W u V Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag

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1 1 W u V Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag I. Begriffe Die Begriffe Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag sind die elementaren Begriffe der so genannten Rechtsgeschäftslehre, also der Lehre von den Rechtsgeschäften (vgl. 104 bis 185 BGB!). Das Gesetz definiert dabei aber weder den Begriff des Rechtsgeschäfts, noch den der Willenserklärung noch den des Vertrages. Dennoch finden sich die Begriffe als Überschriften in den einzelnen Titeln, so bei 104 ff. BGB (Abschnitt 3. Rechtsgeschäfte), bei 116 ff. BGB (Titel 2. Willenserklärung) und bei den 145 ff. BGB (Titel 3. Vertrag). Von der Logik her sollte das Herangehen daher zuerst an dem Begriff der Willenserklärung anknüpfen, weil die Willenserklärung die elementare Voraussetzung für das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes und damit auch eines Vertrages ist. Anders formuliert: Jede Willenserklärung ist ein Rechtsgeschäft und jedes Rechtsgeschäft besteht notwendigerweise aus mindestens einer Willenserklärung. Und jeder Vertrag setzt das Vorliegen mindestens zweier Willenserklärungen voraus; aber eine Willenserklärung setzt ebenso wenig wie ein Rechtsgeschäft einen Vertrag voraus! 1. Willenserklärung Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer von der Rechtsordnung gebilligten Rechtsfolge gerichtet ist (also die Äußerung eines auf einen rechtlichen Erfolg gerichteten Willens), und bei der der rechtliche Erfolg eintritt, weil der Erklärende es so will 1 (und nicht von Gesetzes wegen, wie dies z. B. bei der Mahnung und der Fristsetzung der Fall ist 2 ). a) Subjektive und objektive Elemente der Willenserklärung Man unterscheidet schon nach den Begriffen Wille" und Erklärung" ein subjektives, inneres Element und ein objektives, äußeres (nach außen hin erkennbares) Element. aa) Subjektive Elemente der Willenserklärung Das subjektive Element wird herkömmlicher Weise unterschieden in Handlungswillen, einen Erklärungswillen und einen Geschäftswillen 3. Diese Unterscheidung dient der Erfassung einer frei von irgendwelchen Mängeln zustande gekommenen und geäußerten Willenserklärung. Davon streng zu trennen ist die Frage, inwieweit alle subjektiven Kriterien konstitutive Voraussetzungen einer Willenserklärung sind 4. Vgl. dazu sehr instruktiv BGHZ 91, 324 [ Sparkassenbürgschaftsfall ]! 1 Jauernig, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor 104 Rn. 1, Vor 116 Rn Jauernig, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor 104 Rn Larenz/Wolf, BGB AT, 9. Aufl. 2004, 24 Rn. 3 ff. 4 Vgl. zu dieser Frage Medicus, BGB AT, 9. Aufl. 2006, Rn. 607 ff.

