Technik der Fallbearbeitung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Technik der Fallbearbeitung"

Transkript

1 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wiss. Ang. Stefanie Hart Fallbesprechung Zivilrecht I WS 2013/14 Technik der Fallbearbeitung I. Bedeutung Das Ziel der juristischen Falllösung ist die Beantwortung der als Aufgabe gestellten Rechtsfrage. Vom Bearbeiter wird dabei verlangt, sein erlerntes abstraktes Wissen auf einen konkreten Fall anzuwenden. II. Grundsatz Bei der Fallbearbeitung ist ein Gutachten anzufertigen, das möglichst zielstrebig die Frage beantwortet, zu der Stellung zu nehmen ist. Das Gutachten darf keine Ausführungen enthalten, die nur Wissen demonstrieren, aber zur Lösung der Frage nichts beitragen. Gutachtenstil: an überhaupt prüfen will. Falsch wäre der sog. Urteilsstil, bei dem das Ergebnis am Anfang steht und nachträglich begründet wird. 1

2 Beispiel: Sachverhalt: V schreibt an K: Ich biete Ihnen meine Vase, die Ihnen so gut gefiel, für 300 zum Kauf an. K antwortet dem V: Ich danke für Ihren Brief und akzeptiere Ihren Vorschlag zum Kauf der Vase. Kann V von K die Zahlung von 300 verlangen? Gutachtenstil: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 300 gem. 433 II BGB haben. 1. Dann müsste zwischen V und K ein Kaufvertrag über die Vase zum Preis von 300 zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Antrag und Annahme. 2. (Im folgenden wird dargelegt, dass im Schreiben des V an K das Angebot und in dem Antwortbrief des K an V die Annahme liegt.).... Also ist ein Kaufvertrag über die Vase für 300 gegeben. 3. Ergebnis: V kann von K die Zahlung von 300 gem. 433 II BGB verlangen. Urteilsstil: V kann von K die Zahlung von 300 verlangen. Das ergibt sich aus 433 II BGB. Danach kann der Verkäufer von Käufer den vereinbarten Kaufpreis verlangen. Die Voraussetzung der genannten Vorschrift, das Zustandekommen eines Kaufvertrages, ist gegeben, weil V und K sich über den Verkauf einer Vase zum Preis von 300 geeinigt haben (wird näher ausgeführt). Kennzeichnend für den Gutachtenstil sind Verbindungsworte wie also, folglich, daher, daraus folgt, infolgedessen, während für den Urteilsstil Wörter wie denn, weil, da charakteristisch sind. III. Einzelheiten 1. Das Lesen des Sachverhalts unter Beachtung der Fragestellung. Üblicherweise besteht ein Klausurfall aus der Schilderung eines Sachverhalts, also eines wirklichen oder erfundenen Lebensvorganges, und einer oder mehrerer Fallfragen. Der erste Schritt der Fallbearbeitung ist das sorgfältige Erfassen des Sachverhalts (mindestens 2

