Ü b u n g s f a l l 2

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ü b u n g s f a l l 2"

Transkript

1 Prof. Dr. Klaus Peter Berger Grundkurs Sachenrecht Ü b u n g s f a l l 2 Erwin (E) ist Eigentümer eines Mercedes, den er im Januar 2008 als Neuwagen zum Listenpreis von EUR gekauft hat. Als sein Freund Ferdinand (F) erfährt, dass gegen E ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt worden ist, bittet er diesen am , ihm den Wagen vorübergehend zu überlassen. E erklärt sich dazu bereit und übergibt F die Autoschlüssel und den Kraftfahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I). Im Handschuhfach des Wagens befindet sich der Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II). Als F den Fahrzeugbrief Ende Mai 2008 entdeckt, beschließt F, den Wagen zu Geld zu machen. Er wendet sich daher unter Vorlage des Briefes, in dem nach wie vor E eingetragen ist, an seinen Bekannten, den Geschäftsmann Gustav (G), dem gegenüber er sich als Eigentümer des Wagens ausgibt. F bietet dem G an, ihm den Wagen für zu veräußern. Angesichts des günstigen Preises greift G sofort zu. G erhält den Wagen, Kfz-Schein und -Brief. Kurze Zeit später meldet G den Wagen auf sich um und lässt sich in den Kfz-Brief eintragen. Leider laufen aber auch die Geschäfte des G nicht gut. Am meldet sich bei ihm Calle (C), bei dem er größere Schulden hat. C verlangt dringend nach werthaltigen Sicherheiten. Da C nicht anders zufriedenzustellen ist, erklärt sich G bereit, den Wagen zur Sicherheit an C zu übereignen. G soll den Wagen aber weiter für sich nutzen dürfen. Den Kfz-Brief übergibt G dem C, den Kfz-Schein behält er. C wiederum trifft im Juli 2008 mit seiner Hausbank H zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit folgende Vereinbarung: H soll Eigentümer des Mercedes werden. Dazu tritt C der H alle ihm gegenüber G zustehenden Rechte ab. Außerdem verpflichtet sich C, den G zu veranlassen, den Wagen jetzt nur noch für H zu besitzen, was C auch tut. Den Kfz-Brief übergibt C dem zuständigen Mitarbeiter von H. Als das Ende seines Fahrverbots naht, erfährt E die ganze Geschichte und ist entsetzt. Er verlangt von G Herausgabe des Mercedes und von H Herausgabe des Kfz-Briefs. Zu Recht?

2 2 Prof. Dr. Klaus Peter Berger Grundkurs Sachenrecht Lösungsskizze zum Übungsfall 2 Ausgearbeitet von Wiss. Mit. Bernd Scholl (Fragen und Hinweise an bernd.scholl@uni-koeln.de) A) Herausgabeansprüche E gegen G I. 985 BGB E könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes aus 985 BGB haben. Dazu müßte E Eigentümer und G Besitzer ohne Besitzrecht sein. 1. Eigentum des E Fraglich ist zunächst, ob E Eigentümer des Mercedes ist. a) Ursprünglich war E Eigentümer. Er hat sein Eigentum mangels dinglicher Einigung nicht an F verloren, da E und F lediglich einen Leihvertrag geschlossen haben. b) Möglicherweise hat E sein Eigentum aber durch Übereignung des F an G verloren. aa) Ein Eigentumserwerb des G nach 929 S. 1 BGB scheidet aus, weil F weder Eigentümer noch sonst verfügungsberechtigt war. bb) Vielmehr kommt allein ein Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten nach 929 S. 1, 932 BGB in Betracht. F und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. 1 F hat den Wagen dem G auch übergeben. 2 Fraglich ist, ob auch die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nach 932 BGB erfüllt sind. 3 Dazu müßte G gutgläubig i.s.d. 932 Abs. 2 BGB gewesen sein. G dürfte also weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein, daß die Sache nicht dem Veräußerer (F) gehört. Für eine positive Kenntnis des G von dem fehlenden Eigentum des F ist nichts ersichtlich. Möglicherweise ist dem G aber grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Dazu müßte er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße mißachtet, also das nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte. Der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, der sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nicht vorlegen und übergeben läßt, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können, handelt grob fahrlässig. 4 Dahinter steht die Erwägung, daß es Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlaß geben muß, wenn der Veräußerer entweder den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus 1 Manche Studenten neigen dazu, hier auszuführen, das Eigentum sei dadurch übergegangen, daß F den Wagen an G für verkauft habe, oder das Eigentum habe mit dem Kaufvertrag übergehen sollen. Solche Ausführungen verstoßen gegen das Trennungsprinzip und führen stets zum Punktabzug. Will man das schuldrechtliche Geschäft im Rahmen der dinglichen Einigung erwähnen, so kann man schreiben, daß in der Hingabe einer Sache zwecks Erfüllung einer kaufrechtlichen Verpflichtung zur Eigentumsübertragung ein konkludentes Angebot auf Übereignung zu sehen ist. I.d.R. kann man Ausführungen zum schuldrechtlichen Geschäft aber auch ganz weglassen. 2 Unproblematisch und daher nicht unbedingt zu erwähnen ist das Einigsein bei Übergabe. Es spielt allein eine Rolle, wenn Einigung und Übergabe zeitlich auseinanderfallen, wofür hier nichts ersichtlich ist. 3 Unproblematisch und daher nicht unbedingt zu erwähnen sind das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts i.s. eines Verkehrsgeschäfts (= keine Personenidentität auf Veräußerer- und Erwerberseite bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, d.h. auf Erwerberseite muß mindestens eine Person beteiligt sein, die nicht auch auf der Veräußererseite beteiligt ist) sowie der Rechtsschein des Besitzes, den 932 BGB voraussetzt. 4 St. Rspr., vgl. BGH NJW 2006, 3488 Rn. 17; 1996, 2226; 1965, 687 (unter 3); Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, 932 Rn. 13.

