Arbeitsvertrag für geringfügige Beschäftigung ( Minijob / sog. Aushilfsarbeitsverhältnis)

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1 Arbeitsvertrag für geringfügige Beschäftigung ( Minijob / sog. Aushilfsarbeitsverhältnis) zwischen nachfolgend "Arbeitgeber" genannt und nachfolgend "Arbeitnehmer genannt 1 Arbeitsbeginn / Tätigkeitsbereich (1) Der Arbeitnehmer tritt am [Datum] ausschließlich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in die Dienste des Arbeitgebers ein. (2) Der Arbeitnehmer wird als [Bezeichnung der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber] beschäftigt. (3) Der Arbeitgeber kann den dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenbereich je nach den geschäftlichen Erfordernissen ergänzen oder auch ändern. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gehaltszahlung nach Maßgabe des 3 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt. (4) Eine Stellenbeschreibung, die Bestandteil dieses Vertrages ist, enthält Anlage 1. 2 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden ohne Berücksichtigung der Pausen. Die Lage der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den betrieblichen Gepflogenheiten. Die Arbeitszeit ist von Montags bis zu leisten. (2) Der Arbeitgeber behält sich die Einführung eines Arbeitszeitkontos vor; ein solches kann jedoch nur mit einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende Geltung beanspruchen. (3) In jedem Falle sind die zwingenden gesetzlichen Vorschriften im Arbeitszeitgesetz in seiner jeweiligen Fassung zu beachten. 1

2 3 Vergütung / Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden / Überstundenvergütung und abgeltung / Sonderzahlungen (1) Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein Monatsbruttogehalt in Höhe von 450,00 EUR (in Worten: vierhundertfünfzig Euro). Dieses Gehalt wird jeweils zum Ende eines Kalendermonats auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto überwiesen. (2) Der Arbeitnehmer ist rentenversicherungspflichtig. Dadurch erwirbt er unter den jeweils bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen Rentenansprüche. Dafür sind derzeit 3,9 Prozent der Vergütung in die Rentenkasse einzuzahlen. Der Arbeitnehmer kann sich auf Wunsch jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer erklärt sich dazu jetzt wie folgt [Entsprechendes bitte ankreuzen]: Ich wünsche die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Ich wünsche die Beitragszahlung an den Rentenversicherungsträger (3) Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden bzw. Mehrarbeit bzw. Sonnund Feiertagsarbeit (bis zu 2 Stunden/Monat) abgegolten. Eine Vergütung darüber hinausgehender Zeiten findet im Übrigen nur statt, wenn dies im Einzelfall vom Arbeitgeber verbindlich zugesagt worden ist. Die Überstundenvergütung findet nur statt, wenn der Arbeitnehmer einen durch den Arbeitgeber bestätigten Stundenzettel vorlegt; der Stundenzettel ist jeweils zum Monatsende vorzulegen. Die Überstundenvergütung erfolgt zusammen mit der Vergütung des Folgemonats. (4) Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Sonderzahlungen (Gratifikationen, Prämien, 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) besteht nicht. Sollte der Arbeitgeber dennoch eine solche Zahlung leisten, so geschieht dies freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung für die Zukunft; das gilt auch bei mehrfacher Zahlung. 4 Nebenbeschäftigung / Unterrichtung durch Arbeitnehmer / Regressansprüche des Arbeitgebers (1) Der Arbeitnehmer hat seine gesamte Arbeitskraft ausschließlich dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Eine Nebenbeschäftigung während des Arbeitsverhältnisses darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden. (2) Der Arbeitnehmer versichert dem Arbeitgeber, dass er zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung keine weiteren, insbesondere geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse unterhält. Er informiert den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich, sobald er beabsichtigt, ein solches Vertragsverhältnis aufzunehmen. (3) Unterlässt der Arbeitnehmer die vorgenannten Angaben und wird der Arbeitgeber deshalb von Sozialversicherungsträgern oder anderweitig in Anspruch genommen, so steht dem Arbeitgeber für diese Ansprüche im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer vollständig, also ohne zeitliche oder sonstige Einschränkung, ein Ausgleichsanspruch zu. 2

3 5 Urlaub / Beantragung / Verfall des Urlaubs (1) Ausgehend von einer 5-Tage-Woche hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 20 Tagen [angesichts der Befristung ggf. anteilig]. (2) Über den Urlaubsanspruch nach Abs. 1 hinaus hat der Arbeitnehmer einen übergesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von weiteren Tagen [ggf. anteilig]. Der Arbeitnehmer hat dementsprechend einen Urlaubsanspruch von insgesamt Arbeitstagen jährlich [ggf. anteilig]. (3) Mit der Urlaubserteilung durch den Arbeitgeber erfüllt dieser zunächst den Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub nach Abs. 1, sodann den etwaig weitergehenden Anspruch nach vorstehendem Abs. 2. (4) Urlaubszeit wird vom Arbeitgeber unter Beachtung der betrieblichen Notwendigkeiten und unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festgelegt. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Grundsätzlich sind Urlaubsanträge am Anfang des Kalenderjahres, zumindest aber drei Monate vor Urlaubsbeginn einzureichen. (5) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahrs ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgende Kalenderjahres gewährt und genommen werden; anderenfalls verfällt der Urlaub mit Ablauf des des Folgejahres, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorgaben etwas anderes bestimmt wird. (6) Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden, so ist er abzugelten. In Bezug auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch besteht ein Abgeltungsanspruch auch dann, wenn die Inanspruchnahme wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Kalenderjahres beziehungsweise für den Fall der Übertragung bis zum des Folgejahres erfolgt ist; allerdings gilt dies längstenfalls bis zum des übernächsten Jahres (Beispiel: Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2012 verfällt auch in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit spätestens am ). Eine Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen. (7) Der Urlaub darf erst nach Genehmigung durch den Arbeitgeber angetreten werden. 3

