Entgeltfortzahlung. Voraussetzungen. (Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG)

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1 Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG) Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für eine Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Tage), unabhängig davon, in welchem Zeitumfang er erwerbstätig ist. Nach Ablauf der sechs Wochen ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht befreit und der erkrankte Arbeitnehmer erhält stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse. Voraussetzungen es besteht ein Arbeitsverhältnis die Arbeitsunfähigkeit ist ohne das Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten. Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn ein vorwerfbares Verhalten vorliegt, z.b. Verletzungen bei einer selbstprovozierten Schlägerei oder ein Unfall durch Trunkenheit am Steuer. Unachtsamkeit alleine genügt nicht, um den Anspruch zu verlieren das Arbeitsverhältnis muss vier Wochen ununterbrochen bestanden haben, d.h. der Arbeitgeber hat in den ersten vier Wochen nach Beschäftigungsbeginn keine Entgeltfortzahlung zu leisten Seite 1 von 8

2 Beschäftigungsaufnahme: 1. Juni Arbeitsunfähigkeit Krankheit A: ab 15. Juni Der Arbeitnehmer hat erst ab dem 29. Tag (= 4 Wochen) der Beschäftigung (für die Dauer von 42 Tagen) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, also vom 29. Juni bis 9. August. Für die Zeit vom 15. Juni bis 28. Juni und ab dem 10. August besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Tipp Wenn der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen keine Entgeltfortzahlung leistet, haben Sie schon in diesem Zeitraum gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld. die krankheitsbedinge Arbeitsunfähigkeit ist die alleinige Ursache dafür, dass der Arbeitnehmer von der Arbeit verhindert ist. Erkrankt ein Arbeitnehmer z.b. während des Erziehungsurlaubs, entsteht auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Anspruch besteht auch bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs auch im Falle einer Kur hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung Sonderfall: Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei der Spende von Organen oder Gewebe Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Organ- oder Gewebespende arbeitsunfähig, hat er ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Der Arbeitgeber kann auf Antrag das fortzuzahlende Arbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Beiträge zur betrieblichen Altersund Hinterbliebenenversorgung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung des Empfängers der Organe geltend machen Seite 2 von 8

3 Mehrfacherkrankungen Wenn ein Arbeitnehmer mehrfach arbeitsunfähig wird, gilt folgendes: jede auf einer neuen Erkrankung beruhende Arbeitsunfähigkeit begründet grundsätzlich einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der ersten Erkrankung aufgrund einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig, so beginnt ein neuer Bezugsraum von weiteren sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A: 1. März bis 31. März Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B: 1. Mai bis laufend Da der Arbeitnehmer an der Krankheit B erst nach der Krankheit A erkrankte, werden die ersten 6 Wochen der Entgeltfortzahlung nicht angerechnet. Am 1. Mai entsteht somit ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere neue Krankheit auf, so verlängert sich die Bezugsdauer von sechs Wochen nicht Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A: 1. März bis 31. März Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B: 15. März bis 30. April Die zweite Krankheit verlängert den Anspruch nicht. Es besteht lediglich vom 1. März. bis zum 11. April (6 Wochen) ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung Seite 3 von 8

4 wird ein Arbeitnehmer wegen ein und derselben Krankheit mehrfach arbeitsunfähig geschrieben (Fortsetzungserkrankung), besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich nur für insgesamt sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A: 1. März bis 31. März Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B: 15. März bis 31. März Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A: 1. Mai bis laufend Bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A ab dem 1. Mai wird der komplette Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März angerechnet; der Arbeitnehmer hat also nur noch für zwei Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit ist nur die Krankheit anrechenbar, die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit war Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A: 1. März bis 31. März Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B: 15. März bis 30. April Abermalige Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit B: 1. Juni bis laufend Für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juni ist ausschließlich der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit anrechenbar, für den die Krankheit B die alleinige Ursache war. In dem Zeitraum vom 15. März bis 31. März bestand ein Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund der Krankheit A, zur der die Krankheit B lediglich hinzukam. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestand aufgrund der Krankheit B daher nur vom 1. April bis 30. April. Dieser Zeitraum wird auf die abermalige Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit B angerechnet, so dass noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch vom 1. Juni bis 15. Juni besteht. Wird ein Arbeitnehmer in Folge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so hat er erneut einen Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung, wenn er Seite 4 von 8

5 entweder vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten verstrichen ist Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Einkommen, das der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte, also in der Regel 100 % des Arbeitsentgelts. Folgende Vergütungsbestandteile werden dabei berücksichtigt: die effektiv gezahlten Grundbezüge, also z.b. Monats- oder Wochenlohn, Akkordlohn Zulagen für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, für Gefahren oder Erschwernisse, wenn diese Zulagen ansonsten angefallen wären vermögenswirksame Leistungen Aufwendungsersatz, wenn die Aufwendungen auch während der Krankheit anfallen bei Empfängern von Provisionsfixa, Umsatz- und Abschlussprovisionen auch die mutmaßliche Provision allgemeine Lohnerhöhungen oder -minderungen fällt die Arbeitsunfähigkeit in eine betriebliche Periode der Kurzarbeit, so wird bei der Entgeltfortzahlung auch von der entsprechend verkürzten Arbeitszeit ausgegangen Nicht zum normalen Arbeitsentgelt gehören Zulagen oder Leistungen, wie z.b. Schmutzzulagen oder Fahrtkostenerstattungen, wenn die damit abzugeltenden Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht anfallen, sowie Überstunden. Kürzung von Sondervergütungen Der Arbeitgeber ist berechtigt Sondervergütungen (wie z.b. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu kürzen, wenn dies in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung so geregelt ist. Die Kürzung darf Seite 5 von 8

6 für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit aber höchstens ein Viertel des Arbeitsentgelts, welches im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, betragen. Wichtig: Die gesetzlichen Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes stellen Mindeststandards dar, die für alle Arbeitnehmer in Deutschland gelten. Diese können jedoch durch freiwillige Absprachen, Arbeitsverträge und Tarifverträge verändert werden. Diese Änderungen dürfen allerdings nicht im Vergleich zur gesetzlichen Regelung zuungunsten des Arbeitnehmers ausfallen. Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers Anzeigepflicht: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, sowie deren voraussichtliche Dauer umgehend mitteilen. Nachweispflicht: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt die Vorlage der Bescheinigung auch früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit noch länger an, als auf der Bescheinigung angegeben, so muss der Arbeitnehmer eine neue ärztliche Bescheinigung vorlegen. Auch bei einem Aufenthalt im Ausland, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber sowie der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Tipp Wenn Sie die Anzeige- und Nachweispflicht versäumen, ist Ihr Arbeitsgeber dazu berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Kommen Sie der Anzeige- und Nachweispflicht mehrfach nicht nach, so kann unter Umständen sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung Grundsätzlich setzt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung das Bestehen eines Seite 6 von 8

7 Arbeitsverhältnisses voraus. Mit dem Arbeitsverhältnis (während der Krankheitsphase) endet in der Regel auch die Entgeltfortzahlung. Ausnahme: Der Arbeitgeber muss auch über das Beschäftigungsverhältnis hinaus das Entgelt weiter fortzahlen, wenn er das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit kündigt oder der Arbeitnehmer aus einem Grund kündigt, den der Arbeitgeber zu vertreten hat, d.h. ein Grund, der den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung berechtigt Arbeitgeberwechsel Beim Wechsel der Arbeitsstelle ist es unerheblich, in welchem Ausmaß und aufgrund welcher Erkrankung der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht mit jedem Arbeitsverhältnis neu. Rechte des Arbeitgebers bei Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber kann vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein Gutachten erstellen lassen. Die Krankenkassen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Zweifel zu beseitigen bestehen trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründete Zweifel, kann der Arbeitgeber die Fortzahlung verweigern. Allerdings muss er diese Zweifel vor dem Gericht belegen können, z.b. wenn der Arbeitnehmer während der Krankheit einer Nebenbeschäftigung nachgegangen ist das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit reicht unter Umständen als Kündigungsgrund aus Seite 7 von 8

8 bei Arbeitsunfähigkeit durch Drittverschulden (z.b. Verkehrsunfall): die Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers können auf den Arbeitgeber übergehen, um eine doppelte Entschädigung des Arbeitnehmers zu vermeiden und den Arbeitgeber für den Dienstausfall und seine Entgeltfortzahlungspflicht zu entschädigen Anlaufstellen und weitere Informationsquellen Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bietet Ihnen Beratung zum Thema Arbeitsrecht: Telefon 030/ (Kostenpflichtige Telefonnummer) Eine kostenlose Broschüre zum Thema Entgeltfortzahlung können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herunterladen: Die neueste Version des Artikels finden Sie unter: neuraxfoundation gemeinnützige GmbH Elisabeth-Selbert-Str. 23 D Langenfeld Telefon: Internet: Seite 8 von 8

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