3 3 diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt. 5 Hier hat sich G den Fahrzeugbrief vorlegen und übergeben lassen. Die Besonderheit besteht aber darin, daß nicht der Veräußerer F, sondern E in dem Brief eingetragen war. In diesem Falle ist bei der Veräußerung durch einen Privaten der Erwerber jedenfalls dann zu weiterer Nachforschung verpflichtet, wenn die Umstände der Veräußerung zweifelhaft sind. 6 Hier lagen diese besonderen Umstände in dem überaus günstigen Preis. Der Umstand, daß F bereit war, einen allenfalls fünf Monate alten Wagen für weniger als ein Drittel des Neuwagenpreises zu verkaufen, hätte G am Eigentum des F zweifeln lassen müssen. Er hätte sich daher bei dem im Fahrzeugbrief eingetragenen E erkundigen müssen, ob mit der Veräußerung alles seine Richtigkeit habe. Da G dies nicht getan hat, ist ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Mangels Gutgläubigkeit scheidet ein Eigentumserwerb nach 929 S. 1, 932 BGB aus. E hat sein Eigentum nicht an G verloren. 7 c) Möglicherweise hat E sein Eigentum aber durch Übereignung des G an C verloren. aa) Da der Wagen nicht übergeben wurde, käme ein Eigentumserwerb des C nach 929 S. 1, 930 BGB in Betracht. Jedoch fehlt es dafür an der Berechtigung des G (s.o. b). bb) Folglich könnte C allenfalls nach 929 S. 1, 930, 933 BGB Eigentum erworben haben. G und C haben sich über den Eigentumserwerb dinglich geeinigt. Die Übergabe könnten sie durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.s.d. 930, 868 BGB ersetzt haben, das hier in der der Sicherungsübereignung zugrundeliegenden Sicherungsabrede bestehen könnte. Dann müßte C durch die Sicherungsabrede mittelbarer Besitzer i.s.d. 868 BGB geworden sein. Aus der Sicherungsabrede ergibt sich, daß G als Sicherungsgeber den Wagen solange weiterbesitzen darf, bis C als Sicherungsnehmer die Sache zur Befriedigung seiner Forderung herausverlangt. 8 Die Sicherungsabrede gewährt also dem G ein Besitzrecht auf Zeit und dem C einen wenn auch bedingten Herausgabeanspruch. G wollte den Mercedes fortan auch für C besitzen, hatte also Fremdbesitzwillen. Deshalb ist C durch die Sicherungsabrede mittelbarer Besitzer geworden. Die Übergabe wurde durch ein Besitzkonstitut ersetzt. Erwerb vom Nichtberechtigten setzt weiter Gutgläubigkeit voraus. Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit des C i.s.d. 932 BGB bestehen nicht. Allerdings stellt 933 BGB für einen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten die Voraussetzung auf, daß die Sache dem Erwerber von dem Veräußerer übergeben wird. Zu einem Übergang des unmittelbaren Besitzes auf C ist es gerade nicht gekommen. Somit scheidet ein Eigentumsübergang nach 929 S. 1, 930, 933 BGB aus. E hat sein Eigentum auch nicht an C verloren. d) Möglicherweise hat E sein Eigentum aber durch Übereignung des C an H verloren. aa) Da der Wagen nicht übergeben wurde, sondern C der H seine Rechte gegen G abgetreten hat, wäre ein Eigentumserwerb der H nach 929 S. 1, 931 BGB denkbar. Jedoch fehlt es dafür an der Berechtigung des C (s.o. c). bb) Folglich könnte H nur nach 929 S. 1, 931, 934 Fall 1 BGB Eigentum erworben haben. α) C und H haben sich über den Eigentumserwerb geeinigt. β) Die Übergabe könnten sie dadurch ersetzt haben, daß C der H den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch aus dem Sicherungsvertrag abgetreten hat ( 398, 870 BGB). Aus der Sicherungsabrede ergibt sich das Recht des Sicherungsnehmers, im Sicherungsfall das Siche- 5 BGH NJW 1994, 2022, BGH NJW 1994, 2022, 2023; Jauernig, BGB, 13. Aufl. 2009, 932 Rn. 17; Palandt/Bassenge aao (Fn. 4). 7 Eine andere Ansicht erscheint hier nur sehr schwer vertretbar. Dies wird auch jeder etwas klausurtaktisch denkende Student erkennen, weil er bei Bejahung eines gutgläubigen Erwerbs schon hier zu dem Ergebnis käme, daß E sein Eigentum am Wagen verloren hat, und die Prüfung zu Ende wäre, ohne daß es auf die weiteren Übereignungen ankäme. 8 Palandt/Bassenge (Fn. 4), 930 Rn. 9.

