Es gibt keine Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe
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- Ella Mann
- vor 7 Jahren
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1 Fall 1: Zuerst sollte man die Handlung umschreiben und dann die Verhaltensweise prüfen. A steckt die Eier in die Tasche und versetzt M einen kräftigen Stoß. A begeht daraufhin Flucht. Zu prüfen ist die Anwendbarkeit des Grunddeliktes 127: Objektiver Tatbestand: Die Eier sind eine fremde bewegliche Sache mit Tauschwert. Ist der Gewahrsamsbruch vollendet? laut Fuchs ist der Gewahrsamsbruch erst mit einstecken der Ware beendet. Eine andere Meinung sieht den Bruch der Gewahrsame beendet, wenn sich die Ware außerhalb des Geschäftes befindet. Es gibt zu dieser Problematik eine Sonderregel: Bei großen Sachen findet der Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen des Geschäftes statt. Bei Kleinen Sachen ist dieser bereits vollendet wenn man die Sache unbeobachtet einsteckt. Wird man bei dem Einstecken der Sache beobachtet kommt es hingegen zu keinem Gewahrsamsbruch. Man sollte sich immer für eine Lösung entscheiden und dann für diese argumentieren! Subjektiver Tatbestand: A handelt mit Bereicherungsvorsatz. Es gibt keine Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe Zu prüfen ist eine mögliche Qualifikation gemäß 131: Objektiver Tatbestand: A wurde bei Diebstahl auf frischer Tat ertappt. Indem A den M stößt, wendet er Gewalt an. Subjektiver Tatbestand: A hat die Sache durch Gewalt erhalten. Er handelt mit einem erweitertem Vorsatz gem. 5 Abs. 2. Die Voraussetzungen für die Qualifikation gem. 131 sind gegeben. 141 ist nicht anwendbar, da 131 im 1. Absatz ausgenommen wird. Körperverletzung prüfen und erklären! Es kommt zu keiner Normkonkurrenz, denn die Körperverletzung ist schon bei 131 beinhaltet. Es handelt sich um eine Scheinkonkurrenz. 142 ist nicht möglich, da keine Gewalt angewendet ist um die Sache zu erlangen, sondern um sie weiter zu erhalten. Fall2: Variante 1: M entschließt sich spontan nicht zu bezahlen. Zu prüfen ist die Anwendbarkeit des 146: pue_schuetz_ws2010.doc Thomas Deutinger Seite 1 von 8
2 Objektiver Tatbestand: Es handelt sich um Täuschung über Tatsachen. Da die Handlung von Anfang an geplant war, liegt Betrug vor. Subjektiver Tatbestand: Es liegen keine problematischen Konstellationen vor. Veruntreuung ist ebenfalls zu prüfen. Kausalzusammenhang bei Erfolgsdelikten und erfolgsqualifizierten Delikten prüfen. 127 kann wegen fehlendem Vorsatz nicht angewendet werden. Denn als M den Vorsatz zum Wegfahren fasst, liegt kein Gewahrsamsbruch mehr vor. 141 kann man auch in Betracht ziehen. Der Tank hat einen geringen Wert (bis 100 ) und die Handlung wird spontan vollzogen Variante 2: Es liegt eine Veruntreuung gem. 133 vor. Der Tank ist ein anvertrautes Gut. Es gibt eine Zahlungsvereinbarung. Fall 3: A gegen Y: 83 ist nicht anwendbar, da A ohne Vorsatz handelt. Bei 88 Abs. 3 scheitert es an der fehlenden Vorhersehbarkeit. Zu prüfen ist die Anwendbarkeit des 88 Abs.1 (Grunddelikt) ivm 88 Abs Fall: Tatbestandsmäßigkeit: A handelt objektiv sorgfaltswidrig. Der Erfolg ist durch die Verletzung eingetreten. Die Kausalität des Handelns von A ist gegeben. Nach der conditio sine qua non-formel fällt die Verletzung weg, wenn man sich die Verletzungshandlung wegdenkt. Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, denn es der Adäquanzzusammenhang ist gegeben. Es liegt kein atypischer Kausalverlauf vor. Das konkrete Geschehen liegt innerhalb der Lebenserfahrung. Außerdem ist auch der Risikozusammenhang erfüllt. Schutzzweck der Norm definieren: Auf Grund von einer höheren Verkehrsdichte im Ort ist ein niedrigeres Geschwindigkeitslimit vorgeschrieben. Konkreter Erfolg passt in den Schutzzweck der Norm. Rechtmäßiges Alternativverhalten: Hätte das Opfer bei rechtmäßigen Alternativverhalten eine reelle Chance gehabt, dem Erfolg zu entgehen? -Nein, daher kommt es zu keiner Risikoerhöhung. 88 Abs. 4 (2 Jahre Freiheitsstrafe) hat Vorrang gegenüber 94(ein Jahr Freiheitsstrafe). pue_schuetz_ws2010.doc Thomas Deutinger Seite 2 von 8
3 A gegen X: Zu prüfen ist die Anwendbarkeit des 88 Abs. 1 ivm 88 Abs. 3: Tatbestandsmäßigkeit: A handelt objektiv sorgfaltswidrig, in dem er zu schnell fährt. Immer die näheste Sorgfaltswidrigkeit prüfen- A übersieht das Verkehrsschild. Dann erst den Alkoholkonsum prüfen. Der Erfolg ist durch die Verletzung von X eingetreten. Seine Handlung ist kausal. Der Erfolg ist A objektiv zurechenbar (Adäquanzzusammenhang und Risikozusammenhang sind erfüllt). Es liegt eine Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigen Alternativverhalten vor. Rechtfertigungsgründe: In Frage kommt 90. X willigt zwar ins Mitfahren ein jedoch nicht ins zu schnell fahren, durch das der Erfolg eingetreten ist. Je gefährlicher die Handlung ist, desto spezifischer muss die Einwilligung sein! Schuld: A handelt subjektiv sorgfaltswidrig weil der Erfolg nicht durch den Alkoholkonsum verursacht wurde. Er war fähig die objektive Sorgfalt einzuhalten. Privilegierung gem 88 Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung, da Alkohol und überhöhte Geschwindigkeit schweres Verschulden indizieren. Unterlassene Hilfeleistung: Objektive Tatbestandsmerkmale: Der Erfolg ist eingetreten. A nimmt das gebotene Tun nicht vor (Hilfe zu holen). Dabei hätte er eine tatsächliche Handlungsmöglichkeit gehabt. Er handelt objektiv sorgfaltswidrig, da er wusste das X verletzt ist und wegen der Art der Verletzung nachfragen hätte sollen. A hat Garantenstellung. Qualifikation gem 94 Abs Fall? Die schwere Verletzung muss durch die Nichtvornahme des gebotenen Tuns entstehen. Fall 4: Strafbarkeit des A: Voraussetzungen für 223 Abs. 1 ivm 74 Abs.7 sind erfüllt. Auch Qualifikation gem 224 ist erfüllt. A handelt mit Vorsatz den Führerschein fälschen zu wollen. Immer mit unmittelbarem Täter beginnen! 226 Abs. 1 ist ein Strafaufhebungsgrund. Tätiger Rücktritt gilt als Rücktritt vom Versuch. Bei der Urkundenfälschung ist die bloße Fälschung und Besitz der Fälschung bereits strafbar und nicht erst mit dessen Verwendung. Der erweiterte Vorsatz in diesem Zusammenhang ist die Fälschungsabsicht. pue_schuetz_ws2010.doc Thomas Deutinger Seite 3 von 8
