Verbrauchsgüterkauf 474 ff. BGB

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1 Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 2 Seite 1 von 7 Verbrauchsgüterkauf 474 ff. BGB Anwendungsbereich 474 I BGB Das allgemeine Kaufrecht wird durch die 474 ff. BGB modifiziert. Gesetzgeberischer Anlass war Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bis zum , Neuerungen zum Der Verbrauchsgüterkauf setzt voraus: Käufer als Verbraucher 13 BGB Vergl. zur arglistigen Täuschung Verbraucher behauptet, er sei Unternehmer BGH l&l 2005, 211; ZGS 2005, 114 Für die Frage, ob Käufer Verbraucher ist, kommt es nach h.m. nur auf die objektive Rechts - lage und nicht auf die Erkennbarkeit an Verkäufer als Unternehmer 14 BGB BGH l&l 2011, 695 (Heft 10); BB 2011, 1793: Der Verkauf einer beweglichen Sache fällt im Zweifel auch dann unter 474 f. BGB, wenn es sich um ein branchenfremdes Nebengeschäft handelt bewegliche Sache ausreichend jetzt auch, wenn neben dem Verkauf der beweglichen Sache eine Dienstleistung erbracht wird, 474 I 2 BGB Ausschluss 474 II BGB 474 f. BGB greifen nicht bei öffentl. Versteigerung einer gebrauchten Sache Verträge ohne Leistungszeitbestimmung 474 III BGB

2 Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 2 Seite 2 von 7 Gefahrübergang 474 IV BGB Bei Verbrauchsgüterkauf gilt 447 I BGB nur mit der Maßgabe, dass die Preisgefahr dann auf den Käufer übergeht, wenn er dem Spediteur oder Frachtführer den Versandauftrag erteilt. Ansonsten gilt 446 BGB (Preis) Gefahrübergang also erst: 446 S. 1 BGB mit Übergabe der Sache oder 446 S. 3 BGB Annahmeverzug des Käufers Nutzungsersatz 474 V 1 BGB 474 II 1 BGB: Kein Nutzungsersatz bei Nachlieferung an den Verbraucher Keine Analogie für den Rücktritt vergl. schon Übersicht SchR BT 1 a Abweichende Vereinbarungen 475 BGB 475 I BGB vertragliche Vereinbarungen wesentliche Gewährleistungsvorschriften werden dadurch zu zwingendem Recht. Auch AGBs sind (natürlich) vertragliche Vereinbarungen und fallen unter 475 I BGB. Wichtig ist Zeitpunkt der Vereinbarung: VOR Mitteilung des Mangels, nachteilige Modifizierungen werden ausgeschlossen. Mitteilung als geschäftsähnliche Handlung, Zugang bestimmt sich nach 130 BGB analog. NACH Mitteilung des Mangels, Regelungen durch die Vertragsparteien möglich, z. B. Vergleich. Unzulässige Abweichungen sind unwirksam, 475 I 2 BGB OLG Hamm l&l 2012, 710 (Heft 10): Rügepflicht wegen offensichtlicher Mängel verstößt gegen 475 I 2 BGB und kann daher nicht vereinbart werden

3 Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 2 Seite 3 von 7 WICHTIGES PROBLEM zum Umgehungsgeschäfte: Unternehmer schiebt Verbraucher als Verkäufer vor, um 474 f. BGB zu umgehen. Sog. Agenturgeschäft, d.h. Unternehmer übernimmt Altwagen vom Verbraucherkäufer (K) und verkauft den Wagen in dessen Namen als Vertreter weiter an Käufer (D) vergl. zu dieser Konstruktion l&l 2008, S.433 f. (Heft 7) BGH l&l 2007, 291 (Heft 5), NJW 2007, 759: Vorgeschobener Verbraucher haftet nicht nach den strengen 474 f. BGB, Käufer hat aber wegen 475 I 2 BGB aber Rechte gegen den Unternehmer nach 474 f. BGB. Voraussetzung: Unternehmer garantiert Verbraucherkäufer K Festpreis und übernimmt damit das wirtschaftliche Risiko. Vergl. jetzt auch BGH l&l 2013, 161 (Heft 3) Vertrag zwischen K und D kein Scheingeschäft ( 117 BGB). 475 II BGB Verjährung, Verkürzungen der Verjährungsfrist im VORAUS eingeschränkt möglich. Abgrenzung neue/gebrauchte Sache: Neu ist eine Sache, wenn sie noch nicht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt ist. neue Sache nicht weniger als zwei Jahre gebrauchte Sache nicht weniger als ein Jahr vergl. zur Abgrenzung Neu/Gebraucht beim Tierkauf BGH in l & l 2007,147 f (Heft 3), ZGS 2007, 65 f: Ein Tier, das im Zeitpunkt der Verkaufs noch jung ist und bis zum Verkauf noch nicht benutzt wurde, gilt als neu! 475 III BGB, Schadensersatz Schadensersatzansprüche können beschränkt oder ausgeschlossen werden, die Verjährungsfrist kann verkürzt werden. Bei AGBs aber die 307 bis 309 BGB beachten. Grund für 475 III BGB: Verbrauchgüterkaufrichtlinie enthielt keine Vorgaben in Bezug auf Schadensersatzansprüche. Bei AGB ist 309 Nr.7 und 8b BGB zu beachten!