4 6 Arbeitsverhinderung / keine Entgeltzahlung bei Pflege erkrankter Kinder und akuter Pflege naher Angehöriger / Ausschluss von 616 BGB (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede Arbeitsverhinderung unverzüglich, tunlichst noch vor Dienstbeginn, dem Arbeitgeber unter Benennung der voraussichtlichen Verhinderungsdauer, ggf. telefonisch, mitzuteilen. (2) Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf des dritten Kalendertages, dem Arbeitgeber eine ärztlich erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, aus der sich die voraussichtliche Dauer der Krankheit ergibt. Dauert die Krankheit länger an als in der ärztlich erstellten Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer gleichfalls zur unverzüglichen Mitteilung und Vorlage einer weiteren Bescheinigung verpflichtet. Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine Vorlage früher zu verlangen. (3) 616 BGB (vorübergehende Verhinderung zur Erfüllung der Arbeitspflicht) findet keine Anwendung. Im Falle der Freistellung des Arbeitnehmers zur Pflege seines erkrankten Kindes erfolgt keine Entgeltfortzahlung. Kein Anspruch auf Entgeltzahlung besteht im Übrigen in den Fällen akut auftretender Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger nach dem Gesetz über Pflegezeit; die Möglichkeit der Beantragung von Urlaub bleibt hiervon unberührt. (4) Im Übrigen gelten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die gesetzlichen Bestimmungen. 7 Geheimniswahrung (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer der Beschäftigung über den Vertrag als solchen, insbesondere Gehaltsvereinbarungen, Arbeitsund Kündigungszeiten und -fristen strengstes Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses strengstes Stillschweigen zu bewahren. 8 Befristung / Kündigungsfristen / Freistellung (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Befristung erfolgt aus folgenden Gründen [grundsätzlich ist diese Angabe nur im Falle einer Zweckbefristung nach 3 Abs. 1 S. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes erforderlich]. Die ersten Monate, also die Zeit bis zum, gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen ( 622 Abs. 3 BGB) gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Verlängerte Kündigungsfristen aufgrund verlängerter Betriebszugehörigkeiten gelten für beide Vertragsparteien. 4

5 (2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt. (3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer aus begründetem Anlass sowie nach Ausspruch einer Kündigung durch die eine oder andere Seite unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung auf Resturlaubsansprüche widerruflich oder unwiderruflich von der Arbeitsleistung freizustellen. (4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 9 Kündigung vor Dienstantritt / Vertragsstrafe (1) Eine Kündigung vor Dienstantritt ist ausgeschlossen. (2) Kündigt der Arbeitnehmer vor Dienstantritt oder hält er im Falle einer Kündigung die für ihn geltende Kündigungsfrist nicht ein, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der Dauer der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer nicht eingehalten hat, höchstens aber ein Bruttomonatsgehalt. Weitergehende Ansprüche des Arbeitgebers auf Schadensersatz und/oder Unterlassung bleiben hiervon unberührt. 10 Krankheiten / Behinderung / Personalfragebogen (1) Der Arbeitnehmer versichert, dass er nach seiner Kenntnis derzeit an keiner Krankheit und/oder Behinderung leidet, die ihn an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner in diesem Vertrag bestehenden Pflichten hindert. (2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn er einen Antrag auf Anerkennung als behinderter Mensch bzw. Gleichgestellter stellt. (3) Der in einer Anlage 2 beigefügte Personalfragebogen ist Bestandteil dieses Vertrages. Der Arbeitnehmer versichert die Richtigkeit der Angaben, die er in dem Fragebogen gemacht hat. 5

6 11 Verfallklausel (1) Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen resultieren, sind von beiden Vertragsparteien innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich gegenüber geltend zu machen. Erfolgt diese Geltendmachung nicht, gelten die Ansprüche als verfallen. (2) Der Fristlauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den Ansprüchen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (3) Ansprüche, die durch strafbare oder unerlaubte Handlungen entstanden sind, unterfallen nicht der vereinbarten Ausschlussfrist. (4) Werden die nach Abs. (1) rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche von der Gegenseite abgelehnt oder erklärt sich die Gegenseite nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung, so verfallen diese, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich anhängig gemacht werden. (5) Wird der Anspruch nicht formgemäß und innerhalb der Fristen geltend gemacht, führt dies zum Erlöschen des Anspruchs. 12 Anwendbarkeit deutschen Rechts / Schlussbestimmungen / Schriftformklausel (1) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das gilt insbesondere auch dann, wenn etwaig auch das Recht eines anderen Staates Anwendung finden könnte. Die Parteien entscheiden sich auch vor diesem Hintergrund für die ausnahmslose Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. (2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis selbst; von dieser (doppelten) Schriftformklausel werden ausdrückliche und individuell ausgehandelte Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erfasst. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nicht sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken. Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer 6

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