4 224: Täter muss laienhaft wissen dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt. Eine Lugurkunde (z.b.: falscher Lohnzettel) ist keine Urkunde isd 223. Es handelt sich eher um einen Betrug. Strafbarkeit des B: 231 kommt zu Anwendung. 231 schließt 223 aus. 231 stehen in echter Konkurrenz mit : Es müssen die Mittel oder Werkzeuge zu Fälschung bereits vorhanden sein. Fall 5: 135 und 141 sind hier nicht passend. Wenn jemand anderer zu einer Tat veranlasst wird, handelt es sich um Bestimmung. Variante 1: Eine Bestimmungstäterschaft ist nur möglich, wenn der Bestimmende im Bestimmten den Vorsatz erweckt. Variante 2: B fungiert als Werkzeug des A. A ist daher der mittelbare Täter. Fall 6: A ist ein Bestimmungstäter isd Fall ivm 288 Abs. 1. Fall 7: Allgemeines: Korruption: pflichtgemäße Vornahme der Handlung Bestechlichkeit: pflichtwidrig Amtsmissbrauch: Der Bestimmende muss mit Vorsatz handeln. Der Bestimmte muss wissen, dass er falsch handelt. Strafbarkeit des B: B ist ein Beamter in der Verwaltung. Sein Handeln stellt einen Missbrauch seiner Befugnisse dar und daher pflichtwidrig. Er handelt mit wissentlich mit Schädigungsvorsatz (=erweiterter Vorsatz). B schädigt den Staat in seinen Rechten. B ist strafbar gem 302 Abs. 1. Dieser ist für die Hoheitsverwaltung und hat daher Vorrang gegenüber 304, der nur für die Privatwirtschaftsverwaltung ist. 302 ist kein Erfolgsdelikt. Das heißt, dass kein Schaden eintreten muss. Strafbarkeit des A: Lehre: A muss wissen, dass sein Handeln falsch ist. Er muss einen dolus eventualis haben, dass B weiß, dass er pflichtwidrig handelt. Judikatur: Der Beamte muss einen dolus eventualis haben, dass er pflichtwidrig handelt. A muss sich sicher sein, dass B weiß, dass er pflichtwidrig handelt. pue_schuetz_ws2010.doc Thomas Deutinger Seite 4 von 8
5 A bestimmt B zum Amtsmissbrauch gem verdrängt 307. Bei 307 und 304 wird keine Beteiligung geprüft. Variante: Für A fällt die Strafbarkeit gem 302 weg, da sein Vorsatz fehlt. Er ist strafbar gem 307 Abs. 1. Er besitzt einen Eventualvorsatz ( hält es nicht für eindeutig ). (Würde er ganz ohne Vorsatz handeln, wäre er nach 307b strafbar) Fall 8: Strafbarkeit des B: B ist strafbar gem 302. Er nimmt einen Hoheitsakt pflichtwidrig vor. Er handelt wissentlich mit Schädigungsvorsatz. Strafbarkeit des A: 127 ist nicht anwendbar da der Gewahrsamsbruch noch nicht vollendet wurde. Die Kameras sind als eine große Sache einzustufen. Daher kommt es erst beim Verlassen des Geschäftes zu einem Gewahrsamsbruch. Es kommt eine Strafbarkeit gem 15 ivm 127 in Betracht. Das Einstecken ist als eine Ausführungshandlung einzustufen. Dadurch entsteht eine Mitgewahrsame. Die Qualifikation gem 128 ist erfüllt. Das Diebesgut ist über 6000 Wert. A handelt mit Vorsatz darauf. 29 ist nicht anwendbar, weil es sich nur um einen Diebstahl und somit nur um eine Tat handelt. Es liegt ein unbeendeter Versuch vor. A glaubt, dass noch weitere Taten zur Erfüllung notwendig seien. Sein Rücktritt erfolgte nicht freiwillig. Er ist somit strafbar gem 15 ivm 128. Strafbarkeit des K: Es muss ein Fahrlässigkeitsdelikt gesucht werden. K ist strafbar gem 83 Abs. 1. Er handelt mit Verletzungsvorsatz. In diesem Fall ist keine Notwehr möglich, weil es sich um keinen rechtswidrigen Angriff handelt. Es liegt eine Putativnotwehr gem 8 vor. K ist strafbar gem 88 Abs.1 und Abs. 4 wenn der Irrtum vorwerfbar ist. In Bezug auf die Statue kommt 125 in Frage. Als Rechtfertigungsgrund kommt Notstand in Frage. K greift in ein fremdes Gut eines Dritten ein. Es muss eine Güterabwegung erfolgen. K ist nicht strafbar weil 125 kein Fahrlässigkeitsdelikt ist. 8 verlangt eine doppelbedingte Fahrlässigkeitsprüfung. Es müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Fahrlässigkeitsdelikt (fehlt in diesem Fall) Der Irrtum