Der BLSV-Rechtsservice informiert
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- Magdalena Salzmann
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1 Der BLSV-Rechtsservice informiert Die Insolvenzantragspflicht beim Verein I. Insolvenzgründe: 1. Überschuldung: Gemäß 42 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Vorstand/der Liquidator im Falle der Überschuldung verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Überschuldung liegt gemäß 19 II InsO (Insolvenzordnung) dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. 2. Zahlungsunfähigkeit: Weiterer Insolvenzgrund ist auch die Zahlungsunfähigkeit ( 42 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Verein nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen ( 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Verein seine Zahlungen eingestellt hat ( 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Noch keine Zahlungsunfähigkeit, sondern lediglich eine unbedenkliche Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um die benötigten Mittel zu leihen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dies 3 Wochen. Beträgt die Liquiditätslücke jedoch mehr als 10 % der Gesamtverbindlichkeiten, so ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. 3. Drohende Zahlungsunfähigkeit: Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein Eröffnungsgrund ( 18 I InsO). Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß 18 II InsO vor, wenn der Verein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. 18 InsO beinhaltet jedoch im Unterschied zu 42 II 1 BGB keine Verpflichtung zur Antragstellung, d. h. der Vorstand kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen, muss es jedoch nicht. Seite 1 von 5
2 II. Antragsberechtigte: 1. Gläubiger: Gemäß 14 I InsO ist jeder Gläubiger des Vereins antragsberechtigt. 2. Verein: Gemäß 15 I InsO kann jedes Mitglied des Vorstands sowie der Abwickler (Liquidator) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Es ist ausreichend, wenn einer von mehreren Vorstandsmitgliedern, die einzeloder gesamtvertretungsberechtigt sind, den Antrag stellt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vereinsvorstands gestellt, so muss der Eröffnungsgrund, also die Zahlungsunfähigkeit und/oder die Überschuldung glaubhaft gemacht werden ( 15 II 1 InsO). III. Die Pflicht des Vorstands zur Antragstellung: 1. Die organschaftliche Pflicht des Vorstands: Der Vorstand ist gemäß 42 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 2. Die Antragspflicht des faktischen Vorstands: Auch der faktische Vorstand, d. h. derjenige, der ohne gültige Vorstandsbestellung tatsächlich wie ein Vorstand für den Verein handelt, ist verpflichtet, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. 3. Die Antragspflicht des Liquidators: Befindet sich der Verein bereits in der Liquidation, trifft die Antragspflicht den Abwickler (Liquidator). IV. Zeitpunkt der Antragstellung (siehe auch Nachtrag am Dokumentende): Grundsätzlich muss sich jedes antragspflichtige Vorstandsmitglied stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins laufend unterrichten. Dies gilt für jedes Vorstandsmitglied, d. h. für sämtliche Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht auf ihre interne Aufgabenverteilung und etwaige Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass sich der Verein in einer wirtschaftlichen Krise befinden kann, so muss eine Vermögensübersicht erstellt werden. Liegt das Ergebnis der Vermögensübersicht vor und ergibt sich hieraus die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung, so muss gehandelt werden. Die Verpflichtung zur Seite 2 von 5
3 Erstellung des Insolvenzantrags liegt nicht schon beim objektiven Vorliegen der Voraussetzungen vor, sondern erst bei positiver Kenntnis des Vorstands vom Insolvenzgrund. Der Vorstand kann sich jedoch nicht damit verteidigen, dass er den Kopf in den Sand steckt und sich bewusst nicht informiert. Die Verpflichtung zur Antragstellung entsteht spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem ein ordentlicher Vorstand unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung erkannt hätte. In der Vereinspraxis wird immer wieder die rechtsirrige Auffassung vertreten, ab dem Zeitpunkt des Erkennens oder des Erkennenmüssens des Insolvenzgrundes laufe eine 3-Wochen-Frist für die Antragstellung. Dies ist unrichtig. Für einige Gesellschaftsformen ist in der Tat gesetzlich geregelt, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes zu stellen ist (vgl. für die GmbH 64 I GmbHG). Für den Verein fehlt eine vergleichbare Regelung. 42 II 1 BGB regelt, dass bei Vorliegen des Insolvenzgrundes der Antrag zu stellen ist. In 42 II Satz 2 BGB ist sodann weiter geregelt, dass diejenigen Vorstandsmitglieder, die die Stellung des Antrags schuldhaft verzögern, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden haften. Hieraus folgt, dass der Antrag unverzüglich gestellt werden muss, falls der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern ( 121 I 1 BGB). V. Zivilrechtliche Folgen der verspäteten Antragstellung: Wird der Eröffnungsantrag nicht unverzüglich gestellt, macht sich der Vorstand gegenüber den Gläubigern gemäß 42 II 2 BGB schadensersatzpflichtig. Die einzelnen Vorstandsmitglieder haften, sofern Ihnen ein Verschulden zur Last fällt, als Gesamtschuldner. Über 830 BGB können auch Mitglieder des so genannten erweiterten Vorstands zur Haftung herangezogen werden, also auch die Vorstandsmitglieder, die keine Vertretungsbefugnis haben, z. B. wenn sie den Vertretungsvorstand durch Mehrheitsbeschluss angewiesen haben, keinen Insolvenzantrag zu stellen. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes kommt es darauf an, welchen Schaden ein Gläubiger durch die verspätete Antragsstellung erlitten hat. Hier ist zwischen Altgläubiger und Neugläubiger zu differenzieren. Altgläubiger ist, wer zum Zeitpunkt des Eintretens des Insolvenzgrundes bereits Gläubiger des Vereins war. Neugläubiger sind diejenigen, die ihre Forderung gegen den Verein erst nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Einem Altgläubiger ist lediglich der so genannte Quotenschaden zu ersetzen, d. h. der Betrag, um den sich die Insolvenzquote des Gläubigers dadurch mindert, dass der Eröffnungsantrag nicht unverzüglich gestellt wurde. Der Neugläubiger kann verlangen so gestellt zu werden, als habe er keinen Vertrag mit dem Verein geschlossen (aus dem ihm nach der Insolvenz Seite 3 von 5
4 ein Schaden entstanden ist). Hat z. B. ein insolvenzreifer Sportverein das Vereinsheim renovieren lassen und wird der Bauvertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem der Vorstand bereits hätte Insolvenz anmelden müssen, so haftet der Vorstand, sofern er schuldhaft gehandelt hat, auf vollständige Zahlung des Werklohns. Es genügt einfache Fahrlässigkeit. Haftungsmilderungsklauseln in der Satzung ändern daran nichts, da diese nur innerhalb des Vereins Wirkung entfalten und nicht für Vertragsschlüsse des Vereins mit fremden Dritten gelten. Der Vorstand hat sich laufend einen Überblick über die wirtschaftliche Lage zu verschaffen. Im Falle einer Ressortaufteilung hat der Gesamtvorstand bei ersten Anzeichen einer Krise die notwendigen Überprüfungsmaßnahmen durchzuführen. Mangelnde Sachkenntnis führt nicht dazu, dass der Vorstand nicht haftet. Ist der Vorstand sachverständig beraten, kann sein Verschulden entfallen. Wird beispielsweise vom Steuerberater eine Bilanz aufgestellt, aus der für den Vorstand die Überschuldung nicht erkennbar ist, fehlt es an einem Verschulden. Der Vorstand kann sich nicht darauf berufen, er sei von der Mitgliederversammlung angewiesen worden, den Insolvenzantrag nicht zu stellen. Die persönliche Pflicht des Vorstands kann insoweit nicht durch eine Weisung der Mitgliederversammlung außer Krafft gesetzt werden. Hat ein Vorstandsmitglied den Insolvenzantrag gestellt, so entfällt die Antragspflicht der übrigen Vorstandsmitglieder. Wurde der Antrag jedoch von einem Gläubiger gestellt, so entfällt die Antragspflicht noch nicht, da der Gläubiger den Antrag wieder zurücknehmen kann; beim Gläubigerantrag entfällt die eigene Pflicht zur Antragstellung des Vorstands erst dann, wenn das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet wird. VI. Strafrechtliche Folgen der verspäteten Antragstellung: Die bloße verspätete Insolvenzantragstellung ist beim Vereinsvorstand nicht strafbar. Insoweit fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wie dies z. B. bei der GmbH in 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG oder bei der Aktiengesellschaft in 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG der Fall ist. Es gelten jedoch die allgemeinen Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs, wie z. B. 266 a StGB: Nichtzahlung fälliger Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung etc. 283 ff. StGB: Insolvenzstraftaten wie z. B. Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen, Eingehen von Spekulationsgeschäften mit hohen Verlustrisiken, Beschaffen von Waren auf Kredit und Verschleuderung derselben, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung, etc. Nachtrag, bitte beachten: VI. Gesetzesänderung zum Im Oktober 2008 hatten wir zur Insolvenzantragspflicht des Vereins einen 3-teiligen Artikel im bayernsport veröffentlicht, der in den Ausgaben Nr. Seite 4 von 5
5 42, 43 und 44 abgedruckt wurde. In der Ausgabe Nr. 44 hatten wir unter Ziffer VI. Strafrechtliche Folgen der verspäteten Antragstellung ausgeführt, dass die bloße verspätete Insolvenzantragstellung beim Vereinsvorstand nicht strafbar ist. Im Gegensatz zu den anderweitig vorhandenen Spezialregelungen in 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bzw. 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG fehlte für den Verein eine Spezialvorschrift, die bei Verletzung der 3-Wochen-Frist für die Insolvenzantragstellung eine Strafbarkeit statuierte. In 42 Abs. 2 BGB war insoweit lediglich geregelt, dass der Vorstand im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen hat. Über die Hintertüre des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) wurde nunmehr jedoch eine Regelung eingeführt, die auch strafrechtliche Folgen für Vereinsvorstände nach sich zieht, wenn die 3-Wochen-Frist für die Insolvenzantragstellung überschritten wird. In die Insolvenzordnung wurde ein 15 a (gültig ab dem ) eingefügt, der im Absatz 1 wie folgt lautet: Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Im Absatz 4 heißt es sodann wie folgt: Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 2 oder Abs. 3, einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Im Absatz 5 heißt es sodann weiter wie folgt: Handelt der Täter in den Fällen des Abs. 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Zu beachten ist also, dass die verspätete Insolvenzantragstellung neben der zivilrechtlichen Haftung nun seit dem auch zu einer strafrechtlichen Haftung des Vereinsvorstands führen kann. Zwar sind im Moment Bestrebungen in Gange, ein Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen zu erlassen. Nach dem derzeitigen Text dieses Gesetzes wird jedoch die Neuregelung in 15 a InsO hierdurch weder hinfällig noch abgemildert. Rechtsservice Kanzlei Dr. Hartl-Kollegen Agnesstraße 1-5, München Tel: +49-(0)89/ , Fax: +49-(0)89/ info@hartl-kollegen.de 02 / 2009 Seite 5 von 5
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