DVMD-Vortrag, , Hannover
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- Hedwig Dresdner
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1 DVMD-Vortrag, , Hannover Aktuelle Entwicklungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder TVöD/TV-L Immer noch ein Buch mit 7. Siegeln?
2 Die Ziele des TVöD/TV-L Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 (Auszug): Bei der Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (TVöD) galten folgende Überlegungen: g Stärkung der Effektivität des öffentlichen Dienstes Aufgaben- und Leistungsorientierung Kunden- und Marktorientierung Straffung, Vereinfachung und Transparenz Praktikabilität und Attraktivität Diskriminierungsfreiheit Lösung vom Beamtenrecht Einheitliches Tarifrecht für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter Folie 2 Titel der Präsentation
3 Die Struktur des TVöD/TV-L B Der TVöD in zehn Punkten Aufbau des TVöD Neue Entgelttabelle ( 15 ff. TVöD) 15 Entgeltgruppen Reduzierung auf sechs Stufen (2 Grundentgelt- u. 4 Entwicklungsstufen Neue untere Entgeltgruppe 1 (ab 1441,58 ) Abweichende Regelungen in EG 1 bis 4 zur Vermeidung von Ausgliederungen (Wettbewerb: Servicebereiche, Bodenpersonal, Entsorg.) Einheitliche Tabelle für Arbeiter und Angestellte Besserstellung Jüngerer, Abflachung bei den Älteren (Wippe) Betriebs-/Verwaltungszugehörigkeit als Kriterium bei der Einstellung Orts- und Sozialzuschläge entfallen Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege abgeschafft Folie 3 Titel der Präsentation
4 Die Regelungen des TVöD/TV-L B Der neue TVöD in zehn Punkten Arbeitszeit ( 6 ff- TVöD) Arbeitszeitvolumen ( 6 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 3 TVöD) Leistungsorientierte Bezahlung: sofort Beschleunigung/Anhalten bei Stufen; 1 % ab 2007 ( 18 TVöD, Niederschriftserklärungen 9, 12-16) Kein Leistungsentgelt im TV-L vereinbart Führungskräfte auf Probe und Zeit ( 31 f. TVöD) Jahressonderzahlung hl ab 2007 reduziert auf 90, 80 bzw. 60 % ( 20, 39 Abs. 1 a und 4 d TVöD) Umstellung auf TVöD von BAT war kostenneutral Lohnrunde 2010/2111 Folie 4 Titel der Präsentation
5 Aufbau des TVöD: Die Technik Technik des TVöD Allgemeiner Teil und Besondere Teile Allgemeiner Teil einheitliche Reglungen für den gesamten öffentlichen Dienst Besonderer Teil ausfüllendes oder spezifisches Tarifrecht für die Bereiche Verwaltungen Krankenhäuser Sparkassen Flughäfen Entsorgungsbetriebe Folie 5 Titel der Präsentation
6 E 15Ü E E E E E E E E Folie 6 Titel der Präsentation
7 E E E E E E2Ü E E Gültigkeit der Tabelle: (VKA-Tabelle) Folie 7 Titel der Präsentation
8 Der Entgeltgedanke des TVöD/TV-L Entgeltentwicklung - Prinzip Wippe (abgestellt auf Lebenszeiteinkommen über 40 Jahre) BAT/BMT-G TVöD Vordere Stufen höher, reduzierte Anstiege für spätere Stufen Folie 8 Titel der Präsentation
9 Die Arbeitszeit im TVöD/TVL I Arbeitszeit ( 6 ff. TVöD) Durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Ausgleichszeitraum vom 1 Jahr (bisher 26 Wochen) Überstundungsbegriff - Ausgleich lihbis zum Ende Ed der nächsten äh Woche möglich ölih - (bisherige Überstundenbetrachtung: Arbeiter täglich, Angestellte wöchentlich Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor - Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung - Bis zu 45 Stunden überstundenzuschlagsfrei Tägliche Rahmenzeit -Durch Betriebs-/Dienstsvereinbarung - Bis zu 12 Stunden in Zeitspanne von 6:00 bis 20:00 Uhr überstundenzuschlagsfrei Flexibilisierung durch Arbeitszeitkonto Folie 9 Titel der Präsentation
10 Die Arbeitszeit im TVöD/TV-L II Arbeitszeit ( 6 ff. TVöD) Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz - Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen - Auf Grundlage Betriebs-/Dienstvereinbarung - Im Rahmen von 7 und 12 ArbZG Definition im TVöD zu den Sonderformen der Arbeit - Überstunden - Schichtarbeit - Wechselschichtarbeit - Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Mehrarbeit - Nachtarbeit Sonderregelung einer Bereitschaftszeit (für Hausmeister - entsprechend Regelungsmuster bisheriger Arbeitsbereitschaft bei Arbeitern) Folie 10 Titel der Präsentation
11 Das Führungsmodul im TVöD/TV-L Führung auf Probe/Führung auf Zeit ( 31 f. TVöD) Führung auf Probe - Probezeit bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren - Innerhalb der Gesamtdauer zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages möglich - Führungsposition ab EGr. 10 Führung auf Zeit - Befristung bis zu 4 Jahren - Verlängerungsmöglichkeit der Befristung bis zu insgesamt 8 Jahren bei EGr Verlängerungsmöglichkeit der Befristung bis zu insgesamt 12 Jahren ab EGr. 13 Folie 11 Titel der Präsentation