muss vorwerfbar sein Durch 8 liegt kein Vorsatz vor. Strafbarkeit des C: Es handelt sich in diesem Fall um Zechprellerei. Betrug gem 146 ist nicht möglich weil der Vorsatz fehlt. Eine Veruntreuung kommt nicht in Betracht weil es sich um kein Gut mehr handelt (das Essen ist bereits im Magen). Es liegt auch keine Unterschlagung vor, weil das Gut nicht durch Irrtum anvertraut wurde. Es handelt sich um eine Beihilfe zum versuchten Diebstahlt durch Beitrag. Es kommt zu keiner Versuchshandlung, weil C im Stau steht. Der versuchte Beitrag ist jedoch straflos. C leistet aber pue_schuetz_ws2010.doc Thomas Deutinger Seite 5 von 8
6 einen psychischen Beitrag. A hat darauf vertraut, dass er von C abgeholt wird. Ein Versprechen ist bereits ein Beitrag. C ist daher strafbar wegen psychischer Unterstützung eines versuchten Diebstahls gem Fall ivm 15 ivm 127 ivm 128 Abs.1 Z4. Unfall des C: C ist zurechnungsunfähig und daher schuldlos. Es ist das frühere Verhalten zu prüfen. 287 kommt zur Anwendung in Verbindung mit einer Handlung im Vollrausch (leichtere Voraussetzungen als eine Übernahmefahrlässigkeit). Der Vollrausch ist wegzudenken und dann bleibt 88 Abs. 1 als Strafdelikt über. a. B könnte einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gem 108 stopp stellen. Dieser Antrag muss zuerst bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Die Entscheidung des Landesgerichtes ist ein Beschluss. b. Die Staatsanwaltschaft könnte eine Beschwerde gem 87 beim OLG einreichen. (gegen einen Beschluss wird immer eine Beschwerde eingereicht). A stünden die Rechte gem 67 Abs. 6 Z3 zu. c. Gem 31 Abs. 3 Z6 ist LG (Schöffengericht). d. Der Verteidiger hat kein Fragerecht. Der StA stehen die Rechte gem 252 Abs. 1 Z1 stopp. S müsste zustimmen (gegen seinen Verwandten). StA kann einen Antrag auf Verbesserung stellen. e. Für Angeklagten: 281 Z2; Für StA: 281 Z4 f. Betrug gem 146 StGB tritt zurück. Gem 236 STOPP strafbar. Das Bezirksgericht ist zuständig. g. Es handelt sich um einen neuen Gegenstand und daher um einen neuen Sachverhalt. Die StA könnte einen Ausdehnungsantrag stellen. Das Gericht kann den Antrag annehmen, die Verhandlung auf Grund von fehlenden Beweisen vertagen oder den Antrag auf die ursprüngliche Tat mit einem Verfolgungsvorbehalt beschränken. h. Es ist 27 StGB zu beachten mehr als 1 Jahr Strafe. i. Gem 46 Abs. 1 StGB am Frühestens nach 3 Monaten, dann ist aber noch die Hälfte der unbedingten Strafe dazuzurechnen. j. Gem 49 StGB gilt der spätere Zeitpunkt. Die Probezeit läuft am ab k. B sollte gem 236 StGB Berufung gegen die Nichtigkeit einlegen. Das Bezirksgericht ist zuständig. Es gilt der Grundsatz ne bis in idem : Es wird kein neues Verfahren eingeleitet, wenn nach einem rechtskräftigen Urteil hervorkommt, dass etwas bei der Untersuchung übersehen wurde. Fall 9: Nach Einbringen der Anklage gibt es keine Fristen der Haft mehr (gem 175 Abs. 5). 1. Haftfrist: 14 Tage 2. Haftfrist: 1 Monat 3. Haftfrist 2 Monate 4. Absolute Höchstfrist gem 176: 6 Monate pue_schuetz_ws2010.doc Thomas Deutinger Seite 6 von 8
