Thüringer Präventionstage 27./

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1 Thüringer Präventionstage 27./ Fachtag: Themeninsel Freizeit Arbeiten und Geld verdienen in der Freizeit Referent: Matthias Hofmann TLV Undine Matczinski 1

2 Jugendarbeitsschutz - Historischer Hintergrund Entwicklung des Arbeitsschutzes für Kinder ist eng mit der Industrialisierung in England in der 2. Hälfte des 18.Jahrhunderts und in Deutschland Anfang des 19. Jahrhunderts verknüpft: - Rücksichtslose Ausbeutung von Kindern in Baumwollspinnereien, Bergwerken und Fabriken - Kinderarbeit bis zu 16 Stunden am Tag unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen - in England Gesetz für Gesundheit und Moral von Armenlehrlingen in mech. Baumwollspinnereien, erst 1833 Gesetz mit Kontrolle durch staatliche Inspektoren - Bau der Eisenbahn in Deutschland forcierte die Stahlproduktion und damit die Erz- und Kohleförderung und Kinderarbeit in diesen Bereichen TLV Undine Matczinski 2

3 Jugendarbeitsschutz - Historischer Hintergrund Folge: - körperliche und geistig-seelische Unterentwicklung, bis hin zur Wehruntauglichkeit (Landeswehrbericht, Generalleutnant v. Horn 1828) - preußisches Heer konnte nicht mehr die erforderlichen Truppenkontingente stellen - Herrschaft König Friedrich Wilhelm lll war damit unmittelbar bedroht - König wies persönlich an, ein Gesetz zu erarbeiten, das die Kinderarbeit einschränken sollte wurde das Preußische Regulativ über die Beschäftigung Jugendlicher Arbeiter erlassen (erstes dt. Gesetz zum Arbeitsschutz) - Inhalt: Verbot von Kinderarbeit bis zum 9. Lebensjahr in Fabriken, Berg- und Hüttenwerken Arbeitszeit von Kindern/Jugendlichen unter 16 J. max. 10 Std. pro Tag; Fabrikarbeit erst nach 3-jähriger Schulzeit TLV Undine Matczinski 3

4 Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12.April 1976, zuletzt geändert 11.November Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend - für Personen bis 18 Jahren, egal welches Beschäftigungsverhältnis Begriffe: - Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist - Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist - Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (in Thüringen bis 10.Klasse) gelten als Kinder TLV Undine Matczinski 5

5 Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Abteilung Arbeitsschutz Technischer Arbeitsschutz Umfasst Sicherheitsstandards und Schutzvorschriften für sichere Arbeitsbedingungen Kontrolle der Sicherheit der Arbeitsstätten, Arbeitsmittel und überwachungsbedürftigen Anlagen Kontrolle der Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen, chemischen, biologischen und explosiven Arbeitsstoffen Sozialer Arbeitsschutz Arbeitsbedingungen aller Beschäftigten oder spezielle Schutzrechte von besonders bedürftigen Arbeitnehmergruppen z.b. Jugendarbeitsschutz (JArbSchG), Mutterschutz (MuSchG), Arbeitszeit (ArbZG) TLV Undine Matczinski 6

6 Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten! 1. Ausnahmen: geringfügige Beschäftigung, Ferienarbeit 2. Behördliche Ausnahmen Gestaltende Mitwirkung von Kindern über drei / sechs Jahren gemäß 6 Abs. 1 JArbSchG bei Produktionen im Kultur- und Medienbereich TLV Undine Matczinski 7

7 Ausnahme: Geringfügige Beschäftigung Für Kinder ab dem 13. Lebensjahr und Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, gibt es streng geregelte Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot. ( siehe auch 5 JArbSchG) Zulässig sind u.a.: - Austragen von Zeitungen - Beschäftigung in privaten und landwirtschaftlichen Haushalt - Nachhilfeunterricht, Betreuung von Haustieren, - Einkaufstätigkeiten - in landwirtschaftlichen Betrieben: - Ernte und Feldbestellung, Versorgung von Tieren - Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Handreichung beim Sport - Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Aktionen, Veranstaltungen der Kirchen, Verbände TLV Undine Matczinski 8

8 Ausnahme: Ferienarbeit - ab 15 Jahre Ferienjob möglich - höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr (20 Ferientage) - kurzzeitige leichte und für Kinder geeignete Arbeiten erlaubt Merkblatt Ferienarbeit Was ist erlaubt? auf der Thüringer Arbeitsschutz Homepage TLV Undine Matczinski 9

9 Was hat der Arbeitgeber zu beachten - vor Beginn der Beschäftigung Unterweisung der Kinder und Jugendlichen über mögliche Gesundheitsgefahren - Gestaltung des Arbeitsplatzes so, dass keine Gesundheitsgefährdung davon ausgeht Gefährdungsbeurteilung (GFB) Arbeitszeit: - täglich höchstens 8 Stunden in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr (Ausnahmen in bestimmten Branchen möglich, z.b. in Schichtbetrieben) - maximal 5 Tage pro Woche (40 Stunden) - nicht am Wochenende und an Feiertagen Ruhepausen: - 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden - 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden - tägliche Freizeit von mindestens 12 Stunden TLV Undine Matczinski 10

