Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

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1 Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

2 Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni TVÜ-Bund - TVÜ-VKA 2

3 Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich Arbeiter / Arbeiterinnen und Angestellte - Geltungsbereich TVöD - ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus Unterbrechungen bis zu einem Monat sind unschädlich - soweit besonders geregelt auch für Neueinstellungen Arbeitgeber - Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA mit Tarifbindung - Beschäftigungsverhältnis beim Bund 3

4 Allgemeine Vorschriften Ablösung / Ersetzung BUND - Katalog der zu ersetzenden Tarifverträge (Mantel TV e) VKA - Manteltarifverträge sowie ergänzende Tarifverträge - Anpassung landesbezirklicher Tarifverträge 4

5 Zuordnung Vergütungs- und Lohngruppen Zuordnung Übergeleitete ( 4) - nach den vereinbarten Zuordnungstabellen z. B. VG VIb = EG 6 Neueingestellte ( 17) - Eingruppierung nach bisherigen Regeln / Zuordnungstabelle Ausnahmen: - EG 1 und BAT I - BAT II a 5/6jähriger Aufstieg BAT Ib: statt Zuordnung zu EG 14 EG 13 plus persönliche Zulage nach EG 14 - Wegfall der Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege 5

6 Vergleichsentgelt Persönliches Entgelt Arbeiter/-innen Monatstabellenlohn Angestellte Grundvergütung Ortszuschlagsstufe 1 oder 2 (wenn beide im öd Unterschiedsbetrag Stufe 1 - Stufe 2 hälftig) allgemeine Zulage Teilzeit Vergleichsentgelt und Zuordnung entsprechend Vollzeit, dann ratierliche Entgeltberechnung Stufenmoratorium aus Tarifabschluss 2003 Ermittlung Vergleichsentgelt September gemäß vollem Grundgehalt/Lohn 6

7 Stufenzuordnung ArbeiterInnen Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; mindestens in Stufe 2 mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit 7

8 Überleitung ArbeiterInnen Lohngruppe 5/6/6a EG 6 Verlauf Alt Verlauf Neu 1 Stufe ,83 Stufe Stufe ,83 Stufe Stufe ,27 Stufe Stufe ,27 Stufe Stufe ,59 Stufe Stufe ,59 Stufe Stufe ,44 Stufe Stufe ,35 Stufe Stufe ,49 Stufe Stufe ,49 Stufe Zwischenstufe 2.166,49 11 Stufe ,14 Stufe Stufe ,14 Stufe Stufe ,35 Stufe Stufe ,35 Stufe Stufe ,14 Stufe Zwischenstufe / Stufe ,14 Stufe

9 Überleitung Angestellte Überleitung erfolgt anhand des Vergleichsentgelts - Eingruppierung in eine individuelle Zwischen- oder Endstufe - mindestens Stufe 2 => Vb/Va BAT/BAT-O mit Aufstieg nach IV b / IV a in EG 10 Stufe 1 - zum Aufstieg in nächste Stufe - Sonderregelung Stufe 2+/3 ist weggefallen Höhergruppierung - Eingruppierung in die Stufe die mind. der Zwischenstufe entspricht (mind. Stufe 2) - weiterer Stufenaufstieg nach TVöD Herabgruppierung - Fiktion zum September 2005 weiterer Stufenaufstieg nach TVöD 9

10 Überleitung Angestellte Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Nach 2 Jahren Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 3 Jahren Nach 2 Jahren Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Stufe 3 Individuelle Zwischenstufe Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Erste Stufensteigerung nach Überleitung Reguläre Stufensteigerungen Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 10

11 Überleitung Bewährungs- Fallgruppenaufstiege Aufstieg in höhere Entgeltgruppe nach Ablauf Bewährungszeit mind. Stufe 2 / mind. Betrag aktuelles Entgelt EG 3, 5, 6, 8 50 % Bewährungszeit am erfüllt EG 2, 9-15 Neue Zuordnung Vergleichsentgelt nach Ablauf Bewährungszeit Stufenzuordnung TVöD

12 Vergütungsgruppenzulagen 9 Abs. 1 Vergütungsgruppenzulage steht am zu - Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage (dynamisch) Ab 1. Oktober 2005 Vergütungsgruppenzulage ohne Fallgruppenaufstieg (z. B. Vergütungsgruppe Vb + nach 4-jähriger Bewährung Zulage) - ab dem Anspruchszeitpunkt - wenn die Hälfte der Bewährungszeit erfüllt - Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage (dynamisch) 12

13 Vergütungsgruppenzulagen Vergütungsgruppenzulage mit Fallgruppenaufstieg (z. B. Vergütungsgruppe VIb mit 3 Jahre Vc + 4 Jahre Zulage) - Fallgruppensaufstieg ist zum bereits erfolgt sofern am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit erfüllt ist: Besitzstandszulage mit Erreichen der Gesamtzeit - Fallgruppenaufstieg ist zum noch nicht erfolgt EG 3, 5, 6, 8 - zum theoretischen Zeitpunkt des Fallgruppenaufstiegs Höhergruppierung in die nächste Entgeltgruppe keine Vergütungsgruppenzulage mehr 13

