Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel Februar 2007 in Dortmund

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1 Mantel Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte

2 Grundsätze TV-L verbindet tarifpolitische Einheitlichkeit mit länderspezifischem Regelungsbedarf Mantel für alle Länder einheitlich Tarifeinheit im Öffentlichen Dienst wieder hergestellt spezifische tarifvertragliche Regelungen für Bereiche Wissenschaft, Universitätskliniken (sowie Ärzte) und Lehrkräfte Erhalt des Weihnachtsgeldes als Jahressonderzahlung Erhalt der Unkündbarkeit Einführung leistungsorientierter Bezahlung (LOB) Regelung zur Bindung qualifizierter Fachkräfte: spezifische regionale / betriebliche Bedarfsdeckung 1

3 länderspezifischer Regelungsbedarf Öffnungen für länderspezifischen Regelungsbedarf: Leistungsorientierte Bezahlung Ausgestaltung in landesbezirklichen TVen Jahressonderzahlung (Kündigung Ende 2008 möglich, aber Nachwirkung) Arbeitszeit (Kündigung Ende 2007 möglich, aber Nachwirkung) Vorweggewährung von Stufen / Entgelt (Personalwirtschaft) 2

4 Schadenshaftung TVöD Wegfall Verweis auf Beamtenrecht dadurch gelten zivilrechtliche Bestimmungen: Quotelung bei mittlerer Fahrlässigkeit möglich TV-L Haftung (wie bisher) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit 3

5 Nebentätigkeiten TVöD Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen TV-L Wie oben außerdem kann eine Ablieferungspflicht nach den beim Arbeitgeber geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften zur Auflage gemacht werden 4

6 Entgelt im Krankheitsfall Grundsätze Entgeltfortzahlung bis Ende 6. Woche Krankengeld ab 7. Woche beträgt 70 % vom bisherigen Brutto, höchstens 90 % vom Netto Anspruch ohne zeitliche Begrenzung, bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeldzuschuss ab 7. Woche bis Ende 39. Woche Fristverlängerung (BAT lediglich bis Ende 26. Woche) Differenz zwischen bisherigem Netto und tatsächlichen Barleistungen der Krankenkasse (Bruttokrankengeld) auf Bruttokrankengeld entrichtet Beschäftigter insbesondere Sozialversicherungsbeiträge (zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung) Krankenkasse zahlt jeweils die Hälfte der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge 5

7 Entgelt im Krankheitsfall Altfälle 71 BAT Altfälle nach 71 BAT (nur West, Einstellung vor Juli 1994) und privat krankenversichert = Entgeltfortzahlung bis Ende 26. Woche an Stelle von Krankengeldzuschuss Altfälle nach 71 BAT (nur West, Einstellung vor Juli 1994) und freiwillig gesetzlich krankenversichert und am 19. Mai 2006 (Stichtag) mit Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche (ermäßigter Beitragssatz in der KV) = auf Antrag Entgeltfortzahlung bis Ende 26. Woche an Stelle von Krankengeldzuschuss; Antrag ist bis zum 31. Dezember 2006 zu stellen 6

8 Führung auf Zeit/Probe Probezeit für Führungskräfte für bis zu zwei Jahre Ab EG 10, nur Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis Tarifabschluss TV-L Nach Ende Probezeit und Bewährung: Übertragung auf Dauer Entgelt gemäß höherer EG Befristungen für Führungspositionen möglich Ab EG 10, nur Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis Bis zur Dauer von 4 Jahren, Verlängerung bis max. 8 Jahre Ab EG 13, dreimalige Verlängerung bis max. 12 Jahre Entgelt gemäß übertragener EG + Zuschlag (75 % zwischen übertragener EG und nächst höherer EG) 7

9 Qualifizierung Rahmenregelung nähere Ausgestaltung durch Dienst-/ Betriebsvereinbarung Anspruch auf jährliches Gespräch zur Bedarfsfeststellung Verbindliche Qualifizierungsplanung Grundsätzliche Kostentragungspflicht des Arbeitgebers 8

10 Erholungsurlaub bis 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage bis 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage ab 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage Urlaubsanspruch für Lehrkräfte ergibt sich aus TV-L Sonderregelung für Inanspruchnahme des Urlaubs Urlaub ist in Ferien zu nehmen Für Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Ferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die Beamten 9

11 Sonderurlaub / Arbeitsbefreiung Sonderurlaub Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung Arbeitsbefreiung 8 Werktage (früher 6 Werktage) für gewerkschaftliche Zwecke im übrigen wie 52 BAT/-O (redaktionell angepasst) 10

12 Befristung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres ( Oder ) in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. In der Zeit bis zum 31. Okt sind Unterbrechungen während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich 11

13 Unkündbarkeit Beschäftigte im Tarifgebiet West die das 40. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren erreicht haben können nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden Soweit Beschäftigte bislang unkündbar waren, gilt dies weiterhin 12

14 In Kraft Treten, Laufzeit In-Kraft-Treten TV-L: 1. November 2006 Mindestlaufzeit: 31. Dezember 2009 Arbeitszeitregelungen: frühestens zum 31. Dezember 2007 auf landesbezirklicher Ebene kündbar Jahressonderzahlung: frühestens kündbar zum Ende des Jahres, in dem volle Angleichung erreicht Gewerkschaften verpflichten sich, den TV Meistbegünstigung zum frühest möglichen Zeitpunkt zu kündigen ( = 31. Dezember 2007) 13

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