Muster eines Arbeitsvertrages
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- Andreas Gehrig
- vor 7 Jahren
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1 Muster eines Arbeitsvertrages (Stand: Dezember 2015) Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Handwerkskammer Hannover - Abteilung Recht und Handwerksrolle - Berliner Allee Hannover Tel Fax Dieses Muster wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Es wird jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhoben. Das Muster dient lediglich als Formulierungs- und Orientierungshilfe; es kann beispielsweise betriebliche Besonderheiten oder sonstige Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigen. Eine Haftung für den Inhalt des Musters wird nicht übernommen. Für eine individuelle Beratung und einen exakt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Arbeitsvertrag raten wir Ihnen daher, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
2 Arbeitsvertrag Zwischen. (Name des Betriebes) als Arbeitgeber (ggf. vertreten durch:... ).... (vollständige Anschrift) und.. geb. am als Arbeitsnehmer / Arbeitnehmerin wird nachstehender Arbeitsvertrag geschlossen: (Der Vertrag ist von den Parteien zu unterschreiben. Nichtzutreffende Teile des Vertrages sind durchzustreichen. Freie Felder müssen ausgefüllt oder durchgestrichen werden.) 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Herr/Frau... geboren am.. tritt ab dem.. als... (genaue Berufsbezeichnung erforderlich) auf unbestimmte Zeit oder zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis von. Monaten bis zum.... in die Dienste des oben genannten Arbeitgebers und wir vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt: (2) Die Beschäftigung erfolgt als gewerbliche(r) Arbeitnehmer(in) Angestellte(r) (3) Für das Arbeitsverhältnis gelten die für das -Handwerk jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen (Lohn-, Gehalts-, Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag etc.). (4) Eine Probezeit ist in dem Umfang vereinbart, der tarifvertraglich maximal vorgesehen ist. Soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht entgegensteht, gilt eine Probezeit von sechs Monaten.
3 (5) Arbeitsort ist. Die Beschäftigung an verschiedenen Orten ist, sofern nicht tariflich geregelt, vereinbart (ja/nein). 2 Arbeitsentgelt (1) Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhält folgendes Arbeitsentgelt: Bruttovergütung je Stunde/Woche/Monat Tariflohn/Gehalt der Gruppe. im Beschäftigungs- bzw. Berufsjahr. außertarifliche Zulage. Zulage aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls. Bruttovergütung gesamt:. (2) Die außertarifliche Zulage stellt eine freiwillige Leistung dar. Ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht begründet. Ihre Zahlung kann jederzeit eingestellt werden. Sie kann bei Änderung der tariflichen Vergütung aufgerechnet werden. (3) Das Arbeitsentgelt ist jeweils am.. zahlbar. Bei unbarer Zahlung gehen die Bankkosten zulasten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. (4) Lohn-, Gehalts- und sonstige Ansprüche auf Vergütung darf der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin weder abtreten noch verpfänden. (5) Bei Pfändungen der Arbeitsvergütung ist der Arbeitgeber berechtigt, 3 % des jeweils an den Gläubiger zu überweisenden Betrages als Kosten für die Bearbeitung der Pfändung einzubehalten. 3 Besondere Bezüge (1) In (neben) dem in 2 festgelegten Arbeitsentgelt sind (werden) folgende Leistungen oder Sachbezüge gewährt:... (2) Soweit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eine Weihnachtsgratifikation ausschließlich auf freiwilliger betrieblicher Grundlage oder zusätzlich zur tariflichen Gratifikation eine übertarifliche Zulage gewährt wird, erfolgt dies freiwillig ohne Begründung eines Rechtsanspruchs. Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Auszahlungstages (sofern tariflich oder vertraglich nichts anderes vereinbart, ist dies der des Jahres) gekündigt, so entfällt die Gratifikation. Wird das Arbeitsverhältnis vor dem des folgenden Jahres beendet, weil es vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitgeber aus Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin liegen, gekündigt worden ist, so ist die Gratifikation bzw. der übertarifliche Anteil zurückzuzahlen und kann vom Arbeitgeber unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze mit Vergütungszahlungen verrechnet werden. Diese Rückzahlungsvereinbarung gilt nicht, wenn die Gratifikation 150,00 Euro nicht übersteigt. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat und er/sie sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierauf beruft. (3) Die vorstehende Regelung findet entsprechende Anwendung auf alle freiwilligen Einmalleistungen mit Gratifikationscharakter.
4 4 Arbeitsfähigkeit (1) Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Sofern tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes: Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, dem Arbeitgeber bei Krankheit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung, den Grund oder die voraussichtliche Dauer seiner/ihrer Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. (3) Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erklärt, dass er/sie an keiner ansteckenden Krankheit leidet und keine gesundheitlichen oder körperlichen Mängel (z.b. chronische Krankheiten) verschwiegen hat. 5 Urlaub Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat sofern tarifvertraglich keine anderweitige Regelung besteht pro Kalenderjahr Werktage/Arbeitstage Erholungsurlaub. 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist ansonsten unter Einhaltung der kürzesten möglichen gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Im Falle der Befristung endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erstmals Anspruch auf die gesetzliche Regelaltersgrenze hat. (3) Entgeltliche, vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich genehmigte Nebentätigkeit jeder Art, insbesondere jedoch Schwarzarbeit und Nebentätigkeit im Gewerk des Arbeitgebers, gelten als wichtiger Kündigungsgrund, der den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt. (4) Die Kündigung bedarf gemäß 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. (5) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.
5 7 Vertragsstrafe bei Vertragsbruch (1) Tritt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nicht an oder kündigt er/sie das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist vor Vertragsbeginn oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung gemäß 2 dieses Vertrages zu zahlen. (2) Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt. 8 Ausschlussfrist Soweit eine tarifliche Ausschlussfrist nicht besteht bzw. nicht zur Anwendung kommt, verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 9 Kurzarbeit Der Arbeitgeber ist berechtigt, unter Beachtung der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, Kurzarbeit einzuführen. 10 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden haben die Vertragsparteien nicht getroffen. (2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. (4) Als allgemeinen Gerichtsstand haben die Parteien. vereinbart.
6 11 Besondere Vereinbarungen... Ort, Datum.... Arbeitgeber.... Arbeitnehmer
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