3 zweimal lesen!). Beim Lesen kann man sich eine Skizze anfertigen, in der die abgekürzten Namen des Sachverhalts eingetragen und mit Strichen verbunden werden, welche die tatsächlichen und vor allem die (bestehenden oder möglichen) rechtlichen Beziehungen zwischen den Personen kennzeichnen sollen. Zeitangaben sollte unterstrichen werden. Bereits während des Lesens sollte auf die Fallfrage geachtet werden: Wonach ist gefragt? Wer will Was von Wem Woraus? Keine Probleme werfen in dieser Hinsicht Arbeiten auf, die eindeutige Fragen formulieren (z.b. Kann V von K Zahlung von 300 verlangen?). Die Fragestellung kann aber auch allgemeiner gehalten sein (z.b. Welche Ansprüche hat V gegen K? ). Manchmal wird aber auch nur gefragt, wie die Rechtslage ist oder was einer Person zu raten ist. Die Bedeutung solcher Fragestellungen ergibt sich aus dem geschilderten Sachverhalt. Wenn zwei Personen um das Eigentum an einer Sache streiten, dann will der Aufgabensteller offenbar wissen, wer Eigentümer ist. 2. Erstellen einer Lösungsskizze Wenn man sich darüber im Klaren ist, welche Frage gestellt ist und welche Ansprüche zu prüfen sind, ist es wichtig, ein Lösungskonzept zu entwickeln. Dies kann durch eine kurze Gliederung geschehen, die mit Stichworten und Paragraphen aufgefüllt wird. Dabei ist zu überprüfen, ob der Sachverhalt vollständig ausgeschöpft worden ist. 3. Anspruchsgrundlagen und Anspruchskonkurrenzen Vielfach wird behauptet, man müsse das Gutachten mit einer Anspruchsgrundlage beginnen. Das ist eine missverständliche Verallgemeinerung, denn mit einer Anspruchsgrundlage beginnt die Arbeit nur dann, wenn nach Ansprüchen gefragt ist. Man beginnt die Arbeit mit der Prüfung des Tatbestandes, aus dem sich die Rechtsfolge ergibt, nach der gefragt ist. 3

4 a) Die Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen Das Auffinden der Anspruchsgrundlage nebst Auswahl der passenden Hilfsnormen bereitet Schwierigkeiten, weil die meisten Paragraphen des BGB nur Hilfsnormen sind, die der Ausfüllung der Anspruchsgrundlagen dienen. Im BGB gibt es etwa Anspruchsgrundlagen, die in der Fallbearbeitung regelmäßig zur Anwendung kommen. Davon befinden sich nur wenige im Allgemeinen Teil ( 122, 179 BGB). Der Großteil der für die Klausurlösungen relevanten Anspruchsvorschriften befindet sich im Allgemeinen und im Besonderen Schuldrecht. In den einzelnen Büchern des BGB finden sich u.a. folgende Regelungen: Der Allgemeine Teil enthält zahlreiche Hilfsnormen über das Zustandekommen von Verträgen (anspruchsbegründende und anspruchshindernde Voraussetzungen, z.b. Vertragsschluss: 145 ff., 151 S.1 Halbsatz 1, Geschäftsfähigkeit: 105 ff., Willensmängel und Anfechtung: 116 ff.) sowie allgemeine Vorschriften über Personen ( 1-89) und Sachen ( 90 ff.). Vereinfacht ausgedrückt findet man hier die zur Begründung des Vertragsschlusses erforderlichen Voraussetzungen. Schuldverhältnissen (z.b. Erfüllung: 362 ff., Aufrechnung: 387 ff.), Anspruchsgrundlagen bezüglich der Folgen von Vertragsverletzungen (z.b. 280 ff.) Dieser Teil enthält also Vorschriften, welche die Rechtsfolgen bestimmter Veränderungen regeln, die nach Vertragsschluss eintreten. Das Besondere Schuldrecht enthält den Großteil der Anspruchsgrundlagen und Hilfsnormen zur inhaltlichen Präzisierung der aus den einzelnen Schuldverhältnissen (Verträge und gesetzliche Schuldverhältnisse) konkret resultierenden Pflichten. Das Sachenrecht regelt die dingliche Zuordnung von Rechtsobjekten. Es enthält vor allem die Ansprüche des Eigentümers sowie die Voraussetzungen des Erwerbs des Eigentums (z.b. 873 ff., 929 ff.). 4

