Niederschrift über die Sitzung der Lenkungsgruppe zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA und ver.
|
|
- Norbert Schäfer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 NS Sz Lenkung Köln.doc Niederschrift über die Sitzung der Lenkungsgruppe zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA und ver.di) am Dezember 2004 in Köln I. Teilnehmer Die Teilnehmer ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Anwesenheitsliste. II. Beratung 1. Abstimmung der Niederschrift vom 23./24. November 2004 in München (Anlage 2) 2. Überleitungsfragen zur Entgelttabelle 2.1 Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf Überleitungsregelungen zu Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiegen (Anlage 3). 2.2 Einigkeit besteht darin, dass die Regelung gemäß Satz 1 Halbsatz 2 der Ziffer 3 der Anlage 5 zur Niederschrift vom August 2004 ( Zeiten einer früheren beruflichen Erfahrung von mindestens drei Jahren in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit werden in der Regel für eine Einstufung in Stufe 3 [Entwicklungsstufe 1] anerkannt.) befristet ausgesetzt wird, und zwar für die Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 2008 neu eingestellt werden. Der ver.di-prüfvorbehalt in der Ziffer 3 der o. a. Anlage 5 entfällt. Arbeitgebererklärung: Die Arbeitgeber behalten sich vor, den Bedarf für eine Verlängerung des befristeten Aussetzens gemäß Satz 1 im Laufe des Jahres 2008 zu prüfen und darüber mit ver.di in Verhandlungen einzutreten. 2.3 Ist der Unterschiedsbetrag zwischen der individuellen Zwischenstufe und der Stufe 3 geringer als 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 2 und 3, werden Beschäftigte, die am Stichtag mindestens 3 Jahre bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt sind, der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet. Diese Ausnahmeregelung findet auf individuelle Zwischenstufen oberhalb der Stufe 3 keine Anwendung. 2.4 Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Einigung über die Entgelttabelle pauschale Besitzstands- bzw. Ausgleichsregelungen für Beschäftigte treffen, bei denen der Ortszuschlag der Stufe 2 in das Vergleichsentgelt eingerechnet wird und die bei Fortgeltung des BAT in den nächsten vier Jahren nach dem Stichtag die Endstufe ihrer bisherigen Vergütungsgruppen erreicht hätten. 1
2 NS Sz Lenkung Köln.doc 3. Entgelttabelle Die Tarifvertragsparteien setzen die Diskussion zur Entgelttabelle, insbesondere ü- ber die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9 fort und verständigen sich dabei auf die als Anlage 4 beigefügten Rahmenbedingungen mit Ausnahme der Zuordnung der Lohngruppe 9 (bleibt den weiteren Verhandlungen vorbehalten). Die Rahmenbedingungen zur Entgeltgruppe 6 ergeben sich aus Anlage 2 der Niederschrift vom 11./12. November Darüber hinaus verständigen sie sich über die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 6 und 7 (Anlage 5). Auch bei diesen Tabellenwerten gehen die Tarifvertragsparteien von einer Verbindlichkeit aus, d. h. an geeinten Werten sind lediglich marginale Änderungen in der Tarifrunde möglich. III. Weiteres Verfahren und Verschiedenes Nächster Termin 13./14. Dezember 2004 in Berlin (6er-Kreis) Beginn Uhr Ende am 14. Dezember 2004 um Uhr Weitere Sitzungen: 20./21. Dezember 2004 in Bonn (6er-Kreis) Januar 2005 (6er-Kreis, ab. 13. Januar erw. Lenkungsgruppe) Dr. Böhle Bredendiek Martin 5 Anlagen 2
3 Anlage 3 Bewährungs-, Zeit-, und Tätigkeitsaufstiege (Überleitung) Ist bei Angestellten am Stichtag die Hälfte der Zeitdauer für einen Aufstieg in die nächst höhere BAT-Vergütungsgruppe erfüllt, erfolgt zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächst höhere Entgeltgruppe entsprechend den Regelungen dieses Tarifvertrages über Höhergruppierung, soweit zum Stichtag die/der Beschäftigte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt hätte (Einigungsstand 11/ , Berlin). Ist bei Angestellten am Stichtag die Hälfte der Zeitdauer für den Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorherigen Aufstieg erfüllt, erhält er/sie ab dem Zeitpunkt der individuellen Voraussetzungen eine Besitzstandszulage in der Höhe der