AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
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- Astrid Geisler
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1 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. Martin Heger Kommode Raum sajanee.arzner@rewi.hu-berlin.de 1
2 FALL 7 2
3 Sachverhalt Fall 7 - A übernachtet in der Jagdhütte des Jägers J - J betritt am nächsten Morgen die Hütte, A schlägt ihn nieder und fesselt ihn - im Auto des J sieht A ein Gewehr, kehrt in die Hütte zurück und nimmt J den Autoschlüssel ab; er nimmt das Gewehr aus dem Auto und schmeißt den Schlüssel weg - F kommt hinzu; A will F auf die Beine schießen, Schuss geht fehl und trifft G tödlich 3
4 Lösungsskizze Fall 7 1. Handlungsabschnitt: Das Geschehen an der Jagdhütte A. Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch gemäß 123 I Alt. 1 Mit dem Betreten der Jagdhütte des J könnte sich A wegen Hausfriedensbruchs gemäß 123 I Alt. 1 strafbar gemacht haben. 4
5 I. Tatbestand - Wohnung (+) - Eindringen (+) Betreten ohne Einverständnis des J - Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Strafantrag, 123 II (+) IV. Ergebnis 123 I Alt. 1 (+) 5
6 B. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 I, 224 I Nr. 2, 5 A könnte sich durch den Schlag mit dem Geweih wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 I, 224 I Nr. 2, 5 strafbar gemacht haben. 6
7 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) 223 I - körperliche Misshandlung (+) Schlagen mit dem Geweih auf den Kopf - Gesundheitsschädigung in Form von Prellungen wohl (+) (a.a. vertretbar) b) 224 I aa) Nr. 2 (+) gefährliches Werkzeug bb) Nr. 5 (-) auch für abstrakte Gefahr wenig Anhaltspunkte (a.a. vertretbar) 7
8 2. Subjektiver Tatbestand (+) bzgl. Grunddelikt und Qualifikation II. Rechtswidrigkeit, Schuld (+) III. Ergebnis 223 I, 224 I Nr. 2 (+) 8
9 C. Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung gemäß 239 I Alt. 2 A könnte sich durch die Fesselung des J wegen Freiheitsberaubung gemäß 239 I Alt. 2 strafbar gemacht haben. I. Tatbestand Objektiver Tatbestand - Freiheit des J auf andere Weise beraubt? - hier: (-) Hände gefesselt, aber keine objektive Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit II. Ergebnis: 239 I Alt. 2 (-) 9
10 D. Strafbarkeit wegen Nötigung gemäß 240 I A könnte sich durch die Fesselung des J wegen Nötigung gemäß 240 I strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Gewalt (+) physisch vermittelter Zwang, der sich auch physisch auswirkt - Nötigungserfolg (+) nicht nur Duldung der Erschwerung der Fortbewegungsfreiheit, sondern auch keine Fluchtverhinderungs- oder Polizeibenachrichtigungsmöglichkeit 10
11 2. Subjektiver Tatbestand (+) À II. Rechtswidrigkeit (+) allgemeine Rechtfertigungsgründe nicht gegeben und Verwerflichkeit gem. 240 II zu bejahen, sowohl Mittel als auch Zweck III. Schuld (+) IV. Ergebnis 240 I (+) 11
12 2. Handlungsabschnitt: Entwenden der Wagenschlüssel A. Strafbarkeit wegen Raubes gemäß 249 I Indem A den J mit dem Geweih schlug, ihn dann fesselte und anschließend den Autoschlüssel und das Gewehr an sich nahm, könnte er sich wegen Raubes gemäß 249 I strafbar gemacht haben. 12
13 I. Tatbestand Objektiver Tatbestand 1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache - Jagdgewehr und Schlüssel im Eigentum des J - Wegnahme: Gewahrsam des J nach der Verkehrsanschauung trotz der Fesselung, Begründung neuen Gewahrsams mit Ergreifen der Sachen, Gewahrsamsbruch -> Wegnahme (+) 13