4 Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 2 Seite 4 von 7 Wichtig: Wenn AGB-Klausel 309 Nr.7 BGB nicht beachtet, ist die Klausel insgesamt unwirksam; vergl. BGH l&l 2007, 147 (Heft 3) Beweislastumkehr 476 BGB Grundsatz: Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers, 476 BGB als gesetzliche Vermutung dafür, dass Sachmangel bei Gefahrübergang vorlag. Damit Ausnahme zu 363 BGB. Verkäufer kann dies widerlegen, 292 ZPO = widerlegbare Vermutung. Ausnahme: Vermutung ist nicht mit Art der Sache oder Mangel vereinbar, dann normale Beweislast => Käufer muss Sachmangel beweisen Auch für gebrauchte Sachen denkbar (vergl. Art.5 III VGKRL und Palandt 476 Rdnr. 3), aber Abgrenzung zum Verschleiß Wichtig: Nach BGH wird nur der Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vermutet. Wenn eindeutig feststeht, dass der Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorlag, vermutet 476 BGB nach Auffassung des BGH nicht, dass ein latenter Grundmangel bei Gefahrübergang vorhanden war (l&l 2004, 645 f.; NJW 2004, Opel-Vectra-Fall ). Nach BGH ist Käufer also beweispflichtig für den Grundmangel. A.A. die Literatur (dazu Lorenz NJW 2004, 3020 f.): Sie vermutet wegen Wortlaut und Verbraucherschutz den Grundmangel bei Gefahrübergang, auch wenn der Grundmangel nur eine von mehreren Gründen für den Sachmangel sein kann. BGH l&l 2007, 579 (Heft 9), ZIP 2007, 1610 Abgrenzung zu Opel-Vectra Fall: Nach BGH ist 476 BGB (natürlich) aber anwendbar, wenn Sachmangel bei Gefahrübergang vorgelegen haben kann, aber auch andere Ursachen in Betracht kommen. BGH l&i 2006, 10; NJW 2005, 3490: Keine Anwendung findet 476 BGB auf Mängel, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer bei Übergabe auffallen müssen, also evident sind, da hier Käufer nicht schutzwürdig ist

5 Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 2 Seite 5 von 7 Garantien 477 BGB Bei 477 BGB ist NICHT die Garantie in Bezug auf Eigenschaftszusicherungen gemeint! 477 BGB betrifft nur den Fall einer selbständigen Garantie! Für eine solche Garantieerklärung sieht 477 BGB inhaltliche und formelle Anforderungen vor. Vorschrift ergänzt also nur 443 BGB! Erfüllt die Erklärung Anforderungen nicht, keine Nichtigkeit, da ansonsten Benachteiligung des Verbrauchers, vielmehr bei Unklarheiten Auslegung zugunsten des Verbrauchers, 305c II BGB analog Schadensersatzansprüche des Verbrauchers nach 311 II, 241 II, 280 I BGB Unterlassungsanspruch nach 2 Unterlassungsklagengesetz Unterlassungsanspruch von Konkurrenten 3 UWG Unternehmerregress 478, 479 BGB Bei den 478, 479 BGB handelt es sich NICHT um Verbraucherschutzvorschriften. Sie regeln Rückgriffsansprüche des Unternehmers gegenüber seinem Lieferanten. Unternehmer als Letztverkäufer soll vor einer Regressfalle geschützt werden. Dabei werden Rückgriffsmöglichkeiten davon beeinflusst, welche Gewährleistungsrechte der Verbraucher gewählt hat. Es besteht eine Kette: Hersteller Lieferant Unternehmer als Verkäufer Verbraucher als Käufer = 478, 479 sind nur anwendbar, wenn am Ende ein Verbrauchsgüterkauf steht (str. Palandt 478 Rn. 3) Nach h.m. gelten die 478, 479 BGB nur für die Sache, die Unternehmer an Verbraucher verkauft. Setzt Unternehmer Gesamtsache aus Einzelteilen zusammen, dann gelten die 478, 479 BGB nicht für die Einzelteile in der Lieferkette. Argument: Eindeutiger Wortlaut, wobei sich aus der Richtlinie dazu aber nichts entnehmen lässt. 478 I BGB, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche sichern/erleichtern Unternehmer als Letztverkäufer einer neu hergestellte Sache, Rückgabe der Sache oder Minderung durch Verbraucher: Die Rechte des Unternehmers nach 433 I 2, 437 BGB gegenüber seinem Lieferanten werden vereinfacht. Fristsetzungen nach 281, 323 I BGB sind entbehrlich. Merke: 478 I BGB ist keine eigene AGL!

