Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker

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1 Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Martin Jänsch Rechtsberater Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation März 2014

2 Wer Arbeitsverträge nachmacht oder verfälscht Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker 2

3 1. Ausschlussfrist 11 Ausschlussfrist Ansprüche aus diesem Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 8 Wochen nach Anspruchentstehung schriftlich geltend gemacht werden. Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker 3

4 1. Ausschlussfrist Geltendmachung von Ansprüchen grundsätzlich gilt allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist Verkürzung der Frist ist möglich in einigen Branchen tarifliche Fristen bedarf Vereinbarung im Arbeitsvertrag Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker 4

5 1. Ausschlussfrist BAG, Urteil 31. August 2005, Az.: 5 AZR 572/04 Klausel ist unwirksam, wenn: Frist zu kurz bemessen Frist erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt nur für Ansprüche des Arbeitnehmers vereinbart wird Empfehlung einer gestuften Klausel Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker 5

6 1. Ausschlussfrist Formulierungsbeispiel: Ausschlussfrist (1) Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. (2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. (3) Nach Ablauf der Fristen ist der Anspruch verwirkt. Diese Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher Handlungen und Pflichtverletzungen. (4) Ansprüche auf Gewährung von Mindestentgelt nach den Vorschriften des AEntG sind ebenfalls nicht vom Verfall erfasst; tarifliche Ausschlussfristen werden hiervon nicht berührt. Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker 6

7 2. Forderungsübergang Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Anspruch gegen Arbeitgeber: -Lohnfortzahlung -6 Wochen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers - Verursachung durch Dritten AN hat zwei Ansprüche -gegen Arbeitgeber: -Lohnfortzahlung -gegen Dritten: -Schadensersatz wegen Verdienstausfall Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker 7

8 2. Forderungsübergang gesetzlicher Forderungsübergang, 6 Entgeltfortzahlungsgesetz - Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber - Schadensersatzanspruch ggü. Dritten wird abgetreten - geht auf Arbeitgeber über => Arbeitnehmer erleidet durch Forderungsübergang keinen Nachteil wenn: - weitere Zahlung der Arbeitgeber-Beiträge an die Sozialkassen (z.b. Bundesagentur für Arbeit, Sozialversicherung, Pflegeversicherung) - Informationspflicht des Arbeitnehmers - Hinweispflicht des Arbeitgebers Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker 8

9 2. Forderungsübergang gesetzlicher Forderungsübergang, 6 Entgeltfortzahlungsgesetz - Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber - Schadensersatzanspruch ggü. Dritten wird abgetreten - geht auf Arbeitgeber über => Arbeitnehmer erleidet durch Forderungsübergang keinen Nachteil wenn: - weitere Zahlung der Arbeitgeber-Beiträge an die Sozialkassen (z.b. Bundesagentur für Arbeit, Sozialversicherung, Pflegeversicherung) - Informationspflicht des Arbeitnehmers - Hinweispflicht des Arbeitgebers Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker 9

10 2. Forderungsübergang Formulierungsbeispiel: Forderungsübergang (1) Der Arbeitnehmer tritt Schadensersatzansprüche für den Fall und insoweit an den Arbeitgeber ab, wie eine Verletzung durch einen Dritten vorliegt und trotz Arbeitsunfähigkeit die Bezüge ganz oder teilweise vom Arbeitgeber weitergezahlt werden. (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die für die Verfolgung der Schadensersatzansprüche notwendigen Auskünfte zu erteilen. Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker 10

11 3. Arbeitsunfähigkeit Fragen: Wie meldet sich der Arbeitnehmer korrekt krank? Bis wann muss sich der Arbeitnehmer krank melden? Ab wann ist der gelbe Schein Pflicht? Bis wann muss das Attest beim Arbeitgeber sein? Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker 11

12 3. Arbeitsunfähigkeit 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (Auszug): Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit ( ) spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker 12

13 3. Arbeitsunfähigkeit Formulierungsbeispiel: Arbeitsunfähigkeit Ist der Arbeitnehmer aufgrund von Erkrankung oder aus anderem wichtigen Grund an der Arbeit verhindert, so muss der Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung oder Verhinderung hierüber unterrichtet werden. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Krankheit oder Arbeitsverhinderung mitzuteilen. Bei jeder Erkrankung hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, welche die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag attestiert. Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker 13

14 Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker 14

15 Team Handwerkskammer Chemnitz qualifiziert. kreativ. motiviert. März 2014 Titel der Präsentation März 2014

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker

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