Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1
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- Andreas Schmitz
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1 Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum Aufgabe 1 Sommersemester 2009
2 Sachverhalt Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues Computersystem zu erwerben. Von Kollegen ist ihm das Modell Caramba der Firma V empfohlen worden. Als K eine Anzeige dieser Firma sieht, diktiert er an die Firma V ein Schreiben mit folgendem Inhalt: In der Fachzeitschrift X vom haben Sie Ihr Computermodell Caramba zu ,- EUR angeboten. Da ich beabsichtige, mein Büro zu modernisieren, bitte ich, mir nähere Informationen über diese Computeranlage zu senden. Wegen eines technischen Defektes des Diktiergerätes wird der letzte Satz nicht vollständig aufgezeichnet. Auch die Sekretärin wundert sich nicht über die längere Sprechpause zwischen den Worten mir und diese Computeranlage, weil sie um die geplante Büromodernisierung weiß, und schreibt: Da ich beabsichtige, mein Büro zu modernisieren, bitte ich, mir diese Computeranlage zu senden. Der Brief wird K neben zahlreichen anderen Schreiben in einer Unterschriftenmappe vorgelegt. K überfliegt ihn, übersieht dabei aber, dass der letzte Satz sinnentstellend verkürzt ist, und unterschreibt. Wenige Tage später erhält K von V die Computeranlage zugesandt. Kann V von K die Zahlung des Kaufpreises verlangen? 1
3 Anspruch des K gegen V aus 433 Abs. 2 BGB V könnte aus Kaufvertrag einen Anspruch gegen K auf Zahlung von gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. Wirksamer Vertragsschluss Dazu müssen K und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Dies setzt zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot & Annahme) voraus, die auf den Abschluss des Vertrags gerichtet sind. Inserat des V in der Fachzeitschrift als Angebot Das Inserat des V in der Fachzeitschrift könnte ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags darstellen. Ein Angebot im Sinne des 145 BGB ist eine Willenserklärung, durch die der Antragende den Gegenstand und den Inhalt des Vertrags so bestimmt angibt, dass die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann. Weiterhin liegt der Willenserklärung der objektive und subjektive Tatbestand zugrunde. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt vor, wenn die Erklärung nach Ansicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glaube und der Verkehrssitte gemäß 133, 157 BGB dementsprechend zu verstehen ist. Der subjektive Tatbestand setzt Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Rechtsbindungswille des Erklärenden voraus. Die Anzeige in der Fachzeitschrift beinhaltet die für einen Kaufvertrag wesentlichen Informationen, den Kaufpreis und gegenstand. Das Inserat könnte demnach als Angebot verstanden werden. Dazu müssen weiterhin die notwendigen Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands gegeben sein. Da V i.d.r. nur über eine begrenzte Stückzahl der Computeranlage verfügen wird, kann er diese Anlage nicht jedem potentiellen Interessenten verkaufen. Um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen, respektive er seine Vertragspartner bestimmen möchte, fehlt es ihm alleine schon am Rechtsbindungswillen. Das Inserat zeigt nur das Waren- und Leistungsangebot des V an und signalisiert seine Vertragsbereitschaft innerhalb der genannten Grenzen. V hat daher kein eigenes Angebot abgegeben, sondern nur zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (invitatio ad offerendum). 2
4 Schreiben des K als Angebot Ein Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags könnte in der schriftlichen Erklärung des K liegen, ihm die Computeranlage zu übersenden. Um wirksam zu sein, muss der Antrag so bestimmt sein, dass mit seiner uneingeschränkten Annahme eine Einigung zustande kommt. K hat in seinem Schreiben den Kaufgegenstand und preis festgelegt und bittet V, ihm die Computeranlage zu senden. Der Antrag des K enthält somit die essentialia negotii und stellt objektiv einen wirksamen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags dar. Der Antrag auf Abschluss des Kaufvertrags könnte nach 133 BGB unwirksam sein, weil K eine solche Erklärung nicht abgeben wollte. Entsprechend 133 BGB sind bei der Auslegung von Willenserklärungen der eigentliche Wille zu erforschen (subjektive Tatbestand) und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Das defekte Diktiergerät hat die eigentliche Anfrage des K nach weitern Informationen zu der Computeranlage entsprechend sinnentfremdet, so dass objektiv ein Antrag auf Vertragsabschluss entstand. Bei der Unterschrift des Schreibens hat K allerdings die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt vermissen lassen, in dem er den Inhalt des Schreibens nicht entsprechend geprüft hat. 1 Daher könnte K seinem Antrag gemäß 242 BGB verpflichtet sein. Dabei sei die Frage, ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, nicht nach dem verborgenen gebliebenen inneren Willen des K, sondern danach zu beurteilen, ob sein Verhalten aus Sicht des V nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Ausdruck eines bestimmten Willens erscheint. 2 Durch sein Verhalten hat K gegenüber V den Eindruck erweckt, K habe Geschäftswillen gehabt und geäußert, ohne ihn tatsächlich gehabt zu haben und muss es sich zurechnen lassen. Das Schreiben des K ist ein wirksames Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags. 1 Lessmann Irrtumsanfechtung nach 119 BGB, JuS 1969, Heft 10, 478 ff. 2 BGHZ 91, 324 ff. Erfordernis des Erklärungsbewußtseins 3
5 Annahme des Angebots durch V Entsprechend 147 BGB muss der Antrag sofort angenommen werden, oder aber zu dem Zeitpunkt, in welchem der Antragende den Eingang unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die Annahme braucht nach 151 BGB den Antragenden nicht erklärt zu werden, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet. Mit der Versendung der Computeranlage hat V seinen Annahmewillen gegenüber dem K deutlich gemacht. Diese Vorgehensweise entspricht der im Versandhandel üblichen Verkehrssitte. Die Annahme des Angebots durch V erfolgte wirksam. Ergebnis K und V haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. V hat daraus einen Anspruch gegen K auf Zahlung von gemäß 433 Abs. 2 BGB. 4
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