5 b) Die Konkretisierung der Anspruchsgrundlage Um die Anspruchsnormen inhaltlich auszugestalten und über deren Erfüllung entscheiden zu können, steht ein über das gesamte BGB verzweigtes Netzwerk an Hilfsnormen zur Verfügung. Die Vielfalt der Sachverhalte des täglichen Lebens wird also vom BGB dadurch erfasst, dass infolge der vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten der Hilfsnormen die wenigen Anspruchsgrundlagen ausreichen. c) Die Prüfung einer Anspruchsgrundlage Hat man eine in Betracht kommende Anspruchsgrundlage gefunden, ist zu prüfen, ob der Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale dieser Anspruchsgrundlage ausfüllt (Subsumtion) und damit die gefragte Rechtsfolge auslöst. Die Prüfung ist mit der Schlussfolgerung aus dem Vergleich zwischen gesetzlichen Voraussetzungen und Sachverhalt abzuschließen. Es wäre jedoch verfehlt, den Gutachtenstil immer und ausnahmslos in aller Ausführlichkeit anzuwenden. Ausnahmsweise darf man den Gutachtenstil verkürzt darstellen, wenn das Ergebnis ohne weiteres einsichtig ist. Dringend zu empfehlen ist, die einzelnen Anspruchsgrundlagen und -voraussetzungen nicht in der gleichen Ausführlichkeit zu prüfen, sondern Schwerpunkte je nach Fall zu setzen. Was besonders problematisch und schwierig ist, wird ausführlich und eingehend begründet. Die ausführliche und verständige Würdigung des Problems der Arbeit ist in der Prüfung oft wichtiger als das Ergebnis, das vielleicht richtig ist, aber nur infolge der Verkennung des Problems erzielt wurde. Grundsätzlich kann man vertragliche Ansprüche immer wie folgt prüfen: 1. Schritt: Ist der Anspruch entstanden? a) Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruchsnorm b) Nichtbestehen rechtshindernder Einwendungen 2. Schritt: Ist der Anspruch infolge rechtsvernichtender Einwendungen erloschen? 3. Schritt: Stehen dem Anspruch dauerhafte oder vorübergehende Einreden entgegen? 5

6 d) Anspruchskonkurrenzen In den meisten Klausuren ist zu prüfen, ob ein Anspruch besteht. Oft lässt sich das Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen. Bei der Prüfungsreihenfolge hat sich die Einteilung in nachfolgende Anspruchskategorien etabliert und sollte daher bei der Fallbearbeitung eingehalten werden. Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen 1. Vertragliche Ansprüche a) Primäransprüche (Erfüllung) b) Sekundäransprüche aus Leistungsstörungen, insb. - Gewährleistung, 437 Nr. 1-3 bzw. 634 Nr.1-4 i.v.m. 280 ff., 323 ff. BGB - Unmöglichkeit oder Verzug, 311a II 1; 280 I, II, 286; 280 I, III, 281; 280 I, III, 283 BGB; Rücktritt, 323, pvv, 280 I, 241 II; Rücktritt Vertragsähnliche Ansprüche z.b. Verschulden bei Vertragsschluss, 280 I, 311 II BGB 3. Ansprüche aus GoA Insb. 683 S.1 i.v.m. 670; 681 S.2 i.v.m. 667; 678 BGB 4. Dingliche Ansprüche z.b.: 894, 985, 989, 1004 BGB. 5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung z.b.: 812 I 1, Var. 1, 816 I 1 BGB. 6. Ansprüche aus unerlaubter Handlung z.b.: 823 I, 831, 833 BGB. 6

7 4. Die äußere Form Die Gliederung der Arbeit sollte auch äußerlich durch Absätze und Überschriften sichtbar gemacht werden. Außerdem sollte der Verfasser bemüht sein, klar, knapp und verständlich zu schreiben. Alle Rechtsnormen sind vollständig zu zitieren (Paragraph oder Artikel, Absatz, (Halb-)Satz, Ziffer/Alternative)! 7

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Übung Bürgerliches Recht SS 2016

Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Bürgerliches Recht 1 Ablauf Teil 1: Einführung I. Das System II. Der Prüfungsaufbau III. Die Entstehung von Ansprüchen IV. Zusammenfassung V. Einführungsfälle Teil 2: Übungsfälle,

