Der neue TV-L. Überleitungsregelungen. Folien. Oktober Fachhochschule OOW. Personalabteilung. Folie 1
|
|
- Friederike Tiedeman
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der neue TV-L Überleitungsregelungen Folien Oktober 2006 Fachhochschule OOW Personalabteilung Folie 1
2 Ziele des TV-L Einheitlicher Tarifvertrag für Angestellte und Arbeiter / Arbeiterinnen Kunden- und Marktorientierung Straffung, Vereinfachung, Transparenz Hier tendenziell die Annäherung ans privatrechtl. orientierte Arbeitsrecht Aufgaben und Leistungsorientierung Hierfür erforderlich Neuordnung der Vergütungsordnung Regelungen zur Vergabe von Leistungsentgelten Lösung vom Beamtenrecht Hierfür im monetären Bereich erforderlich: Neuordnung der Entgeltfindung Neuordnung der Entgelttabelle Trennung von Dienstaltersstufen Trennung von Bewährungs-/ Fallgruppenaufstiegen Trennung von sozialen Gehaltsaspekten
3 ÜBERLEITUNG ZUM Zuordnung zu einer Entgeltgruppe 2. Bildung des Vergleichsentgeltes 3. Zuordnung zu einer Stufe 4. Besitzstand für Kinder (kinderbezogener Anteil im OZ / Sozialzuschlag 5. Besitzstand für Zulagen 6. Zuordnung mit und ohne Aufstieg 7. Festlegung des Strukturausgleiches Folie 1
4 1.Schritt ZUORDNUNG DER VERGÜTUNGS- UND LOHNGRUPPEN ZU DEN ENTGELTGRUPPEN 2 BIS 15, 4 Abs. 1 TVÜ Anlage 2 TVÜ Länder EG Vergütungsgruppe Lohngruppe 15 Ü I Keine Stufe6 Bund la la nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach la Keine Stufe 6 Bund Ib ohne Aufstieg nach la Ib nach Aufstieg aus II a IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib Keine Stufe6 Bund IIa ohne Aufstieg nach Ib Keine Stufe 6 Bund II a nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa Keine Stufe 6 Bund III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III Keine Keine Keine Keine Keine Keine 10 Folie 3 KeineStufe6 Bund IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Va in den ersten 6 Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1) Keine
5 EG Vc mit ausstehen dem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus VIb Keine Vergütungsgruppen IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6 Bund) IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6 Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6) Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb nach Aufstieg aus Vc Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII 9 Lohngruppe (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 8a 8 mit ausstehendem aufstieg nach 8a 7a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a 7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a 6a 6 mit ausstehendem nach 6a 6 nach Aufstieg aus 5 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a
6 EG Vergütungsgruppen VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb VII ohne aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII Keine Keine Stufe 6 VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne aufstieg nach VII VII nach Aufstieg aus IXb Lohngruppe 5a 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a 5 nach Aufstieg aus 4 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a 4a 4 mit ausstehendem aufstieg nach 4a 4 nach Aufstieg aus 3 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a 3a 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mit aussehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6 (2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a nach Aufstieg aus 2 (keine Stufe 6) 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6) Foli e 6
7 ENGELTTABELLE TV-L Tarifbereich Ost entsprechend jeweiligem Anpassungssatz, zur Zeit 92,5 % Grundentgelt Entwicklungsstufen Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren /1/2) (3) (4) Je 4 Jahre (1) Endstufe für Arbeiter der LGr 9; Stufe 4 nach 7 Jahren in der Stufe 3 (2) Endstufe Ang Vb BAT ohne Aufstieg und Aufsteiger Vb aus Vc BAT; Stufe 3 nach 5 Jahren in der Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3 (3) Endstufe für Arbeiter der LGr 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und LGr 3 und Angestellte VGr VIII BAT mit und ohne Anwartschaff auf Aufstieg nach VGr VII BAT Folie 8 (4) Endstufe für Angestellte VGr X BAT mit Aufstiegen nach VGr lxb BAT sowie Arbeiter LGr 1 mit Aufstieg nach LGr la
8 Feststellung des Vergleichsentgelts Grundvergütung Allgemeine Zulage Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 Definition: Stufe 1: ledig, geschiedene, verwitwete Stufe 2: verheiratete, geschieden mit Unterhaltsverpflichtungen und Angestellte, die unterhaltsberechtigte Person in HH aufgenommen haben Das Vergleichsentgelt ist unter Beachtung der sich veränderten Konkurrenzsituation festzulegen.