6 Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 2 Seite 6 von II BGB, eigene Anspruchsgrundlage Unternehmer verkauft neu hergestellte Sache. Wenn Unternehmer von dem Verbraucher auf Nacherfüllung nach 439 II in Anspruch genommen wird, gibt 478 II eigene AGL auf Ersatz dieser Aufwendungen gegenüber dem Lieferanten. Anspruch ist verschuldensunabhängig! (ein verschuldensabhängiger Anspruch des Unternehmers kann sich aus 437 Nr. 3, 280 ergeben). 478 III BGB Beweislastumkehr Die gesetzliche Vermutung 476 BGB gilt auch im Verhältnis Unternehmer zu seinem Lieferanten. Folge: Der Lieferant als Verkäufer muss beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang an den Unternehmer als seinem Käufer mangelfrei war. Dabei beginnt die 6 Monatsfrist mit Gefahrübergang auf den VERBRAUCHER. 478 IV BGB eingeschränkte Abdingbarkeit Vorschriften können zum Nachteil des Unternehmers im VORAUS nur modifiziert werden, wenn gleichwertiger Ausgleich erfolgt. Gleichwertiger Ausgleich bedeutet: Unternehmer muss wirtschaftlich so gestellt werden, als hätte er Regressanspruch. Ausnahme: Keine Einschränkung aber für Vereinbarungen in Bezug auf Schadensersatz 478 IV 2, vgl. 475 III BGB. 478 V BGB Lieferantenkette Erleichterte Rückgriffsmöglichkeiten für alle Verträge innerhalb der Lieferkette. Voraussetzung: der jeweilige Verkäufer muss Unternehmer ( 14 BGB) sein. 478 VI BGB Untersuchung und Rüge nach 377 HGB Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bleibt bestehen; Unternehmer, der nicht untersucht/mangel unverzüglich anzeigt, verliert seine Rechte gegenüber Lieferanten. 479 BGB Verjährung 479 I BGB, Anspruch auf Aufwendungsersatz nach 478 II BGB verjährt in zwei Jahren nach Ablieferung, Zweck der Regelung: Einklang mit Verjährung nach 438 BGB.

7 Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 2 Seite 7 von II BGB, Ablaufhemmung für neue Sachen, Grund: es besteht die Gefahr, dass Rückgriffsansprüche verjähren, wenn die Ware nicht sofort weiterverkauft wird. Beispiel: Der Unternehmer wird durch seinen Lieferanten mit mangelhafter Ware beliefert und lagert diese ein Jahr und 8 Monate. Er veräußert sie an den Verbraucher weiter. Dieser macht seine Rechte aus 437 BGB gegenüber dem Unternehmer nach 6 Monaten geltend. Die Rückgriffsansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten könnten nach 438 BGB verjährt sein, weil seit Ablieferung 2 Jahre und zwei Monate vergangen sind. Lösung: Verjährung der Rückgriffsansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers erfüllt. Diese Ablaufhemmung endet jedoch spätestens fünf Jahre, nachdem Sache an Unternehmer geliefert. Wichtig auch für diese Verjährungsregeln gilt 478 IV BGB > nur eingeschränkte Abdingbarkeit!! 479 III BGB, Verjährungsregeln gelten für die gesamte Lieferkette

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