Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich
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- Paul Gerhardt
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1 2007 Beschäftigte Bund und Gemeinden Berlin, den 09. November 2007 Nr. 055/2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich In einer Vielzahl von Fällen stehen Beschäftigten bei Bund und Kommunen ab dem 1. Oktober 2007 Strukturausgleiche zu, soweit sie für die entsprechende Konstellation in den Überleitungstarifverträgen (TVÜ-VKA und TVÜ-Bund) geregelt sind. Die auf Forderung von ver.di vereinbarten Strukturausgleiche dienen der Abmilderung von Verlusten im Lebenserwerbseinkommen, die sich durch die Einführung der neuen Entgelttabelle im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ergeben können (sogenannte Expektanzverluste). Bei der Vereinbarung sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass die Verhandlungen über eine neue Entgeltordnung bis Ende September 2007 abgeschlossen wären. Wie bereits früher ausführlich dargestellt, war dies auf Grund der Blockadehaltung der Arbeitgeber allerdings nicht möglich. Eine Anpassung des Überleitungsrechts ist daher zwingend erforderlich, um Nachteile für die Beschäftigten zu vermeiden. Sie ist Voraussetzung für weitere Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung. ver.di hat der Arbeitgeberseite deshalb entsprechende Forderungen während der Auftaktveranstaltung für die Entgeltordnungsverhandlungen am 24./25. September 2007 übergeben und wird diese bei der Fortsetzung der Gespräche am 30. November 2007 weiter verfolgen. Im Folgenden werden davon unabhängig die wichtigsten Regelungen zu den bereits vereinbarten Strukturausgleichen sowohl für den Bereich der Kommunen als auch des Bundes dargestellt. Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Strukturausgleiche sind in den Anlagen 2 (TVÜ-VKA) bzw. 3 (TVÜ-Bund) festgelegt (s.u.). Neben den Vereinbarungen wer für welche Fälle einen Strukturausgleich erhält, gibt es auch Regelungen wann ein Strukturausgleich nicht gezahlt wird. Ein Strukturausgleich wird nicht gezahlt: - Für Beschäftigte, die nach dem 30. September 2005 eingestellt worden sind. - Für Ärztinnen und Ärzte, die unter 51 BT-K bzw. BT-B fallen. - Ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt für Beschäftigte, die einen Bewährungsaufstieg nach 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ Bund bzw. VKA zwischen dem 1. Oktober 2005 und 30. September 2007 vollzogen haben und bereits einen Strukturausgleich erhielten. 1
2 Weitere wesentliche Regelungen zum Strukturausgleich sind: - Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen ist der 1. Oktober 2005 ( 12 Abs. 1 Satz 2), - Der Strukturausgleich ist nicht dynamisch ( 12 Abs. 1 Satz 1), - Teilzeitbeschäftigten steht der Strukturausgleich nur anteilig zu ( 12 Abs. 3), Veränderungen der wöchentlichen Arbeitszeit wirken auf die Höhe des Strukturausgleiches auch im nachhinein, - Bei Beschäftigten, die eine Höhergruppierung nach 8 Abs. 1 und 3 TVÜ VKA bzw. Bund vollziehen, wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet ( 12 Abs. 4), - Der Strukturausgleich kann einzelvertraglich abgefunden werden ( 12 Abs. 5). - Im Tarifgebiet Ost gelten die Beträge wie in Anlage 2 TVÜ-VKA festgelegt, eine weitere