Tarifverhandlungen in Deutschland

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1 Tarifverhandlungen in Deutschland September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 1

2 Rechtliche Grundlage Grundgesetz Art. 9, Abs. 3 Koalitionsrecht und Tarifvertragsgesetz (TVG) der Bundesrepublik Deutschland September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 2

3 Tarifautonomie bedeutet dass die Gewerkschaften die Tarifverträge selbständig und ohne Einmischung durch die Regierung mit Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern aushandeln. September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 3

4 Wer darf Tarifverhandlungen durchführen? Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bzw. einzelne Arbeitgeber September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 4

5 Was ist ein Tarifvertrag? Schriftlicher Vertrag Abgeschlossen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen bzw. einzelnen Arbeitgebern Regelt Inhalte, Abschluß und Beendigung von Arbeitsverhältnissen September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 5

6 Geltungsbereiche der Tarifverträge räumlich fachlich persönlich Bundesgebiet Tarifgebiete Einzelne Unternehmen Metall- Elektro Stahl IuK / IT Textil Bekleidung Holz Kunststoff Handwerk Alle Gewerkschaftsmitglieder (Arbeiter, Angestelle, Auszubildende) September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 6

7 Allgemeinverbindlichkeit Besteht an einem Tarifvertrag öffentliches Interesse, kann er vom Bundesarbeitsministerium als allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann gilt der Tarifvertrag auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber (d.h. auch Nicht- Verbandsmitglieder) und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs. September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 7

8 Kategorien von Tarifverträgen 1. Manteltarifverträge 2. Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge 3. Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungstarifverträge 4. Sondertarifverträge September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 8

9 Der Manteltarifvertrag regelt allgemeine Arbeitsbedingungen: Arbeitszeit Urlaubszeiten und Urlaubsgeld Mehrarbeit und Überstundenzuschläge Schicht-,Sonn- und Feiertagszuschläge Kündigungsfristen und hat eine Laufzeit von mehreren Jahren. September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 9

10 Der Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag regelt: Die Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung nach Tätigkeitsmerkmalen Das Verhältnis der einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen zueinander Akkord- und Leistungslohnregelungen und hat eine Laufzeit von mehreren Jahren. September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 10

11 Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag regelt: Die Steigerung der Entgelte Die Höhe der Zulagen und Zuschläge und hat meistens eine Laufzeit von einem Jahr September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 11

12 Sondertarifverträge regeln zum Beispiel: Die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen Die Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer Die Zahlung von Weihnachtsgeld und haben eine Laufzeit von mehreren Jahren September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 12

13 Die Tarifgebiete in der Metallindustrie Hamburg Hannover Berlin Düsseldorf Frankfurt Stuttgart München September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 13

14 Welche Rolle spielt die Tarifkommission? Sie besteht aus Mitgliedern der vom Geltungsbereich eines Tarifvertrages erfassten Betriebe und den Vertretern der Verwaltungsstellen. Sie wird auf örtlicher Ebene gewählt und von der Bezirkskonferenz bestätigt. Sie bereitet die Tarifrunde vor. Sie fasst Beschlüsse über Forderungen. Sie fasst Beschlüsse über die Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebnissen. September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 14

15 Entstehung einer Forderung Die wirtschaftliche Lage wird diskutiert Ein Gutachten wird von der IG Metall erstellt Der Vorstand legt den Rahmen für eine Forderung fest In den Betrieben wird über den Rahmen diskutiert Die Tarifkommissionen beschließen eine Forderung Der Vorstand bestätigt bzw. genehmigt die Forderung Die Forderung wird den Arbeitgebern übermittelt September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 15

16 Ablauf einer Tarifbewegung erste Schritte vor Beginn der Verhandlungen Die Forderung wird aufgestellt und von der Tarifkommission beschlossen Der Tarifvertrag wird fristgerecht gekündigt Die Forderung wird den Arbeitgebern vier Wochen vor Ablauf des gekündigten Tarifvertrages übermittelt Die Tarifkommission bildet eine Verhandlungskommission Die Verhandlungen beginnen in der Regel zwei Wochen vor Ablauf des gekündigten Tarifvertrages September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 16