4 4 rungsgut herauszuverlangen. Daß es sich hierbei lediglich um einen zukünftigen Anspruch handelt, ist unschädlich; ausreichend ist, daß der Anspruch hinreichend bestimmt ist. Fraglich ist allerdings, ob C hier tatsächlich einen Herausgabeanspruch gegen G hatte, obwohl die Sicherungsübereignung, wie unter c) geprüft, gescheitert ist. Das wäre nicht der Fall, wenn das Scheitern der Sicherungsübereignung nach 139 BGB auch die Nichtigkeit des Besitzmittlungsverhältnisses nach sich zöge. 9 Dafür wäre erforderlich, daß Besitzkonstitut und Übereignung nach dem Parteiwillen ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden. Für einen derartigen Einheitlichkeitswillen ist hier jedoch nichts ersichtlich. 10 Vielmehr haben die Parteien in der Regel ein Interesse daran, daß der Sicherungsgeber (G) die Sache für den Sicherungsnehmer (C) besitzt, bis es eventuell etwa bei Eintritt des Sicherungsfalls zu einer Übergabe kommt, die dann nach 933 BGB zum Eigentumserwerb des Sicherungsnehmers (C) führt, 11 oder bis der nichtberechtigte Sicherungsgeber die Sache erwirbt, was zur Heilung nach 185 Abs. 2 S. 1 Fall 1 BGB führt. Dies wäre nicht möglich, wenn die gescheiterte Übereignung auch die Nichtigkeit des Besitzkonstituts zur Folge hätte. C hat der G also den Herausgabeanspruch aus dem Sicherungsvertrag abgetreten (a.a. gut vertretbar; das Problem des Nichtbestehens eines Herausgabeanspruchs muß nicht gesehen und erst recht nicht mit den vorgenannten Argumenten erörtert werden; für eine ordentliche Klausur genügt es, die gesetzlich normierten Voraussetzungen des 934 BGB systematisch durchzuprüfen). γ) Gutgläubiger Eigentumserwerb nach 934 Fall 1 BGB setzt voraus, daß der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist. Aufgrund der mit G getroffenen Sicherungsabrede ist C mittelbarer Besitzer (s.o. c bb, wenn man nicht 139 BGB anwendet, s.o.). Somit würde H als Erwerber nach dem Wortlaut des 934 BGB bereits mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs Eigentümer des Wagens. Fraglich ist jedoch, ob ein solcher Gutglaubenserwerb systemgerecht ist. Dagegen könnte sprechen, daß der zweite Sicherungsnehmer H, dem 934 BGB zugute kommt, dem Wagen noch ferner steht als der erste Sicherungsnehmer C, der gem. 933 BGB kein Eigentum erwerben konnte. Nach der Rspr. 12 bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Ihr liege der Gedanke zugrunde, daß der unmittelbare Besitz dem mittelbaren gleichzusetzen sei. Nach der gesetzlichen Wertung der 932 ff. BGB solle immer dann ein Gutglaubenserwerb möglich sein, wenn der Veräußerer sich seines Besitzes vollständig entledige. Deshalb sei es möglich, daß der Veräußerer, obwohl er wegen 933 BGB kein Eigentum erlangt hat, einer weiteren Person Eigentum verschaffe, indem er seinen Herausgabeanspruch abtrete und damit seinen (mittelbaren) Besitz vollständig aufgebe. Zwar reiche nicht die Schaffung mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb aus, wohl aber seine Übertragung. 13 Diese Auffassung wird in der Literatur teilweise kritisiert. 14 Während bei 933 BGB immerhin die der Sache am nächsten stehende Person die Verfügung vornehme und dennoch kein Gutglaubenserwerb möglich sei, veräußere bei 934 BGB lediglich ein mittelbarer Besitzer. Es könne aber nicht richtig durchdacht sein, daß sich die Möglichkeit des gutgläubigen Eigentumserwerbs verstärke, je weiter der Veräußernde be- 9 Dafür Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl. 1957, 69 II 2 c, Fn Vgl. Michalski, AcP 181 (1981), 384, 393 ff; vgl. auch BGHZ 50, 45, 48. Der BGH hat die Anwendung von 139 BGB im Fräsmaschinenfall mit der Begründung abgelehnt, die Parteien hätten zumindest das Anwartschaftsrecht auf Erlangung des Vorbehaltseigentums übertragen sollen. Diese Argumentation trifft hier mangels Anwartschaftsrechts des G nicht zu. 11 Vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, 52 Rn BGHZ 50, 45, 49 f.: Fräsmaschinenfall; ebenso etwa Palandt/Bassenge (Fn. 4), 934 Rn. 3; Jauernig (Fn. 6), 934 Rn BGHZ 50, 45, Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 22. Aufl. 2009, Rn. 558 ff; Picker, AcP 188 (1988), 511, 567 ff; Musielak, JuS 1992, 713, 722; Weber, JuS 1999, 1, 5.