Anpassung des Bemessungssatzes findet nicht statt (Anlage 2 TVÜ- VKA), beim Bund gilt der jeweilige Bemessungssatz ( 12 Abs. 3 TVÜ-Bund), - Bei einer Herabgruppierung entfällt der Anspruch auf Strukturausgleich nicht. Eine Regelung zum Verlust des Strukturausgleiches bei Herabgruppierung wurde nicht vereinbart. Stichtag für den Anspruch auf Strukturausgleich ist der 1. Oktober. Anrechnungen oder Wegfall des Strukturausgleiches ist nur in den Fällen des 8 Abs. 1, 2 und 3 geregelt worden. Grundlage für den Anspruch auf einen Strukturausgleichs sind die Anlage 2 zum TVÜ-VKA bzw. die Anlage 3 zum TVÜ-Bund. Diese sind von ihrer Struktur ähnlich aufgebaut, jedoch enthalten sie teilweise unterschiedliche Regelungen. Im folgenden werden daher beide nacheinander dargestellt. Anlage 2 TVÜ-VKA Anspruchsvoraussetzung Die Spalten 1 bis 4 regeln die Anspruchsvoraussetzung und die Spalten 5 bis 8 die Rechtsfolge. Ortszuschlagsstufe Überleitung aus Stufe Nach Jahren Für Jahre Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost Spalte 1 beschreibt die in die die/der Angestellte übergeleitet ist 2
3 Spalte 2 beschreibt die der/des Angestellten nach der Anlage 1a bzw. 1b zum BAT, aus der die Überleitung nach Anlage 1, 4 oder 5 TVÜ-VKA erfolgt ist Dabei ist zu beachten, dass bei der Frage der am Stichtag (1. Oktober 2005) lediglich die Eingruppierung in die entsprechende erfolgen musste. Dabei ist es unerheblich, ob dies eine originäre Eingruppierung ist, die auf dem Weg des Bewährungsaufstiegs erreicht wurde oder ggf. eine Bewährungsaufstieg noch voraus liegt (Hinweis: es sei denn es liegt ein Bewährungsaufstieg nach 8 Abs. 2 TVÜ-VKA vor). Ist in der Spalte 2 eine mit einem Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg von bestimmter Dauer ausgewiesen, wie z.b bei der der 12 zugeordneten III mit fünfjährigem Aufstieg, werden hier erfasst ehemalige Angestellte, die am Stichtag - in der entsprechenden originär eingruppiert waren und einen mit der angegebenen Zahl von Jahren in der Vergütungsordnung ausgewiesenen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg in die nächst höhere noch vor sich hatten und - die aus der ausgewiesenen originären kommend im Wege des Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs mit der angegebenen Anzahl von Jahren bereits in der nächsthöheren eingruppiert waren, auch soweit aus der entsprechenden ein weiterer (am Stichtag noch nicht vollzogener) Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg folgt. Soweit eine einen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg von bestimmter Dauer ausweist, werden sämtliche sich aus der Vergütungsordnung ergebenden Aufstiege mit der angegebenen Zahl von Jahren erfasst. Dabei ist für die Zuordnung zu Spalte 2 ohne Bedeutung, ob es sich um einen nach 8 TVÜ-VKA weiterlaufenden Aufstieg handelt oder nicht. Die 12 ist die einzige in der nur für die vereinbarten Bewährungs- und Zeitaufstiege Strukturausgleiche gezahlt werden. Strukturausgleiche nur für die III bzw. II, die dann alle übrigen Bewährungsaufstiege erfassen würden, sind nicht vereinbart. Spalte 3 beschreibt die Ortszuschlagsstufe der/des Angestellten am Stichtag Die Ortszuschlagsstufe bei Überleitung am Stichtag setzt die Voraussetzung für den Anspruch des Strukturausgleichs. Die Ortszuschlagsstufe die in das Vergleichsentgelt eingeflossen ist kann sich zu der Ortszuschlagsstufe die für den Anspruch auf 3
