Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen

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1 Lösungsskizze Fall 1 Zeitungsanzeige (1. September) Walter invitatio ad offerendum Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Walter Brief per A-Post (1. September) Antrag durch (CHF 1500) Verhandlungen in Walters Laden (2. September) Antrag durch Walter ( CHF 2500) Walter Eintreffen A-Post Brief in s Briefkasten (2. September) Zugang von s Antrag Expressbrief per «Blitz»-Kurier (2. September) Widerruf durch? Telefonanruf (2. September) Annahme des Antrags durch Seite 1/7 10. Oktober 2014

2 Frage: Qualifizieren Sie alle Kommunikationsvorgänge und beantworten sie die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist. Falls ja, zu welchem Zeitpunkt, zwischen welchen Parteien und mit welchem Inhalt? Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages (Art. 1 Abs. 1 OR) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 1. Rechts- und Handlungsfähigkeit (bzw. Geschäftsfähigkeit) 2. Vorliegen eines Rechtsbindungswillens 3. Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen 4. Übereinstimmung der Willenserklärungen (tatsächlicher oder normativer Konsens) Rechts- und Handlungsfähigkeit Beide Vertragsparteien müssen rechts- und handlungsfähig sein (Art. 11 ff. und 52 ff. ZGB). 1 Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sachverhalt kann davon ausgegangen werden, dass, Walter und handlungs- und rechtsfähig sind. Zeitungsanzeige von Walter (1. September) Vorliegen eines Rechtsbindungswillens und gegenseitiger Austausch bzw. Übereinstimmung der Willenserklärungen Ein Vertrag entsteht durch den Austausch übereinstimmender gegenseitiger Willenserklärungen (Art. 1 Abs. 1 OR). In der Willenserklärung enthalten ist auch der Rechtsbindungswille: Der Rechtsbindungswille ist der Wille der Parteien, ihrem Verhältnis rechtliche Relevanz beizumessen. 2 Die zeitlich erste Willenserklärung wird Antrag genannt. Mit ihm wird der Wille zum Abschluss eines Vertrages ausgedrückt. 3 Aus dem Antrag müssen sämtliche objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) in bestimmbarer Weise hervorgehen, sodass er vom HUGUENIN CLAIRE, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 (zit.: HUGUENIN, OR AT BT), N 140. HUGUENIN, OR AT BT, N 52. BGE 122 III 118 E. 2b. Seite 2/7 10. Oktober 2014

3 Empfänger grundsätzlich mit einem einfachen «Ja» angenommen werden kann. 4 Vom Antrag abzugrenzen ist die sog. Einladung zur Offertstellung (invitatio ad offerendum) im Sinne von Art. 7 Abs. 1 OR. Durch die invitatio ad offerendum drückt der Erklärende keinen definitiven Rechtsbindungswillen aus, sondern lediglich seine allgemeine Bereitschaft, vertragliche Verhandlungen aufzunehmen. 5 Dem Antrag folgt in zeitlicher Hinsicht die Annahme. Damit der Vertrag zustande kommt, muss sich der Inhalt der Annahme in den objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkten mit demjenigen des Antrags decken (Konsens). 6 Fraglich ist, ob Walter durch seine Zeitungsanzeige einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringt. Walters Zeitungsanzeige ist dem Wortlaut nach darauf gerichtet, potentielle Kunden zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen einzuladen. Aus ihr geht jedoch kein Rechtsbindungswille hervor. Zudem fehlt es der Anzeige an der Bezeichnung der essentialia negotii. Sie stellt daher keinen Antrag, sondern lediglich eine unverbindliche Einladung zur Offertstellung dar. Zwischenfazit: Mangels Rechtsbindungswillen ist aufgrund der Zeitungsanzeige kein Vertrag zwischen Walter und zustande gekommen. Telefonanruf von (1. September) Vorliegen eines Rechtsbindungswillens und gegenseitiger Austausch bzw. Übereinstimmung der Willenserklärungen Zu prüfen ist, ob und Walter bei ihrem Telefonat einen Vertrag geschlossen haben. Zur Definition des Rechtsbindungswillens und des Austauschs bzw. der Übereinstimmung von Willenserklärungen s. oben. und Walter nehmen telefonisch Vertragsverhandlungen über den Verkauf der Kuckucksuhr auf: Walter möchte sich bezüglich des Preises noch nicht festlegen und schätzt den Wert der Kuckucksuhr auf CHF 1000 bis CHF Den genauen Preis kann er erst bestimmen, nachdem er die Uhr gesehen hat. Seine Aussage stellt klar, dass er noch keinen Rechtsbindungswillen hat. Auch geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass sich bereits rechtlich binden möchte. Die Parteien haben demnach noch keine übereinstimmenden Willenserklärungen ausgetauscht HUGUENIN, OR AT BT, N 206 f. HUGUENIN, OR AT BT, N 211. HUGUENIN, OR AT BT, N 221 f. Seite 3/7 10. Oktober 2014