Mehr

Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes

Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1 Grundlegendes Privatrecht Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Gleichordnungsverhältnis im Gegensatz zum Öffentlichen

Mehr

BGB. 1 Einleitung. ErbR BGB. FamilienR BGB. Allg. Teil BGB. SachenR BGB. SchuldR BGB. BGB AT Grundwissen 1

BGB. 1 Einleitung. ErbR BGB. FamilienR BGB. Allg. Teil BGB. SachenR BGB. SchuldR BGB. BGB AT Grundwissen 1 AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Die Systematik des Das trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es ist eine Zusammenfassung von Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander regelt. Aufteilung

Mehr

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter

Mehr

Skripten - Zivilrecht. Grundwissen BGB AT. von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst. überarbeitet

Skripten - Zivilrecht. Grundwissen BGB AT. von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst. überarbeitet Skripten - Zivilrecht Grundwissen BGB AT von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Grundwissen BGB AT Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Hemmer/Wüst

Mehr

BGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1

BGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1 BGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1 Hinweise zur Bearbeitung juristischer Fälle 1 Bei der Lösung eines Falles ist es nicht ratsam, sogleich nach den rechtlichen Problemen zu

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

1. Tutorium 30.10.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16

1. Tutorium 30.10.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16 Zivilrechtstutorium 1. Tutorium 30.10.15 Plan/Infos zur Klausur Insgesamt 13 Termine heute Einführung, dann 6 Termine Zivilrecht I (bis 18.12.15), 5 Termine Zivilrecht II (ab 08.01. bis 05.02.16), letzte

Mehr

Einführung zur Arbeitsgemeinschaft BGB AT

Einführung zur Arbeitsgemeinschaft BGB AT Allgemeines Einführung zur Arbeitsgemeinschaft BGB AT Pflicht-AG: 11 Termine Scheinvoraussetzung: 8 Termine Ablauf: Theorie anhand der WuV-Fragen und eine Falllösung Beteiligung und Diskussion (Namensschilder)

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Um eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode.

Um eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode. Die juristische Denk- und Arbeitsweise 1 Um eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode. Eine gesetzliche Definition des Begriffes Anspruch enthält 194 Abs.1 BGB: Ein

Mehr

Methodik der Rechtsanwendung. Methodik der Anspruchsprüfung

Methodik der Rechtsanwendung. Methodik der Anspruchsprüfung Methodik der Rechtsanwendung Methodik der Anspruchsprüfung 0. Vorüberlegung: Notwendigkeit eines methodischen Vorgehens im Recht? I. Methodik der Rechtsanwendung 1. Was ist Recht? An sich eine existentielle

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT I

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT I Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT I Sabine Seidenschwann Rechtsassessorin Raum 1024 Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de Allgemeines Allgemeines Allgemeines Inhalt der AG: Übung

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Privatrechtliche Übung

Privatrechtliche Übung Systematische Darstellung des materiellen Rechts (Vorlesung)./. Methodik der Fallösung (Übung, schriftliche und mündliche Prüfungen) Literaturempfehlung: Privatrechtliche Übung Brox, Zur Methodik der Bearbeitung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung

BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- Stellvertretung Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung: - juristische Falllösungstechnik - Finden der Anspruchsgrundlage

Mehr

Allgemeines Zivilrecht

Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht Rechtsgrundlage Bürgerliches Recht = Teil des Zivilrechts; ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete, z.b. Recht des Geistigen Eigentums, Handelsrecht, Arbeitsrecht Wichtigste

Mehr

Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen)

Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) Übersicht 1. Obersatz mit Anspruchsgrundlage 2. Definition/Voraussetzung 3. Subsumtion/Untersatz/praemissa

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht)

Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht) Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht) Ausführliche Gliederung A. Allgemeine Grundlagen, Grundbegriffe 1 Recht und Rechtsordnung I. Der Begriff des Rechts und seine Funktionen II. Die Aufgaben

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Wer will was von wem woraus?