9 OZ STUFE 2 IM VERGLEICHSENTGELT Fallvariante 1 Altes Recht OZ auf Grundlage des BAT Neues Recht Vergleichsentgelt AN verh. Ehegatte n.ö. D. Stufe 2 Stufe 2 OZ auf Grundlage des BAT Vergleichsentgelt AN verh. BAT / TV-L Ehegatte ö. D. Bund / TV-L Stufe 1 ½ Stufe 1 ½ Stufe 1 ½ Stufe 1 ½ OZ auf Grundlage des BAT Vergleichsentgelt AN verh. BAT / TV-L Ehegatte ö. D. Beamter Stufe 1 ½ FZ Stufe ½ Stufe 1 FZ 1 OZ auf Grundlage des BAT Vergleichsentgelt AN verh. BAT / TV-L Ehegatte ö. D. Land Berlin Stufe1 ½ Stufe 1 ½ Stufe 1 Stufe 2 BAT Land Folie 12
10 OZ STUFE 2 IM VERGLEICHSENTGELT Familienvariante 2 Partner im TVL Altes Recht Neues Recht OZ auf der Grundlage des BAT Vergleichsentgelte AN, verh. Ehegatte ö. D. BAT / TV-L Stufe 2 BAT / TV-L Zur Zeit in der Elternzeit Stufe 1 ½ + Stufe 1 ½ anteilig der Arbeitszeit übertarifliche Zulage ½ Diff. Stufe 1 u. 2 aber: Pflicht zur Mitteilung über Arbeitsaufnah me des Ehegatten Folie 13
11 OZ STUFE 2 IM VERGLEICHSENTGELT Familienvariante 3 Ehegatte außerhalb TdL Altes Recht Neues Recht OZ auf der Grundlage des BAT Vergleichsentgelte AN, verh. BAT / TV-L Stufe 1 1/2 Ehegatte ö. D. Land Berlin TZ 60 % St 1 anteilig der Arbeitszeit + ½ Differenz St. 1 und 2 Stufe % ½ Differenz Stufe 1 u. 2 Achtung: Hier Bestandteil des VE Stufe 2 anteilig der Arbeitszeit Fazit: Mit Festlegung des OZ Berechnung des Vergleichsentgelts abgeschlossen Folie 14
12 BILDUNG DES VERGLEICHSENTGELTS Beispiele Angestellter im lnnendienst IVa, Fgr. la Verheiratet, Ehefrau nicht im ö. D. BAT, 43. Lebensjahr Grundvergütung IVa 2.723,68 OZ Stufe 2 (verheiratet) 609,26 Allg. Zulage 114,60 Vergleichsentgelt 3.447,54 Heilpädagoge Vc, Fgr. 8 Ledig BAT, 39. Lebensjahr Grundvergütung Vc 1.834,78 OZ Stufe 1 (ledig) 473,21 Allg. Zulage 107,44 Vergleichsentgelt 2.415,43 Diplombibliothekar Vb, Fgr.16 Verheiratet, Ehegatte ebenfalls BA T/ TV-L BAT, 31. Lebensjahr Grundvergütung Vb 1.715,86 OZ Stufe 1 /2 (verh.) 555,81 Allg. Zulage 114,60 Vergleichsentgelt 2.386,27 Folie 10
13 BILDUNG DES Vergleichsentgeltes Besonderheiten Fallgruppen-, Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstiege im November 2006, 4 Abs. 2 TVÜ Berücksichtigung beim Vergleichsentgelt, als seien sie im Oktober 2006 höher gruppiert worden Herabgruppierungen im November 2006, 4 Abs. 3 TVÜ Berücksichtigung beim Vergleichsentgelt, als seien sie im Oktober 2006 niedriger eingruppiert worden Stufenaufstiege, 5 Abs. 4 TVÜ Berücksichtigung beim Vergleichsentgelt, als hätten sie bereits im Oktober 2006 stattgefunden Teilzeit, 5 Abs. 5 TVÜ Fiktive Berechnung des VE auf Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten Beurlaubungen z. B. wg Elternzeit, 5 Abs. 6 TVÜ Fiktive Berechnung des VE als hätte der Beschäftigte am die Arbeit wieder aufgenommen Fehltage im Oktober 2006, 5 Abs. 6 TVÜ Keine Berücksichtigung von Fehltagen Folie 9
14 STUFENZUORDNUNG 6 TVÜ Grundsätzliche Zuordnung in individuelle Zwischenstufe, aber mindestens in Stufe 2 Erhöhung des individuellen Vergleichsentgelt um 2,9 % und Aufrundung auf volle 5 (fünf Euro) West: 01. Januar2008 Ost: 01. Mai 2008 Aufrücken zum in die betragsmäßig nächst höhere Entwicklungsstufe der jeweiligen Entgeltgruppe Weiterer Aufstieg entsprechend Regelungen TV-L bei Höhergruppierung innerhalb der zwei Jahre nach 8 1 TVÜ (Bewährungsaufstieg) nach 9 III TVÜ (Vergütungsgruppenzulage) oder durch Übertragung höherwertiger Tätigkeit, 6 II TVÜ wird in der höheren EG Entgelt gezahlt nach der reguläre Stufe (mindestens Betrag der individuellen Zwischen stufe) eine individuelle Endstufe erhalten die Beschäftigten, deren Vergleichsentgelt über der höchsten Endstufe liegt (wird dynamisiert) Folie 16