5 5 sitzrechtlich von der Sache entfernt sei. 15 Die Entscheidung des BGH im Fräsmaschinenfall 16 wird in der Literatur 17 teilweise mit der Begründung kritisiert, der Erwerber habe nur mittelbaren Nebenbesitz erhalten. Denn der Besitzmittler treibe dadurch ein Doppelspiel, daß er nicht nur dem Veräußerer, sondern weiterhin auch dem Eigentümer den Besitz mittle, indem er die Veräußerung nach 930 BGB gegenüber dem Eigentümer geheimhalte. Dieser Einwand dürfte auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen. F hatte nämlich durch die (gescheiterte) Übereignung und die Übergabe an G offen zum Ausdruck gebracht, daß er die Sache nicht mehr für E besitzen wolle. Unabhängig von der Frage, ob es mittelbaren Nebenbesitz gibt, ist jeglicher mittelbare Besitz des E bereits durch die Übereignung des F an G untergegangen. Nach der (gescheiterten) Sicherungsübereignung an C besaß G den Mercedes allein für C und nicht noch für jemand anders. Der Auffassung der Rechtsprechung ist zu folgen. Zwar erscheint es in der Tat zunächst widersprüchlich, daß ein Eigentumserwerb des C an 933 BGB scheitert, C aber der H durch Veräußerung an diese ohne Übergabe Eigentum verschaffen kann. Dieses Ergebnis ergibt sich aber eindeutig aus dem Gesetz und beruht darauf, daß gutgläubiger Erwerb nur dann stattfinden soll, wenn sich der Veräußerer vollständig seines Besitzes entledigt. Diese gesetzliche Wertung ist vom Rechtsanwender hinzunehmen. Da H auch gutgläubig ist und die Sache nicht nach 935 BGB abhanden gekommen ist, hat H nach 929 S. 1, 931, 934 Fall 1 BGB Eigentum erworben. (Eine so ausführliche Darstellung wird von den Studenten selbstverständlich nicht erwartet. Sie sollen vielmehr das Problem erkennen und sich argumentativ für eine Ansicht entscheiden. Beide Auffassungen sind gut vertretbar. Folgt man der Literaturansicht, ist E Eigentümer geblieben. Für eine befriedigende Klausur sollte es auch genügen, die Voraussetzungen des 934 BGB genau durchzuprüfen und danach ohne weitere Problematisierung, ob das Ergebnis systemgerecht ist gutgläubigen Erwerb zu bejahen.) 2. Ergebnis Danach ist E nicht mehr Eigentümer des Mercedes. Ein Herausgabeanspruch aus 985 BGB scheidet aus. (Folgt man der Literaturansicht, sind die weiteren Voraussetzungen von 985 BGB zu prüfen: G ist Besitzer. G hat gegenüber E auch weder ein eigenes noch ein abgeleitetes Recht zum Besitz i.s.d. 986 Abs. 1 S. 1 Fälle 1 bzw. 2 BGB. Demnach bestünde der Herausgabeanspruch aus 985 BGB.) II. 861 (i.v.m. 869) BGB Ein Anspruch des E gegen G auf Herausgabe aus 861 Abs. 1 BGB besteht nicht, da dem E der Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht i.s.d. 858 Abs. 1 BGB entzogen worden ist. Auch dem F als Besitzmittler des E ist der Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht entzogen worden, so daß ein Anspruch aus 861, 869 BGB ebenfalls ausscheidet. III Abs. 1 BGB E könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes aus 1007 Abs. 1 BGB haben. 1. Dazu müßte E zunächst eine bewegliche Sache im Besitz gehabt haben. E war Besitzer des Mercedes. 2. Weiterhin müßte G jetziger Besitzer des Mercedes sein. Das ist der Fall. 15 Weber, JuS 1999, 1, 5 mit Verweis auf Picker, AcP 188 (1988), 511, Hier hatte der Vorbehaltskäufer die Kaufsache an einen Dritten zur Sicherung übereignet (hier scheiterte die Übereignung an 933 BGB); dieser Dritte hatte die Sache nach 931, 934 BGB an einen Vierten weiterübereignet. 17 Medicus/Petersen, aao (Fn. 14); vgl. auch Baur/Stürner (Fn. 11), 52 Rn. 21, 24.

