Der neue TV-L. Überleitungsregelungen. Folien. Oktober Fachhochschule OOW. Personalabteilung. Folie 1

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1 Der neue TV-L Überleitungsregelungen Folien Oktober 2006 Fachhochschule OOW Personalabteilung Folie 1

2 Ziele des TV-L Einheitlicher Tarifvertrag für Angestellte und Arbeiter / Arbeiterinnen Kunden- und Marktorientierung Straffung, Vereinfachung, Transparenz Hier tendenziell die Annäherung ans privatrechtl. orientierte Arbeitsrecht Aufgaben und Leistungsorientierung Hierfür erforderlich Neuordnung der Vergütungsordnung Regelungen zur Vergabe von Leistungsentgelten Lösung vom Beamtenrecht Hierfür im monetären Bereich erforderlich: Neuordnung der Entgeltfindung Neuordnung der Entgelttabelle Trennung von Dienstaltersstufen Trennung von Bewährungs-/ Fallgruppenaufstiegen Trennung von sozialen Gehaltsaspekten

3 ÜBERLEITUNG ZUM Zuordnung zu einer Entgeltgruppe 2. Bildung des Vergleichsentgeltes 3. Zuordnung zu einer Stufe 4. Besitzstand für Kinder (kinderbezogener Anteil im OZ / Sozialzuschlag 5. Besitzstand für Zulagen 6. Zuordnung mit und ohne Aufstieg 7. Festlegung des Strukturausgleiches Folie 1

4 1.Schritt ZUORDNUNG DER VERGÜTUNGS- UND LOHNGRUPPEN ZU DEN ENTGELTGRUPPEN 2 BIS 15, 4 Abs. 1 TVÜ Anlage 2 TVÜ Länder EG Vergütungsgruppe Lohngruppe 15 Ü I Keine Stufe6 Bund la la nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach la Keine Stufe 6 Bund Ib ohne Aufstieg nach la Ib nach Aufstieg aus II a IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib Keine Stufe6 Bund IIa ohne Aufstieg nach Ib Keine Stufe 6 Bund II a nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa Keine Stufe 6 Bund III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III Keine Keine Keine Keine Keine Keine 10 Folie 3 KeineStufe6 Bund IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Va in den ersten 6 Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1) Keine

5 EG Vc mit ausstehen dem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus VIb Keine Vergütungsgruppen IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6 Bund) IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6 Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6) Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb nach Aufstieg aus Vc Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII 9 Lohngruppe (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 8a 8 mit ausstehendem aufstieg nach 8a 7a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a 7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a 6a 6 mit ausstehendem nach 6a 6 nach Aufstieg aus 5 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a

6 EG Vergütungsgruppen VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb VII ohne aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII Keine Keine Stufe 6 VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne aufstieg nach VII VII nach Aufstieg aus IXb Lohngruppe 5a 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a 5 nach Aufstieg aus 4 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a 4a 4 mit ausstehendem aufstieg nach 4a 4 nach Aufstieg aus 3 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a 3a 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mit aussehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6 (2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a nach Aufstieg aus 2 (keine Stufe 6) 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6) Foli e 6

7 ENGELTTABELLE TV-L Tarifbereich Ost entsprechend jeweiligem Anpassungssatz, zur Zeit 92,5 % Grundentgelt Entwicklungsstufen Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren /1/2) (3) (4) Je 4 Jahre (1) Endstufe für Arbeiter der LGr 9; Stufe 4 nach 7 Jahren in der Stufe 3 (2) Endstufe Ang Vb BAT ohne Aufstieg und Aufsteiger Vb aus Vc BAT; Stufe 3 nach 5 Jahren in der Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3 (3) Endstufe für Arbeiter der LGr 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und LGr 3 und Angestellte VGr VIII BAT mit und ohne Anwartschaff auf Aufstieg nach VGr VII BAT Folie 8 (4) Endstufe für Angestellte VGr X BAT mit Aufstiegen nach VGr lxb BAT sowie Arbeiter LGr 1 mit Aufstieg nach LGr la

8 Feststellung des Vergleichsentgelts Grundvergütung Allgemeine Zulage Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 Definition: Stufe 1: ledig, geschiedene, verwitwete Stufe 2: verheiratete, geschieden mit Unterhaltsverpflichtungen und Angestellte, die unterhaltsberechtigte Person in HH aufgenommen haben Das Vergleichsentgelt ist unter Beachtung der sich veränderten Konkurrenzsituation festzulegen.