Vergütungsgruppenzulage, wie sie zu gewähren wäre, wenn sie am Stichtag bereits zustünde. I. Für den Fall, dass nach dem bisherigen Tarifrecht aus einer Anfangsvergütungsgruppe ein doppelter Aufstieg bzw. ein Aufstieg zunächst in eine Aufrückungsgruppe und danach ein Anspruch auf eine aufstiegszeitabhängige Vergütungsgruppenzulage vorgesehen ist, gilt abweichend Folgendes: 1. Befindet sich der Angestellte zum Stichtag noch in der Anfangsvergütungsgruppe, so erfolgt zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe. Ein weiterer Aufstieg (Bewährungs-/Tätigkeitsaufstieg) findet nicht statt; gleiches gilt für die Vergütungsgruppenzulage. 2. Hat der Angestellte zum Stichtag die Zeitdauer für einen Aufstieg in die nächsthöhere BAT-Vergütungsgruppe (erste Aufrückungsgruppe) bereits erfüllt, gilt die allgemeine Regelung mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Aufstiegszeit in die zweite Aufrückungsgruppe (50% - Klausel) die Zeitdauer für den vorangegangenen Aufstieg berücksichtigt wird. 3. Die Vergütungsgruppenzulage wird nicht wie ein Aufstieg behandelt. Liegen die Voraussetzungen entsprechend Nr. 2 vor, erhält er/sie ab dem Zeitpunkt der individuellen Voraussetzungen eine Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage, wie sie zu gewähren wäre, wenn sie am Stichtag bereits zustünde. 3
4 Anlage 3 II. Merkposten für die Eingruppierungsverhandlungen: Ist die Tätigkeit eines Beschäftigten nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung niedriger eingestuft als nach der bisherigen Vergütungsordnung, hat dies keine Auswirkungen auf die getroffenen Überleitungsregelungen zum Bewährungs- /Tätigkeitsaufstieg. III. Für die betragsmäßige Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe der neuen Entgeltgruppe wird auf der Basis der am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge ein Vergleichsentgelt gebildet. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach BAT/BAT-O richtet, ist die Grundvergütung, die Allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zu berücksichtigen; ist auch eine andere Person ortszuschlagsberechtigt, wird bei der/dem Beschäftigten nur die Stufe 1 zu Grunde gelegt. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem MTArb/MTArb-O, BMT-G/BMT-G-O richtet, ist der Monatstabellenlohn zu Grunde zu legen. Funktionszulagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach diesem Tarifvertrag nicht mehr vorgesehen sind. Protokollerklärung: Fallen beide Ehepartner unter den Geltungsbereich des TVöD, geht der ihnen jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in die Vergleichsberechnung ein. Die Vergütungsgruppenzulage wird in der Überleitung nicht wie ein Aufstieg behandelt. Sie fließt nicht in das Vergleichsentgelt ein. In den Fällen, in denen der Beschäftigte am Stichtag bereits eine Vergütungsgruppenzulage erhält, wird eine Zulage in dieser Höhe als Besitzstandszulage gewährt. IV. Die individuellen Zwischenstufen sowie die Vergütungsgruppenzulage nach Ziffer III. Absatz 3 werden bei etwaigen linearen Entgeltanpassungen zum TVöD dynamisiert. 4
5 Anlage 3 V. Erfüllt der Arbeitnehmer in dem Monat, in den der Stichtag fällt, die Voraussetzungen für eine Höherstufung in der Lohn-/Vergütungstabelle und/oder eine Höhergruppierung in eine Lohn- bzw. Vergütungsgruppe, so wird der Arbeitnehmer zum Stichtag zunächst höhergestuft und/oder höhergruppiert und sodann übergeleitet. VI. Ergänzung zum Protokoll vom 11./ : Ebenso wie die Arbeiter sind auch die Angestellten im Wege der Überleitung mindestens in die Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen. 5
