Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende

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1 Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende Eine Anleitung für Anfänger, insbesondere zur Vorbereitung auf IHK-Prüfungen und Klausuren Diese Anleitung besteht aus vier Teilen: 1. Teil: Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs 2. Teil: Besonderheiten bei Berechnung des tarifvertraglichen, arbeitsvertraglichen oder berufsausbildungsvertraglichen Urlaubsanspruchs 3. Teil: Lage des Urlaubs 4. Teil: Sinn und Zweck des Urlaubs sowie sich daraus ergebende Konsequenzen 5. Teil: Übungsfälle Seite 1 von 10

2 1. Teil: Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs Um den gesetzlichen Urlaubsanspruch zu berechnen, geht man am besten in fünf Schritten vor: 1. Erforderliche Gesetze kennen und zur Verfügung haben 2. Wesentliche Fachbegriffe kennen 3. Mindesturlaub pro vollem Kalenderjahr herausfinden 4. Sonderberechnung für nicht ganzjährig Beschäftigte 5. Sonderberechnung für Teilzeitbeschäftigte und alle nicht an allen Werktagen Beschäftigten 1) Erforderliche Gesetze kennen und zur Verfügung haben Die Gesetzestexte, die man in ihrer aktuellen Version zur Hand haben sollte, sind insbesondere a) Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) b) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) (genauer: Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend) und ergänzend eventuell noch c) Berufsbildungsgesetz (BBiG) und d) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) (für Schwerbehinderte) Mit Hilfe dieser Gesetze lassen sich dann auch gleich die wesentlichen Fachbegriffe klären: Seite 2 von 10

3 2) Wesentliche Fachbegriffe kennen a) Kalenderjahr und Beschäftigungsjahr Das BUrlG spricht gleich in 1 davon, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub im Kalenderjahr hat. Kalenderjahr ist das Jahr, wie es sich aus dem Kalender ergibt, also vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Dagegen rechnet man Beschäftigungsjahre ab dem Einstellungsdatum, also z. B. vom bis zum Maßgebend für den gesetzlichen Urlaubsanspruch ist das Kalenderjahr. Beispiel für Auszubildende: Nach 17, I, 2 BBiG muss deren Vergütung mindestens jährlich ansteigen. Gemeint ist damit das Beschäftigungsjahr, nicht das Kalenderjahr. Der Auszubildende muss nach dem Gesetz seine Gehaltserhöhung also nicht jeweils am 01. Januar des Jahres erhalten, sondern spätestens mit dem Beginn einer neuen Ausbildungsjahres, also z. B. am 01. August des Jahres. Für den Urlaub des Auszubildenden kennt das BBiG aber keine Besonderheit. Dieser richtet sich also (wegen 10, II BBiG) nach den allgemeinen Regeln, also auch nach dem BUrlG. Im Gegensatz zur Vergütung muss der Urlaub des Auszubildenden also pro Kalenderjahr berechnet werden. Im Ausbildungsvertrag des am eingestellten Auszubildenden sieht das dann z. B. so aus: Ausbildungsvergütung Urlaubsanspruch 1. Ausbildungsjahr (August 2011 bis Juli 2012): 400,00 Jahr 2011: 10 Tage 2. Ausbildungsjahr (August 2012 bis Juli 2013): 450,00 Jahr 2012: 24 Tage 3. Ausbildungsjahr (August 2013 bis Juli 2014): 500,00 Jahr 2013: 24 Tage Jahr 2014: 24 Tage Seite 3 von 10

4 b) Kalendermonat und Beschäftigungsmonat Die eben dargestellte Unterscheidung gilt ebenso für Kalendermonate (also vom 01. des Monats bis zum letzten Tag des Monats) und Beschäftigungsmonate (bei einer Einstellung zum 15. des Monats also vom 15. des Monats bis zum 14. des Folgemonats). c) Werktag und Arbeitstag Das BUrlG geht in 3 von Werktagen aus, für die der Urlaubsanspruch besteht. Gemäß 3, II BUrlG sind Werktage alle Tage, die nicht Sonnoder Feiertage sind. Das Gesetz geht also von einer 6-Tage-Woche aus. Urlaubsrechtlich besteht jede Woche also aus 6 Werktagen unabhängig davon, wie viele Tage pro Woche der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Wer nur von montags bis freitags arbeitet, für den besteht die Woche also aus 5 (tatsächlichen) Arbeitstagen, rechtlich aber eben auch aus 6 Werktagen. Wir werden uns später (1. Teil, Nr. 5) damit beschäftigen, wie Werktage in Arbeitstage umgerechnet werden können. Fachbegriffe wie Arbeitnehmer, Auszubildender, Jugendlicher und Schwerbehinderter sind nicht urlaubsrechtsspezifisch und werden deshalb hier nicht erläutert. Seite 4 von 10