9 OZ STUFE 2 IM VERGLEICHSENTGELT Fallvariante 1 Altes Recht OZ auf Grundlage des BAT Neues Recht Vergleichsentgelt AN verh. Ehegatte n.ö. D. Stufe 2 Stufe 2 OZ auf Grundlage des BAT Vergleichsentgelt AN verh. BAT / TV-L Ehegatte ö. D. Bund / TV-L Stufe 1 ½ Stufe 1 ½ Stufe 1 ½ Stufe 1 ½ OZ auf Grundlage des BAT Vergleichsentgelt AN verh. BAT / TV-L Ehegatte ö. D. Beamter Stufe 1 ½ FZ Stufe ½ Stufe 1 FZ 1 OZ auf Grundlage des BAT Vergleichsentgelt AN verh. BAT / TV-L Ehegatte ö. D. Land Berlin Stufe1 ½ Stufe 1 ½ Stufe 1 Stufe 2 BAT Land Folie 12

10 OZ STUFE 2 IM VERGLEICHSENTGELT Familienvariante 2 Partner im TVL Altes Recht Neues Recht OZ auf der Grundlage des BAT Vergleichsentgelte AN, verh. Ehegatte ö. D. BAT / TV-L Stufe 2 BAT / TV-L Zur Zeit in der Elternzeit Stufe 1 ½ + Stufe 1 ½ anteilig der Arbeitszeit übertarifliche Zulage ½ Diff. Stufe 1 u. 2 aber: Pflicht zur Mitteilung über Arbeitsaufnah me des Ehegatten Folie 13

11 OZ STUFE 2 IM VERGLEICHSENTGELT Familienvariante 3 Ehegatte außerhalb TdL Altes Recht Neues Recht OZ auf der Grundlage des BAT Vergleichsentgelte AN, verh. BAT / TV-L Stufe 1 1/2 Ehegatte ö. D. Land Berlin TZ 60 % St 1 anteilig der Arbeitszeit + ½ Differenz St. 1 und 2 Stufe % ½ Differenz Stufe 1 u. 2 Achtung: Hier Bestandteil des VE Stufe 2 anteilig der Arbeitszeit Fazit: Mit Festlegung des OZ Berechnung des Vergleichsentgelts abgeschlossen Folie 14

12 BILDUNG DES VERGLEICHSENTGELTS Beispiele Angestellter im lnnendienst IVa, Fgr. la Verheiratet, Ehefrau nicht im ö. D. BAT, 43. Lebensjahr Grundvergütung IVa 2.723,68 OZ Stufe 2 (verheiratet) 609,26 Allg. Zulage 114,60 Vergleichsentgelt 3.447,54 Heilpädagoge Vc, Fgr. 8 Ledig BAT, 39. Lebensjahr Grundvergütung Vc 1.834,78 OZ Stufe 1 (ledig) 473,21 Allg. Zulage 107,44 Vergleichsentgelt 2.415,43 Diplombibliothekar Vb, Fgr.16 Verheiratet, Ehegatte ebenfalls BA T/ TV-L BAT, 31. Lebensjahr Grundvergütung Vb 1.715,86 OZ Stufe 1 /2 (verh.) 555,81 Allg. Zulage 114,60 Vergleichsentgelt 2.386,27 Folie 10

13 BILDUNG DES Vergleichsentgeltes Besonderheiten Fallgruppen-, Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstiege im November 2006, 4 Abs. 2 TVÜ Berücksichtigung beim Vergleichsentgelt, als seien sie im Oktober 2006 höher gruppiert worden Herabgruppierungen im November 2006, 4 Abs. 3 TVÜ Berücksichtigung beim Vergleichsentgelt, als seien sie im Oktober 2006 niedriger eingruppiert worden Stufenaufstiege, 5 Abs. 4 TVÜ Berücksichtigung beim Vergleichsentgelt, als hätten sie bereits im Oktober 2006 stattgefunden Teilzeit, 5 Abs. 5 TVÜ Fiktive Berechnung des VE auf Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten Beurlaubungen z. B. wg Elternzeit, 5 Abs. 6 TVÜ Fiktive Berechnung des VE als hätte der Beschäftigte am die Arbeit wieder aufgenommen Fehltage im Oktober 2006, 5 Abs. 6 TVÜ Keine Berücksichtigung von Fehltagen Folie 9

