Vereinbarung zwischen der Firma: Peter Mustermann GmbH Arbeitgeberund. Herr Peter Lustig, geb Arbeitnehmer-

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1 Vereinbarung zwischen der Firma: Peter Mustermann GmbH Arbeitgeberund Herr Peter Lustig, geb Arbeitnehmer- Der Arbeitnehmer wurde heute über Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Bearbeiten von Daten, Projekten und im Umgang mit Informationstechnik unterrichtet und sodann 1. zur Geheimhaltung aller mit der Tätigkeit zusammenhängenden Informationen, 2. auf das Datengeheimnis nach 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 3. auf das Fernmeldegeheimnis nach 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und 4. zum sorgfältigen Umgang mit Informationstechnik verpflichtet. Zu 1. Der Arbeitnehmer ist zur Geheimhaltung aller Informationen verpflichtet, die ihm im Zusammenhang mit den übernommenen Aufgaben bekannt werden bzw. bekannt geworden sind und die nicht offenkundig sind ( 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG -). Dies gilt sowohl für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als auch für sonstige Betriebsangelegenheiten des Arbeitgebers und der mit ihr verbundenen Unternehmen sowie ihrer Kunden, die ihm aufgrund und/oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Zu 2. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zur jeweils rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, sich oder anderen zugänglich zu machen oder zu nutzen. Bestehende Anweisungen/Betriebsvereinbarungen, die Verarbeitung und Sicherheit personenbezogener Daten betreffend, sind zu beachten. Das BDSG schützt alle natürlichen Personen vor missbräuchlichem Umgang mit ihren Daten. Hierzu zählen nicht nur personenbezogene Daten, die auf maschinell lesbaren Datenträgern gespeichert sind, sondern auch Angaben auf Formularen, Karteikarten, Mikrofilmen oder ähnlichem. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ende der Tätigkeit fort. Zu 3. Soweit Arbeitnehmer am Erbringen von Telekommunikationsdiensten (private Telefonate, über die betriebseigene TK-Anlage laufende Telefonate Dritter) oder Teledienste (private - oder Internetnutzung, Internetkontakte mit Kunden, Lieferanten oder Interessenten) mitwirken, haben sie die dabei anfallenden Daten (Vertrags-, Abrechnungs-, Verkehrs- und Inhaltsdaten) geheim zu halten (Fernmeldegeheimnis gem. 88 TKG). Es ist untersagt, sich oder einem anderen über das zur Erbringung des Dienstes erforderliche Maß hinaus Kenntnis von diesen Daten zu verschaffen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Seite 1 von 6

2 Zu 4. Nicht ordnungsgemäß erworbene Versionen von Computersoftware können einen Verstoß gegen das Urheberrecht bedeuten und sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, der die Software zum Einsatz bringt, in straf- und zivilrechtliche Haftung bringen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, heimliche Schadenssoftware durch illegale Softwarekopien auf betriebliche PCs zu laden oder andere Funktionsstörungen hervorzurufen. Die Risiken für schwere Schäden aufgrund von Computerviren und anderen schadensstiftenden Programmen erfordern die strikte Beachtung folgender Grundsätze: a) Die dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellte Software des Arbeitgebers ist nur auf der von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Hardware zu betreiben. Das Vervielfältigen von Software (ausgenommen: Sicherungskopie) für den Zweck des Betreibens auf fremder oder anderer firmeneigener Hardware ist nicht gestattet. b) Es ist untersagt, Spielsoftware, Freeware oder Public Domain Software usw. auf PCs des Arbeitgebers zum Einsatz zu bringen, es sei denn, die berechtigte Stelle des Arbeitgebers hat schriftlich zugestimmt (Freigabe). c) Demonstrationssoftware, die auf Anforderung oder unaufgefordert von einem Softwareanbieter zur Verfügung gestellt wird, darf nur in Abstimmung mit der in b) genannten Stelle getestet werden. d) Auf privaten PCs erstellte oder kopierte Programme dürfen auf betrieblichen PCs nicht installiert werden. Rechtsfolgen: Verstöße gegen die betrieblichen Geheimhaltungspflichten können zivil- sowie strafrechtlich nach dem Wettbewerbsrecht (UWG) geahndet werden. Verstöße gegen das Datengeheimnis können nach 43 und 44 BDSG geahndet werden. Unzulässige oder unrichtige personenbezogene Datenverarbeitung kann zu Haftungsansprüchen der betroffenen Person(en) führen ( 7 BDSG). Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis können nach 206 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft werden. Die Verwendung von illegal kopierter Software kann nach dem Urheberrecht strafrechtlich ( 106 UrhG) und zivilrechtlich verfolgt werden. Die Verbreitung von Schadenssoftware wird gemäß 303 b StGB strafrechtlich verfolgt. Im Übrigen sind der unbefugte Abruf geschützter Daten und die Zerstörung von Daten ebenfalls strafbar ( 202a, 263a StGB). Eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung wurde mir ausgehändigt; einen Auszug aus den genannten Rechtsvorschriften habe ich erhalten. Datum, Unterschrift Arbeitgeber Datum, Unterschrift Arbeitnehmer Seite 2 von 6

3 Anlage zur Verpflichtungserklärung : Rechtsgrundlagen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 17 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt. (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbes, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, 1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt beschafft oder sichert oder 2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt beschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder wenn er es selbst im Ausland verwertet. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 5 Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 43 Bußgeldvorschriften (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, Seite 3 von 6

4 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 5. entgegen 16 Abs. 4 Satz 1, 28 Abs. 5, auch in Verbindung mit 29 Abs. 4, 39 Abs. 1 Satz 1 oder 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt oder 6. entgegen 30 Abs. 1 Satz 2 die in 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen 40 Abs. 2 Satz 3 die in 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann... in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. 44 Strafvorschriften (1) Wer eine in 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde. Telekommunikationsgesetz (TKG) 88 Fernmeldegeheimnis (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. (4)... Seite 4 von 6

5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) 106 Unerlaubte Verwertung urheberechtlich geschützter Werke Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch (StGB) 202a Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. 206 StGB Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekannt geworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt 1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, 2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder 3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die 1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen, 2. von einem solchen Unternehmer oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder 3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind. (4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekannt geworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmelde- Seite 5 von 6

6 geheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. 263a Computerbetrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 303a Datenveränderung (1) Wer rechtswidrig Daten ( 202 a Abs. 2) löscht, unterdrückt unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) der Versuch ist strafbar. 303b Computersabotage (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er 1. eine Tat nach 303 a Abs. 1 begeht oder 2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Seite 6 von 6

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