12 Besonderheiten im TVöD/TV-L Fachthemen e Qualifizierung ( 5 TVöD) Versetzung ( 4Ab Abs. 1TVöD) Abordnung ( 4 Abs. 1 TVöD) Zuweisung ( 4 Abs. 2 TVöD Personalgestellung g( 4 Abs. 3 TVöD) Entgeltfortzahlung ( 22 TVöD) Sachgrundlose Befristung ( 30 TVöD) Unkündbarkeit ( 34 TVöD) Folie 12 Titel der Präsentation
13 Das Qualifizierungsmodul im TVöD Qualifizierung ( 5 TVöD) Anspruch auf Gespräch über Qualifizierungsmaßnahmen kein individueller Anspruch des Mitarbeiters Folie 13 Titel der Präsentation
14 Das Mobilitätsmodul im TVöD/TV-l Versetzung ( 4 Abs.1) Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung an andere Dienststellen desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses Abordnung Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung an ( 4 Abs.1) Zuweisung anderer Dienststelle desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im ( 4 Inland und Ausland unter Fortsetzung des bestehenden Abs.2) Arbeitsverhältnisses i Personal- gestellung ( 4 Abs.3) auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses Folie 14 Titel der Präsentation
15 Entgeltfortzahlung im TVöD/TV-L I Entgeltfortzahlung t ( 22 TVöD) (1) ab Stichtag gilt hinsichtlich der Entgeltfortzahlung neues Recht 71 BAT findet keine Anwendung mehr Beispiel: Arbeitnehmer seit arbeitsunfähig (EFZ nach BAT bis einschließlich ) nach TVöD ab Krankengeld von der Krankenkasse + Krankengeldzuschuss ss längstens bis zur 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit Folie 15 Titel der Präsentation
16 Entgeltfortzahlung im TVöD/TV-L II Entgeltfortzahlung ( 22 TVöD) (2) Entgeltfortzahlung wird kostengünstiger 71 BAT entfällt keine Krankenbezüge mehr für 26 Wochen stattdessen für alle ab : 6 Wochen EFZ und Krankengeldzuschuss bis zur 39. Woche (Krankenkasse) aber: Differenz zwischen Monatsnetto und Nettokrankengeld für 71 er-fälle, für übrige Differenz Monatsnetto und Bruttokrankengeld (= inkl. ArbN-Anteil zur Sozialversicherung abgesenkte Bemessungsgrundlage (ohne nichtdienstplanmäßige Überstunden) Folie 16 Titel der Präsentation
17 Befristungsrecht im TVöD/TV-L Sachgrundlose Befristung (Tarifgebiet West) ( 30 TVöD) 30 Abs. 1 Satz 1: Für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gilt materiell die bisherige Regelung gemäß SR 2y BAT = keine Ausdehnung auf Tarifgebiet Ost = keine Ausdehnung auf BMT-G-Beschäftigte Folie 17 Titel der Präsentation
18 Die Unkündbarkeit Unkündbarkeit des TVöD/TV-L Unkündbarkeit (Tarifgebiet e West) BAT / BMT-G II 34 TVöD BAT 53 Abs Abs. 2 TVöD Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens nach Vollendung des 40. Lebensjahres BMT-G II 52 Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren Unkündbarkeit von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren Folie 18 Titel der Präsentation
19 TVöD - Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst Tarifergebnis TVöD 2010 Folie 19 Titel der Präsentation
20 1. Laufzeit 26 Monate: Entgelt lineare Entgelterhöhung in 3 Stufen: o : +1,2% o : +0,6% o : +0,5% Folie 20 Titel der Präsentation
21 Anhebung des Leistungsentgelts (nur VKA): o 2010: um 0,25% auf 1,25% o 2011: um 0,25% auf 1,50% o 2012: um 0,25% auf 1,75% o 2013: um 0,25% auf 2,00% 240 Euro Einmalzahlung im Januar 2011, Auszubildende 50 Euro Folie 21 Titel der Präsentation
22 3. Auszubildende d Lineare Erhöhung der Ausbildungsentgelte wie bei den Tarifbeschäftigten 12-monatige Übernahmemöglichkeit für Auszubildende Folie 22 Titel der Präsentation
23 4. weitere Festlegungen Die Fortführung der Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD wird vereinbart 250 Euro Einmalzahlung in bestimmten Entgeltgruppen und Fälle Die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen werden zum auf 50 Euro (E 1bi bis E8) und 80 Euro (E 9 bis E 15) angehoben Folie 23 Titel der Präsentation
24 Die neue Entgeltordnung aber wann? Derzeitiger Stand: BAT gilt im Eingruppierungsrecht weiter, 17 TVÜ- Bund/VKA/Länder verweist auf BAT Keine Einigung zwischen Ver.di u. ArbG (Verhandlungen seit 2005!!) Es wird kein neues neues Eingruppierungsrecht kommen Nur sog. Relaunch Relaunch, mit Modernisierungen (vgl. VKA-Nachrichten, Dezember 2010) Folie 24 Titel der Präsentation
25 Bei Rückfragen: RA J. Kutzki, Folie 25 Titel der Präsentation
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