Arbeitsvertrag, Minijob, unbefristet (Muster)

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1 Arbeitsvertrag, Minijob, unbefristet (Muster) Hinweise: 1. Vorstehendes Muster bedarf stets der Anpassung an den Einzelfall. Wir übernehmen keinerlei Haftung für eigenmächtige Anpassungen des Musters und ihre rechtlichen Folgen. 2. Der Arbeitsvertrag ist ein solcher, der unbefristet abgeschlossen wird. Für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ist dieses Muster nicht geeignet! 3. Es handelt sich um ein Muster, das für einen sog. Minijob bzw. Aushilfsarbeitsverhältnis konzipiert ist. 4. Die vorgesehene Vergütung ist mit 450,00 EUR angesetzt. Dieser Betrag markiert die Höchstgrenze für einen Minijob. Beträge darunter können selbstverständlich ebenfalls vereinbart werden. Dann ist das Muster entsprechend anzupassen. 5. Mini-Jobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig: Seit dem sind auch geringfügig entlohnte Beschäftigte grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. 6. Prüfen Sie immer eine ausreichende Beachtung des jeweils maßgeblichen Mindestentgelts. 7. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht mehr den derzeitig gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Eine individuelle Rechtsberatung vor Verwendung der Muster wird daher empfohlen. Nehmen Sie als Mitglied der Innung die kostenlose Erstberatung bei unserer Rechtsberaterin, Rechtsanwältin Susanne Schöbener, Würzburg in Anspruch.

2 Unbefristeter Arbeitsvertrag ( Minijob ) zwischen nachfolgend "Arbeitgeber" genannt und im Folgenden "Arbeitnehmer genannt 1 Arbeitsbeginn / Tätigkeitsbereich (1) Der Arbeitnehmer tritt am [Datum] ausschließlich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in die Dienste des Arbeitgebers ein. (2) Der Arbeitnehmer wird als [Tätigkeitsbezeichnung] beschäftigt. (3) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen - auch an einem anderen Ort - die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist. 2 Arbeitszeit / Aufzeichnungspflichten (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden ohne Berücksichtigung der Pausen. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung. (2) Nach 17 des Mindestlohngesetzes bestehen hinsichtlich der Arbeitszeit des Arbeitnehmers Aufzeichnungspflichten. Demnach gilt: Es besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers bis spätestens zum siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Der Arbeitnehmer sagt insoweit seine Mitwirkung in dem für die Aufzeichnung erforderlichen Umfange zu; insbesondere wird der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Falle von dessen Abwesenheit unverzüglich die nach 17 MiLoG notwendigen Angaben schriftlich mitteilen.

3 3 Vergütung / Überstundenvergütung und abgeltung / Sonderzahlungen (1) Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein Monatsbruttogehalt in Höhe von 450,00 EUR. Die Vergütung wird jeweils zum Ende eines Kalendermonats fällig und auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto überwiesen. (2) Der Arbeitnehmer ist rentenversicherungspflichtig. Dadurch erwirbt er unter den jeweils bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen Rentenansprüche. Der Arbeitnehmer kann sich auf Wunsch jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer erklärt sich dazu jetzt wie folgt [Entsprechendes bitte ankreuzen]: Ich wünsche die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Ich wünsche die Beitragszahlung an den Rentenversicherungsträger (3) Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden bzw. Mehrarbeit bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit (bis zu 2 Stunden/Monat) abgegolten, dies aber nur dann, wenn auch ohne gesonderte Vergütung der etwaig geleisteten Überstunden ein Mindestentgelt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) erreicht wird; ansonsten steht dem Arbeitnehmer in jedem Fall eine Mindestvergütung nach dem MiLoG zu. Eine Vergütung von Überstunden findet im Übrigen nur statt, wenn dies im Einzelfall vom Arbeitgeber verbindlich zugesagt worden ist. Die Überstundenvergütung erfolgt zusammen mit der Vergütung des Folgemonats. (4) Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Sonderzahlungen (Gratifikationen, Prämien, 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) besteht nicht. 4 Nebenbeschäftigung / Unterrichtung durch Arbeitnehmer / Regressansprüche des Arbeitgebers (1) Der Arbeitnehmer hat seine gesamte Arbeitskraft ausschließlich dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Eine Nebenbeschäftigung während des Arbeitsverhältnisses darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden. (2) Der Arbeitnehmer versichert dem Arbeitgeber, dass er zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung keine weiteren, insbesondere geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse unterhält. Er informiert den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich, sobald er beabsichtigt, ein solches Vertragsverhältnis aufzunehmen. Unterlässt der Arbeitnehmer die vorgenannten Angaben und wird der Arbeitgeber deshalb von Sozialversicherungsträgern oder anderweitig von dritter Seite in Anspruch genommen, so steht dem Arbeitgeber für diese Ansprüche im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer vollständig, also ohne zeitliche oder sonstige Einschränkung, ein Ausgleichsanspruch zu. 5 Urlaub / Beantragung / Verfall des Urlaubs (1) Ausgehend von einer 5-Tage-Woche hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 20 Tagen.