6 Anlage November 2004, Stand 15:30Uhr Rahmenbedingungen: wie Anlage 2 der Niederschrift vom 11./12. November 2004, allerdings der erste Spiegelpunkt mit folgender Fassung: Verbindlichkeit der vereinbarten Tabellenwerte (an geeinten Werten sind lediglich marginale Änderungen in der Tarifrunde möglich). Im Übrigen gilt der Gesamteinigungsvorbehalt. Überleitung / Zuordnung für Übergangszeit EGr 7, 8 und 9 (kein Präjudiz für andere Entgeltgruppen): Betragsmäßige Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe (mindestens Stufe 2), nach 2 Jahren Aufrücken in die nächst höhere Stufe. Liegt die individuelle Zwischenstufe über der Stufe 6, erfolgt Besitzstand über neue individuelle Endstufe (keine Zwischenstufe in der nächst höheren EGr). Die weitere Ausgestaltung bleibt streitig. Kein Exspektanzenschutz für Lebensaltersstufen / Lohnstufen / Stufen des Monatstabellenlohnes. Niederschriftserklärung zur Einstufung von Neueinstellungen in Stufe 3 bei Berufserfahrung: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können. Überleitungen / Zuordnungen für die Übergangszeit sind abhängig von den zu vereinbarenden Tabellenwerten. Arbeiter Überleitung / Zuordnung für Übergangszeit Arbeiter EGr 7: LGr 6 originär mit Aufstiegen nach LGr 7 und 7a sowie LGr 7 originär mit Aufstieg nach LGr 7a und vorhandene Aufsteiger in LGr 7, 7a. Überleitung / Zuordnung für Übergangszeit Arbeiter EGr 8: o VKA: LGr 7 originär mit Aufstiegen nach LGr 8 und 8a, LGr 8 originär mit Aufstieg nach 8a und vorhandene Aufsteiger in LGr 8, 8a, o Bund: LGr 8 originär mit Aufstieg nach LGr 8a und Aufsteiger in LGr 8 a. o VKA und Bund: LGr 9. Sozialzuschläge werden über besondere Besitzstände erfasst; freiwerdende Besitzstände fließen in die Leistungsbezahlung. Angestellte Überleitung / Zuordnung für Übergangszeit Angestellte EGr. 8: BAT V c (vorhandene Aufsteiger aus BAT VIb, Vc originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vb). Überleitung / Zuordnung für Übergangszeit Angestellte EGr. 9: alle BAT Vb (vorhandene Aufsteiger aus BAT Vc, Vb originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT IVb). Im Rahmen der neuen Entgeltordnung kommen alle Beschäftigten mit originärer Einstufung in BAT Vb/Va mit Fachhochschulabschluß bzw. gleichgestellten Abschlüssen und entsprechender Tätigkeit in die EGr 9 (Verbindlichkeit für die zukünftige Eingruppierung). Durch die Tabellenwerte ist das Volumen von OZ 2 verbraucht. Kinderanteile im Ortszuschlag werden über besondere Besitzstände erfasst; freiwerdende Besitzstände fließen in die Leistungsbezahlung. 6
7 Anlage 5 Tabellenwerte EG 6 und 7 - West Stufe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe Stufe EG 5 6 EG EG
Vereinbarungen zu Entgeltgruppe 5 Rahmenbedingungen zur Überleitung
2004 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 17.11.2004 Nr. 106./04 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD) Vereinbarungen zu Entgeltgruppe 5 Rahmenbedingungen zur Überleitung
Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst Entgeltgruppe 8 und 1 weitere Überleitungsregelungen
2004 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 28.12.2004 Nr. 116/04 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst Entgeltgruppe 8 und 1 weitere Überleitungsregelungen Am 21./ 22.
Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt.
1 Neugestaltung des Tarifrechts Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. Das bisherige Tarifrecht soll durch
Überleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren
Überleitung der Beschäftigten, die zum 31.12.2007/01.01.2008 in einem Unternehmen der AWO in NRW tätig waren Systematik der Überleitung 1. Zuordnung der bisherigen Eingruppierung nach BMT-AW II in eine
Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA
Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund
Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L
Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten
TVÜ - VKA. Ausführung zur Überleitung. KAV Thüringen e. V. (Stand ) Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ
TVÜ - VKA Ausführung zur Überleitung KAV Thüringen e.v. (Stand 22.08.2005) 1 Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ Stichtag 01.10.2005 Zuordnung der Vergütungsgruppe in die neue Entgeltgruppe ( 4
vom 1. Juni 2011 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich
2007 Beschäftigte Bund und Gemeinden Berlin, den 09. November 2007 Nr. 055/2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich In einer Vielzahl von Fällen
Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF
Übergangsregelungen Neufassung BAT-KF/MTArb-KF-ARR ÜGRARR 1105 Archiv Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Vom 22. Oktober/21. November 2007 (KABl.
Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer
Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer (OVB 2009, S. 403-407) Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.03.2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten
Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.
Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF
Übergangsregelungen Neufassung BAT-KF/MTArb-KF-ARR ÜGRARR 1105 Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Vom 22. Oktober/21. November 2007 (KABl. 2007
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten
Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte
Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) - Grundstruktur der nach den Vorschriften des TVÜ-L - 13. Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
vom 14. Juni 2011 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 14. Juni 2011 Zwischen der
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L. 28. April 2008
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L 28. April 2008 1 Wichtige Inhalte des Tarifabschlusses im Überblick Arbeitszeit Jahressonderzahlung Leistungsentgelt Überleitung Entgelt Eingruppierung
- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT
Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.
Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF
im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF 851 Arbeitsrechtsregelung zu im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Vom 22. Oktober 2007 In der Fassung der redaktionellen Überarbeitung vom 21. November
zum Inhaltsverzeichnis
zum Inhaltsverzeichnis Durchführungsbestimmungen des Landeskirchenamtes zu 8 und 9 der ARR-Ü-Konf (Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Regelung des Übergangsrechts)
1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September 2005
Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der
6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü)
Überleitung in die KAVO 2008 ARR-Ü 4.72 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) Vom 28. September 2007 (ABl.
Überleitungstarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der. Lebenshilfe ikita ggmbh,
Überleitungstarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Lebenshilfe ikita ggmbh und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita
Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) vom 4.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARRÜ) vom 4. Juli 2007 veröffentlicht im KABl 2007 S.
Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts. - AVO-ÜberleitungsVO -
Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts - AVO-ÜberleitungsVO - (VO vom 27. Juni 2008, ABl. 2008, S. 343, geändert durch VO vom 07. August
Informationsveranstaltung. Neuordnung des öffentlichen Tarifrechts
Landkreis Gifhorn Haupt- und Personalamt Informationsveranstaltung Neuordnung des öffentlichen Tarifrechts 17.10.2005 Prozessvereinbarung Tarifrunde 2003/2004 Inhalt: Modernisierung des öffentlichen Tarifrechtes
Paraphierte Fassung Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..
Paraphierte Fassung 31.08.2010 Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..2010 Abschluss:..2010 Gültig ab: 01. April 2010 Kündigungsfrist: 3 Monate
Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts. - AVO-ÜberleitungsVO -
Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts - AVO-ÜberleitungsVO - (VO vom 27. Juni 2008, ABl. 2008, S. 343, geändert durch VO vom 07. August
Tarifvertrag. für die Beschäftigten des AWO Kreisverbandes Ludwigslust e.v.
! j Tarifvertrag für die Beschäftigten des AWO Kreisverbandes Ludwigslust e.v. (TV AWO Ludwigslust) vom 21. März 2013 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle
TVöD Eckpunkte und die neue Bezahlung nach Tarif
dbb akademie, 12. Mai 2005 TVöD Eckpunkte und die neue Bezahlung nach Tarif Stand: Mai 2005 0 TVöD: Verbesserungen, Chancen Gesamtpaket Einmalzahlungen und Jahressonderzahlungen einheitliche Entgelttabelle
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H)
Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H) Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten GEW Kreisverband Alsfeld Übersicht Eingruppierung und Einstufung
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) 1 vom 1. Juni 2005* Zwischen
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) 1 vom 1. Juni 2005* Zwischen einerseits und andererseits wird Folgendes vereinbart:
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September
Ordnung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts im Bistum Fulda
Ordnung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts im Bistum Fulda Aufgrund des Beschlusses der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes (BistumsKODA) vom 05.05.2008
Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.
Liste der Niederschriftserklärungen zu dem TVÜ-VKA: Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu 2 Abs. 1: Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht
Entgelttabelle für Pflegekräfte. - Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember
Anlage C Anlage C zum TV-L Entgelttabelle für Pflegekräfte - Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 - Entgeltgruppe KR Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen
37. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier
37. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier vom 18. Januar 2008 (KA 2008
Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) Vom 21. Januar 2011.