6 6 3. Ferner müßte G bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben gewesen sein. Der gute Glaube muß sich auf die Besitzberechtigung im Verhältnis zum Anspruchsteller beziehen, d.h. der gegenwärtige Besitzer darf beim Besitzerwerb nicht positiv wissen oder grobfahrlässig nicht wissen, daß ihm gegenüber dem früheren Besitzer kein Besitzrecht zusteht. 18 Da G den Wagen erworben hat, obwohl der Veräußerer F nicht im Kfz-Brief eingetragen war, ist ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, die einen gutgläubigen Erwerb ausschließt (s.o.). Aus dem gleichen Grunde war es wohl auch grob fahrlässig, daß G nicht erkannt hat, daß ihm gegenüber E aufgrund des Scheiterns der Übereignung kein Besitzrecht zusteht. Ein Besitzrecht konnte sich nämlich allein aufgrund der Übereignung ergeben. (Vertretbar erscheint es aber bei entsprechender Begründung auch, beim gutgläubigen Erwerb nach 932 und bei 1007 BGB verschiedene Maßstäbe anzuwenden und zu dem Ergebnis zu gelangen, hinsichtlich des Besitzerwerbs fehle es an der groben Fahrlässigkeit.) 4. E war bei Besitzerwerb in gutem Glauben, so daß der Anspruch nicht nach 1007 Abs. 3 S. 1 Fall 1 BGB ausgeschlossen ist. 5. Fraglich ist, ob der Anspruch nach 1007 Abs. 3 S. 1 Fall 2 BGB wegen Besitzaufgabe ausgeschlossen ist. E hat den Besitz nicht aufgegeben, er hat durch die Übergabe an F nämlich mittelbaren Besitz behalten. Freiwillige Weggabe durch den Besitzmittler bedeutet für den mittelbaren Besitzer keine Besitzaufgabe Fraglich ist schließlich, ob der Anspruch ausgeschlossen ist, weil G ein Recht zum Besitz nach 1007 Abs. 3 S. 2 i.v.m. 986 BGB zusteht (das folgende Problem ist schwierig, und eine ausführliche Darstellung kann von den Studenten nicht erwartet werden; vgl. ausf. Staudinger/Gursky (2006) 1007 Rn. 19). a) G ist nicht Eigentümer und hat auch kein sonstiges dingliches oder obligatorisches Besitzrecht gegenüber dem E als früherem Besitzer. b) Ist man oben der Rspr. gefolgt und hat einen Eigentumserwerb der H angenommen, stellt sich das Problem, ob auch ein Recht des G zum Besitz, das nicht gegenüber dem früheren Besitzer (E), sondern allein gegenüber dem Eigentümer (H) besteht, ausreicht. Aufgrund der Sicherungsabrede zwischen G und C ist G gegenüber C zum Besitz berechtigt. Im Zuge der Übereignung hat C den Herausgabeanspruch gegen G an H abgetreten, so daß H auch nur unter den Voraussetzungen der Sicherungsabrede von G Herausgabe verlangen kann. G ist also gegenüber dem nunmehrigen Eigentümer H zum Besitz berechtigt. Auch im Rahmen des 1007 Abs. 3 S. 2 BGB muß eine Besitzberechtigung des Anspruchsgegners gegenüber dem Eigentümer ausreichen, wenn der Anspruchsteller seinerseits keinerlei Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer hat. 20 Die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs aus 1007 Abs. 1 oder 2 BGB wäre in dieser Situation sachwidrig 21 (a.a. aufgrund des unklaren Wortlauts von 1007 BGB und des Umstands, daß das Problem kaum erörtert wird, gut vertretbar). (Folgt man dagegen oben der Literaturansicht und lehnt einen Eigentumserwerb der H ab, ist das Bestehen des Anspruchs aus 1007 Abs. 1 BGB unzweifelhaft.) 7. Ergebnis: Ein Herausgabeanspruch des E gegen G aus 1007 Abs. 1 BGB besteht daher nicht. 18 Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl. 2008, 1007 Rn MünchKomm/Baldus, BGB, 5. Aufl. 2009, 1007 Rdn. 17; Staudinger/Gursky (2006) 1007 Rn Staudinger/Gursky (2006), 1007 Rn Staudinger/Gursky aao.

