Vortrag zum SGB II. Christina Gersteuer Diakonisches Werk Schleswig-Holstein. Was ist Hartz IV?

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1 Rechtliche Grundlagen SGB II 1 Christine Gersteuer, Diakonisches Werk Schleswig-Holstein Vortrag zum SGB II Christina Gersteuer Diakonisches Werk Schleswig-Holstein Was ist Hartz IV? Hartz IV ist das 4. Gesetz zur Modernisierung des Arbeitsmarktes Hartz I und II ( ): Einführung von Ich-AG, Minijob und Personalserviceagenturen Hartz III ( ): Umgestaltung der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) in Bundesagentur für Arbeit (Agenturen, Jobcenter) Hartz IV ( ): Zusammenlegung der Arbeitslosen- und der Sozialhilfe für Erwerbsfähige 2 1 Aktuelle Änderungen bis einschl werden im Anschluss an die Präsentation ab Seite 20 dokumentiert 7

2 Rechtliche Grundlage: SGB II Arbeitslosenhilfe Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfsbedürftige Grundsicherung für Arbeitsuchende intensivere Unterstützung der Hilfsbedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit neue gemeinsame Rechtsgrundlage 3 Grundsätzliches zur neuen Regelung Grundsatz des Forderns Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind in erster Linie selbst für die Sicherung ihres Unterhaltes und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen verantwortlich Alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen, bevor die Hilfe der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden kann (Arbeitskraft, Einkommen, Vermögen) Grundsatz des Förderns Umfassende Unterstützung mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) aktive Leistung zur Eingliederung in Arbeit passive Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes 4 8

3 Kreis der Anspruchsberechtigten Erwerbsfähige Hilfsbedürftige Erwerbsfähig zwischen 15 und 65 Jahre alt keine sonstige Förderung möglich (z.b. BaföG) gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Nicht erwerbsfähige Eltern minderjähriger erwerbsfähiger Kinder Minderjährige Kinder erwerbsfähiger Eltern Partner (Ehegatte, Lebenspartner) 5 Kreis der Anspruchsberechtigten - Begriffsbestimmungen - Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtig oder auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 8 SGB II _ Hilfebedürftig ist, wer seinen Bedarf und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus den einzusetzenden Mitteln und Kräften nicht in vollem Umfang decken kann. 9 SGB II 6 9

4 Zuständige Behörde Wenn Erwerbsfähigkeit (+) Grds. ARGE: Arbeitsgemeinschaft zwischen Agentur für Arbeit und Kommune Ausnahme Optionsmodell: in Schleswig-Holstein 2 Optionskreise (NF, SL-FL) d.h. Kommune übernimmt im Bereich des SGB II Aufgaben der Arbeitsagentur Sonst: Sozialhilfeträger SGB XII 7 Erwerbsfähigkeit 44 a SGB II: Erwerbsfähigkeitsfeststellung erfolgt grds. durch die ARGE ABER: teilt der SH-Träger die Auffassung nicht Einigungsstelle bis zur Entscheidung erhält der Hilfesuchende Leistungen nach SGB II IIohne gesonderten Antrag 8 10

5 Leistungen der Grundsicherung Grundsicherung für Arbeitsuchende Eingliederung in Arbeit Sicherung des Lebensunterhaltes 9 Dienstleistungen z.b. Arbeitsvermittlung, Förderung der beruflichen Weiterbildung, ABM umfassende Betreuung durch einen persönlichen Ansprechpartner Geldleistung Alg II Sozialgeld Sachleistung z.b. aus Warenlager Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Nicht erwerbsfähige Angehörige anteilig Unterkunft + Heizung Mehrbedarf Zuschlag bei Wechsel Alg I Alg II Regelleistung ( Grundbetrag ) Arbeitslosengeld II tatsächliche Kosten z.b. Schwangere längstens 2Jahre BG - W BG - O anteilig Unterkunft + Heizung Mehrbedarf 100 %, 80 % bzw. 60 % der Regelleistung Sozialgeld 10 11

6 Regelleistungen beim Arbeitslosengeld II bzw. beim Sozialgeld erwerbsf. Hilfebed. A l l e i n s t e h e n d e r oder A l l e i n e r z i e h e n d e r Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft Kinder unter 14 J a h r e n Kinder von Jahren und minderjährige Partner volljährige Partner R e g e l l e i s t u n g 100% 6 0 % 8 0 % 9 0 % Alte Länder 345 Euro 207 Euro 276 Euro 311 Euro Neue Länder 331 Euro 199 Euro 265 Euro 298 Euro 11 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Regelleistung 20 SGB II Mehrbedarf 21 SGB II Einmalleistung 23 SGB II... deckt den Bedarf ab für... Ernährung, Körperpflege Kleidung Hausrat Teilnahme am kulturellen Leben... deckt den zusätzlichen Bedarf ab für... Werdende Mütter Alleinerziehende Behinderte Diätkosten deckt einmalig Bedarf für die Erstausstattung der Wohnung Erstausstattung Bekleidung Klassenfahrten 12