Wer will was von wem woraus? 1 Hinweise zum Gutachtenstil (ausf. Junker, Fallsammlung Arbeitsrecht, Einleitung) Bei der Lösung juristischer und damit auch arbeitsrechtlicher Fälle sind bestimmte stilistische Regeln einzuhalten. Deren

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG

1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG Richtige Umsetzung erlernten Wissens Ziel dieses Skripts ist die Vermittlung des juristischen Grundhandwerkszeugs für das sichere Bestehen

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile

Mehr

1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG

1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG Richtige Umsetzung erlernten Wissens Ziel dieses Skripts ist die Vermittlung des juristischen Grundhandwerkszeugs für das sichere Bestehen

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

Juristischer Gutachtenstil

Juristischer Gutachtenstil Tina Hildebrand Juristischer Gutachtenstil Ein Lehr- und Arbeitsbuch 2. Auflage Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 3. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? Wichtig

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben. I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt

Mehr

Prof. Dr. Tim Drygala WS 2015/16. Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil. Gliederung. 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB

Prof. Dr. Tim Drygala WS 2015/16. Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil. Gliederung. 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB Prof. Dr. Tim Drygala WS 2015/16 Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil Gliederung 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB 1: Das BGB im System der Rechtsordnung I. Recht, Privatrecht, Bürgerliches Recht 1. Recht

Mehr

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT Arbeitsgemeinschaft im BGB AT Wintersemester 07/ 08 Organisatorisches + Einführung in die Fallbearbeitung Organisatorisches Kontakt: Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Kartellrecht, Handels-, Gesellschafts-

Mehr

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Abkürzungsverzeichnis...XIII Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Teil: Grundlagen... 1 I. Wesen des Rechts... 1 II. Verhältnis des Rechts zu anderen Normensystemen... 2 III. Recht im objektiven und im subjektiven Sinn... 3 IV. Die Rechtsordnung

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Der zivilrechtliche Anspruchsaufbau

Der zivilrechtliche Anspruchsaufbau Prof. Dr. Thomas Hoeren Der zivilrechtliche Anspruchsaufbau I. Ansprüche aus Vertrag 1. Primäransprüche auf Erfüllung - 433 Abs. 1 S. 1 (Anspruch des Käufers auf Übergabe und Eigentumsverschaffung) - 433

Mehr

Bereicherungsrecht (3)

Bereicherungsrecht (3) Bereicherungsrecht (3) Condictio ob causam finitam ( 812 I 2 Alt. 1 BGB) und 813 BGB 1 Prüfungsschema Tatbestand der condictio ob causam finitam - etwas erlangt - durch Leistung - Rechtsgrund später weggefallen

Mehr

Anspruchsgrundlage 823 I BGB

Anspruchsgrundlage 823 I BGB Anspruchsgrundlage 823 I BGB I. Tatbestandsvoraussetzungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Der Mensch ( natürliche Person) ist rechtsfähig, solange er lebt. II. Eine Mehrheit von Personen kann als solche rechte und Pflichte haben..

Der Mensch ( natürliche Person) ist rechtsfähig, solange er lebt. II. Eine Mehrheit von Personen kann als solche rechte und Pflichte haben.. Weltrecht - zu ergänzende Sammlung von Rechtssätzen, von denen der Verfasser postuliert, dass sie unabhängig von der Rechtskultur heute immer und überall auf der Welt gelten. M. Aden Vorweg Es läßt sich

Mehr

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Grundkurs Zivilrecht Gang der Vorlesung

Grundkurs Zivilrecht Gang der Vorlesung GRUNDKURS ZIVILRECHT WINTERSEMESTER 2011/12 / SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS, M.A. (UNIV. OF CHICAGO) Grundkurs Zivilrecht Gang der Vorlesung A: Einführung in das Bürgerliche Recht 1 Studium