7 7 IV Abs. 2 BGB Ein Herausgabeanspruch des E gegen G aus 1007 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil der Mercedes dem E nicht abhanden gekommen ist. Die freiwillige Weggabe durch den Besitzmittler bedeutet für den mittelbaren Besitzer kein Abhandenkommen. 22 V. 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB E könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Wagens aus 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB haben. G hat den Besitz am Wagen und damit einen Vermögensvorteil i.s.d. 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. Wegen der Subsidiarität der Eingriffskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion kommt eine Eingriffskondiktion aber im Grundsatz nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger die Bereicherung nicht durch vorrangige Leistung erlangt hat. 23 Hier hat G den Besitz am Wagen in Erfüllung des mit F geschlossenen Kaufvertrages und damit durch dessen Leistung erlangt. Das spricht für einen Vorrang der Leistungskondiktion. Allerdings könnte man hier eine Ausnahme vom Vorrang der Leistungskondiktion erwägen, weil G als Kondiktionsschuldner bei Besitzerwerb bösgläubig war und daher nicht schutzwürdig sein könnte. Diese Frage kann aber offenbleiben, wenn die Eingriffskondiktion auch aus anderen Gründen ausscheidet. Hier ist G 24 gegenüber dem neuen Eigentümer H aufgrund der Sicherungsabrede zum Behalten berechtigt. Er besitzt den Wagen daher nicht ohne rechtlichen Grund. Ein Herausgabeanspruch des E gegen G aus 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB besteht nicht. B) Herausgabeansprüche E gegen H I. 985 BGB E könnte gegen H einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung Teil II) aus 985 BGB haben. Dann müßte E Eigentümer und H Besitzer ohne Recht zum Besitz sein. Das Eigentum an dem Fahrzeugbrief könnte sich analog 952 Abs. 2 BGB nach dem Eigentum am Fahrzeug richten. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Sachverhalte voraus. Das Eigentum an Kfz-Briefen ist gesetzlich nicht explizit geregelt. 952 BGB verfolgt den Zweck, im Interesse des Rechtsverkehrs Forderungsberechtigung und die verbriefenden Urkunden in einer Hand zu halten. 25 Auch wenn der Kfz-Brief nicht den Eigentümer ausweist, sondern nur die Zulassung des Fahrzeugs bescheinigt, dient er dazu, das Eigentum am Kfz zu sichern. Bei jeder Ummeldung ist er deshalb bei der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen ( 6 Abs. 2 S. 1 FZV). Die von der Rechtsprechung entwickelte Pflicht zur Vorlage des Kfz-Briefs bei Veräußerungen soll den Eigentümer vor Verfügungen durch Nichtberechtigte schützen. Dies wird nur dadurch erreicht, daß der Kfz- Brief nicht selbständig verkehrsfähig ist, sondern das Eigentum am Brief stets dem Eigentum am Fahrzeug folgt. 952 Abs. 2 BGB, der genau diesem Zweck dient, ist daher analog auch auf Fahrzeugbriefe anzuwenden. 26 (In der Klausur hätte es völlig ausgereicht, ohne nähere Begründung bloß festzustellen, daß 952 Abs. 2 BGB analog auf Kfz-Briefe anzuwenden ist.) E ist, wie unter A I geprüft, nicht mehr Eigentümer des Mercedes. Damit scheidet auch ein Anspruch des E gegen H auf Herausgabe des Kfz-Briefes aus 985 BGB aus MünchKomm/Baldus (Fn. 19), 1007 Rn Vgl. nur BGHZ 56, 228, 240; Jauernig/Stadler (Fn. 6), 812 Rn. 85 f. 24 Wenn man mit der Rspr. Eigentumserwerb der H bejaht hat, s.o. A I 1 d γ). 25 MünchKomm/Baldus (Fn. 19), 952 Rn St. Rspr., BGHZ 34, 122, 134; 88, 11, 13; BGH NJW 2007, 2844; Palandt/Bassenge (Fn. 4), 952 Rn Lehnt man hingegen einen Eigentumserwerb von H ab, besteht der Anspruch aus 985 BGB.

8 8 II. 861 (i.v.m. 869) BGB Ein Anspruch des E gegen G auf Herausgabe des Kfz-Briefes aus 861 Abs. 1 BGB besteht nicht, da dem E der Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht i.s.d. 858 Abs. 1 BGB entzogen worden ist. Auch dem F als Besitzmittler des E ist der Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht entzogen worden, so daß ein Anspruch aus 861, 869 BGB ebenfalls ausscheidet. III Abs. 1 E könnte gegen H einen Anspruch auf Herausgabe des Kfz-Briefes aus 1007 Abs. 1 BGB haben. E war früherer, H ist jetziger Besitzer des Kfz-Briefes. Jedoch war H bei Erwerb des Besitzes am Kfz-Brief in gutem Glauben. Außerdem scheidet ein Anspruch nach 1007 Abs. 3 S. 2 i.v.m. 986 BGB aus, weil H Eigentümer des Briefes geworden ist ( 952 Abs. 2 BGB analog) (s.o. I). IV Abs. 2 Auch ein Anspruch des E gegen H auf Herausgabe des Kfz-Briefes aus 1007 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, da der Kfz-Brief dem E nicht abhanden gekommen ist. Außerdem ist H Eigentümer des Briefes geworden (Ausschlußgrund nach 1007 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 i.v.m. 986 BGB). V. 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 E könnte gegen H einen Anspruch auf Herausgabe des Kfz-Briefes aus 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB haben. Jedoch scheitert diese Eingriffskondiktion am Vorrang der Leistungskondiktion (s.o. A V), weil H den Besitz am Kfz-Brief durch Leistung des C erlangt hat. Außerdem besitzt H den Kfz-Brief als Eigentümer und damit nicht ohne rechtlichen Grund.

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust

Mehr

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in

Mehr

Prof. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2

Prof. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund

Mehr

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen. Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen

Mehr

Fräsmaschine auf Abwegen

Fräsmaschine auf Abwegen V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten? 7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,

Mehr

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun

Mehr

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich

Mehr

Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung

Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Erwerb vom Berechtigten: Überblick 929 S. 1 Dingliche Einigung und Übergabe Regelsituation: Der Eigentümer ist unmittelbarer Besitzer der Sache. Der Besitz soll auf

Mehr

Kann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?

