwa STP-270)

8 vorläufiger Sachwalter als Sachverständiger praktischer Regelfall Prüfung der Insolvenzgründe; wenn möglich: Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Insolvenz (Schutzschirmverfahren: 270b Abs. 2 InsO) Prüfung der Verfahrenskostendeckung: vorhandene Masse; nach Eröffnung zu generierende Masse (Haftung, Anfechtung, 280 InsO) ggf.: Prüfung des schuldnerischen Sanierungskonzeptes (Schutzschirmverfahren: 270b Abs. 4 S. 1 InsO) im Schutzschirmverfahren: Erstellen einer Vergleichsrechnung im Rahmen des vorzulegenden Insolvenzplanes (AG Hamburg, ZIP 2013, 237)

9 Mischformen vorläufige Sachwaltung / vorläufige Insolvenzverwaltung? 270a Abs. 1 InsO lässt dies dem Wortlaut nach ohne Weiteres zu. Grenze: allgemeiner Zustimmungsvorbehalt bzw. Übertragung der gesamten Verfügungsbefugnis

10 Dafür AG Düsseldorf, ZInsO 2014, 2389: Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich Zahlungen an SVT und FA Dafür AG Hamburg, ZIP 2012, 787: Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Zwecke der Insolvenzgeldvorfinanzierung durch vorläufigen Sachwalter

11 Teil 2: Ausgewählte Aspekte der Massemehrung und der Haftungsvermeidung, insbesondere bei vorläufiger Eigenverwaltung

12 Haftung des GF nach Stellung eines Insolvenzantrages? Liegt nach Antragstellung der Ball beim Gericht oder haftet der Geschäftsführer aus 64 S. 1 GmbHG? Vgl. zur Haftung des GF gemäß 826 BGB nach rechtzeitig gestelltem Insolvenzantrag und Auftragserteilung an vorleistungspflichtige Kooperationspartner im Rahmen eines auf Dauer angelegten Kooperationsvertrages, OLG Köln, ZInsO 2014, 2453

13 Haftung gemäß 64 S. 1 GmbHG nach Antragstellung Mögliche Konstellationen: Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Fremdantrag, der der Schuldnerin zunächst zur Stellungnahme übersandt wird Eigenantrag und bloße Einsetzung eines SV durch das Gericht Eigenverwaltungsantrag und Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

14 Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Keine Haftung aus 64 S. 1 GmbHG (HambKomm-Schmidt, 35 Anh. H, Rn. 5a; Drescher, Die Haftung des GmbH- Geschäftsführers, Rn. 500) Erst recht keine Haftung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und zwar auch bei Eigenverwaltung (Baumbach/Hueck-Haas 64 Rn. 67b; HambKomm-Schmidt, 35 Anh. H, Rn. 5c; Schmidt/Poertzgen, NZI 2013, 369; vgl. auch BGH, ZInsO 2008, 812: Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens als Schutzzweck; a. A. Klinck, DB 2014, 938)

15 Fremdantrag, der der Schuldnerin zur Stellungnahme übersandt wird Die Haftung des GF aus 64 S. 1 GmbHG besteht zunächst fort. Der GF kann aber zur Haftungsvermeidung einen Eigenantrag stellen und/oder Sicherungsmaßnahmen i. S. d. 21 InsO anregen (Schmidt/Poertzgen, NZI 2013, 369).

16 Eigenantrag und bloße Einsetzung eines SV durch das Gericht Bei laufendem Geschäftsbetrieb liegt der Ball beim Gericht bzw. beim SV, der etwaigen Sicherungsbedarf anregen muss. Der GF sollte aber zur Haftungsvermeidung beim Gericht nachfassen und unter Hinweis auf das Vorliegen eines Geschäftsbetriebes Sicherungsmaßnahmen i. S. d. 21 InsO anregen (Schmidt/Poertzgen, NZI 2013, 369). U. U. Pflicht des GF aus 43 GmbHG, betriebsnotwendige Zahlungen vorzunehmen (Schmidt/Poertzgen, NZI 2013, 369)!

17 Eigenverwaltungsantrag und Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung Ansicht 1: Haftung aus 64 S. 1 GmbHG besteht fort (OLG Brandenburg, ZIP 2007, 724; LG Berlin, ZIP 2006, 865) Ansicht 2: Haftung aus 64 S. 1 GmbHG besteht fort, aber: Korrektur über 64 S. 2 GmbHG (Bachmann, ZIP 2015, 101; Schmittmann/Dannemann, ZIP 2014, 1405; Schmidt/Poertzgen, NZI 2013, 369)

18 Ansicht 3: Keine Anwendung des 64 S. 1 GmbHG (Brinkmann, DB 2012, 1369; demnächst: SanR-Kommentar-Henkel ; vgl. auch BGH, ZInsO 2009, 876; Strohn, NZG 2011, 1161) Vorzugswürdig: Ansichten 2 und 3!

19 Besondere Fragestellungen: Zahlungen an SVT Haftung für Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge, 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB? Massesicherungspflicht besteht fort. Grundsätzlich keine zivilrechtliche Haftung mangels Schaden, da Zahlungen anfechtbar sind (BGH, ZInsO 2013, 1313; BGH, ZInsO 2011, 41). Aber: Zahlungen sind nicht anfechtbar, wenn eine Masseverbindlichkeit vorliegt! Schuldnerin muss es daher unterlassen, eine Globalermächtigung ( 270b Abs. 3 InsO) einzuholen! Strafbarkeit? M. E. (-), da Strafbarkeit sogar schon während der Dreiwochenfrist des 15a Abs. 1 InsO ausscheidet (BGH, ZInsO 2004, 39)

20 Besondere Fragestellungen: Zahlungen an FA Haftung für nicht abgeführte Steuern, 69 AO Steuern sind bei vorläufiger Eigenverwaltung grundsätzlich Insolvenzforderungen, da 55 Abs. 4 InsO nicht anwendbar ist. Aber: Haftung gemäß 34 AO auch dann, wenn Zahlungen anfechtbar sind (BFH, ZInsO 2009, 151) Praxistipp: Jedenfalls ohne gerichtliche Erlaubnis sollten Steuern zunächst gezahlt werden; die Zahlungen sind dann später anzufechten (Kahlert, ZIP 2012, 2089).

21 Haftungsvermeidung Liquide Mittel werden regelmäßig für Betriebsfortführung benötigt. Deshalb ist die anfechtungsrechtliche Lösung problematisch. Lösung? Übertragung der Kassenführung ( 275 Abs. 2 InsO) auf den vorläufigen Sachwalter (so AG Hamburg, ZInsO 2014, 2390)? 275 Abs. 2 InsO betrifft aber lediglich das Innenverhältnis zwischen Schuldner und vorläufigem Sachwalter. Lösung! Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern (AG Düsseldorf, ZInsO 2014, 2389)?

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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