Störung der Geschäftsgrundlage 313 BGB

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1 Störung der Geschäftsgrundlage 313 BGB Voraussetzungen Rechtsfolgen Abgrenzung Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage 313 I BGB 1. Objektives Element: Nachträgliche Änderung vertragswesentlicher objektiver Umstände ( beachte: 313 II BGB ) 2. Hypothetisches Element: Kein Vertragsschluss bei Voraussehen dieser Änderungen 3. Normatives Element: Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag 1. Anspruch auf Anpassung des Vertrages 2. Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages (subsidiär) 1. Irrtumsanfechtung 2. Unmöglichkeit, insb. 275 II, III BGB 3. Mängelrechte 4. Zweckverfehlungskondiktion ( 812 I 2, Fall 2 BGB) 5. Kündigung aus wichtigem Grund ( 313 III BGB)

2 Abgrenzung: Wegfall der Geschäftsgrundlage und Unmöglichkeit Wegfall der Geschäftsgrundlage 313 I BGB Leistungsinteresse des Gläubigers schwerwiegendes Missverhältnis Gegenleistung (z. B. 433 II BGB) Leistungsinteresse des Gläubigers Unmöglichkeit 275 II BGB grobes Missverhältnis Leistungsaufwand des Schuldners

3 Die Ming-Vase K sammelt alte und teure Vasen. Eines Tages erklärt sein Freund F, er könne ihm eine Ming-Vase aus Asien beschaffen, da er gute Geschäftskontakte habe. Er verlangt von K einen Preis von , was dem Marktwert entspricht. Das Geschäft brächte F ein, weil er selbst die Vase für bekommen könnte. Aufgrund einer sehr angespannten politischen Situation, die weder K noch F voraussehen konnten, steigen die Transportkosten enorm in die Höhe. Vergleic hbare Vasen werden daher um durchschnittlich ein Drittel teurer. Auch F müsste für die Vase nun zahlen. Er benachrichtigt daher K und erklärt ihm, er möchte entweder einen höheren Kaufpreis oder aber sich v om Vertrag lösen. K hingegen möchte die Vase weiterhin für haben. Wie ist die Rechtslage?

4 K kann gegen F einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Vase gem. 433 I BGB für einen Preis von haben. I. Wirksamer Kaufvertrag (+) II. III. Anspruch untergegangen gemäß 275 I BGB ( -); die Lieferung der Vase ist trotz politischer Unruhen weiterhin möglich. Anspruch durchsetzbar? F könnte ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß 275 II BGB zustehen. Zu ermitteln ist, ob unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben der Aufwand zur Beschaffung der Vase in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des K steht. Dies wäre dann der Fall, wenn die Behebung des Leistungshindernisses theoretisch zwar möglich wäre, aber von keinem vernünftigen Gläubiger ernsthaft verlangt werden kann.

5 Für die Ermittlung der Unzumutbarkeit ist auf das Verhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Gläubigerinteresse (hier des K) abzustellen, nicht hingegen auf das Interesse des F, einen mögli chst hohen Gewinn zu erzielen. Der Aufwand des F beträgt nun EUR. Da s Gläubigerinteresse wird durch den Wert des Kaufgegenstandes (einschließlich eines ideellen Wertes für den Gläubiger) bestimmt. Einen Anhaltspunkt bietet der Kaufpreis. Dieser beträgt EUR. Allerdings haben sich die Vasen um ein Drittel verteuert, so dass der Wert der Vase nunmehr bei ca EUR liegt. Zwischen dem Aufwand von EUR und dem Gläubigerinteresse liegt kein grobes Missverhältnis vor. F steht daher kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß 275 II BGB zu. IV. In Betracht kommen könnte aber eine Vertragsanpassung gemäß 31 3 BGB, wenn die Voraussetzungen für die Störung der Geschäftsgrund lage vorliegen. 1. Reales Element: Die dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Umstände müssen sich nach Vertragsschluss entscheidend verändert haben. Aufgrund der politischen Situation sind die Lieferkosten enorm gestiegen. (+)

6 2. Hypothetisches Element: Wäre F bekannt gewesen, dass sich die politische Lage verändert, hätte er von vornherein einen höheren Kaufpreis verlangt. 3. Normatives Element: Nach Treu und Glauben darf dem F ein Festhalten an einem unveränderten Vertrag nicht mehr zuzumuten sein, das heißt, der andere Teil mu ss sich redlicherweise auf eine Vertragsänderung oder -aufhebung einlassen. Grundsätzlich trägt der Verkäufer das Beschaffungsrisiko, 276 I 1 BGB. Das Risiko, dass sich eine politische Situation derartig stark verändern kann, wird davon jedoch nicht erfasst. Insofern tragen sowohl F als auch K das Risiko der Veränderung. Es wäre unbillig dieses Risiko allein de m F zuzuweisen. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage lie gen vor.

7 Rechtsfolge: Grundsätzlich ist der Vertrag an die veränderten Umstände anzupa ssen ( 313 I BGB). Dies führte dazu, dass sich der Kaufpreis entspre chend erhöhte. Allerdings scheitert eine Anpassung aus, wenn sie dem anderen Te il (hier dem K) nicht zumutbar ist ( 313 III 1 BGB). In diesem Fall bleibt dem Benachteiligten Vertragspartner ein Rücktrittsrecht. K ist bei seiner Disposition von einem bestimmten Kaufpreis ausgegangen. Die politischen Veränderungen konnte auch er nicht vorhersehen. Es w äre unbillig, ihn die Folgen der eingetretenen Leistungserschwerung in Form eines höhe ren Kaufpreises tragen zu lassen. Eine Vertragsanpassung zu einem erhöhten Preis scheidet somit aus. Damit kommt nur ein Rücktritt in Betracht. F hat K gegenüber erklärt, er werde sich vom Vertrag lösen, wenn dieser keinen höheren Preis zahlen will. F hat somit seinen Rücktritt erklärt. Infolge des Rücktritts erlöschen die noch nicht erbrachten Leistungpflichten. Ergebnis: K hat keinen Anspruch gegen F auf Übergabe und Übereignung der Vase.

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