7 Fall 10: Strafbarkeit des A: Betrug: Zu prüfen ist Betrug gem 142. A übt keine hinreichende Gefahr aus. Er begründet jedoch Angst. Das Geld muss in der Gewahrsame des Täters sein. Das Grunddelikt ist erfüllt. Die Qualifikation gem 143 ist nicht erfüllt, weil A eine Spielzeugpistole verwendet (Scheinwaffen gelten nicht als Waffen). Problematisch ist, dass A nichts von der ungeladenen Scheinwaffe weiß (objektive Betrachtungsweise). Es könnte eine Strafbarkeit gem 15 ivm 143 zur Anwendung kommen. Es handelt sich hier um die Untauglichkeit der Handlung. Es wird nach der Eindruckstheorie exante auf die Gefährlichkeit der Handlung abgestellt. Aber bei gesetzlich geschlossenen Mittel wird auf die wahre Sachlage abgestellt und daher auf die objektive Betrachtungsweise. Das bedeutet, dass die Qualifizierung gem 143 straflos ist. Eine Strafbarkeit nach 15 ivm 75 steht in echter Konkurrenz zu 142. A handelt mit dem Vorsatz auf Tötung. Es liegt eine absolute Untauglichkeit der Handlung vor. Es wird nach der Eindruckstheorie gehandelt, weil kein geschlossenes Mittel verwendet wird (im Gesetz nicht genau beschrieben). Fälschung der Jahreskarte: Bei 223 Abs.1 handelt es sich um ein Vorbereitungsdelikt bei dem ein erweiterter Vorsatz notwendig ist (zu gebrauchen). Es könnte auch 146 ivm 147 oder 15 ivm 149 Abs. 1 in Betracht kommen. 223 Abs. 2 verdrängt 223 Abs verdrängt 223 Abs verdrängt 147. B begeht lediglich eine Verwaltungsübertretung. Strafbarkeit des B: Beihilfe zum Betrug: B ist strafbar gem Fall ivm 142. Die Qualifikation wird gerade durch B verhindert. Autounfall: B ist strafbar gem 177. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt. Es muss eine Gefährdung bei mehr als 10 Personen auf einmal entstehen. 177 steht in Konkurrenz zu 89 und 88 Abs.1, 3, 4 2. Fall. Es sind besonders gefährliche Verhältnisse notwendig. 94 und 95 kommen nicht zu Anwendung, da der Vorsatz fehlt. Für 177 ist das Vorhandensein von besonders gefährlichen Verhältnissen nicht erforderlich. Strafbarkeit des P: Zu prüfen ist eine Strafbarkeit gem 83 Abs. 1. Die Qualifikation gem 84 Abs. 2 Z1 ist bei Schusswaffen immer erfüllt. Bei einem Messer ist eine genauere Prüfung notwendig. Es kommt Nothilfe in Frage. Es wird ein Rechtsgut beeinträchtigt. P wendet das gelindeste Mittel an. Da eine Waffe im Dienst verwendet wurde, ist das Waffengebrauchsgesetz zu prüfen. Laut 8 Waffengesetz muss ein Schuss deutlich vom Sicherheitsorgan vorher angedroht werden. Außerdem darf er nur abgefeuert werden, wenn Leib und Leben bedroht sind. Aber bei gefährlichen Personen ist die Polizei zum schießen ermächtigt. Die Qualifikation gem 84 Abs. 1 ist nicht erfüllt, da Erfolgsqualifikationen nicht versucht werden können. pue_schuetz_ws2010.doc Thomas Deutinger Seite 7 von 8
8 Strafbarkeit des K: Für die Anwendung des 99 ist die Anhaltehandlung zu kurz (Mindestdauer beträgt 10 Minuten). K besitzt kein Anhalterecht gem 80 Abs.2 stopp weil B keine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat (nur Verwaltungsübertretung). Es gibt jedoch zwei Rechtfertigungsgründe: 105 Abs. 2 und offensive Selbsthilfe gem 344 ABGB (besser). B wurde daher rechtmäßig angehalten und somit ist K nicht strafbar gem 83. Prozessrecht: B macht sich durch die falsche Beweisaussage strafbar gem 288 StGB. Es besteht kein Neuerungsverbot, daher kann ein neuer Zeuge vorgebracht werden. Die StA kann Berufung gegen die Schuld einlegen. F steht eine Nichtigkeitsberufung nur zu wenn er während dem Verfahren Beweisanträge gem 281 Z4 stopp gestellt hat. pue_schuetz_ws2010.doc Thomas Deutinger Seite 8 von 8
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