4 Zwischenfazit: Mangels Rechtsbindungswillen ist während des Telefonats zwischen und Walter noch kein Vertrag zustande gekommen. Die beiden führen lediglich Vertragsverhandlungen. Brief per A-Post von an (1. September) Vorliegen eines Rechtsbindungswillens Fraglich ist zunächst, ob aus dem Brief von ein Rechtsbindungswillen abgeleitet werden kann. Zur Definition des Rechtsbindungswillens s. oben. schreibt, dass sie ihr ihre Kuckucksuhr zum Preis von CHF 1500 verkaufen möchte. Damit gibt zu erkennen, eine rechtliche Verpflichtung eingehen zu wollen. handelt also mit Rechtsbindungswillen. Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen Es stellt sich sodann die Frage, ob der Brief von als Antrag zu qualifizieren ist. Zur Definition des Antrags s. oben. Mit der Kuckucksuhr und den CHF 1500 bezeichnet in ihrem Brief die objektiv wesentlichen Vertragspunkte (Kaufgegenstand und Kaufpreis) des abzuschliessenden Vertrages (vgl. Art. 184 Abs. 1 OR). Es liegt somit ein Antrag vor. Zwischenfazit: s A-Post Brief stellt einen Antrag an zum Verkauf der Kuckucksuhr dar. Verhandlungen in Walters Laden (2. September) Vorliegen eines Rechtsbindungswillens Zunächst ist wiederum festzustellen, ob Walter sich durch seine Aussagen im Laden rechtlich binden möchte. Zur Definition des Rechtsbindungswillens s. oben. Walter schlägt vor, die Kuckucksuhr für CHF 2500 zu kaufen. Seine Aussage ist als rechtserhebliche Erklärung zu verstehen. Seite 4/7 10. Oktober 2014

5 Walter handelt folglich mit Rechtsbindungswillen. Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen Es stellt sich sodann die Frage, ob Walters Aussage, die Kuckucksuhr für CHF 2500 zu kaufen, einen Antrag darstellt. Zur Definition des Antrags s. oben. Walter bietet an die Kuckucksuhr zum Preis von CHF 2500 zu kaufen. Er nennt mit Kaufpreis und Kaufsache die essentialia negotii eines Kaufvertrages (Art. 184 OR). Die Parteien einigen sich auch auf eine fünftägige Bedenkzeit. Somit liegt ein Antrag mit Annahmefrist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 OR vor. Walter bleibt folglich bis zum Ablauf der fünftägigen Frist an seinen Antrag gebunden. Zwischenfazit: Walters Aussage, s Kuckucksuhr für CHF 2500 zu kaufen stellt einen Antrag dar. Die Annahmefrist richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 OR und beträgt fünf Tage. Antrag im Briefkasten von (2. September) Eine empfangsbedürftige Willenserklärung entfaltet ihre rechtliche Bindungswirkung, sobald sie im Machtbereich des Empfängers eintrifft (sog. Zugangsprinzip/Empfangstheorie). 7 Eine mittels gewöhnlicher Postsendung zugestellte Willenserklärung gilt bei Einwurf in den Briefkasten des Empfängers als in dessen Machtbereich zugegangen, sofern zu diesem Zeitpunkt mit der Leerung gerechnet werden darf. 8 In casu ist der Antrag von mit dem Einwurf in s Briefkasten zugegangen und damit zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden. 7 8 HUGUENIN, OR AT BT, N 186. BGE 137 III 208 E Seite 5/7 10. Oktober 2014