17 Ablauf einer Tarifbewegung die Verhandlungen verlaufen erfolgreich Beginn der Verhandlungen in der Regel zwei Wochen vor Ablauf des gekündigten Tarifvertrages Verhandlungsergebnis vor Ablauf der Friedenspflicht Die Friedenspflicht endet vier Wochen nach Ablauf des gekündigten Tarifvertrages Die Verhandlungen werden fortgesetzt, Warnstreiks / Demonstrationen Die Tarifkommission nimmt das Ergebnis an Verhandlungsergebnis Die Tarifkommission nimmt das Ergebnis an September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 17

18 Ablauf einer Tarifbewegung die Verhandlungen sind nicht erfolgreich Eine oder beide Parteien erklären das Scheitern Schlichtungsverfahren möglich Antrag auf Urabstimmung und Streik beim Vorstand Urabstimmung: Bei 75% Zustimmung Streik Währenddessen Tarifgespräche Einigung Neue Urabstimmung (25% Zustimmung nötig) Neuer Tarifvertrag Keine Einigung Möglich:Schlichtungsverfahren September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 18

19 Ablauf eines Schlichtungsverfahrens Eine oder beide Parteien erklären das Scheitern Anrufung der Schlichtungsstelle Bestimmung eines unparteiischen Vorsitzenden Binnen 5 Werktagen Einigungsvorschlag Binnen 6 Werktagen Erklärung der Tarifparteien Annahme Neuer Tarifvertrag Ablehnung Schlichtungsverfahren beendet September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 19

20 Ablauf einer Tarifbewegung Und was macht der Vorstand? Der Vorstand der IG Metall legt den Rahmen für die Forderungen fest, die die Tarifkommission dann beschliesst genehmigt die von der Tarifkommission beschlossenen Forderungen kündigt die Tarifverträge fristgerecht genehmigt Urabstimmungen (Streik) genehmigt die von der Tarifkommission angenommen Verhandlungsergebnisse September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 20

21 Tariferfolge Urlaub 20 Arbeitstage 30 Arbeitstage Urlaubsgeld - 50% des Monatsbruttoentgeltes Weihnachtsgeld - in Stufen bis zu 55% des Monatsbruttoentgeltes Arbeitszeit Arbeitsverhinderung Übernahme nach Ausbildung Kündigungsfristen für Arbeitgeber Gesetz 48 Stunden pro Woche zum Monatsende IG Metall-Tarifvertrag 35 Stunden/Woche - bezahlte Freistellung bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen - mindestens für 6 Monate zum Quartalsende September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 21

22 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Was ist der Unterschied? Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Grundlage: Grundgesetz Artikel 9 und Betriebsvertragsgesetz Werden zwischen Arbeitgeberorganisationen / einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften verhandelt Gelten für alle Mitglieder der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften Legen allgemeine Eckdaten über Arbeitszeit, Löhne, Urlaubstage, etc. fest Setzen Mindeststandard Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz von 1972 Werden zwischen einem einzelnen Betrieb und dem Betriebsrat verhandelt Gelten für alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens Es gilt das Günstigkeitsprinzip Können nur verhandelt werden, wenn dies der Tarifvertrag erlaubt Können nur regeln, was nicht im Tarifvertrag geregelt ist September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 22

23 Gegenstand von Betriebsvereinbarungen kann nicht sein: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifverträge geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt. ( 77(3) Betriebsverfassungsgesetz) September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 23

24 Betriebsvereinbarungen regeln: (soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, 87(1) Betriebsverfassungsgesetz) Betriebliche Ordnung Lage und Verteilung der Arbeitszeit Auszahlung der Entgelte Urlaubsplanung Arbeitsschutz Sozialeinrichtungen Lohngestaltung September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 24

25 Tarifbindung in Deutschland von 100 Betrieben hatten 1999 keine Tarifbindung 32% 45% Firmentarifverträge 23% 34% Ost West Flächentarifverträge 21% 45% 0% 10% 20% 30% 40% 50% Quelle: IAB 1999 September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 25

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