2 2 (1) Handlungswille Der Handlungswille ist gegeben, wenn ein vom natürlichen Bewusstsein gesteuertes Verhalten vorliegt, also das Bewusstsein, zu handeln, gegeben ist. Keinen Handlungswillen hat der Schlafende oder ein reflektorisch Handelnder. (2) Erklärungswille Der Erklärungswille ist der Wille, mit der Erklärung irgendeinen rechtlichen Erfolg herbeiführen zu wollen, also das Bewusstsein, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben, die auf irgend einen rechtlichen Erfolg zielt (man könnte vielleicht auch sagen: abstrakter Rechtsfolgewille). Durchaus umstritten, aber mittlerweile höchstrichterlich geklärt ist die Beantwortung der Frage, inwieweit der Erklärungswille konstitutive Voraussetzung einer Willenserklärung ist (siehe dazu bereits am Ende von aa) und BGHZ 91, 324!). Die heute h. M. lässt eine Willenserklärung kraft Zurechnung heute auch unter bestimmten Voraussetzungen ohne Vorliegen eines tatsächlichen Erklärungswillens zu; ausreichend sei vielmehr ein potentieller Erklärungswille. Vgl. dazu im Einzelnen W u V Willenserklärung und Auslegung! (3) Geschäftswille Der Geschäftswille ist der Wille, mit der Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, also das Bewusstsein, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben, die auf einen konkreten rechtlichen Erfolg zielt (man könnte vielleicht auch sagen: konkreter Rechtsfolgewille). (4) Exkurs: Rechtsbindungswille Der in diesem Zusammenhang auch immer wieder auftretende Begriff des so genannten Rechtsbindungswillens wird nicht einheitlich verwendet. Am überzeugendsten erscheint hierzu die Darstellung bei Musielak 5 : Die Terminologie ist nicht immer einheitlich. So wird der Geschäftswille auch als Rechtsfolgewille bezeichnet, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Wille des Erklärenden auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet ist, und der Wille, sich durch dieses bestimmte Rechtsgeschäft zu binden, als Rechtsbindungswillen. Versteht man den Begriff des Rechtsbindungswillen in diesem Sinn, dann handelt es sich dabei um ein Element des Geschäftswillens Wird jedoch unter dem Begriff des Rechtsbindungswillens nur der Wille des Erklärenden gefasst, irgendeine rechtliche Bindung einzugehen, dann muss er als Teil des Erklärungswillens angesehen werden. Angesichts dieser Unklarheiten sollte auf den Begriff des Rechtsbindungswillens überhaupt verzichtet werden. Ergänzend ließe sich vielleicht noch hinzufügen, dass der Begriff des Rechtsbindungswillens daher überwiegend im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnisse von den Rechtsgeschäften verwendet wird. Demzufolge ist mangels einer ausdrücklichen, dem anderen Teil erkennbaren Erklärung aufgrund der gesamten Umstände und der Interessenlage der Beteiligten zu 5 Musielak, Grundkurs BGB, 7. Aufl. 2002, Rn. 54.

3 3 ermitteln, ob bei vernünftiger Würdigung unter Beachtung der Verkehrssitte im Wege der Auslegung ein rechtlicher Bindungswille anzunehmen ist oder nicht. 6. Bedeutung erlangt der Rechtsbindungswille schließlich noch im Zusammenhang mit dem objektiven Element einer Willenserklärung, nämlich der eigentlichen Erklärung, siehe hierzu sogleich. bb) Objektives Element der Willenserklärung Das objektive Element der Willenserklärung ist das nach außen hin erkennbare Erklärungszeichen, das in einer Äußerung, aber auch in einem schlüssigen (konkludentem) Verhalten liegen kann (z.b. durch tatsächliche Inanspruchnahme einer angebotenen Leistung). Das Verhalten muss sich vom objektiven Empfängerhorizont her als eine Willenserklärung darstellen. Oft wird in diesem Zusammenhang formuliert, dass hier der Rechtsbindungswille zutage treten muss, weil sich eben vom objektiven Empfängerhorizont her das Verhalten als Willenserklärung darstellen muss 7. Der Rechtsbindungswille fehlt im Falle einer so genannten invitatio ad offerendum, so dass es schon am objektiven Tatbestand einer Willenserklärung und damit am Vorliegen eines Antrages im Sinne des 145 BGB fehlt. Eine solche Erklärung bedeutet vielmehr nur, dass der Erklärende eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erklärt. Im Falle einer invitatio ad offerendum fehlt dem Erklärenden der Rechtsbindungswille, weil