5 3) Mindesturlaub pro vollem Kalenderjahr herausfinden a) Grundsatz: Für den normalen Arbeitnehmer ist die gesetzliche Urlaubsdauer in 3, I BUrlG geregelt. Er beträgt 24 Werktage im Kalenderjahr. Das ist die vorgeschriebene Mindestdauer, die durch Tarifvertrag, Arbeits- oder Berufsausbildungsvertrag auch zu Gunsten des Beschäftigten verlängert werden kann. Was dann bei der Berechnung zu beachten ist, wird im 2. Teil erläutert. Der Gesetzgeber ist aber der Ansicht, dass es Menschen gibt, die einen noch größeren Erholungsbedarf als der normale Arbeitnehmer haben. Für diese gelten folgende Regelungen über den gesetzlichen Mindesturlaub: b) Schwerbehinderte Nach 125, I SGB IX haben Schwerbehinderte einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Dabei geht der Gesetzgeber ausdrücklich davon aus, dass der Schwerbehinderte pro Kalenderwoche 5 Arbeitstage hat. Sollte der Schwerbehinderte mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche habe, sei der Urlaubsanspruch entsprechend zu erhöhen oder zu verringern. c) Minderjährige Nach 19, II JArbSchG beträgt der Jahresurlaub für Minderjährige - die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind: 30 Werktage - die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind (also für 16-jährige): 27 Werktage - die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind (also für 17-jährige): 25 Werktage Seite 5 von 10

6 4) Sonderberechnung für nicht ganzjährig Beschäftigte Die 4, 5, I BUrlG sind kompliziert formuliert, beruhen aber auf folgendem einfach zu verstehenden Prinzip: Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat, wer auch nur geringfügig länger als sechs Monate im Kalenderjahr gearbeitet hat. Dass es etwas mehr als 6 Monate sein müssen, ergibt sich aus der Formulierung in 4 BUrlG, wonach der volle Anspruch erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird also erst danach, nicht etwa mit oder im Zeitpunkt des sechsmonatigen Bestehens. Werden die sechs Monate im Kalenderjahr nicht überschritten, dann erhält der Betroffene pro vollem Monat nur 1/12 des Jahresurlaubs. Da der Gesetzgeber hier nicht von Kalendermonaten spricht, ist dieser auch nicht gemeint: Auch die Zeit vom 15. Februar bis zum 14. März würde als voller Monat gelten. Diese Rechtslage kann zu Ergebnissen führen, die man intuitiv nicht erwarten würde, die sogar ungerecht wirken können. Beispielsaufgaben: Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer A beginnt am und endet am (Dauer: 7 Monate). Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer B beginnt am und endet am (Dauer: 7 Monate). Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer C beginnt am , das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer D am Die Arbeitsverhältnisse von C und D enden jeweils am Alle Arbeitnehmer erhalten den Mindesturlaub nach BUrlG. Bevor Sie sich die Lösung ansehen, versuchen Sie bitte, zu Ihrer eigenen Lernerfolgskontrolle, das jeweilige Ergebnis auszurechnen. Beispielslösungen: Zunächst gilt nach 1, 3 BUrlG, dass der Urlaub pro Kalenderjahr für jeden der Arbeitnehmer 24 Tage beträgt. Da aber keiner von ihnen im Kalenderjahr ganzjährig beschäftigt ist, muss eine Sonderberechnung unter Berücksichtigung der 4, 5 BUrlG erfolgen. A ist in zwei unterschiedlichen Kalenderjahren beschäftigt. Für jedes muss die Berechnung getrennt erfolgen war er drei Monate beschäftigt, überschreitet die Sechs-Monats-Grenze also nicht, erhält also nur anteilig für drei volle Monate drei Zwölftel des Jahresurlaubs, also 3/12 x 24 = 6 Werktage. Seite 6 von 10