14 STUFENZUORDNUNG 6 TVÜ Grundsätzliche Zuordnung in individuelle Zwischenstufe, aber mindestens in Stufe 2 Erhöhung des individuellen Vergleichsentgelt um 2,9 % und Aufrundung auf volle 5 (fünf Euro) West: 01. Januar2008 Ost: 01. Mai 2008 Aufrücken zum in die betragsmäßig nächst höhere Entwicklungsstufe der jeweiligen Entgeltgruppe Weiterer Aufstieg entsprechend Regelungen TV-L bei Höhergruppierung innerhalb der zwei Jahre nach 8 1 TVÜ (Bewährungsaufstieg) nach 9 III TVÜ (Vergütungsgruppenzulage) oder durch Übertragung höherwertiger Tätigkeit, 6 II TVÜ wird in der höheren EG Entgelt gezahlt nach der reguläre Stufe (mindestens Betrag der individuellen Zwischen stufe) eine individuelle Endstufe erhalten die Beschäftigten, deren Vergleichsentgelt über der höchsten Endstufe liegt (wird dynamisiert) Folie 16

15 STUFENZUORDNUNG Beispiele Angestellter im Innendienst, E 10 Vergleichsentgelt 3447,54 Stufe 5 Stufe 4 Stufe 3 Stufe 2 Stufe 1 Überleitung Stufe 6 Heilpädagoge, EG 8 Vergleichsentgelt 2415,43 Stufe 1 Stufe Dipl. Bibliothekar, EG 9 Vergleichsentgelt 2386,27 Überleitung 2+ Stufe 1 Stufe Folie 17 Stufe 3 Stufe 4 Überleitung Stufe 3 Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe 6

16 ARBEITER Vergleichsentgelt Monatstabellenlohn + bisherige Funktionszulagen (soweit sie nach TVöD nicht mehr gezahlt werden) Stufenzuordnung 7 TVÜ a) grundsätzlich entsprechend ihrer Beschäftigungszeit gemäß 6 MTArb/-O (Stufe 1 ist ausnahmslos mit 1 Jahr zu berücksichtigen), mindestens aber in Stufe 2 weiterer Aufstieg entsprechend Regelungen des TV-L oder b) Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe auf der Basis des Vergleichsentgeltes mindestens in Stufe 2 weiterer Aufstieg entsprechend ihrer Beschäftigungszeit Zwischen a + b wird Günstigkeitsvergleich durchgeführt c) individuelle Endstufe wie bei Angestellten d) bei Höhergruppierung in Zeiten der individuellen Zwischenstufe wird das höhere Entgelt gezahlt entsprechend der Regelung für Angestellte Folie 29

17 BEISPIEL ÜBERLEITUNG ARBEITER I Arbeiter LG 6a, Stufe ,00 Beschäftigungszeit ab Jahre 1. Schritt: Zuordnung zu einer Entgeltgruppe EG 6 2. Schritt: Bildung des Vergleichsentgelts Monatstabellenlohn 2.201,00 3. Schritt: Stufenzuordnung EG 6 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 2 Stufe nach 1 Jahr 3 Jahren 6 Jahren 10 Jahren 15 Jahren Folie 30

18 Besitzstandszulagen I. Kinderbezogene Entgeltbestandteile 11 TVÜ Bisher gezahlt als OZ St. 3 ff beim Angestellten Sozialzuschlag beim Lohnempfänger Werden jetzt als dynamische Besitzstandszulagen berücksichtigt Voraussetzung: Kind bis geboren Durchgängige Zahlung von Kindergeld Bei Störfall dauerhaft Wegfall der Zulage Ausnahme hiervon Wehr-, Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr Keine Unterbrechung der Entgeltzahlung Ausnahme :Elternzeit Rente auf Zeit, Ablauf von Krankenbezugsfristen Achtung Beurlaubung würde Störfall darstellen II. Persönliche Zulagen nach 24 BAT z.b. vorübergehende höherwertige Tätigkeiten

19 Besitzstandszulagen 5 TVÜ Funktionszulagen Techniker-, Meister-, Programmiererzulagen, Funktionszulagen im Schreibdienst wird nur noch im Rahmen der Nachwirkung gezahlt, somit bei Entgelterhöhungen abbauenden Charakter 9 TVÜ Bewährungszulage im Schreibdienst Vergütungsgruppenzulagen

20 Zwischenstand Bislang wurde die statische Überleitung zum behandelt. Fazit: Über Vergleichsentgelt und Besitzstandsregelungen dürften bei unveränderten Rahmenbedingungen keine monetären Veränderungen eingetreten sein. Nachfolgend jetzt die zukunftsorientierte Behandlung von Besitzstandsregelungen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen Strukturausgleich