der Erklärende zum einen weder mit dem Ersten, der sich auf diese invitatio hin ihm gegenüber erklärt sofort kontrahieren will, zum anderen weil der Erklärende unter Umständen dann auch gar nicht in der Lage dazu wäre, im Falle mehrerer Erklärungen durch mehrere Personen (also Annahmeerklärungen gemäß 147 BGB!) die dadurch ja zustande gekommenen vielen Verträge und die ihn hieraus treffenden Verpflichtungen zu erfüllen (z. B. 433 I 1 BGB). Beispiele für eine invitatio ad offerendum sind die Warenauslagen in einem Schaufenster, gleichermaßen die Angebote auf einer Internethomepage (anders aber das Einstellen einer Ware bei Ebay im Rahmen einer so genannten Internetauktion [Kauf gegen Höchstgebot]! 8 ) oder in einem Katalog sowie eine Zeitungsanzeige 9. Umstritten ist die Einordnung einer an mehrere, noch unbestimmte Anzahl von Personen gerichtete Erklärung, entweder invitatio ad incertas personas oder Offerte ad incertas personas. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich hierbei lediglich auch um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes handelt oder ob bereits ein rechtlicher Bindungswille erkennbar ist, damit der Tatbestand einer Willenserklärung gegeben und das Vorliegen eines Antrages zu bejahen ist. 6 Larenz/Wolf, BGB AT, 9. Aufl. 2004, 22 Rn. 39, unter Bezugnahme auf BGH NJW 1995, Vgl. dazu auch BGH NJW 1992, In diesem Sinne etwa Jauernig, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor. 104 Rn. 17, Vor 116 Rn. 11; Larenz/Wolf, BGB AT, 9. Aufl. 2004, 22 Rn Hierzu zwingend lesen BGH NJW 2005, 53 [ Diamantenarmbandfall ]! 9 Jauernig, BGB, 13. Aufl. 2009, 145 Rn. 3 ff.

4 4 Bereits die Verwendung des Begriffes Offerte ad incertas personas 10 bringt ja eigentlich zum Ausdruck, dass es sich um einen Antrag handelt und damit der Tatbestand einer Willenserklärung vorliegt. Allerdings erscheint es in gleichem Maße vertretbar, lediglich eine invitatio anzunehmen 11. Relevant wird diese Frage insbesondere bei der rechtlichen Einordnung der Aufstellung eines Warenautomaten 12. b) Abgabe der Willenserklärung Zu den weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen gehört bei jeder Willenserklärung, dass sie vom Erklärenden abgegeben worden ist. Hier ist bereits zu unterscheiden zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Willenserklärungen: Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen nämlich ist die Abgabe regelmäßig gegeben, wenn der Erklärende sich der Erklärung entäußert hat, während bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen eine bloße Entäußerung nicht ausreicht, erforderlich ist vielmehr dass der Erklärende die Erklärung in Richtung auf den Empfänger in Bewegung setzt und er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf" 13. Damit ist es für die Abgabe der Willenserklärung erforderlich, dass die Willenserklärung mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht wird 14. Daran fehlt es nach der vorherrschenden Auffassung, wenn das schriftliche Vertragsangebot ohne den Willen des Antragenden an den Empfänger abgesendet wird, denn hier mangelt es objektiv an einer Abgabehandlung durch den Antragenden selbst 15 (Problem der abhanden gekommenen Willenserklärung ). Dennoch sollte nach einer weit verbreiteten Auffassung im Schrifttum dieser Fall genauso behandelt werden, wie dieser Auffassung zufolge das fehlende Erklärungsbewusstsein einzuordnen sei, nämlich es solle das Vorliegen einer Willenserklärung bejaht, aber die Möglichkeit einer Anfechtung eingeräumt werden. c) Zugang der Willenserklärung Schließlich muss die empfangsbedürftige Willenserklärung auch dem Erklärungsempfänger zugehen, 130, 131 BGB. 10 So beispielsweise Larenz/Wolf, BGB AT, 9. Aufl. 2004, 29 Rn So für den Fall des Warenautomaten ausdrücklich Medicus, BGB AT, 9. Aufl. 2006, Rn. 362; ihm folgend Köhler, BGB AT, 32. Aufl. 2008, 8 Rn Nach wohl vorherrschender Auffassung handelt es sich hierbei schon um einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages, so Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. 2010, 145 Rn Brox/Walker, BGB AT, 32. Aufl. 2008, Rn Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. 2010, 130 Rn BGHZ 65, 13; BGH NJW 2006, 849.