Kann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen? 1 Fall 11: Die Enzyklopädie Buchhändler Karl (K) ist dadurch, dass zwei Häuser neben seinem Buchladen ein weitaus größerer und modernerer Vertreter einer großen Buchhandelskette eröffnet hat, in finanzielle

Mehr

FB 7 : Die Fräsmaschine

FB 7 : Die Fräsmaschine FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe

Mehr

Fallbesprechung zum Sachenrecht

Fallbesprechung zum Sachenrecht Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 3 Die Übereignung beweglicher Sachen I. Das dingliche Rechtsgeschäft 1. Für den Übereignungseffekt reicht das schuldrechtliche Geschäft - Kauf, Tausch, Darlehen, Werkvertrag,

Mehr

AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren

AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren Fall 4 Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine A. Ursprünglich war V Eigentümer der Fräsmaschine. B. Er könnte sein Eigentum durch

Mehr

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am ) Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 3 (Besitz und Besitzschutz) E ist Eigentümer eines Gemäldes, das in seinem Haus hängt. Vor fünf

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien)

5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien) 5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien) I. 929 als Grundnorm II. Abweichungen von der Grundnorm III. Erwerb vom Nichtberechtigten IV. Gesetzliche Eigentumserwerbsgründe I. 929 S. 1 als Grundnorm Die Grundnorm

Mehr

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall Dr. Stephan Madaus 29.10.2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen Recht

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 8: Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (nach BGH, Urt. v. 27. 3. 1968 - VIII ZR 11/66, BGHZ

Mehr

FB 3.2: DAS SURFBRETT

FB 3.2: DAS SURFBRETT FB 3.2: DAS SURFBRETT Übergabesurrogate, gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut Gliederung: I. Ursprünglicher Eigentümer II. Eigentumsübergang auf H 1. Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB 2. Übergabesurrogat

Mehr

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren

Mehr

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.

Mehr

Fall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem.

Fall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 I. Anspruch des C gegen B gem. 985 BGB C müsste Eigentümer geworden sein 1. Eigentumserwerb des C gem. 929, 930 BGB a) Dingliche Einigung,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer

Mehr

LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.

LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR. Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich

Mehr

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben. Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,

Mehr

SachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6

SachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 SachenR Fall 5 Fräsmaschine Fräsmaschine 2 929, 158 I W K 1 433 3 488 929, 930 10 TEUR 4 S SiÜ 929, 931 Zahlung 488 5 6 B Rückzahlung Rückübereignung 7 8 SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 Frage:

Mehr

Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung

Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 A. Entwicklung der dinglichen Rechtspositionen I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat? Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort

Mehr

I. M könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes für das Portrait nach 631 I BGB haben.

I. M könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes für das Portrait nach 631 I BGB haben. Lösung zur 4. Klausur im Klausurenkurs Privatrecht WS 2014/2015 Frage 1 A. Anspruch des M gegen U I. M könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes für das Portrait nach 631 I BGB haben. Dies

Mehr

FÜ 7 : Die Fräsmaschine

FÜ 7 : Die Fräsmaschine FÜ SaR WS 12/13 Böglmüller/Fischer/Dr. Fröhlich/Dr. Huber/Dr. Kreutz/Menges FÜ 7 : Die Fräsmaschine V veräußerte der H-KG eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Die Maschine wurde der H-KG übergeben

Mehr

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13 Lösungsskizze: Grundfall: A. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 985 1 Mangels Eigentums der S ( ) B. S gegen H auf Wiedereinräumung des Besitzes aus 861 1. S war unmittelbare Besitzerin 2. Verlust

Mehr

Fall 7: Hobelmaschine

Fall 7: Hobelmaschine Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer

Mehr

Der unwillige Verkäufer

Der unwillige Verkäufer Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners

Mehr

Fall 2: Das gute, alte Armband

Fall 2: Das gute, alte Armband Fall 2: Das gute, alte Armband Sachverhalt Walpurgis, die Mutter des Valentin Vulcanus (V), ist gestorben. Sie hat Valentin als Erbstück der Familie ein altes Armband, mit Rubinen besetzt, hinterlassen.

Mehr

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache

Mehr

Das Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung

Das Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Fall 6 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. A. Ursprünglich war V Eigentümer der Fräsmaschine.

Mehr

Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. WS 2011/12 Kreditsicherungsrecht. K l a u s u r

Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. WS 2011/12 Kreditsicherungsrecht. K l a u s u r Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. WS 2011/12 Kreditsicherungsrecht K l a u s u r A war Orchestermusiker und spielte leidenschaftlich gern Streichinstrumente. Aufgrund eines Herzinfarkts verstarb A plötzlich

Mehr

Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 1 Winter I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB

Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 1 Winter I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB Zwischen P und K besteht kein Rückgewährschuldverhältnis. P könnte aber einen entsprechenden Anspruch gem. 398 BGB von V erworben haben.

