REWE 10-XX1-A24 REWE 10-XX1-A24
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- Birgit Michel
- vor 5 Jahren
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2 Aufgabe 1 Um einen Arbeitsvertrag zu schließen, sind 2 übereinstimmende Willenserklärungen (Arbeitgeber im weiteren Text AG und Arbeitnehmer im weiteren Text AN) nötig. Der Arbeitsvertrag kann formfrei (also auch mündlich) geschlossen werden. Allerdings muss in allen Punkten Einigkeit bestehen ( 154 (1) BGB. Da sich der AN Anton mit dem AG Paul noch nicht über einen verbindlichen Einstellungstermin einigen konnten, ist bei diesem Gespräch noch kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Über alle anderen Punkte herrschte allerdings Einigkeit und diese sind beschlossen wurden. Somit entstand ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach 311 (2) BGB. Strittig ist der Beginn des AV. AG Paul möchte AN Anton gern sofort einstellen, dieser verweist aber auf die Kündigungsfrist bei seinem jetzigen AG. AN Anton bietet an, mit seinem AG über eine vorzeitige Entlassung zu sprechen und unterbreitet damit einen neuen Antrag nach 150 (2) BGB. Daraufhin erklärt AG Paul, dass er dem Vertrag zustimmt, wenn das AV spätestens am beginnt und AN Anton diesen Punkt innerhalb einer Woche klären kann. Drei Tage später nimmt AN Anton das Angebot an. Da dies innerhalb der gesetzten Frist geschah, wurde hier zu diesem Zeitpunkt ein gültiger Arbeitsvertrag geschlossen und AN Anton kann somit einen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeitsleistung geltend machen. Aufgabe 2 Der Schüler ist mit 17 Jahren nach 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass alle Verträge, die ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter geschlossen werden, schwebend unwirksam sind ( 107, 108 (1) und 109 BGB). Stimmen die gesetzlichen Vertreter einem Vertrag nicht zu, wird dieser dadurch widerrufen. Grundsätzlich kann ein Vertrag zwischen einem Schüler und einem AG angefochten werden. In diesem Fall ist aber gar kein gültiger AV zustande gekommen, da die ges. Vertreter diesem schon im Vorfeld nicht zugestimmt haben.
3 Aufgabe 3 Durch den Austritt aus dem Tarifvertrag am ist der AG nicht mehr tarifgebunden ( 3 (1) TVG, allerdings besteht Tarifgebundenheit bis der Tarifvertrag endet, geregelt im 3 (3) TVG. Auf Grund der Tatsache, dass die AN gewerkschaftlich organisiert sind, wirkt der alte Tarifvertrag zwingend bis zum Danach gilt er so lange nach, bis eine neue Vereinbarung getroffen wurde ( 4 (5) TVG). Der rückwirkend zum geschlossene, neue Tarifvertrag hat keine Wirkung, da der AG zu diesem Zeitpunkt schon aus dem Arbeitgeberverband aufgetreten war. Somit sind die Vereinbarungen mit den AN gültig und weiterhin wirksam. Aufgabe 4 P. hat kein AV mit dem Möbelwerk sondern mit einer Zeitarbeitsfirma, die ihn sozusagen an das Möbelwerk verleiht (Arbeitnehmerüberlassung). Daher hat er keinen Anspruch auf 10,00 Stundenlohn. Nach Artikel 5 (1) Leiharbeitsrichtlinie gibt es allerdings den Grundsatz, dass Leiharbeiter den Stammarbeitern gleichzustellen sind und damit mindestens ein Gehalt auf Basis der Stammbelegschaft zu zahlen ist. Sollte es in der Stammbelegschaft keine vergleichbaren Arbeiten geben, ist ein Gehalt anzusetzen, dass gezahlt worden wäre, wenn P. im Möbelwerk eingestellt wäre. Solange das Mindestschutzniveau für Leiharbeiter Beachtung findet, kann es aber Abweichungen durch tarifvertraglich geregelte Anpassungen geben. Im Artikel 5 (3) Leiharbeitsrichtlinie heißt es: Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner diesen die Möglichkeit einräumen, auf der geeigneten Ebene und nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen Tarifverträge aufrechtzuerhalten oder zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern, welche von den in Absatz 1 aufgeführten Regelungen abweichen können, enthalten können. Diese Mindeststundenentgelte, geregelt im 3a Abs. 2 AÜG sind in diesem Fall nicht unterschritten wurden und damit ist die Abweichung gültig. P. hat keinen Anspruch auf eine Zahlung von 10,00 /Stunde. Diese Antwort gilt unter Nichtbeachtung des heute gültigen Mindestlohnes. Nach dem Mindestlohngesetz wäre ein Vertrag mit einem Stundenlohn von 8,00 nichtig.
4 Aufgabe 5 Der Tarifvertrag spielt hier keine Rolle, da die Zahlung des Urlaubsgeldes, unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit, als freiwillige Leistung erfolgt ist. Allerdings sind diese Zahlungen über mehrere Jahre auch ohne Vertrag zu einem betrieblichen Gewohnheitsrecht geworden. Daraus kann die Belegschaft schließen, dass die Zahlung der Leistung auch in künftigen Jahren erfolgt wird, solange nicht darauf verwiesen wird, dass es sich um eine außerordentliche Leistung handelt. Durch dieses Gewohnheitsrecht entsteht nach 151 BGB ein vertragsähnlicher Rechtsanspruch. Somit kann dieser Rechtsanspruch nicht einseitig widerrufen werden. Möglich wäre dies beispielsweise durch einen Änderungsvertrag, dem dann beide Vertragsparteien also AG und AN zustimmen müssen. Natürlich hat der Betriebsrat die Möglichkeit, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung Einfluss auf den AG zu nehmen. Allerding steht im 77 (3) BetVG folgendes: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Da es nicht relevant ist, ob der AG tarifgebunden ist und der Tarifvertrag ergänzende Betriebsvereinbarungen nicht zulässt, hat der Betriebsrat keine Möglichkeit, eine Vereinbarung über das Urlaubsgeld zu verlangen. Aufgabe 6 Es steht dem AG frei, was er in den Arbeitsvertrag schreibt. Allerdings ist ein derartiger Vorbehalt nach 307 BGB Benachteiligung und 308 (4) BGB Unwirksamkeit Änderungsvorbehalt unwirksam. Eine Anrechnung ist nicht möglich, da die Zulage kein übertariflicher Lohn ist. c) Die Anrechnung ist nicht möglich, da die Zulage kein übertariflicher Lohn, sondern eine Leistungszulage ist.
5 Aufgabe 7 Ein Personalsachbearbeiter handelt bei seiner Tätigkeit auf Anweisung. Auch wenn er gewisse Befugnisse hat (beispielsweise die Befugnis, Personen einzustellen) ist er kein leitender Angestellter. Der Leiter des Einkaufs ist ein leitender Angestellter. Prokura überträgt ihm eine umfassende Handlungsvollmacht. Geregelt im 5 (3) Nr. 2 BetrVG, wo es heißt: Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. c) Obwohl der Leiter der Entwicklungsabteilung keine Prokura hat, kann man ihn als leitenden Angestellten ansehen. Es ist zu unterstellen, dass er auf Grund seiner weitreichenden Erfahrungen und Kenntnisse, der Bedeutung für die Weiterentwicklung des Unternehmens weitgehend weisungsfrei arbeiten kann. Siehe auch 5 (3) Nr. 3 BetrVG
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