5 5 Dazu Folgendes: 130 I BGB gilt seinem Wortlaut nach nur für das Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden. Der Vorschrift wird allerdings eine gewisse Wertung auch für das Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber Anwesenden entnommen 16. Bei der Frage nach dem Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen unter Anwesenden wird unterschieden zwischen verkörperten und nicht verkörperten Willenserklärungen 17. Bei verkörperten Willenserklärungen wird auf den Zugang abgestellt. Bei nicht verkörperten Willenserklärungen geht die h. M. von der so genannten Vernehmungstheorie aus: Wirksam wird die Willenserklärung regelmäßig erst mit der akustischen Aufnahme durch den Adressaten 18. Inwieweit ein Wirksamwerden der Willenserklärung auch voraussetzt, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung inhaltlich auch richtig versteht, ist umstritten. Hier steht die strenge Vernehmungstheorie der eingeschränkten Vernehmungstheorie gegenüber. Die besseren Argumente sprechen für die strenge Vernehmungstheorie. 2. Rechtsgeschäft Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft. Man kann die Rechtsgeschäfte nach der Anzahl der für sie erforderlichen Willenserklärungen unterscheiden. Hierbei sind zuerst die streng einseitigen Rechtsgeschäfte von den einseitigen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Unter streng einseitigen Rechtsgeschäften sind solche zu verstehen, die aus nur einer Willenserklärung bestehen, die nicht empfangsbedürftig ist. Beispiele hierfür sind das Testament, 1937, 2064, 2247 BGB, die Auslobung, 657 BGB und das Stiftungsgeschäft, 80 BGB. Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung liegt auch im Falle des 151 BGB vor, wenn auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet wird (beachte: auf den Zugang wird verzichtet, nicht auf die Annahmeerklärung selbst). Einseitige Rechtsgeschäfte dagegen sind solche, die aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bestehen. Beispiele hierfür sind zum einen die so genannten Gestaltungsrechte, so z. B. die 142, 143 BGB (Anfechtung), 387, 388, 389 BGB (Aufrechnung), zum anderen aber auch die Vollmachtserteilung, 167 I BGB. 16 Vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. 2010, 130 Rn Medicus, BGB AT, 9. Aufl. 2006, Rn. 288, Medicus, BGB AT, 9. Aufl. 2006, Rn. 289; Brox/Walker, BGB AT, 32. Aufl. 2008, Rn. 144, Rn. 156 (dort mit Befürwortung der so genannten eingeschränkten Vernehmungstheorie).

