Arbeitsvertrag für SCHÜLER
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1 Mustervertrag: Arbeitsvertrag für SCHÜLER Autor: Dr. Gerald Peter Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, BEITEN BURKHARDT, Rechtsanwaltsgesellschaft mbh IMMER AUF DER SICHEREN SEITE Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden. Für eventuell enthaltene Fehler übernehmen jedoch Autor/in, Chefredakteur sowie die Holzmann Medien GmbH & Co. KG keine rechtliche Verantwortung. 1
2 Arbeitsvertrag: FERIENJOB für SCHÜLER 1 Zwischen der Firma >>Adresse<<, - Meister und nachfolgend Arbeitsgeber genannt Herrn / Frau >>Adresse<<, geb., Schüler wird folgender nachfolgend Schüler genannt Vertrag über einen Ferienjob geschlossen: 1 Tätigkeit Der Schüler wird als eingestellt. Der Schülerausweis wurde in Kopie übergeben. 2 2 Vertragsdauer und Arbeitszeit 3 (1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am und endet mit Ablauf des 4. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt Wochenstunden und zwar jeweils am >>Wochentag<< Stunden, am >>Wochentag<< Stunden, etc. 3 Entlohnung Der Schüler erhält bei einem Stundenlohn von Euro als wöchentliche Vergütung einen Betrag von 5. Die Vergütung ist jeweils am Monatsende fällig und wird auf ein dem Arbeitgeber bekanntzugebendes Konto überwiesen. 4 Krankheit Ist der Schüler wegen Krankheit oder sonstiger Gründe nicht in der Lage, seine Arbeit aufzunehmen, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ist dem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen 2
3 gerechnet ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann auch auf einer sofortigen Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bestehen. 5 Weitere Beschäftigungen 6 Der Schüler versichert, dass er keiner weiteren Beschäftigung als der hier im Vertrag vereinbarten nachgeht und in diesem Kalenderjahr auch noch nicht abhängig gearbeitet hat. Sollte er eine weitere Beschäftigung aufnehmen, so hat er diesen Umstand unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. 6 Verschwiegenheitspflicht Der Schüler hat über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu wahren und zwar auch nach seinem Ausscheiden. 7 Sonstiges Die in diesem Vertrag verwendeten Funktionen sind geschlechtsneutrale Begriffe und beziehen sich sowohl auf weibliche wie männliche Funktionsinhaber. Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Schüler Erziehungsberchtigte 7 3
4 1) Für die Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen gilt grundsätzlich: Kinder (noch nicht 15 Jahre alt) und Jugendliche, die zwar älter sind, aber noch schulpflichtig sind, dürfen nicht beschäftigt werden. Es gibt aber Ausnahmen für Aushilfs- und Ferienjobs. Kinder ab dem 13. Geburtstag und Jugendliche, die noch schulpflichtig sind, dürfen mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten stundenweise beschäftigt werden, sofern die Beschäftigung leicht und für Kinder oder Jugendliche geeignet ist. Hierzu ist die Kinderarbeitsschutzverordnung zu beachten, die zulässige Tätigkeiten definiert (bspw. Austragen von Zeitungen, Botengänge, Erntehilfe etc.) Nicht erlaubt sind für diese Altersgruppen Arbeiten im produzierenden Gewerbe, in Gaststätten, auf Baustellen, in Tankstellen, in Kfz-Werkstätten oder als Kassierer. Hier kennen die Behörden keinen Spaß, wenn die Einschränkungen nicht eingehalten werden. Informieren Sie sich bei der Abteilung für Arbeits- und Sozialrecht Ihrer Handwerkskammer. Diese Altersgruppe darf bei geeigneter Arbeit nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten, jedoch nicht nachts (zwischen 18:00 Uhr und 8:00 Uhr) und nicht vor dem Schulunterricht, auch nicht während des Unterrichts. Es gilt die 5-Tage-Woche, die Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe. Für das Zustandekommen und Beendigen des Arbeitsvertrags mit Schülern gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für den Urlaub das Bundesurlaubsgesetz und zusätzlich die Vorgaben nach 19 Jugendarbeitsschutzgesetz und für den Fall der Krankheit das Entgeltfortzahlungsgesetz. Für Jugendliche, also für solche, die das 14. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, gilt, so lange sie schulpflichtig sind, zusätzlich zum oben Gesagten, dass sie im Kalenderjahr einer Beschäftigung in den Schulferien nachgehen können, und zwar höchstens für vier Wochen. Angesichts der 5-Tage-Woche bedeutet dies, dass höchstens an 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr gearbeitet werden darf, und zwar während der amtlich festgelegten Ferienzeiten, innerhalb dieser Zeit aber beliebig verteilt. Ergänzend sind die Jugendarbeitsschutzvorschriften zu beachten, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist: - Es darf eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. - Dem Jugendlichen sind ausreichend Pausen zu gewähren (30 Minuten bei mehr als vier bis sechs Stunden, wird mehr als sechs Stunden gearbeitet, stehen ihm 60 Minuten Pause zu). - Anstrengende Arbeiten sind verboten (Akkordarbeit), auch solche, die zu gefährlich oder: gesundheitsgefährdend sind. - In der Nacht (20:00 Uhr bis 6:00 Uhr) dürfen die Jugendlichen nicht beschäftigt werden mit folgenden Ausnahmen: o Gaststätten / Beherbergungs- und Schaustellerbetriebe: Arbeit bis 22:00 Uhr o Bäckereien und Konditoreien: ab 5:00 Uhr (über 17-Jährige ab 4:00 Uhr) o in Mehrschichtbetrieben darf bis 23:00 Uhr gearbeitet werden und o in der Landwirtschaft schon ab 5:00 Uhr und bis 21:00 Uhr - Grundsätzlich ist an Samstagen und Sonntagen nicht zu arbeiten (hier gibt es aber spezielle Ausnahmen). Bei Schüler- und Studentenjobs liegt regelmäßig eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist und sicher ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Von dem 2- Monatszeitraum wird nur ausgegangen, wenn die Beschäftigung an mind. 5 Tagen in der Woche stattfindet. Wird sie regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche ausgeübt, muss man bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abstellen. Liegt das Entgelt über EUR 450,00, darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden das kann bei Schülern bzw. Studenten unterstellt werden. Ist also klar, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, sind keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch sind die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlagen abzuführen. Der Lohn muss versteuert werden, entweder pauschal oder nach den Angaben des Lohnzettels. Eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulabschluss und einer beabsichtigten Fachschulausbildung oder einem beabsichtigten Studium ist versicherungsfrei, sie wird nicht als berufsmäßig angesehen. Will man feststellen, ob tatsächlich Sozialabgabenfreiheit besteht, muss man alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammenzählen. Entscheidet man sich innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung dazu, eine der o.g. zeitlichen Grenzen künftig zu überschreiben, wird diese Beschäftigung sozialabgabenpflichtig, und zwar nicht erst ab dem Überschreiten der Zeitgrenze, sondern im Augenblick des Beschlusses. Entscheidet man sich also beispielsweise nach 45 geleisteten Arbeitstagen dazu, über die 50 Tage-Grenze hinauszugehen, so tritt ab dem 46. Tag Sozialversicherungspflicht ein. 2) Den Nachweis, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Schüler ist, sollte zu den Akten genommen werden. 3) Es ist wichtig, festzustellen, welches die Arbeitszeiten sind und wann das Arbeitsverhältnis beginnt und endet. Die Arbeitsverhältnisse mit Schülern sind regelmäßig befristet. Sie enden also zu einem bestimmten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 4
5 4) Es handelt sich somit um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Die Befristung wird regelmäßig nach 14 I S. 2 Nr. 6 TzBfG zulässig sein, wenn es sich um einen tatsächliche Ferienbeschäftigung handelt. Bitte achten Sie streng darauf, dass vor Aufnahme der Tätigkeit der Arbeitsvertrag beidseitig unterzeichnet ist, da andernfalls die Befristung unwirksam ist ( 14 Abs. 4 TzBfG). Befristete Arbeitsverhältnisse sind ohne weitere ausdrückliche Regelung nicht ordentlich kündbar. Im Bedarfsfall sollte die Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich geregelt werden. 5) Das Mindestlohngesetz gilt nicht für Kinder (unter 15-Jährige) und nicht für Jugendliche (unter 18-Jährige) ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Ältere Schüler aber unterfallen dem Mindestlohn. Dies wiederum gilt nur dann nicht, wenn es sich um ein qualifiziertes Praktikum i. S. d. 22 I S. 2 MiLoG handelt. 6) Um sicher zu gehen, dass die erlaubte Arbeitszeit von zwei Monaten bzw. 50 Tagen pro Kalenderjahr noch nicht verbraucht ist, sollte festgehalten werden, dass der Schüler in diesem Jahr noch nicht gearbeitet hat und wenn doch, wie lange. 7) Solange der Schüler nicht volljährig ist, benötigt der Arbeitgeber die Einwilligung der Erziehungsberechtigten (also im Zweifel beider Elternteile). 5
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