15 STUFENZUORDNUNG Beispiele Angestellter im Innendienst, E 10 Vergleichsentgelt 3447,54 Stufe 5 Stufe 4 Stufe 3 Stufe 2 Stufe 1 Überleitung Stufe 6 Heilpädagoge, EG 8 Vergleichsentgelt 2415,43 Stufe 1 Stufe Dipl. Bibliothekar, EG 9 Vergleichsentgelt 2386,27 Überleitung 2+ Stufe 1 Stufe Folie 17 Stufe 3 Stufe 4 Überleitung Stufe 3 Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe 6
16 ARBEITER Vergleichsentgelt Monatstabellenlohn + bisherige Funktionszulagen (soweit sie nach TVöD nicht mehr gezahlt werden) Stufenzuordnung 7 TVÜ a) grundsätzlich entsprechend ihrer Beschäftigungszeit gemäß 6 MTArb/-O (Stufe 1 ist ausnahmslos mit 1 Jahr zu berücksichtigen), mindestens aber in Stufe 2 weiterer Aufstieg entsprechend Regelungen des TV-L oder b) Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe auf der Basis des Vergleichsentgeltes mindestens in Stufe 2 weiterer Aufstieg entsprechend ihrer Beschäftigungszeit Zwischen a + b wird Günstigkeitsvergleich durchgeführt c) individuelle Endstufe wie bei Angestellten d) bei Höhergruppierung in Zeiten der individuellen Zwischenstufe wird das höhere Entgelt gezahlt entsprechend der Regelung für Angestellte Folie 29
17 BEISPIEL ÜBERLEITUNG ARBEITER I Arbeiter LG 6a, Stufe ,00 Beschäftigungszeit ab Jahre 1. Schritt: Zuordnung zu einer Entgeltgruppe EG 6 2. Schritt: Bildung des Vergleichsentgelts Monatstabellenlohn 2.201,00 3. Schritt: Stufenzuordnung EG 6 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 2 Stufe nach 1 Jahr 3 Jahren 6 Jahren 10 Jahren 15 Jahren Folie 30
18 Besitzstandszulagen I. Kinderbezogene Entgeltbestandteile 11 TVÜ Bisher gezahlt als OZ St. 3 ff beim Angestellten Sozialzuschlag beim Lohnempfänger Werden jetzt als dynamische Besitzstandszulagen berücksichtigt Voraussetzung: Kind bis geboren Durchgängige Zahlung von Kindergeld Bei Störfall dauerhaft Wegfall der Zulage Ausnahme hiervon Wehr-, Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr Keine Unterbrechung der Entgeltzahlung Ausnahme :Elternzeit Rente auf Zeit, Ablauf von Krankenbezugsfristen Achtung Beurlaubung würde Störfall darstellen II. Persönliche Zulagen nach 24 BAT z.b. vorübergehende höherwertige Tätigkeiten
19 Besitzstandszulagen 5 TVÜ Funktionszulagen Techniker-, Meister-, Programmiererzulagen, Funktionszulagen im Schreibdienst wird nur noch im Rahmen der Nachwirkung gezahlt, somit bei Entgelterhöhungen abbauenden Charakter 9 TVÜ Bewährungszulage im Schreibdienst Vergütungsgruppenzulagen
20 Zwischenstand Bislang wurde die statische Überleitung zum behandelt. Fazit: Über Vergleichsentgelt und Besitzstandsregelungen dürften bei unveränderten Rahmenbedingungen keine monetären Veränderungen eingetreten sein. Nachfolgend jetzt die zukunftsorientierte Behandlung von Besitzstandsregelungen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen Strukturausgleich
21 BEWÄHRUNGS- UND FALLGRUPPENAUFSTIEGE Grundsatz: Keine Aufstiege mehr im TV-L BERÜCKSICHTIGUNG VON BEWÄHRUNGS- UND FALLGRUPPENAUFSTIEGE IN DER ÜBERLEITUNG (+) Angestellte der Entgeltgruppen 3, 5, 6, und 8 (+) Angestellte der Entgeltgruppen 2 und 9 bis 15 (-) Arbeiter Aufstiege wurden in die Tabellenwerte eingearbeitet Folie 18