7 2012 war er vier volle Monate beschäftigt, erhält also 4/12 x 24 = 8 Werktage. Nach siebenmonatiger Beschäftigung, die sich auf zwei Kalenderjahre verteilt, beträgt die Urlaubsdauer für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses also 14 Werktage. B hat auch sieben Monate gearbeitet, aber in einem einzigen Kalenderjahr. Da er die Sechs-Monats-Grenze also im Kalenderjahr überschreitet, erhält er den vollen Jahresurlaub. Es ist eben nur 4 BUrlG anwendbar, die drei Varianten von 5, I BUrlG sind nicht anwendbar. B erhält 24 Werktage Urlaub. Falls es Ihrem Gerechtigkeitsgefühl widerspricht, dass zwei Arbeitnehmer, die beide gleich lange, nämlich sieben Monate gearbeitet haben, Urlaubsansprüche haben, die sich um 10 Tage unterscheiden, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Ihrem Bundestagsabgeordneten und lassen Sie sich von diesem erklären, weshalb er das gerecht findet alternativ, weshalb er nicht versucht, das zu ändern. C hat die Sechs-Monats-Grenze nicht überschritten und im Kalenderjahr vier volle Monate gearbeitet. Also erhält er 4/12 x 24 = 8 Werktage. Für D gilt fast dasselbe. Jedoch hat er nur drei volle Monate gearbeitet. Im Januar fehlt ihm ein Tage, der , so dass der Januar eben kein voller Monat ist. Deshalb erhält D nur 3/12 x 24 = 6 Werktage. Bei der Berechnung können sich im Ergebnis auch Zahlen ergeben, die keine ganzen Zahlen sind. Der 17-jährige, der 3 volle Monate im Kalenderjahr gearbeitet hat, erhält 3/12 x 25 = 6,25 Werktage. Nach 5, II BUrlG sind Urlaubstage, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf einen ganzen Urlaubstag aufzurunden. Im Fall des 17-jährigen ist 5, II BUrlG aber nicht anwendbar, da er nur ¼ Urlaubstag hat. Er erhält also nur einige Freistunden, bei einem 8-Stunden-Tag z. B. 2 Stunden, muss am Rest des Tages aber arbeiten. Hätte die Berechnung einen Anspruch auf 6,5 Werktage ergeben, dann müsste der Anspruch auf 7 Werktage aufgerundet werden. Seite 7 von 10

8 5) Sonderberechnung für Teilzeitbeschäftigte und nicht an allen Werktagen Beschäftigten Die bisherigen Berechnungen erfolgten immer auf der Basis von Werktagen nicht von Arbeitstagen. Das ist auch völlig korrekt: Auch bei einem nur einen Tag pro Woche Beschäftigten ist es in Ordnung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, dass ein Urlaubsanspruch von 24 Werktagen besteht. Denn mit der Formulierung Werktag ist ja verdeutlicht, dass die Berechnungsbasis des Urlaubs eine 6-Tage Woche ist ( 3, II BUrlG). Es bleibt aber die Frage zu klären, wie viele Tage der nur einen Tag pro Woche Beschäftigte tatsächlich im Rahmen seines Urlaubsanspruchs von seiner Arbeitspflicht freigestellt wird. Würde es sich um 24 Arbeitstage (also Tage, an denen normalerweise tatsächlich gearbeitet würde) handeln, so müsste dieser Beschäftigte ja fast ein halbes Jahr überhaupt nicht arbeiten. Urlaubsansprüche in Werktagen kann man in Urlaubsansprüche in Arbeitstagen nach folgender Formel umrechnen: - Anzahl der Arbeitstage pro Woche, die nach dem Arbeitsvertrag gearbeitet werden müsste - geteilt durch 6 (Zahl der Werktage pro Woche) - multipliziert mit dem in Werktagen angegebenen Urlaub Das heißt in unserem Beispiel: Der Beschäftigte muss nach dem Arbeitsvertrag nur einen Tag pro Woche arbeiten. Bei 6 Werktagen pro Woche hat er nur einen Arbeitstag. Er erhält also 24 Werktage Urlaub oder 1/6 x 24 Werktage = 4 Arbeitstage. Ob im Arbeitsvertrag dieses Arbeitnehmers also 24 Werktage oder 4 Arbeitstage Urlaubsanspruch vereinbart werden, macht inhaltlich keinen Unterschied. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist beachtet. Weiteres Beispiel: Lösung: Der volljährige, nichtbehinderte Angestellte arbeitet an 5 Tagen in der Woche. Wie hoch ist sein Urlaubsanspruch in Arbeitstagen berechnet? 5 (Tage pro Woche) / 6 (Werktage pro Woche) x 24 (Werktage Mindesturlaub) = 20 Arbeitstage. Seite 8 von 10

9 2. Teil: Besonderheiten bei Berechnung des tarifvertraglichen, arbeitsvertraglichen oder berufsausbildungsvertraglichen Urlaubsanspruchs [ ] 3. Teil: Lage des Urlaubs [ ] Nach 19, III JArbSchG soll Berufsschülern der Urlaub während der Berufsschulferien gewährt werden. [ ] 4. Teil: Sinn und Zweck des Urlaubs sowie sich daraus ergebende Konsequenzen [ ] Seite 9 von 10

10 5. Teil: Übungsfälle 1) Der Auszubildende ist am 03. Januar 1995 geboren. Seine Berufsausbildung beginnt am und soll laut Vertrag am enden. Welche Urlaubsansprüche schreiben Sie in den Ausbildungsvertrag (in Werktagen)? 2) A ist am geboren und arbeitet in Teilzeit an 4 Tagen pro Woche. Er hat einen befristeten Vertrag vom bis zum Wie hoch ist sein Urlaubsanspruch a) in Werktagen b) in Arbeitstagen 3) A (aus Fall 2) teilt Ihnen am ersten Arbeitstag mit, dass er schwerbehindert ist. Wie ändert sich sein Urlaubsanspruch a) in Werktagen b) in Arbeitstagen Seite 10 von 10

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