14 Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Zulage steht am bereits zu - Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Zulage - solange die Voraussetzungen erfüllt sind zeitliche Voraussetzungen noch nicht erfüllt ( 24 Abs. 1 und 2 BAT/BAT-O) - Besitzstandszulage ab Erfüllen der Voraussetzungen 14

15 kinderbezogene Entgeltbestandteile dynamische Besitzstandszulage - für bis zum geborene Kinder - ununterbrochener Anspruch auf Kindergeld (Ausnahme: Wehr-/Zivildienst, Freiwilliges Jahr) - ab dem 16. Lebensjahr Abfindung möglich - gilt auch für bis zum übernommene Auszubildende, SchülerInnen und PraktikantInnen 15

16 Strukturausgleich Anspruch erfolgt aus Überleitung am 1. Oktober 2005 eigene Strukturausgleiche für Bund und VKA Zahlungsbeginn grundsätzlich 1. Oktober 2007 bei Höhergruppierungen Anrechnung des bisherigen Strukturausgleichs anteilig im Tarifgebiet Ost Bund (Bemessungssatz) 97 % im Tarifgebiet Ost VKA (gerundet) Teilzeit Strukturausgleich anteilig - Veränderungen werden berücksichtigt einzelvertragliche Abfindung möglich 16

17 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Krankengeldzuschuss Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt (bei Urlaub) Voraussetzung: - am Geltung des 71 BAT - ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis über den hinaus Nicht Versicherungspflichtige: - Gleichbehandlung mit Versicherungspflichtigen (Höchstsatz Nettokrankengeld) 17

18 Urlaub bisherige Regelungen gelten für 2005 weiter 30 Tage für BAT I und Ia bleiben für die Dauer eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses erhalten Fortgeltung TV-Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten bis zu einer Neuregelung Verrechnung der Ansprüche für 2006 aus 48a BAT/BAT-O/MTArb/MTArb-O mit den Ansprüchen für Zusatzurlaub aufgrund (Wechsel-)Schicht gemäß TVöD 18

19 Abgeltung Entgeltbestandteile möglich bei Entgeltbestandteilen aus Besitzstand - einzelvertragliche Vereinbarung - Pauschalierung oder Abfindung Zeiten für das Jubiläumsgeld bis zum anerkannte Zeiten werden als Beschäftigungszeit anerkannt 19

20 Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ab dem 1. Oktober 2005 übergeleitet aus BAT/BAT-O - Anwendung TVöD übergeleitet aus MTArb/MTArb-O oder BMT-G/ BMT-G-O - Weitergeltung der Regelungen (auch landesbezirkliche) - Höhe der Zulage nach TVöD Abschluss gesonderter TV e zur Übernahme höherwertiger Tätigkeiten bis 30. Juni 2007 mit 3-Tagesregelung - Bund - abschließender Tätigkeitskatalog - VKA - landesbezirkliche Regelungen 20

21 Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü bisherige Regelung für 2Ü Überleitung aus Vergütungsgruppe I zum BAT/BAT-O nach EG 15 Ü BUND Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Betrag in VKA Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Betrag in jeweils 5 Jahre Verweildauer 21

22 Einmalzahlung (nur VKA) Regelung für das Tarifgebiet West je 150 in April und Juni 2006 und 2007 Anspruch besteht bei Vergütungsanspruch im Fälligkeitsmonat anteilig für Teilzeitbeschäftigte Geltung in 2007 nur bei Ablehnung der Anwendung durch Arbeitgeber 22

23 Jahressonderzahlung Bund 2005 wie 2004 (mit Nachwirkung bzw. ohne) 2006 Im November: Jahressonderzahlung (82,14 % / 61,60 %) zzgl. 255,65 bzw. 332,34 zzgl. 25,56 pro Kind VKA 2005/2006 Im November: Jahressonderzahlung (82,14 % / 61,60 %) zzgl. 255,65 bzw. 332,34 zzgl. 25,56 pro Kind 23

24 Bereitschaftszeiten Bund ( 23) Nr. 3 SR2r für Hausmeister und Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb der Arbeitszeit gelten fort; ggf. Anpassung an TVöD VKA ( 25) Nr. 3 SR2r bzw. landesbezirkliche Regelungen für Hausmeister und Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb der Arbeitszeit gelten fort; ggf. Anpassung an TVöD - Rückfallebene muss noch geklärt werden in Sitzung der erweiterten Lenkungsgruppe am 16. Juni

25 Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft VKA ( 23) Weitergeltung SR 2a, 2b, 2c bis 31. Dezember TVöD gilt zum Geltung TVöD aufgrund Betriebs- oder Dienstvereinbarung vorher möglich Teilzeitbeschäftigte - In-Kraft-treten Teilzeitklausel (Bereitschaftsdienst entsprechend Teilzeitbeschäftigung) zum 1. Juni

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