Mehr

Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen

Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen I. Zweck der Ermöglichung des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten

Mehr

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete

Mehr

4 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von einem Berechtigten

4 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von einem Berechtigten 4 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von einem Berechtigten Voraussetzungen des Grundtatbestands der Eigentumsübertragung (Übereignung) beweglicher Sachen/bzw. den diesen gleichgestellten Tieren

Mehr

Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 1

Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 1 Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 1 A. K könnte einen Anspruch auf Schadenersatz nach 990 I 1, 989 BGB haben. I. Voraussetzungen - Bestand einer Vindikationslage

Mehr

14 Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten. Die Übereignung ist Doppeltatbestand: Einigung und Publizität

14 Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten. Die Übereignung ist Doppeltatbestand: Einigung und Publizität 14 Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten Die Übereignung ist Doppeltatbestand: Einigung und Publizität Publizität = Besitzübertragung (Traditionsprinzip, 929, 1) Trennung von Grund und

Mehr

K l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2015/16 Grundkurs Sachenrecht

K l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2015/16 Grundkurs Sachenrecht Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2015/16 Grundkurs Sachenrecht K l a u s u r Bauer Anton (A) ist Eigentümer eines Traktors. Als er einen neuen Traktor anschafft, fragt er seinen Freund Igor Iwanow (I) im

Mehr

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

K l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger SS 2011 Grundkurs Sachenrecht. Kann F von K Herausgabe des Bildes verlangen?

K l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger SS 2011 Grundkurs Sachenrecht. Kann F von K Herausgabe des Bildes verlangen? Prof. Dr. Klaus Peter Berger SS 2011 Grundkurs Sachenrecht K l a u s u r Die berühmte zeitgenössische Künstlerin Sandra Schuster (S), die trotz ihres Ansehens in der Kunstszene große finanzielle Probleme

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann.

S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann. Lösung Fall 4 S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für den T lediglich die Verpflichtung den Laptop zu übergeben und das

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise

Mehr

Lösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1:

Lösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1: Lösungsskizze: Das Ruderboot Frage 1: Hinweis: allgemeine Fallfrage; daher ist in 2-Personen-Verhältnisse aufzugliedern und dann getrennt zu prüfen (Wer? Von wem? Was? Woraus?) A. Ansprüche I gegen K auf

Mehr

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof. Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,

Mehr

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Lösungsskizze zum Übungsfall

Lösungsskizze zum Übungsfall 3 Prof. Dr. Klaus Peter Berger SS 2011 Wiss. Mit. Bernd Scholl Grundkurs Sachenrecht Lösungsskizze zum Übungsfall Ausgearbeitet von Wiss. Mit. Bernd Scholl (Fragen und Hinweise an bernd.scholl@uni-koeln.de)

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen

Mehr

Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen

Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen I. Zweck der Ermöglichung des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten

Mehr

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:

Mehr

Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Sommersemester Klausur

Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Sommersemester Klausur Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2002 8. Klausur I. A (Mieter) M (Vormieter) Verkauf von Gegenständen von M an A im Wert von 15.000,00 A zahlt 10.000 sofort bis zum 31.12. des

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

K l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2017/18 Kreditsicherungsrecht

K l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2017/18 Kreditsicherungsrecht Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2017/18 Kreditsicherungsrecht K l a u s u r Der Computereinzelhändler Volk (V) überlegt, in den Handel mit Geräten der aufstrebenden Computermarke Pear einzusteigen. Dazu

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Verhältnis der 994 ff. zum Bereicherungsrecht Verwendungskondiktion neben EBV-Verwendungsersatz? Beispiel: Gutgläubiger Bau auf fremdem Grundstück => Bereicherungsanspruch

Mehr

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12)

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12) Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12) (2. Kalenderwoche, 08.01. - 13.01.2018) A. Allgemeines zur Sicherungsübereignung I. Vertragliche Grundlagen Sicherungseigentum besteht in der Regel aus

Mehr

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12)

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12) Sicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12) (51. Kalenderwoche, 19.12. - 23.12.2016) A. Allgemeines zu Sicherungsrechten Ein Kreditgeber (= Sicherungsnehmer) verlangt Sicherheiten, um sich vorab das

Mehr

I. Herausgabeanspruch

I. Herausgabeanspruch Konkurrenzen I. Herausgabeanspruch Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses gelten Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes aus Vertrag und aus 985 nebeneinander Vorteile für den Eigentümer bei 985 Eigentümer

Mehr

Lösung. I. V P auf Herausgabe des Pkw aus Vertrag

Lösung. I. V P auf Herausgabe des Pkw aus Vertrag Lösung I. V P auf Herausgabe des Pkw aus Vertrag V und P haben keinen Vertrag miteinander geschlossen, so dass vertragliche Herausgabeansprüche insoweit ausscheiden. Eine Erörterung dieses Themenbereiches

Mehr

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1a

Lösungsvorschlag Fall 1a Lösungsvorschlag Fall 1a I. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 985 BGB 1. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) 2. Anspruchsteller müsste Eigentümer des Fahrrads sein Ursprünglich war R Eigentümer

Mehr

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT

Mehr

Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung

Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung auf die Sitzungen: Vormerkung,

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr