Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich"

Transkript

1 2007 Beschäftigte Bund und Gemeinden Berlin, den 09. November 2007 Nr. 055/2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich In einer Vielzahl von Fällen stehen Beschäftigten bei Bund und Kommunen ab dem 1. Oktober 2007 Strukturausgleiche zu, soweit sie für die entsprechende Konstellation in den Überleitungstarifverträgen (TVÜ-VKA und TVÜ-Bund) geregelt sind. Die auf Forderung von ver.di vereinbarten Strukturausgleiche dienen der Abmilderung von Verlusten im Lebenserwerbseinkommen, die sich durch die Einführung der neuen Entgelttabelle im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ergeben können (sogenannte Expektanzverluste). Bei der Vereinbarung sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass die Verhandlungen über eine neue Entgeltordnung bis Ende September 2007 abgeschlossen wären. Wie bereits früher ausführlich dargestellt, war dies auf Grund der Blockadehaltung der Arbeitgeber allerdings nicht möglich. Eine Anpassung des Überleitungsrechts ist daher zwingend erforderlich, um Nachteile für die Beschäftigten zu vermeiden. Sie ist Voraussetzung für weitere Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung. ver.di hat der Arbeitgeberseite deshalb entsprechende Forderungen während der Auftaktveranstaltung für die Entgeltordnungsverhandlungen am 24./25. September 2007 übergeben und wird diese bei der Fortsetzung der Gespräche am 30. November 2007 weiter verfolgen. Im Folgenden werden davon unabhängig die wichtigsten Regelungen zu den bereits vereinbarten Strukturausgleichen sowohl für den Bereich der Kommunen als auch des Bundes dargestellt. Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Strukturausgleiche sind in den Anlagen 2 (TVÜ-VKA) bzw. 3 (TVÜ-Bund) festgelegt (s.u.). Neben den Vereinbarungen wer für welche Fälle einen Strukturausgleich erhält, gibt es auch Regelungen wann ein Strukturausgleich nicht gezahlt wird. Ein Strukturausgleich wird nicht gezahlt: - Für Beschäftigte, die nach dem 30. September 2005 eingestellt worden sind. - Für Ärztinnen und Ärzte, die unter 51 BT-K bzw. BT-B fallen. - Ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt für Beschäftigte, die einen Bewährungsaufstieg nach 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ Bund bzw. VKA zwischen dem 1. Oktober 2005 und 30. September 2007 vollzogen haben und bereits einen Strukturausgleich erhielten. 1

2 Weitere wesentliche Regelungen zum Strukturausgleich sind: - Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen ist der 1. Oktober 2005 ( 12 Abs. 1 Satz 2), - Der Strukturausgleich ist nicht dynamisch ( 12 Abs. 1 Satz 1), - Teilzeitbeschäftigten steht der Strukturausgleich nur anteilig zu ( 12 Abs. 3), Veränderungen der wöchentlichen Arbeitszeit wirken auf die Höhe des Strukturausgleiches auch im nachhinein, - Bei Beschäftigten, die eine Höhergruppierung nach 8 Abs. 1 und 3 TVÜ VKA bzw. Bund vollziehen, wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet ( 12 Abs. 4), - Der Strukturausgleich kann einzelvertraglich abgefunden werden ( 12 Abs. 5). - Im Tarifgebiet Ost gelten die Beträge wie in Anlage 2 TVÜ-VKA festgelegt, eine weitere Anpassung des Bemessungssatzes findet nicht statt (Anlage 2 TVÜ- VKA), beim Bund gilt der jeweilige Bemessungssatz ( 12 Abs. 3 TVÜ-Bund), - Bei einer Herabgruppierung entfällt der Anspruch auf Strukturausgleich nicht. Eine Regelung zum Verlust des Strukturausgleiches bei Herabgruppierung wurde nicht vereinbart. Stichtag für den Anspruch auf Strukturausgleich ist der 1. Oktober. Anrechnungen oder Wegfall des Strukturausgleiches ist nur in den Fällen des 8 Abs. 1, 2 und 3 geregelt worden. Grundlage für den Anspruch auf einen Strukturausgleichs sind die Anlage 2 zum TVÜ-VKA bzw. die Anlage 3 zum TVÜ-Bund. Diese sind von ihrer Struktur ähnlich aufgebaut, jedoch enthalten sie teilweise unterschiedliche Regelungen. Im folgenden werden daher beide nacheinander dargestellt. Anlage 2 TVÜ-VKA Anspruchsvoraussetzung Die Spalten 1 bis 4 regeln die Anspruchsvoraussetzung und die Spalten 5 bis 8 die Rechtsfolge. Ortszuschlagsstufe Überleitung aus Stufe Nach Jahren Für Jahre Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost Spalte 1 beschreibt die in die die/der Angestellte übergeleitet ist 2

3 Spalte 2 beschreibt die der/des Angestellten nach der Anlage 1a bzw. 1b zum BAT, aus der die Überleitung nach Anlage 1, 4 oder 5 TVÜ-VKA erfolgt ist Dabei ist zu beachten, dass bei der Frage der am Stichtag (1. Oktober 2005) lediglich die Eingruppierung in die entsprechende erfolgen musste. Dabei ist es unerheblich, ob dies eine originäre Eingruppierung ist, die auf dem Weg des Bewährungsaufstiegs erreicht wurde oder ggf. eine Bewährungsaufstieg noch voraus liegt (Hinweis: es sei denn es liegt ein Bewährungsaufstieg nach 8 Abs. 2 TVÜ-VKA vor). Ist in der Spalte 2 eine mit einem Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg von bestimmter Dauer ausgewiesen, wie z.b bei der der 12 zugeordneten III mit fünfjährigem Aufstieg, werden hier erfasst ehemalige Angestellte, die am Stichtag - in der entsprechenden originär eingruppiert waren und einen mit der angegebenen Zahl von Jahren in der Vergütungsordnung ausgewiesenen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg in die nächst höhere noch vor sich hatten und - die aus der ausgewiesenen originären kommend im Wege des Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs mit der angegebenen Anzahl von Jahren bereits in der nächsthöheren eingruppiert waren, auch soweit aus der entsprechenden ein weiterer (am Stichtag noch nicht vollzogener) Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg folgt. Soweit eine einen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg von bestimmter Dauer ausweist, werden sämtliche sich aus der Vergütungsordnung ergebenden Aufstiege mit der angegebenen Zahl von Jahren erfasst. Dabei ist für die Zuordnung zu Spalte 2 ohne Bedeutung, ob es sich um einen nach 8 TVÜ-VKA weiterlaufenden Aufstieg handelt oder nicht. Die 12 ist die einzige in der nur für die vereinbarten Bewährungs- und Zeitaufstiege Strukturausgleiche gezahlt werden. Strukturausgleiche nur für die III bzw. II, die dann alle übrigen Bewährungsaufstiege erfassen würden, sind nicht vereinbart. Spalte 3 beschreibt die Ortszuschlagsstufe der/des Angestellten am Stichtag Die Ortszuschlagsstufe bei Überleitung am Stichtag setzt die Voraussetzung für den Anspruch des Strukturausgleichs. Die Ortszuschlagsstufe die in das Vergleichsentgelt eingeflossen ist kann sich zu der Ortszuschlagsstufe die für den Anspruch auf 3

4 Strukturausgleich ergibt unterscheiden. D.h. bei der Bestimmung der Ortzuschlagsstufe sind die tatsächlichen Verhältnisse des Familienstandes maßgebend, die bei einer Weitergeltung des BAT/ BAT-O am 1. Oktober 2005 vorgelegen hätten. Verheiratete die am 1. Oktober 2007 fiktiv der Konkurrenzregelung unterlagen, erhalten in jedem Fall die Hälfte des Strukturausgleich der Ortszuschlagsstufe 2. Zum Beispiel Ehepaare die in den TVöD übergeleitet worden sind und ein Strukturausgleich ist für ihre für Ortszuschlagsstufe 2 vereinbart, dann ist die Anspruchsvoraussetzung für diese Tatbestände erfüllt (halber Strukturausgleich). Gleiches gilt, wenn im September 2005 ein Ehepaar der Konkurrenzregelung unterlag und einer der beiden zum 30. September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Ausschlagbebend sind die tatsächlichen Verhältnisse am 1. Oktober Der Strukturausgleich würde dann in voller Höhe gezahlt werden. Spalte 4 beschreibt die Überleitung aus der Lebensaltersstufe am Stichtag Maßgebend ist hier wiederum die Lebensaltersstufe am 1. Oktober 2005, die bei Fortführung des BAT/BAT-O gegolten hätte. Einen Unterschied zu der Stufe die in das Vergleichsentgelt eingeflossen ist, kann es jedoch nicht geben. Bei der Berechnung des Vergleichsentgeltes nach 4 Abs. 5 TVÜ-VKA wurden die Lebensaltersstufen, die im Oktober 2005 erreicht worden wären, bereits berücksichtigt. Bis zur Überleitung in den TVöD vorweggewährte Lebensaltersstufen / 27 Abschnitt C BAT/BAT-O bzw. 27 BAT-Osp) werden ebenfalls berücksichtigt. Die Spalten 1 bis 4 regeln die Tatbestandsmerkmale, sind diese erfüllt, besteht ein Anspruch auf Strukturausgleich. Höhe, Zahlungsbeginn und dauer Die Spalten 5 bis 8 regeln den Zahlungsbeginn (Spalte 5), die Zahlungsdauer (Spalte 6), und die Höhe des Strukturausgleichs (Spalte 7 und 8). Im Regelfall werden Strukturausgleiche nach 2 Jahren (Spalte 5) gezahlt. Die Zahlung des Strukturausgleich beginnt somit grundsätzlich im Oktober In einigen Fällen wurden bereits Strukturausgleichszahlungen ab Oktober 2006 vereinbart. 9 Vb/ 5J. IVb OZ Jahr 2 Jahre 110,- 106,- 4

5 In weiteren Fällen werden Strukturausgleiche nach z.b. 4, 6 oder 7 Jahren gezahlt. 5 VII OZ Jahren dauerhaft 20,- 19,- 6 VIb OZ Jahren dauerhaft 50,- 48,- 8 Vc OZ Jahren dauerhaft 55,- 53,- Eine Unterbrechung der Entgeltzahlung führt nicht zum Verlust des Anspruches auf Strukturausgleich, jedoch verlängert der Zeitraum der Unterbrechung nicht die Zahlung des Strukturausgleichs. Der Strukturausgleich wird mit dem monatlichen Tabellenentgelt gezahlt. Die Spalte 6 beschreibt den Zeitraum der Strukturausgleichszahlung bzw. nach wie viel Jahren die Zahlung des Strukturausgleiches endet. Dieser Zeitraum erstreckt sich von zwei Jahren bis zur dauerhaften Zahlung. 9 Vb/ 2J. IVb OZ Jahr 2 Jahre 110,- 106,- 11b Kr. XI/ 5 J. Kr. XII OZ Jahr 6 Jahre 90,- 87,- 5 VII OZ Jahren dauerhaft 20,- 19,- In einigen Fällen verändert sich die Höhe des Strukturausgleiches nach einem bestimmten Zeitraum. 10 IV b/ 4J. IVa OZ Jahren 5 Jahre danach 50,- 25,- 48,- 24,- In diesen Fällen werden für den in Spalte 6 bezeichneten Zeitraum z.b. für 5 Jahre 50,00 und danach dauerhaft 25,00 Strukturausgleich gezahlt. Wichtiger Hinweis: Fällt das Ende der Zahlung des Strukturausgleiches nicht mit einem Stufenaufstieg zusammen, dann wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg gezahlt, es sei denn, der Stufenaufstieg erfolgt in die Endstufe (Unterabsatz 3 der Vorbemerkungen zu Anlage 2 TVÜ-VKA). Spalte 7 und 8 regeln die Höhe des Strukturausgleiches. 9 Vb/ 2J. IVb OZ Jahren 2 Jahre 110,- 106,- 5 VII OZ Jahren dauerhaft 20,- 19,- Zum Beispiel erhält ein/e Beschäftigte/r beginnend mit dem Oktober 2006 einen Strukturausgleich in Höhe von 110,00 bis zum September 2008 oder die Strukturausgleichszahlung beginnt im Oktober 2009 in Höhe von 20,00 dauerhaft. 5

6 Anlage 3 TVÜ-Bund Im folgenden wird nur auf die Änderungen der Zahlungsvoraussetzungen im Bereich des Bundes hingewiesen. In allen übrigen Regelungen sind die Vereinbarungen zu den Strukturausgleichen bei Bund und VKA gleich. Die Struktur der Anlage 3 TVÜ-Bund ist eine andere als die der Anlage 2 TVÜ-VKA. bei In-Kraft- Treten TVÜ Aufstieg Orts- Zuschlag Stufe 1,2 Lebensaltersstufe bei In-Kraft-Treten TVÜ Höhe Ausgleichsbetrag Dauer Diese unterscheidet sich im wesentlichen bei der Frage, ob weitere Bewährungsbzw. Zeitaufstiege von den n erfasst sind, die originär ausgewiesen sind. Die Regelung in den Vorbemerkungen der Anlage 2 TVÜ-VKA Betrifft die Zahlung eines Strukturausgleichs eine (Fallgruppe) mit Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg, wird dies ebenfalls angegeben. Soweit keine Aufstiegszeiten angegeben sind, gelten die Ausgleichsbeträge für alle Aufstiege. ist nicht in den Vorbemerkungen der Anlage 3 TVÜ-Bund enthalten. Aus diesem Grund erfolgt die Zahlung des Strukturausgleiches auch nur an die in der Anlage 3 ausgewiesenen Fälle. Zu diesen Fällen zählen aus unserer Sicht auch die Fälle, die am Stichtag den Aufstieg bereits vollzogen haben und nicht speziell vereinbart sind. Zum Beispiel Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg von Vc nach Vb, am Stichtag ist der Aufstieg bereits erfolgt und ein weiterer Aufstieg liegt nicht vor. Diese Fälle werden von den Regelungen ohne Aufstieg erfasst. D.h. zum Einen werden alle Eingruppierungen z.b. in die Vb ohne Bewährungsaufstieg erfasst und alle die im Rahmen eines Bewährungsaufstieges in die Vb. bei In-Kraft- Treten TVÜ Aufstieg Orts- Zuschlag Stufe 1,2 Lebensaltersstufe bei In-Kraft-Treten TVÜ Höhe Ausgleichsbetrag 9 Vb ohne OZ Dauer nach 4 Jahren dauerhaft Von dem folgenden Sachverhalt werden alle Beschäftigte erfasst, die am Stichtag in die Vb mit ausstehenden Aufstieg nach 6 Jahren in die IVb eingruppiert waren und den Aufstieg noch nicht vollzogen haben. Der Bund hat in seinem Rundschreiben D II /12 vom 10. August 2007 auch die Fälle in die Strukturausgleichszahlungen einbezogen, die im Wege des in Spalte 3 genannten Aufstieges diesen am Stichtag bereits vollzogen haben. bei In-Kraft- Treten TVÜ Aufstieg Orts- Zuschlag Stufe 1,2 Lebensaltersstufe bei In-Kraft-Treten TVÜ Höhe Ausgleichsbetrag Dauer 9 Vb IVb nach 6 Jahren OZ für 3 Jahre Die Höhe des Strukturausgleichs beträgt im Tarifgebiet Ost bis zum 31. Dezember ,5 v.h.. Ab dem 1. Januar 2008 beträgt die Höhe des Strukturausgleich bis n v.h.. Für alle übrigen n weiterhin 92,5 v.h.. 6

Grundlegende Fragen und Antworten zum Strukturausgleich

Grundlegende Fragen und Antworten zum Strukturausgleich Grundlegende Fragen und Antworten zum Strukturausgleich 1. Was ist ein Strukturausgleich? Der Strukturausgleich soll ab 1. Januar 2012 etwaige Ungerechtigkeiten aufgrund der Ablösung des Bundesangestelltentarifvertrages

Mehr

TV-L. Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder

TV-L. Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder TV-L Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder Steffen Diebold Universität Hohenheim Personalabteilung (Stand 07.09.2006) 1 Verhandlungsergebnis Tarifgemeinschaft deutscher

Mehr

Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (in Abstimmung mit der Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft deutscher Länder)

Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (in Abstimmung mit der Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft deutscher Länder) Anlage zum Rundschreiben des SMF vom 16. Juli 2013, Az.: 16-P2100-15/171-29730 Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (in Abstimmung mit der Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) 17.10.2006 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L HU und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L HU und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Stand: 09.11.2011 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L HU und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) (Nicht-offizielle Arbeitsfassung) Der Text verbindet den TVÜ-Länder

Mehr

Erziehungsdienst... 181

Erziehungsdienst... 181 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TgDRV) vom 23. August 2006 zuletzt

Mehr

Tabelle TVöD / VKA. Anlage A zu 15 TVöD - Tarifgebiet West - (gültig ab 1. Januar 2009)

Tabelle TVöD / VKA. Anlage A zu 15 TVöD - Tarifgebiet West - (gültig ab 1. Januar 2009) Anlage 2 Tabelle TVöD / VKA Anlage A zu 15 TVöD (gültig ab 1. Januar 2009) Entgeltgruppe 15Ü 4.642,22 5.145,66 5.622,60 5.940,57 6.014,76 15 3.639,58 4.038,10 4.186,48 4.716,41 5.119,16 5.384,13 1) 14

Mehr

Tarifinformation der Technischen Universität Berlin. Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen. Wechsel vom BAT/BMT-G in den TV-L zum 01.01.

Tarifinformation der Technischen Universität Berlin. Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen. Wechsel vom BAT/BMT-G in den TV-L zum 01.01. TU Berlin Abt. II Straße des 17. Juni 135 D-10623 Berlin Tarifinformation der Technischen Universität Berlin Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen Wechsel vom BAT/BMT-G in den TV-L zum 01.01.2011

Mehr

Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014

Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014 Tarifrunde TVöD (Bund und Kommunen) 2014 Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014 Entgelterhöhung Die Tabellenentgelte werden zum 1. März 2014 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens aber um 90 Euro.

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.10.2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den

Mehr

Der neue TV-L 1 (Entgelt und Überleitung)

Der neue TV-L 1 (Entgelt und Überleitung) Der neue TV-L 1 (Entgelt und Überleitung) 1. Vorbemerkung... 3 2. Geltungsbereich... 4 3. Neue Vergütungsstruktur... 5 3.1 Überblick... 5 3.2 Die neue Entgelttabelle TV-Länder... 7 3.2.1 Fünfzehn vertikale

Mehr

Der Tarifvertrag für die Beschäftigten im Länderbereich (TV-L)

Der Tarifvertrag für die Beschäftigten im Länderbereich (TV-L) Der Tarifvertrag für die Beschäftigten im Länderbereich (TV-L) Das neue Tarifrecht für die Länder Redaktionsverhandlungen abgeschlossen Unterzeichnung am 08.11.2006 Ulrich Wälter Verwaltungsangestellter

Mehr

Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (in Abstimmung mit der Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft deutscher Länder)

Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (in Abstimmung mit der Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft deutscher Länder) 1 Anlage zum Rundschreiben des SMF vom 16. Januar 2009 Az. 16- P2100-15/56-65045 Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (in Abstimmung mit der Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) 17.10.06 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Mehr

An- zur Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

An- zur Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) An- zur Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (mit Hinweisen zur Eingruppierung nach TVöD) Rechtsstand: 10.11.2005 Wolfgang Folter, Universitätsbibliothek Frankfurt, 069/798-39376,

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. TV-L Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. TV-L Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Bayerisches Staatsministerium der Finanzen TV-L Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Ab dem 1. November 2006 gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA I. Erhöhung der Entgelte des TVöD

Mehr

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

AVR-WÜ/II. Zweites Buch (II)

AVR-WÜ/II. Zweites Buch (II) AVRWÜ/II Zweites Buch (II) Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die AVRWürttemberg Erstes Buch und zur Regelung des Übergangsrechts 1. Abschnitt. Allgemeine

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken in den TV-Ärzte Hessen (TVÜ-Ärzte Hessen)

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken in den TV-Ärzte Hessen (TVÜ-Ärzte Hessen) Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken in den TV-Ärzte Hessen (TVÜ-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr.

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) von Meral Cakar, Beisitzerin Beschäftigte im BDK-Bundesvorstand und BDK-Landesvorstand Landesverband Hamburg Auf der Basis der am 19. Mai 2006

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009. Durchführungshinweise zum Abschnitt III.

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009. Durchführungshinweise zum Abschnitt III. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 Durchführungshinweise zum Abschnitt III Inhalt Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12./13.

Mehr

Entgelttarifvertrag. für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika. Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm. (TV UK-Entgelt) vom 13.

Entgelttarifvertrag. für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika. Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm. (TV UK-Entgelt) vom 13. Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-Entgelt) vom 13. Juni 2007 gültig ab 1. Juli 2007 Zwischen Universitätsklinikum Freiburg,

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité)

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité) Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité) Zwischen der Charité- Universitätsmedizin Berlin, vertreten durch den Vorstand und dem Landesverband Berlin Brandenburg,

Mehr

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen

Mehr

Arbeitsrechtliche Kommission MAS Erzdiözese München und Freising. Herzlich Willkommen. zum Info-Tag SuE

Arbeitsrechtliche Kommission MAS Erzdiözese München und Freising. Herzlich Willkommen. zum Info-Tag SuE Arbeitsrechtliche Kommission MAS Erzdiözese München und Freising Herzlich Willkommen zum Info-Tag SuE I. Geltungsbereich: Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission (21.10.2010 ) und die Regionalkommission

Mehr

1. Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, 2. Höhergruppierung. auf Antrag und jeweilige aktuelle tarifliche Änderungen im Bundesdienst

1. Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, 2. Höhergruppierung. auf Antrag und jeweilige aktuelle tarifliche Änderungen im Bundesdienst Reinecke, Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, Höhergruppierung auf Antrag Volker Reinecke* Stufenzuordnung bei Höhergruppierung, Höhergruppierung auf Antrag und jeweilige aktuelle tarifliche Änderungen

Mehr

Die leistungsorientierte Bezahlung im Öffentlichen Dienst TV-L LOB. öffentlichen Dienst TV-L. Bezahlung. BuHaVo Thomasberg 2./3.

Die leistungsorientierte Bezahlung im Öffentlichen Dienst TV-L LOB. öffentlichen Dienst TV-L. Bezahlung. BuHaVo Thomasberg 2./3. Die Öffentlichen 1 Leistungselemente des Entgeltordnung/ Tabelle (Grundbezahlungssystem) Stufenaufstieg, 17 Führung auf Probe, 31 Führung auf Zeit, 32 Leistungsentgelt, 18 2 Stufenaufstieg 17 (Tarifgebiet

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) mit Mantelregelungen und TVÜ-H mit Überleitungs- und Übergangsregelungen Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen () 0 Gliederung Gliederung A. mit Mantelregelungen und 1. Tabellenentgelt

Mehr

Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité)

Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETVCharité) 2 Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETVCharité) Vom 1. Januar 2007 in der Fassung vom 1. Juli 2011

Mehr

TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht

TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht Mit Schwerpunkt Überleitung

Mehr

Umbrüche im Dienst- und Arbeitsrecht

Umbrüche im Dienst- und Arbeitsrecht Umbrüche im Dienst- und Arbeitsrecht 1 Umbrüche im Dienst- und Arbeitsrecht 2 Große Änderungen gibt es seit: 2005 / 2006 im Arbeitsrecht für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst 2008 im Dienstrecht

Mehr

Angebot der VKA zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) vom 27. Juli 2009

Angebot der VKA zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) vom 27. Juli 2009 Angebot der VKA zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) vom 27. Juli 2009 Der TVöD, BT-V, BT-B und TVÜ-VKA werden wie folgt geändert und ergänzt: I. Betrieblicher Gesundheitsschutz/Betriebliche Gesundheitsförderung

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD Nr. 78 I. Beschluss der Zentral-KODA vom 01.10.2007 Entgeltumwandlung zum 01.02.2008 II. Beschlüsse der Bayerischen

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung TV L. Personalversammlung Uni Stuttgart 10.11.2011

Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung TV L. Personalversammlung Uni Stuttgart 10.11.2011 Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung TV L Personalversammlung Uni Stuttgart Ausgangslage 1 2006 TV Länder (TV L) ohne neue Entgeltordnung (EO) in Kraft Neue EO sollte (zunächst) bis 1.1.2009 vereinbart

Mehr

Erklärung Kinderzulage (KiZ) Wenn Sie die Kinderzulage gem. 23a TV-H oder einem vergleichbarem Tarifvertrag beanspruchen

Erklärung Kinderzulage (KiZ) Wenn Sie die Kinderzulage gem. 23a TV-H oder einem vergleichbarem Tarifvertrag beanspruchen Erklärung Kinderzulage (KiZ) Wenn Sie die Kinderzulage gem. 23a TV-H oder einem vergleichbarem Tarifvertrag beanspruchen Eingangsstempel der Dienststelle bitte zurücksenden an: Universität Kassel Hochschulbezügestelle

Mehr

Einführung in die Entgeltordnung

Einführung in die Entgeltordnung Einführung in die Entgeltordnung Gliederung I. Ergebnis der Verhandlungen... 2 1. Eckpunkte der Einigung zur Entgeltordnung im Rahmen der Tarifrunde 2011... 2 2. Redaktionelle Überarbeitung... 2 3. Materielle

Mehr

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Sozial-

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert

Mehr

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage: Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für

Mehr

Prüfungsbereich: Personalwesen Land

Prüfungsbereich: Personalwesen Land Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 0 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 0 Prüfungsbereich: Personalwesen

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Stand: 01. 04. 2014 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA 1. Lineare

Mehr

Bischöfliches Generalvikariat Trier Trier, den 20.3.2008 Abteilung Personalverwaltung

Bischöfliches Generalvikariat Trier Trier, den 20.3.2008 Abteilung Personalverwaltung Bischöfliches Generalvikariat Trier Trier, den 20.3.2008 Abteilung Personalverwaltung Neue KAVO Liste häufig gestellter Fragen Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie

Mehr

Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003

Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen

Mehr

Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010

Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010 Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Freie Universität Berlin (TV-L FU) vom 22. November 2010 In der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 27. Juni 2013 Abschluss: 22. November 2010 Gültig

Mehr

HIER Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der ersten Ergänzung vom 30.

HIER Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der ersten Ergänzung vom 30. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen

Mehr

aufgehoben durch RdSchr. vom 22.12.2005

aufgehoben durch RdSchr. vom 22.12.2005 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin BETREFF Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst HIER Arbeitsvertragsmuster für Bundesbeschäftigte BEZUG Mein Rundschreiben vom 15.7.2003 D II 2

Mehr

Betreff: Tarifverhandlungen über die Entgeltordnung zum TVöD

Betreff: Tarifverhandlungen über die Entgeltordnung zum TVöD Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: Tarifverhandlungen über die Entgeltordnung zum TVöD

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON

Mehr

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel...

Arbeitsvertrag. in Anlehnung an den TV-L. zwischen. ... (Arbeitgeber) und. Frau/Herrn..geb...(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel... Arbeitsvertrag in Anlehnung an den TV-L zwischen... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn..geb....(Arbeitnehmer) wohnhaft Tel.... 1 wird ab. als im Projekt * unbefristet eingestellt. Alternativ: (* = nicht zutreffendes

Mehr

Tarifpolitik die neue bereinigte Entgeltordnung zum TV-L.

Tarifpolitik die neue bereinigte Entgeltordnung zum TV-L. Bericht BTB-Magazin 4-2012 Tarifpolitik die neue bereinigte Entgeltordnung zum TV-L. Vom 7. bis 9. März informierten sich Mitglieder der BTB-Landesverbände in einem Seminar im dbb forum siebengebirge zur

Mehr

// BEREICH DER TARIFGEMEINSCHAFT DEUTSCHER LÄNDER

// BEREICH DER TARIFGEMEINSCHAFT DEUTSCHER LÄNDER Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft // BEREICH DER TARIFGEMEINSCHAFT DEUTSCHER LÄNDER // Tarifvertrag der Länder TV L Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder mit Erläuterungen zu den Tarifverträgen

Mehr

für den öffentlichen Dienst Tarifreform Leistungsbewertung und Leistungsentgelt Bundesministerium des Innern Dr. Alexander Leist

für den öffentlichen Dienst Tarifreform Leistungsbewertung und Leistungsentgelt Bundesministerium des Innern Dr. Alexander Leist Tarifreform für den öffentlichen Dienst Leistungsbewertung und Leistungsentgelt Dr. Alexander Leist Bundesministerium des Innern Arbeitsgruppe D II 2 (Tarifrecht) Arbeitsgruppe D II 2 1 Gliederung 1. Entgeltstruktur

Mehr

Verdienste und Arbeitskosten

Verdienste und Arbeitskosten Statistisches Bundesamt Verdienste und Arbeitskosten Verdienste im öffentlichen Dienst für Beamte und Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Gemeinden 2014/2015 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen

Mehr

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013 ver.di - Bezirk Berlin - Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD Bundesarbeitsgericht - 6 AZR 800/11 vom 25. April 2013

Mehr

Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD)

Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 1. April 2014 Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten

Mehr

Inhaltsübersicht. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 13. Allgemeiner Teil...313. B. Besonderer Teil... 67

Inhaltsübersicht. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 13. Allgemeiner Teil...313. B. Besonderer Teil... 67 5 Inhaltsübersicht Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 13 A. Allgemeiner Teil... 13 B. Besonderer Teil... 67 Verwaltung (BT-V)... 67 Krankenhäuser (BT-K)...104 Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Mehr

Die Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013)

Die Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013) Regelungsüberschrift/ Regelungsinhalt TV-Ärzte/VKA AVR Diakonie Deutschland Abweichungen Stand 1. April 2013 Stand 1. Juli 2014 Geltungsbereich 1 1 Anlage 8a Geltungsbereich der Anlage 8a: Personenkreis

Mehr

Merkblatt November 2013

Merkblatt November 2013 Merkblatt November 2013 Abgeltung von Bereitschaftsdienst Die Arbeitsvertragssituation der Ärzte hat sich durch den Abschluss arztspezifischer Tarifverträge grundlegend geändert. Bildete bis zum 30.09.2005

Mehr

Anwendungsvereinbarung (AWV)

Anwendungsvereinbarung (AWV) Anwendungsvereinbarung (AWV) Zwischen der Berlin Transport GmbH (BT GmbH ) und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) einerseits sowie der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand andererseits

Mehr

Vergütungstarifvertrag (TV-V ukb) Gültig ab 01. Januar 2012 zwischen dem Verein für Berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung Berlin e. V. Warener Straße 7 12683 Berlin und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422

Mehr

Die Berufsjahre zählen vom ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur MFA bestanden wurde.

Die Berufsjahre zählen vom ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur MFA bestanden wurde. FAQs zum Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen 1 1. Wann gilt der Gehaltstarifvertrag?... 1 2. Wie hoch ist das Tarifgehalt?... 1 3. Wie hoch ist das Tarifgehalt für Teilzeitkräfte?...

Mehr

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern Anlage 7 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch,

Mehr

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität)

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität) 7 TV-L Sonderformen der Arbeit (erläutert sind hier nur die für die Universität maßgeblichen Sonderformen) 1) Wechselschichtarbeit (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010

Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits und

Mehr

Merkblatt Nachversicherung

Merkblatt Nachversicherung Senatsverwaltung für Inneres und Sport I A 27 Klosterstr. 47 10179 Berlin Stand: 01/2012 Merkblatt Nachversicherung Beachten Sie bitte den Hinweis auf Seite 5 Rechtsvorschriften Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Die neue Entgeltordnung (sog. EntgeltO) am Beispiel der Universität Hohenheim

Die neue Entgeltordnung (sog. EntgeltO) am Beispiel der Universität Hohenheim Die neue Entgeltordnung (sog. EntgeltO) am Beispiel der Universität Hohenheim Im Rahmen des Treffens der Initiativen in Marburg am 10. August 2013 Mit der freundlichen Unterstützung der Gewerkschaft BTBkomba,

Mehr

Allgemeine Vergütungsordnung

Allgemeine Vergütungsordnung 4.0 Allgemeine Vergütungsordnung Anlage 1 a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen 1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen

Mehr

Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgendes öffentlichen Dienstes. Zwischen. und

Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgendes öffentlichen Dienstes. Zwischen. und Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgendes öffentlichen Dienstes ~- JJrA.A.A, Zwischen der Technischen Universität Berlin und einerseits der dbb tarifunion vertreten durch den Vorstand diese zugleich

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 mit der Richtlinie der Arbeitgeber vom 15. Juli 2011 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

Merkblatt Familienzuschlag

Merkblatt Familienzuschlag Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf - Tel. 0211/6023-01 Stand: 01/2015 Merkblatt Familienzuschlag Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen

Mehr

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln: Rheinische Versorgungskassen Postfach 21 09 40 50533 Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im Juni 2013 Zeichen: 043 Rundschreiben 05/2013

Mehr

zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir Ihnen nachfolgende Hinweise: 1. Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir Ihnen nachfolgende Hinweise: 1. Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst KAV Rundschreiben V 10/2015 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. 1. Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst Unsere Rundschreiben V 29/2014 vom 23. September 2014

Mehr

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

Neuregelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Neuregelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12.10.2006 Neuregelung

Mehr

Nachschreibeklausur VFW 52 Personalwesen..2011

Nachschreibeklausur VFW 52 Personalwesen..2011 Nachschreibeklausur VFW 52 Personalwesen..2011 Name, Vorname: Zeit: 120 Min. Zugelassene Hilfsmittel: VSV + Entgelttabelle 2011 (Anlage 1) + Anlage 3 TVÜ-VKA (Anlage 2) Teil: 1 Arbeitsrecht 65 Punkte Sachverhalt

Mehr

TV L. Tarifvertrag für Landesbedienstete. Neuregelungen für Beschäftigte der Länder und Sonderregelungen Wissenschaft. Gliederung des Vortrags

TV L. Tarifvertrag für Landesbedienstete. Neuregelungen für Beschäftigte der Länder und Sonderregelungen Wissenschaft. Gliederung des Vortrags TV L Tarifvertrag für Landesbedienstete Neuregelungen für Beschäftigte der Länder und Sonderregelungen Wissenschaft 1 Gliederung des Vortrags 1. Der Weg zum TV L 2. Der Tarifvertrag für die Länder TV-L

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

E 15 Teil II Abschnitt 8.1 E 15 Fg. 1. E 15 Fg. 2

E 15 Teil II Abschnitt 8.1 E 15 Fg. 1. E 15 Fg. 2 BAT IV A: Ang. im Fremdsprachendienst der Länder TV-L II 8: Beschäftigte im Fremdsprachendienst I. Konferenzdolmetscher 8.1 Konferenzdolmetscher I a Fg. 1 Ang. mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung

Mehr

TVöD ITV-L. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Ernst Burger [Hrsg.] Hand kom mentar. 2. Auflage

TVöD ITV-L. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Ernst Burger [Hrsg.] Hand kom mentar. 2. Auflage N Ernst Burger [Hrsg.] TVöD ITV-L Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Hand kom mentar 2. Auflage Ernst Burger, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht München I Dirk Clausen, Rechtsanwalt, Fachanwalt

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/245 15. Wahlperiode 10. Juli 2000

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/245 15. Wahlperiode 10. Juli 2000 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/245 15. Wahlperiode 10. Juli 2000 Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Kayenburg (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsidentin Angestellte

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland

Mehr

+, & )(), 2 &./-+ 4! /+ 567 %&8 44 1 2 + 334 33!2 5 44 . ; (),!/ 633-+$ %&)40 +##%%%% 4; < 4; ( (<%&## %& '## 4; (( <7&= - 4; %&)0 + 4> ( + %& 4>

+, & )(), 2 &./-+ 4! /+ 567 %&8 44 1 2 + 334 33!2 5 44 . ; (),!/ 633-+$ %&)40 +##%%%% 4; < 4; ( (<%&## %& '## 4; (( <7&= - 4; %&)0 + 4> ( + %& 4> !! # $%&' %& 4 ()*'+,-+(.)( /0 '1/% 2 & '()*' $() 2 +, & )(), 2? * ()&- 2? *&./'&-0 3 &./-+ 4! /+ 567 %&8 44 +) 44 1 2 + 334 33!2 5 44 6 +%%% 4 6 ',) -7-&,$ 4 +) ), 4 8+ 9: 4. ; (),!/ 633-+$ 4 0+,*+('9):):+'+**'+

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ-DRV)

Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ-DRV) Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ-DRV) vom 1. Juni 2010 Zwischen der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung, - vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U)

Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 22. Februar 2010 Zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, vertreten durch den Präsidenten,

Mehr

1 Geltungsbereich. (2) Die Internate, gemäß Abs. 1, sind Wohnheime im Sinne dieser Tarifordnung. 2 Benutzungsentgelt

1 Geltungsbereich. (2) Die Internate, gemäß Abs. 1, sind Wohnheime im Sinne dieser Tarifordnung. 2 Benutzungsentgelt Tarifordnung für die Benutzung der Internate und Wohnheime Spezialschulteiles am Albert-Schweitzer-Gymnasium der Landeshauptstadt Erfurt - WhTarifOEF - vom 22. Oktober 2001 Auf der Grundlage der 2 und

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 14. September 2010 Zwischen

Mehr

zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise:

zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir nachfolgende Hinweise: KAV Rundschreiben V 31/2014 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. 1. Tarifregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst; Kündigungsschreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

Die Eingruppierung von Ingenieurinnen/Ingenieuren und staatlich geprüften Technikerinnen/Technikern in den TVöD- VKA, den TVöD-Bund und den TV-L

Die Eingruppierung von Ingenieurinnen/Ingenieuren und staatlich geprüften Technikerinnen/Technikern in den TVöD- VKA, den TVöD-Bund und den TV-L Die Eingruppierung von Ingenieurinnen/Ingenieuren und staatlich geprüften Technikerinnen/Technikern in den TVöD- VKA, den TVöD-Bund und den TV-L Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Zuordnung zu einem Teil der

Mehr

TdL-Durchführungshinweise. vom 17. Januar 2007

TdL-Durchführungshinweise. vom 17. Januar 2007 TdL-Durchführungshinweise vom 17. Januar 2007 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) mit ergänzenden Hinweisen für das Land Niedersachsen

Mehr

Tarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg,

Tarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg, Tarifvertrag über vermögenswirksame und altersvorsorgewirksame Leistungen für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg vom 15.01.2007 Zwischen 1. Verband Straßengüterverkehr und

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den

Mehr