10 keine Beschäftigung mit: - Arbeiten, die die physische und psychische -Leistungsfähigkeit übersteigt - Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, z.b. in Spielhallen, Tanzlokalen - Arbeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind (mangelndes Sicherheitsbewusstsein, mangelnde Erfahrung) - Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit gefährdet ist (Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Staub, Gefahrstoffe, Erschütterungen und gefährliche Strahlen) - Akkordarbeit und andere tempoabhängigen Arbeiten - Arbeiten, mit schädlichen Einwirkungen durch biologische Arbeitsstoffe (z.b. Arbeiten mit Infektionsgefahr, Abfallbetriebe) - unter 16 Jahre, keine Arbeit unter Tage (Bergbau) TLV Undine Matczinski 11

11 Ärztliche Untersuchungen (mit Untersuchungsberechtigungsschein durch örtl. Meldebehörde) - Sind erforderlich vor Eintritt ins Berufsleben (Aufnahme einer Tätigkeit von mehr als 2 Monaten bzw. Berufsausbildung) - Bei Ferienarbeit nicht erforderlich, da es sich um keine dauerhafte Beschäftigung handelt TLV Undine Matczinski 12

12 2. Behördliche Ausnahme: Gestaltende Mitwirkung von Kindern über drei / sechs Jahren gemäß 6 Abs. 1 JArbSchG bei Produktionen im Kultur- und Medienbereich - Bei Veranstaltungen dürfen Kinder und Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, nur auf Grund einer besonderen Ausnahmegenehmigung mitwirken Veranstaltungsformen: Fernsehen; Film- und Fotoaufnahmen; Hörfunk; Musikaufführungen und andere Aufführungen; Theatervorstellungen; Aufnahmen auf Tonträger; Werbeveranstaltungen TLV Undine Matczinski 13

13 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen 6 (1) JArbSchG: 1. bei Theatervorstellungen Kinder über 6 Jahre bis zu vier Sunden zwischen 10 und 23 Uhr 2. bei Musikaufführungen / Werbeveranstaltungen / Rundfunk- / Foto-/ Filmaufnahmen - 3 bis 6 Jahre bis zwei Stunden täglich zwischen 8 bis 17 Uhr - über 6 Jahre bis zu drei Stunden täglich zwischen 8 und 22 Uhr Keine Bewilligung für Mitwirkung in: - Kabaretts, Tanzlokalen, Vergnügungsparks, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen TLV Undine Matczinski 14

14 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen 6 (3) JArbSchG: Die Aufsichtsbehörde bestimmt: 1. Wie lange, zu welcher Zeit und an welchem/n Tag/en die Beschäftigung erfolgen darf 2. Die Dauer und Ruhepausen 3. Die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte TLV Undine Matczinski 15

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19 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen 6 (2) JArbSchG: Die Aufsichtsbehörde darf die Beschäftigung nur bewilligen wenn: 1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben 2. der Aufsichtsbehörde eine ärztliche Bescheinigung über gesundheitliche Unbedenklichkeit vorliegt (Bescheinigung Arzt nicht älter als 3 Monate) 3. Das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt ist (evtl. Stellungnahme der Schule) 4. Das zuständige Jugendamt gehört wurde (Stellungnahme) TLV Undine Matczinski 20

20 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen 6 (2) JArbSchG: Die Aufsichtsbehörde darf die Beschäftigung nur bewilligen wenn: 5. Nach Beendigung der Beschäftigung eine mind. 14-stündige Freizeit eingehalten wird 6. Die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Kindes getroffen werden (Leben, Gesundheit, körperliche oder seelischgeistige Entwicklung 7. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt wird TLV Undine Matczinski 21

21 Dauer und Lage der Beschäftigung - ist abhängig vom Alter des Kindes und von der Veranstaltungsart - Gestaltende Mitwirkung an allen 7 Tagen der Woche möglich Ziel: nicht mehr als 5 Tage pro Woche sowie zwei zusammenhängende freie Tage - max. Bewilligungsdauer von 30 Tagen pro Kalenderjahr sollte angestrebt werden (Ausnahmen für div. Veranstaltungen) Beschäftigungstage für mehrere Arbeitgeber werden addiert TLV Undine Matczinski 22

22 Antrag 6 JArbSchG-Gestaltende Mitwirkung : s&mandantid=18&formuid=tlv-022-th-fl Anlage zum Antrag: s&mandantid=18&formuid=tlv-023-th-fl TLV Undine Matczinski 23

23 Kinder unter 3 Jahren - Jede Form der Beschäftigung (auch gestaltende Mitwirkung) für Kinder unter 3 Jahren ist ausnahmslos verboten! - Einsatz von Kindern im Rahmen von Film-, Fernseh- und Fotoaufnahmen nur möglich, wenn: - keine aktive Beteiligung - nur in natürlicher Lebensäußerung fotografiert oder gefilmt Beschäftigung TLV Undine Matczinski 24

24 Leider ist aus sozialer Not echte Kinderarbeit auch heute noch in sogenannten Entwicklungsländern gängige Praxis!! TLV Undine Matczinski 25

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