14 2. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels Gewalt gegen eine Person: physisch wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands (+) Schlag mit dem Geweih und das Fesseln des J 3. Finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme - Gewaltanwendung muss gerade das Mittel zur Wegnahme des Gegenstandes sein - bei aktiver Gewaltanwendung nicht gegeben, da diese nur zur Ermöglichung der Flucht angewandt wurde - Die Idee der Wegnahme kam dem A erst später! Im Zeitpunkt der Handlung wollte A nichts wegnehmen 14
15 - (P) Gewaltanwendung durch Unterlassen des Befreiens (Nichtbeseitigung der Fesselung), denn A nutzt die von ihm zuvor geschaffene Lage des J aus um das Gewehr und die Schlüssel wegzunehmen? v BGH/T.d.L.: Gewaltanwendung durch Unterlassen +, denn A ist Garant aus Ingerenz = Verpflichtung zur Beseitigung der Gewalteinwirkung bewusst unterlassen; das bewusste Aufrechterhalten des Zustandes = fortgesetzte Gewaltanwendung v a.a.: nicht möglich, nur aktive Gewaltanwendung hier: (-) 15
16 Stellungnahme - für BGH: Vergleich mit 240, dort Gewalt auch durch ein Nichtablassen vom Opfer anerkannt - gegen BGH: allgm. Sprachgebrauch, Umgehung der finalen Struktur des Raubes, Wertungswidersprüche der besonders brutale Täter, der sein Opfer bewusstlos schlägt, könnte diesen Zustand gar nicht mehr beseitigen, sodass Unterlassen hier ausscheiden würde -> a.a. vorzugswürdig -> Finalität (-) II. Ergebnis 249 I (-) 16
17 BEACHTE: wenn mit der Rechtsprechung die Gewaltanwendung durch Unterlassen (Nichtbeseitigung der Fesselung um den Zustand für die Wegnahme auszunutzen) anerkannt wird, dann könnte mit der Rechtsprechung auch 253, 255, 13 StGB bejaht werden (Nötigungserfolg: Duldung der Wegnahme, nach der Rspr. ist selbstschädigende Vermögensverfügung nicht erforderlich) 17
18 B. Strafbarkeit wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall gemäß 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 2, 6 und 7 Indem A den Autoschlüssel und das Gewehr vom gefesselten J an sich nahm, könnte er sich wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall gemäß 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 2, 6 und 7 strafbar gemacht haben. 18
19 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand (+) Wegnahme fremder beweglicher Sachen (Schlüssel und Gewehr) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Zueignungsabsicht - bzgl. Gewehr (+) 19
20 - bzgl. Schlüssel? Enteignungsvorsatz (+) Wiedererlangen zufällig(im Zeitpunkt der Wegnahme wusste A nicht, dass F dem J helfen würde den Schlüssel wiederzufinden) Aneignungsabsicht (+) vorübergehende bestimmungsgemäße Nutzung zum Öffnen des Autos c) Rechtswidrigkeit der Zueignung und entsprechender Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit, Schuld (+) 20
21 III. Strafzumessung, 243 I Nr. 1, Nr.2, Nr.6, Nr.7 1. Nr.1 Einsteigen (-) da ordnungsgemäßes Betreten des Autos Eindringen mittels falschen Schlüssels, da Entwidmung (wenn der Schlüssel vom Berechtigten zur Tatzeit nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist =Bestimmungsaufhebung). Hier +, denn der Berechtigte J hat mitbekommen, dass der Schlüssel weggenommen wurde (+) (a.a. vertretbar) 2. Nr. 2 (-) Auto kein Behältnis, da zum Betreten durch Menschen bestimmt (anders: Kofferraum) 3. Nr. 6 (-)Hilflosigkeit, da nicht gänzlich widerstandsunfähig (a.a. vertretbar) 21
22 4. Nr. 7 (+) Gewehr = Tatobjekt 5. Subjektive Komponente zu Nr. 1, 7 (+) II (+) Gesamtwert entscheidend IV. Ergebnis 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 7 (+) 22
23 C. Strafbarkeit wegen Diebstahls mit Waffen gemäß 242 I, 244 I Nr. 1a) Indem A das Gewehr vom gefesselten J an sich nahm, könnte er sich wegen Diebstahls mit Waffen gemäß 242 I, 244 I Nr. 1a) strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand verwirklicht (+) 242 I, s.o. 23