4 Strukturausgleich ergibt unterscheiden. D.h. bei der Bestimmung der Ortzuschlagsstufe sind die tatsächlichen Verhältnisse des Familienstandes maßgebend, die bei einer Weitergeltung des BAT/ BAT-O am 1. Oktober 2005 vorgelegen hätten. Verheiratete die am 1. Oktober 2007 fiktiv der Konkurrenzregelung unterlagen, erhalten in jedem Fall die Hälfte des Strukturausgleich der Ortszuschlagsstufe 2. Zum Beispiel Ehepaare die in den TVöD übergeleitet worden sind und ein Strukturausgleich ist für ihre für Ortszuschlagsstufe 2 vereinbart, dann ist die Anspruchsvoraussetzung für diese Tatbestände erfüllt (halber Strukturausgleich). Gleiches gilt, wenn im September 2005 ein Ehepaar der Konkurrenzregelung unterlag und einer der beiden zum 30. September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Ausschlagbebend sind die tatsächlichen Verhältnisse am 1. Oktober Der Strukturausgleich würde dann in voller Höhe gezahlt werden. Spalte 4 beschreibt die Überleitung aus der Lebensaltersstufe am Stichtag Maßgebend ist hier wiederum die Lebensaltersstufe am 1. Oktober 2005, die bei Fortführung des BAT/BAT-O gegolten hätte. Einen Unterschied zu der Stufe die in das Vergleichsentgelt eingeflossen ist, kann es jedoch nicht geben. Bei der Berechnung des Vergleichsentgeltes nach 4 Abs. 5 TVÜ-VKA wurden die Lebensaltersstufen, die im Oktober 2005 erreicht worden wären, bereits berücksichtigt. Bis zur Überleitung in den TVöD vorweggewährte Lebensaltersstufen / 27 Abschnitt C BAT/BAT-O bzw. 27 BAT-Osp) werden ebenfalls berücksichtigt. Die Spalten 1 bis 4 regeln die Tatbestandsmerkmale, sind diese erfüllt, besteht ein Anspruch auf Strukturausgleich. Höhe, Zahlungsbeginn und dauer Die Spalten 5 bis 8 regeln den Zahlungsbeginn (Spalte 5), die Zahlungsdauer (Spalte 6), und die Höhe des Strukturausgleichs (Spalte 7 und 8). Im Regelfall werden Strukturausgleiche nach 2 Jahren (Spalte 5) gezahlt. Die Zahlung des Strukturausgleich beginnt somit grundsätzlich im Oktober In einigen Fällen wurden bereits Strukturausgleichszahlungen ab Oktober 2006 vereinbart. 9 Vb/ 5J. IVb OZ Jahr 2 Jahre 110,- 106,- 4
5 In weiteren Fällen werden Strukturausgleiche nach z.b. 4, 6 oder 7 Jahren gezahlt. 5 VII OZ Jahren dauerhaft 20,- 19,- 6 VIb OZ Jahren dauerhaft 50,- 48,- 8 Vc OZ Jahren dauerhaft 55,- 53,- Eine Unterbrechung der Entgeltzahlung führt nicht zum Verlust des Anspruches auf Strukturausgleich, jedoch verlängert der Zeitraum der Unterbrechung nicht die Zahlung des Strukturausgleichs. Der Strukturausgleich wird mit dem monatlichen Tabellenentgelt gezahlt. Die Spalte 6 beschreibt den Zeitraum der Strukturausgleichszahlung bzw. nach wie viel Jahren die Zahlung des Strukturausgleiches endet. Dieser Zeitraum erstreckt sich von zwei Jahren bis zur dauerhaften Zahlung. 9 Vb/ 2J. IVb OZ Jahr 2 Jahre 110,- 106,- 11b Kr. XI/ 5 J. Kr. XII OZ Jahr 6 Jahre 90,- 87,- 5 VII OZ Jahren dauerhaft 20,- 19,- In einigen Fällen verändert sich die Höhe des Strukturausgleiches nach einem bestimmten Zeitraum. 