1. Änderungstarifvertrag vom 21. Januar 2011 zum Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom 27. September 2010 Abschluss: 21. Januar2011 Gültig
Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü)
Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung in die KAVO ARR-Ü 6.205 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) Vom 29. November 2007
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
Änderungstarifvertrag Nr. 3
Änderungstarifvertrag Nr. 3 (Überleitung im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 18. März 2011 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO BW und zur Regelung des Übergangsrechts
Tarifinformation. Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen. Wechsel vom BAT/BAT-O/BMT-G/BMT-G-O in den TV-L zum
ServiceCenter Personal Gemeinsame Einrichtung der Hochschule für Musik Hanns Eisler Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Kunsthochschule Berlin-Weißensee Tarifinformation Das neue Tarifrecht in den
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW
Tarifvertrag vom 18.November 2009 zur Überleitung der Beschäftigten der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, Rüttenscheid, in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AKK)
vom zwischen und
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des AWO Landesverbandes Berlin e.v. und der AWO Kreisverbände Berlin in die Entgeltordnung des TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Berlin)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) vom 13. September 2005, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008,
Überleitungstarifvertrag
1 Überleitungstarifvertrag Für wen gilt der TV- Überleitung? Wie erfolgt die Überleitung in die neue Tabelle? Was passiert mit dem Verheiratetenund den Kinderzuschlägen? Was passiert mit den künftigen
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L)
1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L) Neufassung für den Bereich Hochschule und Forschung Stand: 29.11.2006 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder
Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Der TV-Länder wird zum 1. November 2006 in Kraft gesetzt. Zur Überleitung in das neue Recht wird ein eigenständiger Tarifvertrag vereinbart. Das
Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.
Niederschriftserklärungen zu dem TVÜ-VKA: Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 [ver.di]: Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) 1
Arbeitsfassung für Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des 44 TV-L Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
Wie man einen Lehrer in Deutschland bezahlt
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) vom 13. September 2005, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008,
vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Der neue TV-L. Überleitungsregelungen. Folien. Oktober Fachhochschule OOW. Personalabteilung. Folie 1
Der neue TV-L Überleitungsregelungen Folien Oktober 2006 Fachhochschule OOW Personalabteilung Folie 1 Ziele des TV-L Einheitlicher Tarifvertrag für Angestellte und Arbeiter / Arbeiterinnen Kunden- und
Anlage zur KAO. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften. Abweichend von 1 TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA gilt:
Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2 Anlage 1.2.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der unter den Geltungsbereich der KAO fallenden Beschäftigten in
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005* 1 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
Zwischen. dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport - einerseits - und
Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TVH und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜH) vom 10. Oktober 2014 Zwischen dem Land Hessen, vertreten
vom 2. August 2011 Az.: /11
Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu den Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zum Tarifvertrag
Lesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
vom 16. April 2013 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TVH und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜH) vom 16. April 2013 Zwischen dem Land Hessen, vertreten
Ergebnis der Sondierungsgespräche. Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD):
Ergebnis der Sondierungsgespräche Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst geeinigt. Das
Lesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO NRW) vom 5.
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ AWO NRW) vom 5. Januar 2008 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten,
Niederschriftserklärungen
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TgDRV) vom 23. August 2006 zuletzt
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) 1
Arbeitsfassung für Lehrkräfte im Sinne des 44 TV-L Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) 1 vom 12. Oktober 2006 in der
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
Anlage 05 zum Rundschreiben I Nr. 62/2010 Arbeitsfassung für Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des 44 TV-L Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur
A 12/ Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung
A 12/2012 27.06.2012 00 20 01 07 00 00 Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung Sehr geehrte Damen und Herren, nach Mitteilung der VKA sind die Redaktionsverhandlungen mit
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) 1
Arbeitsfassung für Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des 44 TV-L Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
1.2 Änderung des 17 Abs. 7 TVÜ-VKA ( 1 Nr. 10 Buchst. a des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA)
1 Anlage zum NL 009-2009 v. 29.01.2009 Änderungstarifverträge zum TVöD und zum TVÜ-VKA; Hinweise zur Verlängerung des Übergangsrechts Inhaltsverzeichnis 1. Berücksichtigung von Entgeltgruppen und -stufen
Personalmanagement Ute Reinhold-Wolter Leiterin Personalmanagement. es informiert Sie. Personalmanagement an der MHH
25.10.2006 es informiert Sie Ute Reinhold-Wolter Leiterin Personalmanagement 1 Grundsätze I Der TV-L tritt zum 01.11.2006 in Kraft. Die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr.