A. Materiellrechtliches Gutachten

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1 Lösungsskizze StR I/44 A. Materiellrechtliches Gutachten I. Überfall auf die Tankstelle Hinreichender Verdacht gegen Koster (K) und Mertens (M) wegen 1. gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB bzgl. Entwendung des Bargeldes (Prüfung zunächst eines gem. schweren Raubes und Diskussion Raub/räub. Erpressung bei der Wegnahme auch möglich) a) Obj. Tatbestand: - Drohung mit ggw. Gefahr für Leib/Leben Drohung mit vorgehaltener Waffe ggü. S (+) Gegenwärtigkeit der Gefahr (+) Tatnachweis: K bestreitet bestreitet insgesamt die Vorwürfe aber: Mitbeschuldigter M hat sich geständig eingelassen Tätowierung KING Erkenntnisse der Überwachungskameras mögliches Verwertungsverbot der Aufnahmen? - kein Verstoß gg. 201a StGB, da Schutzzweck nur höchstpersönlicher Lebensbereich -> hier öffentlicher Raum - kein Eingriff in das Allg. Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nach Vornahme einer Güter- und Interessenabwägung: gut sichtbare Kameras, öffentlicher Bereich, legitimes Interesse des Pächters an der Aufklärung von Straftaten Waffe als Augenscheinsobjekt - Durchsuchung rechtmäßig - aber Ausführung des Durchsuchungsbeschlusses fehlerhaft, da zur Nachtzeit i.s.d. 104 StPO; Verwertungsverbot (-), da Strafverfolgungsinteresse ggü. dem Freiheitsinteresse des Beschuldigten überwiegt. Eher Ordnungsvorschrift. (andere Auffassung vertretbar) 1

2 Tatnachweis (+) - Mittäterschaft K und M bei Drohung ggü. S ( 25 Abs. 2 StGB) - Nötigungserfolg Herausgabe des Bargeldes: BGH: keine Vermögensverfügung erforderlich, äußeres Erscheinungsbild maßgeblich -> räub. Erpressung Teile Lit.: erfordert willensgesteuerte Vermögensverfügung in Form einer willentlichen Gewahrsamsübertragung. Danach hier Raub, da S aufgrund des Öffnungsmechanismus der Kasse seine Mitwirkung nicht als erforderlich angesehen haben dürfte. Neuer Gewahrsam bereits mit Einstecken begründet (Gewahrsamsenklave) - Qualifikation 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch Vorhalten der Waffe (+) von M und K b) Subj. TB (+), RW und Schuld (+) 2. Gemeinschaftlicher erpresserischer Menschenraub, 239a Abs. 1, 25 Abs. 2 (-), allenfalls Variante des Sich-Bemächtigen, aber eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation und Stabilisierung der Lage erforderlich, die hier fehlen dürfte. 3. Gemeinschaftlicher schwerer Raub, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB bzgl. der Entwendung der Zigaretten a) objektiver Tatbestand - Drohung durch Vorhalten der Waffe (+) - Gewalt durch zusätzlichen Schlag als Nötigungsmittel zweifelhaft - Finaler Zusammenhang Drohung/Wegnahme (+) Mittäterschaft (+), da jedenfalls einverständliche nachträgliche Ausweitung des ursprünglichen Tatplans b) subj. TB (+), RW und Schuld (+) 4. Gemeinschaftliche gef. Körperverletzung, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 25 Abs. 2 StGB durch Schlag an die Schläfe des S 2

3 a) obj. TB StGB (+) Abs. 1 Nr. 4 StGB, gemeinschaftliche Begehungsweise (+), da Absprache und Gejohle des M Abs. 1 Nr. 5 StGB (-), keine lebensgefährdende Behandlung aufgrund der Konstitution des S b) subj TB. (+), RW und Schuld (+) 5. Gemeinschaftliche Freiheitsberaubung, 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (+), die kurze Entziehung der Freiheit genügt, (andere Auffassung vertretbar) 6. Gemeinschaftliche Nötigung, 240 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (+), geht aber wg. Gesetzeskonkurrenz in 249, 250, 255 StGB auf 7. Gemeinschaftlicher Hausfriedensbruch, 123, 25 Abs. 2 StGB Missbrauch der generellen Zutrittserlaubnis (+), aber fehlender Strafantrag II. Angriff des K auf Charlene Weber (W) 1. Gefährliche Körperverletzung, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB a) objektiver TB StGB (+), Nachweis durch Attest Problem: Nachweis bei Berufung auf 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Auch Vernehmung der Verhörsperson ausgeschlossen aber: Vernehmung des Ermittlungsrichters über den Inhalt der Aussage zulässig - Qualifikation 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Turnschuh als and. gef. Werkzeug) aufgrund des konkreten Einsatzes (+) - Qualifikation 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (lebensgefährdende Behandlung) 3

4 Schlagen des Kopfes gegen die Wand (+), da generelle Eignung (+), ggf. auch der Tritt im Hinblick auf die Schwangerschaft b) subj. TB, RW, Schuld (+) 2. Versuchter Schwangerschaftabbruch, 218 Abs. 1, 4, 22, 23 Abs. 1 StGB Strafbarkeit des Versuchs (+), hier jedoch Vorsatz (-) 3. Beleidigung 185 StGB Dreckige Schlampe, Altes Miststück (+) Strafantrag ( 194 StGB) wurde gestellt. 4. Sachbeschädigung, 303 StGB durch Abreißen der Kette (+), da diese nicht unerheblich in der Substanz verletzt Konkurrenzen und Ergebnis: K und M sind jeweils der mittäterschaftlich verwirklichten schweren räuberischen Erpressung, des schweren Raubes, der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung hinreichend verdächtig. Diesbezüglich Tateinheit. K ist zudem einer weiteren gefährlichen Körperverletzung, der Beleidigung und der Sachbeschädigung hinreichend verdächtig. Beide Komplexe stehen zueinander in Tatmehrheit. B. Prozessuales Gutachten I. Anklage: Straferwartung: > 4 Jahre, daher Zuständigkeit einer Strafkammer des Landgerichts ( 74 Abs. 1 S. 2 GVG) Örtl. zuständig LG Düsseldorf ( 7, 8 StPO) 3 StPO -> gemeinsame Anklage gegen beide Beschuldigten II. Notwendige Verteidigung: Bei M Antrag auf Beiordnung, bei K aufgrund bestehender Wahlverteidigung nichts zu veranlassen. 4

5 III. Haft: Antrag auf Haftfortdauer (dringender Tatverdacht, Haftgrund der Fluchtgefahr) IV. Privatklagedelikte und öffentliches Interesse: Beleidigung und Sachbeschädigung z.n. W zu verfolgen, da in Tateinheit mit Offizialdelikt begangen V. MiStra: Anklageerhebung gg. B mitzuteilen gem. Nr. 13 Abs. 1 MiStra an AG Mettmann (Bewährungsaufsicht) VI. Asservate: Bildmaterial wird noch benötigt, die Pistole unterliegt der Einziehung ( 74b Abs Var. StGB) 5

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