Mehr

Grundzüge des Wirtschaftsprivatrechts

Grundzüge des Wirtschaftsprivatrechts Vahlens Lernbücher für Wirtschaft und Recht Grundzüge des Wirtschaftsprivatrechts Bürgerliches Recht für Studium und Praxis, Fallbearbeitung, Glossar von Jos Mehrings 2., grundlegend aktualisierte Auflage

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,

Mehr

Semester: -- Modulnummer: DLRWPR. Dauer: Minimaldauer 1 Semester. Modultyp: Pflicht. Regulär angeboten im: WS, SS. Workload: 300 h ECTS Punkte: 10

Semester: -- Modulnummer: DLRWPR. Dauer: Minimaldauer 1 Semester. Modultyp: Pflicht. Regulär angeboten im: WS, SS. Workload: 300 h ECTS Punkte: 10 Modulbezeichnung: Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht Modulnummer: DLRWPR Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester Modultyp: Pflicht Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 300 h ECTS Punkte: 10

Mehr

Schuldrecht: Schuldverhältnisse und Pflichtverletzungen... 71 1 Inhalt und Systematik des Schuldrechts... 72 2 Vertragliche Schuldverhältnisse...

Schuldrecht: Schuldverhältnisse und Pflichtverletzungen... 71 1 Inhalt und Systematik des Schuldrechts... 72 2 Vertragliche Schuldverhältnisse... Inhalt Vorwort Recht und Rechtsordnung... 1 1 Funktionen des Rechts in der Gesellschaft... 2 2 Rechtsquellen... 3 2.1 Naturrecht, Rechtspositivismus und Gewohnheitsrecht... 3 2.2 Hierarchie der Rechtsquellen...

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.

Mehr

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele - Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) - Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) - Dienstleistungsverträge

Mehr

Zusammenfassung Zivilrecht. Verhältnis Staat und Bürger Rechtsbeziehung zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen

Zusammenfassung Zivilrecht. Verhältnis Staat und Bürger Rechtsbeziehung zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen Zusammenfassung Zivilrecht Unterschied ÖR und ZR 1.Öffentliches Recht: Verhältnis Staat und Bürger Rechtsbeziehung zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen 2. Zivilrecht Verhältnis zwischen den

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 2 Das Eigentum A. Übersicht I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (vgl. dazu Richardi, JA 1975 Zivilrecht, S. 241 ff.; Roth, Grundfälle zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS

Mehr

Störung der Geschäftsgrundlage 313 BGB

Störung der Geschäftsgrundlage 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage 313 BGB Voraussetzungen Rechtsfolgen Abgrenzung Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage 313 I BGB 1. Objektives Element: Nachträgliche Änderung vertragswesentlicher objektiver

Mehr

Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) SoSe 2012

Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) SoSe 2012 Universität Potsdam Juristische Fakultät Arbeitsbereich Wirtschaftsprivatrecht für Nichtjuristen Dr. Dr. H. Fiebig Name: Matr.-Nr.: Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum

Mehr

Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht

Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht Remigiusz Wojtkowiak Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 A. Einleitung 15 I. Ziel der Untersuchung;

Mehr

A. Grundlagen. I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht. II. Das BGB im Überblick

A. Grundlagen. I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht. II. Das BGB im Überblick A. Grundlagen I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht 1. Das Arbeitsmittel Gesetz 2. Der Anspruchsaufbau 3. Der Gutachtenstil als Falllösungstechnik II. Das BGB im Überblick 1. Grundfragen 2. Systematik

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht I

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht I Lösungsvorschlag Fall 5: Ausgangsfall B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 3000 gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Voraussetzung

Mehr

BGB Allgemeiner Teil

BGB Allgemeiner Teil Juristische Kurz-Lehrbücher BGB Allgemeiner Teil Ein Studienbuch von Prof. Dr. Helmut Köhler, Heinrich Lange 33., völlig neu bearbeitete Auflage BGB Allgemeiner Teil Köhler / Lange schnell und portofrei