21 BEWÄHRUNGS- UND FALLGRUPPENAUFSTIEGE Grundsatz: Keine Aufstiege mehr im TV-L BERÜCKSICHTIGUNG VON BEWÄHRUNGS- UND FALLGRUPPENAUFSTIEGE IN DER ÜBERLEITUNG (+) Angestellte der Entgeltgruppen 3, 5, 6, und 8 (+) Angestellte der Entgeltgruppen 2 und 9 bis 15 (-) Arbeiter Aufstiege wurden in die Tabellenwerte eingearbeitet Folie 18

22 BEWÄHRUNGS- UND FALLGRUPPENAUFSTIEGE Übergeleitete Angestellte in E 3, 5, 6 oder 8 50 %- Klausel Voraussetzungen: 1) Stichtag ) Hälfte der Zeitdauer für Aufstieg ist erfüllt 3) zum individuellen Aufstiegszeitpunkt Aufstieg in die nächst höhere Entgeltgruppe, wenn entsprechende Tätigkeit noch ausgeübt wird persönliche Voraussetzungen vorliegen 4) Ausnahme: Keine Erfüllung der 50 % - Klausel und Aufstieg bis zum Wichtig: Der Aufstieg erfolgt nicht stufengleich, sondern betragsmäßig Folie 19

23 BEWÄHRUNGS- UND FALLGRUPPENAUFSTIEGE Beispiele VergGr. VII, 29. Lebensjahr 1.305,86 ausstehender Aufstieg nach VIb BAT OZ Stufe 1 (ledig) 473,21 Allg. Zulage 107,44 Vergleichsentgelt 1.886,51 EG 5 Überleitung 2+ Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 2 Stufe Höhergruppierung zum EG 6 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 4 Stufe 3 Stufe 2 Stufe Folie 20

24 BEWÄHRUNGS- UND FALLGRUPPENAUFSTIEGE Übergeleitete Angestellte in E 2 und 9-15 Voraussetzungen: 1) Stichtag ) Hälfte der Zeitdauer für Aufstieg ist erfüllt 3) Aufstiegszeitpunkt in der Zeit vom bis ) Erhöhung des individuellen VE um den Betrag der Höhergruppierung, wenn entsprechende Tätigkeit noch ausgeübt wird persönliche Voraussetzungen vorliegen 5) Ausnahme: Keine Erfüllung der 50 % - Klausel und Aufstieg bis zum Wichtig: Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe aber: Erhöhung des individuellen Vergleichsentgelts Folie 22

25 BESITZSTANDSREGELUNG FÜR ANGESTELLTE 12 TVÜ I. V. M. ANLAGE 3 TVÜ - Länder Strukturausgleich dient als TEIL-Ausgleich fiktiver zukünftiger Einkommenseinbußen (Exspektantenschutz) in der Regel frühestens November 2008 abhängig von: Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe und Familienstand ist ein fiktiver Betrag, wird also nicht dynamisiert Folie 23

26 II. Einmalzahlungen für f r die Jahre 2006 und Die Beschäftigten erhalten Einmalzahlungen in Ost und West wie folgt: a) Mit den Bezügen im Januar 2007 werden in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 E 9 bis E 12 E 13 bis E Euro 210 Euro 60 Euro als Einmalzahlung ausgezahlt. Die Einmalzahlung für Januar 2007 kann auch im Jahr 2006 ausgezahlt werden. b) Mit den Bezügen im September 2007 werden in dem Entgeltgruppen E 1 bis E 8 E 9 bis E 12 E 13 bis E Euro 300 Euro 100 Euro c) Gehaltserhöhung zum Januar 2008 um 2,9 % d) Leistungsentgelt ab Januar 2007 zusätzlich zum Tabellenentgelt (1 %). Sofern noch keine Regelungen zur Leistungsvergabe abgesprochen wurden, wird 12 % des für den Monat September berechneten Tabellenentgeltes im Dez. ausgezahlt.

27 III. Jahressonderzahlung 1. 1 Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am bestanden hat und die seit diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, beträgt die jeweils mit den Bezügen für den Monat November zustehende Jahressinderzahlung ab dem Jahre 2006 im Tarifgebiet West in den Entgeltgruppen Entgeltgruppe n E 1 bis E 8 E 9 bis E 11 E 12 bis E 13 E 14 bis E 15 West 95 % 80 % 50 % 35 % Ost 71,5 % 60 % 45 % 30 % des in den Kalendermonaten Juli bis September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts ohne Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

28 Überblick der tarifvertraglich festgelegten Gehaltsentwicklung Dez. 06 Einmalzahlung Sept. 07 Einmalzahlung Dez 07 erstmalig Leistungsentgelt 12 % Monatstabellenlohn aus Sept Jan. 08 2,9 % Nov. 09 nächsthöhere Stufe

