Übergangsgeld. Voraussetzungen. Kostenträger ( 46, 51 SGB IX)
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- Sebastian Krause
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1 Übergangsgeld ( 46, 51 SGB IX) Um ihre finanzielle Situation während einer Rehabilitationsmaßnahme oder während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, erhalten erkrankte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld. Voraussetzungen Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung, d.h. es wird gewährt, wenn der Betroffene kein Entgelt mehr vom Arbeitgeber erhält. Das ist in der Regel nach 6 Wochen der Fall Übergangsgeld muss beantragt werden unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation bzw. der Arbeitsunfähigkeit müssen Betroffene Arbeitseinkünfte oder Lohnersatzleistungen (z.b. Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II) bekommen bzw. Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben (Siehe auch: Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung) Kostenträger die Rentenversicherung ist Kostenträger, wenn der Betroffene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur medizinischen Rehabilitation erhält oder an einer Arbeitserprobung teilnimmt, und unmittelbar vor der Maßnahme reguläres Arbeitseinkommen oder andere Lohnersatzleistungen (z.b. Arbeitslosengeld) erzielt und ausreichend Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat Seite 1 von 5
2 die Agentur für Arbeit zahlt Übergangsgeld während der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Behinderte oder Schwerbehinderte, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind die Unfallversicherung ist Kostenträger, wenn der Patient in Folge eines Arbeitsunfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nimmt. Höhe des Übergangsgeldes Die Berechnungsbasis des Übergangsgeldes beträgt 80 % des zuletzt erzielten Bruttoeinkommens, höchstens jedoch das zuletzt bezogene Nettoeinkommen. Versicherte erhalten Übergangsgeld in Höhe von 75 % dieser Berechnungsbasis (sog. erhöhter Bemessungssatz), wenn sie mindestens ein Kind haben (im Sinne des 32 EstG) oder pflegebedürftig sind und vom Ehegatten bzw. Lebenspartner gepflegt werden und damit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können oder der Ehegatte bzw. Lebenspartner selbst pflegebedürftig ist und kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht Alle anderen Patienten erhalten Übergangsgeld in Höhe von 68 % der Berechnungsbasis Seite 2 von 5
3 Beispiel zur Berechnung Die alleinerziehende Bürokauffrau Frau A. verdient Brutto: % von = % von = Frau A. bekommt also Übergangsgeld. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld I (ALG I) wird das Übergangsgeld unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt. Empfänger von ALG II erhalten in der Regel weiterhin die bis dahin vom Jobcenter ausbezahlten Bezüge. Übergangsgeld ist steuerfrei, muss aber bei der Steuererklärung angegeben werden. Tipp Wenn Sie während des Bezugs von Übergangsgeld Arbeitseinkünfte erzielen, werden diese auf das Übergangsgeld angerechnet. Dauer Das Übergangsgeld wird in der Regel für die Dauer der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt. Übergangsgeld wird außerdem für folgende Zeiträume gewährt: wenn der Patient eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen unterbricht und diese voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen kann, wird das Übergangsgeld für maximal 6 Wochen gezahlt (Übergangsgeld bei Krankheit) Seite 3 von 5
4 wenn der Betroffene nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos wird, sich arbeitslos meldet und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 3 Monate hat, beträgt die maximale Auszahldauer 3 Monate besteht nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von weniger als 3 Monaten, so wird für den Anspruchszeitraum stattdessen ein reduziertes Übergangsgeld in folgender Höhe ausbezahlt: 67 % bei Leistungsempfängern, welche die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes erfüllen 60 % bei allen anderen Versicherten ist im Anschluss an die medizinische Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende ausbezahlt zwischen zwei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird Übergangsgeld gewährt, wenn: weitere Leistungen erforderlich sind, aber es nicht zu vertreten ist, dass die Maßnahme direkt im Anschluss durchgeführt wird der Betroffene weiter arbeitsunfähig ist der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld hat der Anspruch auf Übergangsgeld weiterhin besteht und eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann Anlaufstellen und weitere Informationsquellen Individuelle Auskünfte erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung und den Arbeitsagenturen. Weitere Informationen zum Thema Übergangsgeld finden Sie hier: Seite 4 von 5
5 Die neueste Version des Artikels finden Sie unter: neuraxfoundation gemeinnützige GmbH Elisabeth-Selbert-Str. 23 D Langenfeld Telefon: Internet: Seite 5 von 5
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