4 (2) Über den Urlaubsanspruch nach Abs. 1 hinaus hat der Arbeitnehmer einen übergesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von weiteren Tagen. Der Arbeitnehmer hat dementsprechend einen Urlaubsanspruch von insgesamt Arbeitstagen jährlich. (3) Mit der Urlaubserteilung durch den Arbeitgeber erfüllt dieser zunächst den Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub nach Abs. 1, sodann den etwaig weitergehenden Anspruch nach Abs. 2. (4) Urlaubszeit wird vom Arbeitgeber unter Beachtung der betrieblichen Notwendigkeiten und unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festgelegt. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahrs ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgende Kalenderjahres gewährt und genommen werden; anderenfalls verfällt der Urlaub mit Ablauf des des Folgejahres, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorgaben etwas anderes bestimmt wird. (6) Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden, so ist er abzugelten. In Bezug auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch besteht ein Abgeltungsanspruch auch dann, wenn die Inanspruchnahme wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Kalenderjahres beziehungsweise für den Fall der Übertragung bis zum des Folgejahres erfolgt ist; allerdings gilt dies längstenfalls bis zum des übernächsten Jahres. Eine Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen. (7) Der Urlaub darf erst nach Genehmigung durch den Arbeitgeber angetreten werden. 6 Arbeitsverhinderung (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede Arbeitsverhinderung unverzüglich, tunlichst noch vor Dienstbeginn, dem Arbeitgeber unter Benennung der voraussichtlichen Verhinderungsdauer, ggf. telefonisch, mitzuteilen. (2) Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf des dritten Kalendertages, dem Arbeitgeber eine ärztlich erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, aus der sich die voraussichtliche Dauer der Krankheit ergibt. Dauert die Krankheit länger an als in der ärztlich erstellten Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer gleichfalls zur unverzüglichen Mitteilung und Vorlage einer weiteren Bescheinigung verpflichtet. Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine Vorlage früher zu verlangen. (3) Im Übrigen gelten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die gesetzlichen Bestimmungen.

5 7 Geheimniswahrung Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses strengstes Stillschweigen zu bewahren. 8 Kündigungsfristen / Freistellung (1) Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit eingegangen. Die ersten sechs Monate, also die Zeit bis zum, gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen ( 622 Abs. 3 BGB) gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Verlängerte Kündigungsfristen aufgrund verlängerter Betriebszugehörigkeiten gelten für beide Vertragsparteien. (2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt. (3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (4) Eine Kündigung vor Dienstantritt ist ausgeschlossen. 9 Vertragsstrafe Kündigt der Arbeitnehmer vor Dienstantritt oder hält er im Falle einer Kündigung die für ihn geltende Kündigungsfrist nicht ein, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der Dauer der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer nicht eingehalten hat, höchstens aber ein Bruttomonatsgehalt. Weitergehende Ansprüche des Arbeitgebers auf Schadensersatz und/oder Unterlassung bleiben hiervon unberührt. 10 Personalfragebogen Die Angaben im Personalfragebogen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Der Arbeitnehmer versichert die Richtigkeit der Angaben. 11 Verfallklausel (1) Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen resultieren, sind von beiden Vertragsparteien innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich gegenüber geltend zu machen. Erfolgt diese Geltendmachung nicht, gelten die Ansprüche als verfallen. (2) Der Fristlauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den Ansprüchen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

6 (3) Ansprüche, die durch strafbare oder unerlaubte Handlungen entstanden sind, unterfallen nicht der vereinbarten Ausschlussfrist. (4) Werden die nach Abs. (1) rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche von der Gegenseite abgelehnt oder erklärt sich die Gegenseite nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung, so verfallen diese, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich anhängig gemacht werden. (5) Wird der Anspruch nicht formgemäß und innerhalb der Fristen geltend gemacht, führt dies zum Erlöschen des Anspruchs. (6) Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche auf Mindestentgelt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder anderen rechtlichen Regelungen eines Mindestentgelts, wenn danach von Vorstehendem zugunsten des Arbeitnehmers abweichende Bestimmungen zu beachten sind. 12 Schriftformklausel / salvatorische Klausel (1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis selbst. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken. Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer

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