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

BGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB. Von Dr. iur. Rainer Wörlen. 5., überarbeitete und verbesserte Auflage

BGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB. Von Dr. iur. Rainer Wörlen. 5., überarbeitete und verbesserte Auflage BGB AT Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB Von Dr. iur. Rainer Wörlen Professor an der Fachhochschule Schmalkalden, Fachbereich Wirtschaftsrecht 5., überarbeitete und verbesserte Auflage

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

Da sowohl das Handels- als auch das Gesellschaftsrecht zu den Kernmaterien des Rechts

Da sowohl das Handels- als auch das Gesellschaftsrecht zu den Kernmaterien des Rechts So lösen Sie Fälle In diesem Kapitel Wer will was von wem woraus Beispiel: Anspruchsgrundlage 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Der 5-Punkte-Plan zur Fallbearbeitung Die Prüfung einzelner

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 22 Mehrheit von Gläubigern, Gläubigerwechsel, insb. Abtretung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 22 Mehrheit von Gläubigern, Gläubigerwechsel, insb. Abtretung Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 22 Mehrheit von n, wechsel, insb. Abtretung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)

Mehr

6. Der Aufbau des BGB

6. Der Aufbau des BGB 24 Beachte: Leistungen, die aufgrund eines unwirksamen Verpflichtungsgeschäfts ausgetauscht wurden, können über bereicherungsrechtliche Ansprüche zurückgeholt werden. In 812 I 1 1.F. ist nämlich angeordnet,

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Prof. Dr. Andreas Bergmann FernUniversität in Hagen 2 Sachverhalt und Fallfrage

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I Akademischer Rat skamel@uni-leipzig.de Allgemeiner Teil, Leistungsstörungsrecht WS 2011/2012

Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I Akademischer Rat skamel@uni-leipzig.de Allgemeiner Teil, Leistungsstörungsrecht WS 2011/2012 Dr. Frank Skamel, LL.M. (Duke) Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I Akademischer Rat skamel@uni-leipzig.de Allgemeiner Teil, Leistungsstörungsrecht WS 2011/2012 Fall 1. Verpflichtungsgeschäft, Erfüllungsgeschäft

Mehr

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8 Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Gutachtenstil Gutachtenstil ist eine juristische Arbeitstechnik, die sicherstellen soll, dass alle relevanten rechtlichen

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1 Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => V will den Kaufpreis von K 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein

Mehr

3 Rechtsquellen des Bürgerlichen Rechts. Rechtsquellen, aus denen sich solches objektives Recht ergibt, sind

3 Rechtsquellen des Bürgerlichen Rechts. Rechtsquellen, aus denen sich solches objektives Recht ergibt, sind 3 Rechtsquellen des Bürgerlichen Rechts I. Begriff und Arten der Rechtsquellen Wie bei einer Quelle Wasser entspringt, bildet eine Rechtsquelle die Grundlage für die Entstehung von Recht. Aus einer Rechtsquelle

Mehr

Der Einfluss des deutschen BGB auf das chinesische. Zivilgesetzbuch von 1929

Der Einfluss des deutschen BGB auf das chinesische. Zivilgesetzbuch von 1929 Der Einfluss des deutschen BGB auf das chinesische Zivilgesetzbuch von 1929 Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. jur.) vorgelegt an der Juristischen Fakultät

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare

Mehr

BÜRGERLICHES RECHT I

BÜRGERLICHES RECHT I Prof. Dr. Dennis Solomon, LL.M. (Berkeley) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Verfasser: Christian Kalin, Dipl.-Jur. Univ., wiss. Mitarbeiter Deutschsprachiger

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Gegenstand und Ziel der Vorlesung, Organisatorisches B. Begriff und Funktionsweise

Mehr