29 BEISPIEL 1 - ÜBERLEITUNG AN, BAT VergGr. III nach Aufstieg aus IVa, Stufe 39 J ,69 verheiratet, Ehegatte im öffentlichen Dienst (BAT-TV-L) 1 Kind 1. Schritt: Zuordnung zu einer Entgeltgruppe EG Schritt: Bildung des Vergleichsentgelts Grundvergütung 2.803,71 OZ Stufe 1 + ½ Diff. St ,81 AIIg. Zulage 114,60 Vergleichsentgelt 3.474,12 3. Schritt: Stufenzuordnung EG 11 Überleitung 4+ Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 2 Stufe Folie 24

30 Ablaufplan Überleitung Vergütungsanspruch des AN ab Individuelle Zwischenstufe bis ,12 Besitzstandszulage 1 Kind 90,57 Gesamt 3.564,69 Weiterer Verlauf Einmalzahlungen Juli 2006, Jan. u. Sept Vergütungsanspruch ab Individuelle Zwischenstufe 3.474,12 2,9 % Erhöhung 100, ,87 gerundet auf 5 volle Euro 3.575,00 Besitzstand 1 Kind 93,20 Gesamt: 3.668,20 Vergütungsanspruch ab Einstufung Stufe 5 (Endstufe) 3.745,00 (3.635,00 + 2,9 % und gerundet auf volle 5 ) Besitzstandszulage 1 Kind 93,20 Strukturausgleich ab dauerhaft 35,00 Gesamt 3.873,20 Folie 25

31 Neuregelungen Krankenbezugsfrist Neuregelung: Entgelt wird zukünftig längstens bis zum Ende der 6 KW fortgezahlt. Es gelten zukünftig die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Aber Krankengeldzuschuss wird zukünftig bis zur 39 KW gezahlt, d.h. die Kosten werden schneller dem Sozialversicherungsträger zugetragen. Auf Antrag Entgeltfortzahlung bis zur 26 KW möglich wenn AV vor dem bestand am Mitglied der privaten KK oder freiwillig in der gesetzliche Versicherung Voraussetzung hierfür Antrag des AN bis zum Unverzüglich, wenn der Tarifvertrag unterzeichnet ist, werden die entsprechenden AN von uns diesbezüglich angeschrieben

32 Aktionsplan Umstellung Tarifrecht Bis 42 KW Überleitung der Daten zum NLBV In 43 KW Nach Unterzeich- nung TVL geschätzt 44 KW Wenn Protokolle der NLBV retour geschätzt Jan Jan / Feb. 07 Hochschulinterne Infoveranstaltung in Kooperation mit Pers.Rat Anschreiben der MitarbeiterInnen Krankenbezugsfrist Teilzeitfaktor Umstellung der Verträge, Bescheide und Mitteilungen auf neues Recht Darstellung der weiteren Stationen im TVÜ Stufenzuordnung Einmalzahlungen Entscheidung über Leistungsentgelt 2007 ( 1%) Festlegung der noch ausstehenden BA Feststellung Strukturausgleich Infoveranstaltung: Individualarbeitsrecht unter Berücksichtigung des TVL

33 Ziele des TV-L Einheitlicher Tarifvertrag für Angestellte und Arbeiter / Arbeiterinnen Kunden- und Marktorientierung Personalzuweisung, Personalgestellung Landesbezirkliche Lohnanpassungen im Lohnempfängerbereich Straffung, Vereinfachung, Transparenz Hier tendenziell die Annäherung ans privatrechtl. orientierte Arbeitsrecht Urlaubsregelungen gem BUrlG somit Stichtag Krankenbezug nach Entgeltfortzahlungsgesetz Nebentätigkeitsrecht nach allg. Arbeitsrecht Arbeitszeitregelungen Tarifvertragl flexibler, gesetzl Rahmen ArbzG Aufgaben und Leistungsorientierung Hierfür erforderlich Neuordnung der Vergütungsordnung ab 2008 Regelungen zur Vergabe von Leistungsentgelten 1 % des Gesamtvolumens für Leistungsentgelte ab 2007 Lösung vom Beamtenrecht Hierfür im monetären Bereich erforderlich: Neuordnung der Entgeltfindung Neuordnung der Entgelttabelle Trennung von Dienstaltersstufen Trennung von Bewährungs-/ Fallgruppenaufstiegen Trennung von den sozialen Gehaltsaspekten

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