Stand: 12/2014. Zustellung von Anzeigenblättern an Samstagen und Vergütung von Kinder- und Jugendarbeit

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1 Zustellung von Anzeigenblättern an Samstagen und Vergütung von Kinder- und Jugendarbeit Stand: 12/2014 Autor: Dr. Manuel Braun, Fachanwalt für Arbeitsrecht, LEXTON Rechtsanwälte

2 Kinder- und Jugendarbeit Zustellung von Anzeigenblättern an Samstagen und Vergütung von Kinder- und Jugendarbeit I. Maßgebliche Normen 1. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) 2 Kind, Jugendlicher (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Zweiter Abschnitt. Beschäftigung von Kindern 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern (1) Die Beschäftigung von Kindern ( 2 Abs. 1) ist verboten. (3) 1 Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. 2 Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, 1.die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder, 2.ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und 3.ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst. 3 Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. 4 Auf die Beschäftigung finden die 15 bis 31 entsprechende Anwendung. (4) 1 Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen ( 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. 2 Auf die Beschäftigung finden die 8 bis 31 entsprechende Anwendung. (4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen. 8 Dauer der Arbeitszeit (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Seite 1 von 5

3 16 Samstagsruhe (1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) 1 Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur 1.in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, 2.in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr, 3.im Verkehrswesen, 4.in der Landwirtschaft und Tierhaltung, 5.im Familienhaushalt, 6.im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, 7.bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen, 8.bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, 9.beim Sport, 10.im ärztlichen Notdienst, 11.in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. 2 Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. 2. Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) 1 Beschäftigungsverbot Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen. 2 Zulässige Beschäftigungen (1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden 1.mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, 2.in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit o a)tätigkeiten in Haushalt und Garten, o b)botengängen, o c)der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, o d)nachhilfeunterricht, o e)der Betreuung von Haustieren, o f)einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, 3.in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei o a)der Ernte und der Feldbestellung, o b)der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Seite 2 von 5

4 o c)der Versorgung von Tieren, 4.mit Handreichungen beim Sport, 5.mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist. (2) 1 Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere 1.mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, 2.infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder 3.mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche. (3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im Übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen. II. Schlussfolgerungen bezüglich der Zustellung von Anzeigenblättern Grundsätzlich ist zwischen der allgemeinen Zulässigkeit der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und der Zulässigkeit von Samstagsarbeit zu unterscheiden. Die generellen Voraussetzungen für Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (u. a. leichte und geeignete Beschäftigung) sind andere als die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Samstagsarbeit nach 16 Abs. 2 JArbSchG. Kinder über 13 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche ( 1 Abs. 1 und 3 JArbSchG) dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche geeignet ist. Nach der KindArbSchV dürfen Kinder über 13 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche unter anderem mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten beschäftigt werden. Diese Beschäftigung ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahren nicht geeignet, wenn regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschritten wird. Ist die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen danach zulässig, dürfen sie nicht mehr als zwei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Seite 3 von 5

5 Die Beschäftigung von nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist hingegen grundsätzlich zulässig. Jugendliche dürfen hierbei nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Grundsätzlich gilt sowohl für Kinder, vollzeitschulpflichtige Jugendliche ( 5 Abs. 3 Satz 4 JArbSchG) soweit ihre Beschäftigung nach 5 Abs. 3 JArbSchG zulässig ist und Jugendliche das Verbot der Samstagsarbeit gemäß 16 Abs. 1 JArbSchG. Dieses Verbot ist zwingend und kann nicht durch eine Zustimmung der Personensorgeberechtigten beseitigt werden. 16 Abs. 2 JArbSchG lässt von diesem Verbot in den dort genannten Beschäftigungsbereichen Ausnahmen zu. Diese Aufzählung ist abschließend und eng auszulegen. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JArbSchG lässt eine Ausnahme im Verkehrswesen zu. Zum Verkehrswesen zählen alle öffentlichen und privaten gewerblichen und nicht gewerblichen Betriebe, die Personen, Waren oder Nachrichten in irgendeiner Art befördern, einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe. Es ist zweifelhaft ob das Zustellen von Zeitungen oder Anzeigenblättern als Beförderung von Nachrichten und damit als Verkehrswesen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Es besteht also erhebliche Rechtsunsicherheit. In der arbeitsrechtlichen Literatur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, Zeitungsvertriebsgesellschaften würden auch unter den Begriff des Verkehrswesens fallen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015, 16 JArbSchG Rn. 7). Vom Wortlaut der Vorschrift her dürfte es jedoch eher fernliegen, das Zustellen von Zeitungen als Verkehrswesen anzusehen. Zudem vertreten offenbar einige Gewerbeaufsichtsämter die Auffassung, dass Jugendliche an Samstagen keine Zeitungen zustellen dürfen. Wenn eine Zustellgesellschaft Jugendliche am Samstagen beschäftigten möchte, ist daher dringend zu empfehlen, vorab mit den örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden (in der Regel die Gewerbeaufsicht) zu klären, ob eine Zeitungszustellung durch Jugendliche an Samstagen dort für zulässig gehalten wird. In jedem Fall ist zu beachten, dass sollte eine Beschäftigung von Jugendlichen von der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde an Samstagen für zulässig erachtet werden mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben sollen, 16 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG. Hierbei handelt es sich zwar nur um eine Soll-Vorschrift (d.h. die Vorschrift ist nicht zwingend). Es ist aber denkbar, dass die Aufsichtsbehörden insgesamt strengere Maßstäbe anlegen, wenn diese Sollvorschrift offensichtlich nicht eingehalten wird. III. Vergütung der Kinder- und Jugendarbeit Kinder und Jugendliche gemäß 2 Abs. 1 und Abs. 2 JArbSchG gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG), sofern sie nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, 22 Abs. 2 MiLoG. D. h. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ist regelmäßig nicht nach dem MiLoG zu vergüten. Seite 4 von 5

6 Bei der Vergütung von Kindern und Jugendlichen muss allerdings die Grenze der Sittenwidrigkeit beachtet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist von einer Sittenwidrigkeit der Vergütung auszugehen, wenn diese 2/3 der üblichen Vergütung unterschreitet (zuletzt BAG, Urt. v AZR 630/10 NZA 2012, 978). Bezüglich der üblichen Vergütung ist grundsätzlich auf den in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohn abzustellen. Mit Einführung des MiLoG ab dem dürfte im Bereich der Anzeigenblattzustellung die Vergütung nach dem MiLoG als übliche Vergütung zugrunde zu legen sein. Die Vergütung der Kinder und Jugendlichen sollte dann also 2/3 der Vergütung nach dem MiLoG nicht unterschreiten. Sofern ein Jugendlicher geltend machen will, seine Vergütung unterschreite die Sittenwidrigkeitsgrenze, so ist der Jugendliche als Kläger zunächst einmal darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Vergütung weniger als 2/3 der üblichen Vergütung (sprich: der Mindestlohnvergütung) beträgt. Im Prozess müsste er dann auch konkrete und beweisbare Aussagen zur Dauer seiner Arbeitszeit machen. Seite 5 von 5

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