6 Hinsichtlich der Terminologie ist für die einseitigen Rechtsgeschäfte immer an die 111, 174, 180, 1367, 1831 BGB zu denken. Dort spricht das BGB ausdrücklich von diesen einseitigen Rechtsgeschäften! Als nächstes folgen die zweiseitigen Rechtsgeschäfte, die aus zwei Willenserklärungen bestehen. Dies sind die Verträge. Schließlich bestehen auch mehrseitige Rechtsgeschäfte, die aus mehr als zwei Willenserklärungen bestehen. Hierbei handelt es sich um die Beschlüsse, denen vor allem im Gesellschaftsrecht und im Vereinsrecht, auch aber zum Beispiel bei der Wohnungseigentümergemeinschaft Bedeutung zukommt Vertrag, 145 ff. BGB Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Ausdrücklich wird der Begriff der Einigung, genauer, dass beide Parteien darüber einig sind, zum Beispiel in 929 S. 1 BGB verwendet, wenn es um die so genannte dingliche Einigung geht. Genauer formuliert handelt es sich bei der Einigung um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht 20. Diese zwei Willenserklärungen nennt das Gesetz Antrag, 145 BGB, und Annahme, 147 BGB. Zum Verständnis dieser Definition ist es wiederum erforderlich, die Begriffe Rechtsgeschäft und Willenserklärung genauer zu betrachten, da diese beiden Begriffe die Definition des Vertrages tragen (siehe dazu oben 1. und 2.). Hinsichtlich der Verträge (Einigungen) lassen sich nach dem jeweiligen Sachgehalt schuldrechtliche Verträge (Verpflichtungsgeschäfte oder auch Kausalgeschäfte) und sachenrechtliche Verträge (Verfügungsgeschäfte, dingliche [oder, um auch die Übertragung von Rechten zu erfassen: gegenständliche] Verträge) unterscheiden 21. Wenn das Gesetz nur den Begriff des Vertrages verwendet, kann dies damit sowohl auf einen schuldrechtlichen Vertrag als auch auf einen sachenrechtlichen (dinglichen [oder gegenständlichen] 22 ) Vertrag oder auf beide Verträge bezogen sein, vgl. dazu nur Vgl. dazu BGH NJW 2002, 3629, Rn. 14: Das Verhalten dieser Wohnungseigentümer ist einer Auslegung zugänglich. Der Eigentümerbeschluß, der durch die Abstimmung zustande kommt, ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft in der besonderen Form eines Gesamtaktes, durch den mehrere gleichgerichtete Willenserklärungen der Wohnungseigentümer gebündelt werden (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 297 m. w. N.). Die von den Wohnungseigentümern abgegebenen Einzelstimmen sind hiernach empfangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber dem Versammlungsleiter. Auf sie finden die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln einschließlich der zur Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln ( 119 ff BGB) Anwendung (BayObLGZ 1995, 407, 411; 2000, 66, 68 f; Bärmann/ Pick/Merle, aao, 23 Rdn. 20; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., 23 Rdn. 12; Staudinger/Bub, aao, 23 Rdn. 69; vgl. auch BGHZ 14, 264, 267 für das Gesellschaftsrecht).. 20 Brox/Walker, BGB AT, 32. Aufl. 2008, Rn. 77; Jauernig, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor 145 Rn Darüber hinaus auch noch familienrechtliche und erbrechtliche Verträge, vgl. Jauernig, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor 145 Rn Zur Unterscheidung der Begriffe dinglich und gegenständlich vgl. Hofmann, JA 2008, 253 ff.! 6

7 7 I, 177 I BGB sowie auch 1366 I, IV BGB! Gleiches gilt für den Begriff der Einigung, vgl. dazu die 516 I, 873 I, 929 S. 1, 1204 I BGB; hier ist im Rahmen des Dritten Buches des BGB stets nur die dingliche Einigung gemeint, während im Zweiten Buch des BGB die Einigung gerade im schuldrechtlichen Sinne gemeint ist. II. Überblick zu den schuldrechtlichen (verpflichtenden) Verträgen Die Unterscheidung zwischen einseitig verpflichtenden, unvollkommen zweiseitig verpflichtenden und vollkommen zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist (nicht nur, aber insbesondere!) wichtig für die Frage der rechtlichen Vorteilhaftigkeit bei 107 BGB! 1. Einseitig verpflichtende Verträge (streng zu unterscheiden von den einseitigen