7 Mehrbedarfe ( 21 SGB II) Mehrbedarf: Beträge, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind Zuständig für die Auszahlung: Agentur für Arbeit!! Werdende Mütter ( 21 Abs. 2 SGB II) nach der 12. Schwangerschaftswoche 17% der individuellen Regelleistung (RL) Alleinerziehende ( 21 Abs. 3 SGB II) 36% der RL wenn 1 Kind jünger als 7 Jahre oder 2 bis 3 Kinder jünger als 16 Jahre oder 12% für jedes Kind, jedoch nicht mehr als 60% der RL Behinderte ( 21 Abs. 4 SGB II) insgesamt nicht mehr als die Regelleistung ( 21Abs. 6 SGB II) 35% der RL, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 33 SBG IX gezahlt wird oder Hilfe zur Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit Diätkosten ( 21 Abs. 5 SGB II) in angemessener Höhe 13 Zuschlag bei Wechsel von Alg zu Alg II Unterschiedsbetrag Wohngeld Alg Zuschlag = 2/3 des Unterschiedsbetrages Alg II höchstens höchstens jeweils jeweils für für den den erwerbsfähigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Hilfebedürftigen sowie sowie dessen dessen Partner Partner ( höchstens also 320 ) ( höchstens also 320 ) pro pro minderjährigem minderjährigem Kind Kind Dauer Dauer 2 2 Jahre Jahre im im Jahr Jahr 1/3 1/3 des des Unterschiedsbetrages Unterschiedsbetrages Sozialgeld Alg-Leistungsempfänger Bedarfsgemeinschaft 14 13

8 Leistungen für f r Unterkunft und Heizung In Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind Angemessenheit orientiert sich am sozialen Wohnungsbau 1 Pers.: ca qm 3 Pers.: ca. 75 qm (je weiterer Pers. zus. 10 qm 2 Pers.: ca. 60 qm 4 Pers.: ca qm bzw. 1 Wohnraum) (angemessene Kosten orientieren sich am regionalen Wohnungsmarkt) Bei Unangemessenheit: nach 6 Monaten Umzug oder Übernahme nur der angemessenen Kosten 15 Soziale Sicherung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Pflichtversicherung, wenn wenn nicht nicht familienversichert familienversichert Beitrag: Beitrag: pauschal pauschal Euro monatlich monatlich Pflichtversicherung, wenn wenn nicht nicht familienversichert familienversichert Beitrag: Beitrag: pauschal pauschal 14,90 Euro monatlich monatlich Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Pflichtversicherung Beitrag: Beitrag: Basis Basis jeweiliger jeweiliger Mindestbeitrages, Mindestbeitrages, z. z. Zt. Zt Euro 16 14

9 Bedürftigkeitsprüfung fung Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Hilfedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den der Bedarfsgemeinschaft nicht in vollem Umfang aus eigenen Mitteln und Kräften decken kann. 17 zu berücksichtigendes Einkommen ( 11 SGB II ) Einkommen = alle alleeinnahmen in ingeld oder Geldeswert 18 Leistungen nach nachdem demsgb SGBIIII Ausnahmen Grundrente u.a. u.a. nach nach dem dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (BVG) Rente Rente oder oder Beihilfe Beihilfe nach nach dem dem Bundesentschädigungsgesetz bis bis zur zur Höhe Höheder dervergleichbaren Grundrente nach nachdem dembvg Kindergeld, wenn wenn es es dem dem nicht nicht im im Haushalt Haushalt lebenden lebenden volljährigen Kind Kind zur zur Verfügung Verfügung gestellt gestellt wird wird Eigenheimzulage, wenn wenn sie sie zur zur Finanzierung eines eines angemessenen Eigenheims genutzt genutztwird (ab (ab ) Einnahmen von von Sozialgeldempfängern unter unter Jahren Jahren bis bis zu zu (ab (ab ) ) 15