6 Expressbrief per «Blitz» 9 -Kurier von an (2. September) Widerruf (Art. 9 Abs. 1 OR) Es stellt sich die Frage, ob s Antrag durch den Expressbrief an erfolgreich nach Art. 9 Abs. 1 OR widerrufen wurde. Der Widerruf gemäss Art. 9 Abs. 1 OR ist eine Willenserklärung, mit welcher der Erklärende zum Ausdruck bringt, dass sein Antrag nicht gelten soll. 10 Der Antrag ist als «nicht geschehen zu betrachten», wenn der Widerruf die andere Partei vor oder gleichzeitig mit dem Antrag erreicht (Art. 9 Abs. 1 OR). Dasselbe gilt, wenn der Widerruf zwar nach dem Antrag eintrifft, aber von der Gegenpartei zuerst zur Kenntnis genommen wird. 11 teilt in ihrem Expressbrief mit, dass ihr Antrag zum Verkauf der Kuckucksuhr nicht gelten solle. Der Expressbrief stellt somit einen Widerruf im Sinne von Art. 9 Abs. 1 OR dar. Allerdings erreicht dieser erst nach dem Antrag. Zudem nimmt den Antrag vor s Widerrufserklärung zur Kenntnis, weshalb der Widerruf das Wirksamwerden des Antrags nicht verhindert bzw. dessen Wirksamkeit nicht aufhebt. Zwischenfazit: Durch den Expressbrief wurde s Antrag nicht erfolgreich nach Art. 9 Abs. 1 OR widerrufen. s Antrag ist daher nach wie vor wirksam. Telefonanruf von an (2. September) Vorliegen eines Rechtsbindungswillens Vorab ist zu prüfen, ob sich mit ihrem Anruf rechtlich binden wollte. Zur Definition des Rechtsbindungswillen s. oben. Indem am Telefon mitteilt, dass sie die Kuckucksuhr kaufen möchte, gibt sie ihren Rechtsbindungswillen zu erkennen Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass Sendungen per «Blitz»-Kurier noch am gleichen Tag bis spätestens Uhr zugestellt werden; s. besucht am 29. September GAUCH PETER/SCHLUEP WALTER R./SCHMID JÖRG, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil ohne ausservertragliches Haftpflichtrecht, Band I, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 467. HUGUENIN, OR AT BT, N 262. Seite 6/7 10. Oktober 2014

7 Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen Alsdann ist zu klären, ob durch das Telefonat den Antrag von annimmt. Zur Definition der Annahme s. oben. teilt telefonisch mit, dass sie die Kuckucksuhr zum vorgeschlagenen Preis von CHF 1500 kaufen werde. Somit nimmt sie s Antrag an. Zu prüfen bleibt, ob s Annahme auch rechtzeitig erfolgte. Der Antrag mittels Brief von ist als Antrag unter Abwesenden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Der Antragsteller bleibt so lange an seine Erklärung gebunden, bis er den Eingang der Antwort nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwarten darf. Diese Frist setzt sich aus folgenden drei Elementen zusammen: Der Dauer der Übermittlung des Antrages, einer angemessenen Überlegungszeit und der Dauer der Übermittlung der Annahme. 12 Vorliegend spricht ihre Annahme noch am Tag des Zugangs des Antrags aus. Die Annahmefrist ist somit gewahrt; die Annahme erfolgte rechtzeitig. Übereinstimmung der Willenserklärungen (tatsächlicher oder normativer Konsens) s Antrag (Verkauf der Kuckucksuhr zum Preis von CHF 1500) und s Annahme (Kauf der Kuckucksuhr zum Preis von CHF 1500) stimmen überein. Im Sachverhalt finden sich keine Hinweise, dass sich die Parteien nicht (tatsächlich) richtig verstanden hätten. Es liegt somit ein tatsächlicher Konsens vor. Fazit: Am 2. September ist zwischen und ein Vertrag über den Verkauf von s Kuckucksuhr zum Preis von CHF 1500 zustande gekommen. 12 HUGUENIN, OR AT BT, N 239. Seite 7/7 10. Oktober 2014

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