Rechtsgeschäften, denn Verträge sind immer zweiseitige Rechtsgeschäfte!) Einseitig verpflichtende Verträge sind solche, durch die eine (oder mehrere) Verpflichtung (en) nur für die eine Vertragspartei begründet werden. Dabei ist mit der Verpflichtung die Begründung einer Leistungspflicht gemäß 241 I BGB gemeint! Beispiele bilden das Schenkungsversprechen, 516, 518 BGB, der Maklervertrag, 652 ff. BGB (nicht aber der Ehemäklervertrag gemäß 656 BGB), der Bürgschaftsvertrag, 765 ff. BGB und das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, 780, 781 BGB. Durch das Schenkungsversprechen wird für den Schenker die Verpflichtung begründet, den Schenkungsgegenstand dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, also zu übereignen. Durch den Bürgschaftsvertrag wird für den Bürgen die Verpflichtung begründet, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten ein zustehen. Im Zusammenhang mit den genannten einseitig verpflichtenden Verträgen sollte das unterschiedlich ausgeprägte Formerfordernis beachtet werden 23, dass bei dem Schenkungsversprechen, der Bürgschaftserteilung, dem Schuldversprechen und dem Schuldanerkenntnis besteht, nicht aber für den Maklervertrag 24. Zugleich sollte im Rahmen des Schriftformerfordernisses bei 766 S. 1, 780 S. 1 und 781 S. 1 BGB anhand des Gesetzeswortlautes genau überlegt werden, worauf sich das Formerfordernis bezieht, wobei sich ein Vergleich mit der Formulierung des 311b I 1 BGB als hilfreich erweisen kann I BGB einerseits, 766 S.1, 780 S. 1, 781 S. 1 BGB andererseits. 24 Warum ist der Maklervertrag nicht einer bestimmten Form unterworfen, obwohl er genauso wie die anderen genannten Verträge als einseitig verpflichtender Vertrag eingeordnet wird? Beim Maklervertrag steht die Leistungspflicht gemäß 652 I BGB unter der aufschiebenden Bedingung ( 158 I BGB) des erfolgreichen Tätigwerdens des Maklers, das heißt, nur wenn der Makler auch erfolgreich tätig wird, besteht eine Leistungspflicht des Auftraggebers. Das ist bei den anderen einseitig verpflichtenden Verträgen aber nicht der Fall, hier steht die Leistungspflicht des Versprechenden ( 518 I BGB), des Bürgen ( 765 I BGB) sowie des Anerkennenden ( 781 S. 1 BGB) nicht unter einer aufschiebenden Bedingung.

8 8 2. Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge sind solche Verträge, durch die für beide Vertragsparteien Verpflichtungen wiederum im Sinne von Leistungspflichten begründet werden, teilweise auch nur begründet werden können. D. h. es ist nicht zwingend, dass für die andere Partei auch Verpflichtungen entstehen. Diese Verpflichtungen stehen aber zueinander nicht in einem synallagmatischen, dass heißt gegenseitigen Verhältnis. Beispiele hierfür bilden der Leihvertrag, 598 ff. BGB, das unentgeltliche Sachdarlehen, 607 ff. BGB, nach h. M. auch der Auftrag, 662 ff. BGB und der Verwahrungsvertrag, 688 ff. BGB. 3. Vollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge (= gegenseitige Verträge = synallagmatische Verträge [vgl. Duden: synallagmatisch: {griech.} gegenseitig"]) Vollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge, so genannte gegenseitige Verträge sind solche, durch die für beide Parteien Verpflichtungen entstehen, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Ein gegenseitiger Vertrag liegt also immer dann vor, wenn der eine Vertragsteil sich zu einer Leistung gerade deshalb verpflichtet, weil und damit auch der andere sich zu einer Leistung (Gegenleistung) verpflichtet (do ut des). Typische Beispiele hierfür bilden Kauf, 433 ff. BGB, Miete, 535 ff. BGB, der Dienstvertrag, 611 ff. BGB, und der Werkvertrag, 631 ff. BGB. Die besondere Bedeutung der Einordnung eines Vertrages als gegenseitigem Vertrag zeigt beispielsweise die Überschrift über den 320 ff. BGB; diese Vorschriften können also grundsätzlich auch nur auf gegenseitig verpflichtende Verträge Anwendung finden. Beachte aber: Bei jedem Grundsatz bestehen Ausnahmen!

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