10 IV b/ 4J. IVa OZ Jahren 5 Jahre danach 50,- 25,- 48,- 24,- In diesen Fällen werden für den in Spalte 6 bezeichneten Zeitraum z.b. für 5 Jahre 50,00 und danach dauerhaft 25,00 Strukturausgleich gezahlt. Wichtiger Hinweis: Fällt das Ende der Zahlung des Strukturausgleiches nicht mit einem Stufenaufstieg zusammen, dann wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg gezahlt, es sei denn, der Stufenaufstieg erfolgt in die Endstufe (Unterabsatz 3 der Vorbemerkungen zu Anlage 2 TVÜ-VKA). Spalte 7 und 8 regeln die Höhe des Strukturausgleiches. 9 Vb/ 2J. IVb OZ Jahren 2 Jahre 110,- 106,- 5 VII OZ Jahren dauerhaft 20,- 19,- Zum Beispiel erhält ein/e Beschäftigte/r beginnend mit dem Oktober 2006 einen Strukturausgleich in Höhe von 110,00 bis zum September 2008 oder die Strukturausgleichszahlung beginnt im Oktober 2009 in Höhe von 20,00 dauerhaft. 5
6 Anlage 3 TVÜ-Bund Im folgenden wird nur auf die Änderungen der Zahlungsvoraussetzungen im Bereich des Bundes hingewiesen. In allen übrigen Regelungen sind die Vereinbarungen zu den Strukturausgleichen bei Bund und VKA gleich. Die Struktur der Anlage 3 TVÜ-Bund ist eine andere als die der Anlage 2 TVÜ-VKA. bei In-Kraft- Treten TVÜ Aufstieg Orts- Zuschlag Stufe 1,2 Lebensaltersstufe bei In-Kraft-Treten TVÜ Höhe Ausgleichsbetrag Dauer Diese unterscheidet sich im wesentlichen bei der Frage, ob weitere Bewährungsbzw. Zeitaufstiege von den n erfasst sind, die originär ausgewiesen sind. Die Regelung in den Vorbemerkungen der Anlage 2 TVÜ-VKA Betrifft die Zahlung eines Strukturausgleichs eine (Fallgruppe) mit Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg, wird dies ebenfalls angegeben. Soweit keine Aufstiegszeiten angegeben sind, gelten die Ausgleichsbeträge für alle Aufstiege. ist nicht in den Vorbemerkungen der Anlage 3 TVÜ-Bund enthalten. Aus diesem Grund erfolgt die Zahlung des Strukturausgleiches auch nur an die in der Anlage 3 ausgewiesenen Fälle. Zu diesen Fällen zählen aus unserer Sicht auch die Fälle, die am Stichtag den Aufstieg bereits vollzogen haben und nicht speziell vereinbart sind. Zum Beispiel Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg von Vc nach Vb, am Stichtag ist der Aufstieg bereits erfolgt und ein weiterer Aufstieg liegt nicht vor. Diese Fälle werden von den Regelungen ohne Aufstieg erfasst. D.h. zum Einen werden alle Eingruppierungen z.b. in die Vb ohne Bewährungsaufstieg erfasst und alle die im Rahmen eines Bewährungsaufstieges in die Vb. bei In-Kraft- Treten TVÜ Aufstieg Orts- Zuschlag Stufe 1,2 Lebensaltersstufe bei In-Kraft-Treten TVÜ Höhe Ausgleichsbetrag 9 Vb ohne OZ Dauer nach 4 Jahren dauerhaft Von dem folgenden Sachverhalt werden alle Beschäftigte erfasst, die am Stichtag in die Vb mit ausstehenden Aufstieg nach 6 Jahren in die IVb eingruppiert waren und den Aufstieg noch nicht vollzogen haben. Der Bund hat in seinem Rundschreiben D II /12 vom 10. August 2007 auch die Fälle in die Strukturausgleichszahlungen einbezogen, die im Wege des in Spalte 3 genannten Aufstieges diesen am Stichtag bereits vollzogen haben. bei In-Kraft- Treten TVÜ Aufstieg Orts- Zuschlag Stufe 1,2 Lebensaltersstufe bei In-Kraft-Treten TVÜ Höhe Ausgleichsbetrag Dauer 9 Vb IVb nach 6 Jahren OZ für 3 Jahre Die Höhe des Strukturausgleichs beträgt im Tarifgebiet Ost bis zum 31. Dezember ,5 v.h.. Ab dem 1. Januar 2008 beträgt die Höhe des Strukturausgleich bis n v.h.. Für alle übrigen n weiterhin 92,5 v.h.. 6
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