10 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit tigkeit bei einem Bruttolohn bis 400 : 15 % von mehr als 400 bis 900 : 30 % von mehr als 900 bis : 15 % Jeweils vom um Werbungskosten verminderten Nettolohn ab : Pauschale Werbungskosten : 100 *) Bruttolohn von : 20 % Bruttolohn von : *) 10 % *) bei Einkommen über 400 tatsächlich höherer Betrag möglich *) bei einem minderj. Kind 19 Vermögensanrechnung Grundfreibetrag = 200 je je vollendetem vollendetem Lebensjahr Lebensjahr des des erwerbsfähigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Hilfebedürftigen und und seines seines Partners Partners (jeweils (jeweils mindestens mindestens ,, maximal maximal ) ) *) *) 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II Altersvorsorgevermögen ( Riester-Rente ) Altersvorsorgevermögen ( Riester-Rente ) verwertbares Vermögen abzüglich 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sonstige sonstige geldwerte geldwerte Altersvorsorge = 200 je je vollendetem vollendetem Lebensjahr Lebensjahr des des erwerbsfähigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigedürftigen und und seines seines Partners Partners (jeweils (jeweils maximal maximal ) Hilfebe- ) - Vermögen darf bis zum Rentenbeginn nicht verwertbar sein - - Vermögen darf bis zum Rentenbeginn nicht verwertbar sein - 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II *) bei Personen, die bis zum geboren wurden, erhöht sich der Grundfreibetrag von 200 auf 520 und der Maximalbetrag auf (vgl. 65 Abs. 5 SGB II) 20 Nr. 1a: je je minderj. Kind Anschaffungsfreibetrag = 750 für für jeden jeden Hilfebedürftigen in in der der Bedarfsgemeinschaft 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II 16

11 Ausnahmen nach 12 Abs. 3 Nr. SGB II kein Vermögen Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 angemessener Hausrat angemessener Hausrat angemessenes Kfz Kfz für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der Bedarfsgemeinschaft für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der Bedarfsgemeinschaft für für die die Alterssicherung bestimmte bestimmte Sachen Sachen und und Rechte Rechte bei bei Befreiung Befreiung von von der der Rentenversicherungspflicht Rentenversicherungspflicht selbst selbst genutztes genutztes Hausgrundstück bzw. bzw. Eigentumswohnung von von angemessener Größe Größe Vermögen Vermögen zur zur Erhaltung Erhaltung oder oder Beschaffung Beschaffung eines eineshaus- grundstückesvon von grundstückes angemessener angemessener Größe, Größe, im im Zusammenhang Zusammenhang mit mitwohnzwecken behinderter behinderter oder oder pflegebedürftiger Personen Personen wenn wenn Verwertung Verwertung offensichtlich offensichtlich unwirtschaftlich ist ist bzw. bzw. eine eine besondere besondere Härte Härtedarstellt 21 Vorläufige Leistungen 42 SGB I: steht der Anspruch dem Grund nach fest, nur die Höhe ist noch unklar auf Antrag Vorschusszahlung (Beginn spätestens 1 Monat ab ges. Antrag) ABER: im Zweifel Erstattungspflicht des Leistungsempfängers! 22 17

12 Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme ( 10 SGB II) Ausnahmen: Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht verrichtbar die Arbeit erschwert wesentlich die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt die Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung des Kindes des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners (z.b. bei der Erziehung eines Kindes bis zum 3. Lebensjahr) Unvereinbarkeit mit der Pflege von Angehörigen sonstiger wichtiger Grund 23 Eingliederungsmaßnahmen nahmen 16 SGB II Leistungen des SGB III werden nach 16 I SGB II grundsätzlich als Ermessensleistungen erbracht Ausnahme: Pflichtleistungen des SGB III an Behinderte bleiben auch nach SGB II Pflichtleistungen Allgemeine Leistungen zur Förderung der Teilhabe Behinderter am Arbeitsleben sind im SGB III und damit auch im SGB II Ermessensleistungen Besondere Leistungen (z.b. Berufsausbildung im BBW, 35 SGB IX) bleiben im SGB II Pflichtleistungen soweit ihre Voraussetzungen vorliegen 24 18

13 Eingliederungsmaßnahmen nahmen 16 SGB II Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung 16 Abs. 3 SGB II = 1-Euro-Jobs, Zusatzjobs u.ä. Voraussetzungen: - im öffentlichen Interesse - Zusätzlichkeit (Wettbewerbsneutralität) Ziel: Aktivierung des Arbeitsuchenden Überprüfung der Arbeitsmotivation Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt 25 Sanktionen ( 31,32 SGB II) Ablehnung / Abbruch einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme fehlende Eigeninitiative kein wichtiger Grund Meldeversäumnis bzw. Weigerung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen Unter 25 Jahre alt? ja Wegfall der Regelleistung für 3 Monate ( Beginn = Folgemonat ) Anspruch auf Unterkunft und Heizung besteht weiter es sollen in angemessenem Umfang ergänzende Sach- oder geldwerte Leistungen erbracht werden nein Kürzung der Regelleistung um 30 % der Regelleistung für 3 Monate (Beginn = Folgemonat) um weitere 30 % der Regel-leistung im Wiederholungsfall, es können dann Sachleistungen erbracht werden Kürzung der Regelleistung um 10 % der Regelleistung für 3 Monate (Beginn = Folgemonat) im Wiederholungsfall um weitere 10 % Wegfall des Zuschusses der ggf. im Anschluss an den Alg-Bezug gezahlt wird für 3 Monate 26 19

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