24 b) Qualifikation, 244 I Nr. 1a Beisichführen der Waffe auch in Beendigungsphase? - dagegen: Tatobjekt wird zum Tatmittel gemacht, 243 I Nr. 7 wäre überflüssig - dafür (h.m.): Verfügungsmöglichkeit besteht = charakteristische gesteigerte Gefährlichkeit + 2. Subjektiver Tatbestand (+) bzgl. Grunddelikt und Qualifikation II. Rechtswidrigkeit, Schuld (+) III. Ergebnis: 242 I, 244 I Nr. 1a (+) 24
25 D. Strafbarkeit wegen versuchter Sachbeschädigung gemäß 303 I, III, 22, 23 I Indem A den Schlüssel des J in das hohe Gras einer Wiese warf, könnte er sich wegen versuchter Sachbeschädigung gemäß 303 I, III, 22, 23 I strafbar gemacht haben. Vorprüfung (+) keine Beschädigung eingetreten, Versuch gemäß 303 III strafbar 25
26 I. Tatbestand - Tatentschluss: Vorsatz bzgl. Substanzeinwirkung durch Witterungseinflüsse (+) (a.a. gut vertretbar) - Unmittelbares Ansetzen (+) Wurf II. Rechtswidrigkeit/Schuld (+) III. Strafantrag, 303c (+) IV. Ergebnis 303 I, III, 22, 23 I (+) 26
27 3. Handlungsabschnitt: Schuss auf F (vers.) vorsätzl. Tötungsdelikt (-) mangels Vorsatz A. Strafbarkeit wegen schweren räuberischen Diebstahls gemäß 252, 250 II Nr. 1 Indem A mit dem Gewehr schoss, um seine weitere Flucht und die Sicherung des Gewehrs zu ermöglichen, könnte er sich wegen schweren räuberischen Diebstahls gemäß 252, 250 II Nr. 1 strafbar gemacht haben. 27
28 I. Tatbestand 1. Grunddelikt a) Objektiver Tatbestand vollendete Vortat (+) vollendeter Diebstahl am Gewehr auf frischer Tat betroffen (+) zeitliche und örtliche Nähe zum Tatort, Wahrnehmung durch einen anderen Gewalt gegen eine Person (+) Schuss auf F 28
29 b) Subjektiver Tatbestand - Vorsatz bzgl. Gewaltanwendung (+) unbeachtliche Abweichung vom Kausalverlauf (Beine/Schulter) - Besitzerhaltungsabsicht (+) 2. Qualifikation, 250 II Nr. 1 a) Objektiver Tatbestand (+) Waffe verwendet b) Subjektiver Tatbestand (+) bzgl. Verwendung der Waffe 29
30 II. Rechtswidrigkeit, Schuld (+) III. Ergebnis 252, 250 II Nr. 1 (+) 30
31 B. Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls mit Todesfolge gemäß 252, 251 Indem A mit dem Gewehr schoss, um seine weitere Flucht und die Sicherung des Gewehrs zu ermöglichen, und dabei G tödlich traf, könnte er sich wegen räuberischen Diebstahls mit Todesfolge gemäß 252, 251 strafbar gemacht haben. 31
32 I. Tatbestand 1. Erfüllung des 252 (+) s.o. 2. Schwere Folge (+) Tod der G 3. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zw. Gewaltakt zu 252 und Todeserfolg Vssn. Spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Beutesicherungshandlung und Tod Hier (+) Realisation des typischen Risikos von Schusswaffengerbrauch gegen Menschen 32
33 4. Mind. leichtfertiges Handeln (+) schnell abgefeuerter Schuss, A wusste, dass G im Auto saß = besondere Nachlässigkeit II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) insb. Subjektive Fahrlässigkeit IV. Ergebnis 252, 251 (+) 33
34 C. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gemäß 222 (durch Schuss) (+) Tod der G leichtfertig (= grob fahrlässig) herbeigeführt D. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 I, 224 I Nr. 2, 5 (+) Schuss auf F und dessen Schulter getroffen 34
35 Konkurrenzen 1. HA: 123 steht in Tatmehrheit ( 53) zu 223 I, 224 I Nr. 2 und zu /3. HA: - 242, 244 I Nr. 1a schließt 243 aus - 242, 244 I Nr. 1a treten hinter 252, 250 II Nr. 1 zurück I, III, 22, 23 I treten hinter 242 I (Schlüssel) zurück = mitbestrafte Nachtat - 252, 250 II Nr. 1 und 222 treten hinter 252, 251 zurück I, 224 I Nr. 2, 5 steht zu 252, 251 in Tateinheit ( 52) und diese in Tatmehrheit ( 53) zum 1. HA 35
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