22 BEWÄHRUNGS- UND FALLGRUPPENAUFSTIEGE Übergeleitete Angestellte in E 3, 5, 6 oder 8 50 %- Klausel Voraussetzungen: 1) Stichtag ) Hälfte der Zeitdauer für Aufstieg ist erfüllt 3) zum individuellen Aufstiegszeitpunkt Aufstieg in die nächst höhere Entgeltgruppe, wenn entsprechende Tätigkeit noch ausgeübt wird persönliche Voraussetzungen vorliegen 4) Ausnahme: Keine Erfüllung der 50 % - Klausel und Aufstieg bis zum Wichtig: Der Aufstieg erfolgt nicht stufengleich, sondern betragsmäßig Folie 19
23 BEWÄHRUNGS- UND FALLGRUPPENAUFSTIEGE Beispiele VergGr. VII, 29. Lebensjahr 1.305,86 ausstehender Aufstieg nach VIb BAT OZ Stufe 1 (ledig) 473,21 Allg. Zulage 107,44 Vergleichsentgelt 1.886,51 EG 5 Überleitung 2+ Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 2 Stufe Höhergruppierung zum EG 6 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 4 Stufe 3 Stufe 2 Stufe Folie 20
24 BEWÄHRUNGS- UND FALLGRUPPENAUFSTIEGE Übergeleitete Angestellte in E 2 und 9-15 Voraussetzungen: 1) Stichtag ) Hälfte der Zeitdauer für Aufstieg ist erfüllt 3) Aufstiegszeitpunkt in der Zeit vom bis ) Erhöhung des individuellen VE um den Betrag der Höhergruppierung, wenn entsprechende Tätigkeit noch ausgeübt wird persönliche Voraussetzungen vorliegen 5) Ausnahme: Keine Erfüllung der 50 % - Klausel und Aufstieg bis zum Wichtig: Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe aber: Erhöhung des individuellen Vergleichsentgelts Folie 22
25 BESITZSTANDSREGELUNG FÜR ANGESTELLTE 12 TVÜ I. V. M. ANLAGE 3 TVÜ - Länder Strukturausgleich dient als TEIL-Ausgleich fiktiver zukünftiger Einkommenseinbußen (Exspektantenschutz) in der Regel frühestens November 2008 abhängig von: Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe und Familienstand ist ein fiktiver Betrag, wird also nicht dynamisiert Folie 23
26 II. Einmalzahlungen für f r die Jahre 2006 und Die Beschäftigten erhalten Einmalzahlungen in Ost und West wie folgt: a) Mit den Bezügen im Januar 2007 werden in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 E 9 bis E 12 E 13 bis E Euro 210 Euro 60 Euro als Einmalzahlung ausgezahlt. Die Einmalzahlung für Januar 2007 kann auch im Jahr 2006 ausgezahlt werden. b) Mit den Bezügen im September 2007 werden in dem Entgeltgruppen E 1 bis E 8 E 9 bis E 12 E 13 bis E Euro 300 Euro 100 Euro c) Gehaltserhöhung zum Januar 2008 um 2,9 % d) Leistungsentgelt ab Januar 2007 zusätzlich zum Tabellenentgelt (1 %). Sofern noch keine Regelungen zur Leistungsvergabe abgesprochen wurden, wird 12 % des für den Monat September berechneten Tabellenentgeltes im Dez. ausgezahlt.
27 III. Jahressonderzahlung 1. 1 Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am bestanden hat und die seit diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, beträgt die jeweils mit den Bezügen für den Monat November zustehende Jahressinderzahlung ab dem Jahre 2006 im Tarifgebiet West in den Entgeltgruppen Entgeltgruppe n E 1 bis E 8 E 9 bis E 11 E 12 bis E 13 E 14 bis E 15 West 95 % 80 % 50 % 35 % Ost 71,5 % 60 % 45 % 30 % des in den Kalendermonaten Juli bis September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts ohne Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
28 Überblick der tarifvertraglich festgelegten Gehaltsentwicklung Dez. 06 Einmalzahlung Sept. 07 Einmalzahlung Dez 07 erstmalig Leistungsentgelt 12 % Monatstabellenlohn aus Sept Jan. 08 2,9 % Nov. 09 nächsthöhere Stufe
29 BEISPIEL 1 - ÜBERLEITUNG AN, BAT VergGr. III nach Aufstieg aus IVa, Stufe 39 J ,69 verheiratet, Ehegatte im öffentlichen Dienst (BAT-TV-L) 1 Kind 1. Schritt: Zuordnung zu einer Entgeltgruppe EG Schritt: Bildung des Vergleichsentgelts Grundvergütung 2.803,71 OZ Stufe 1 + ½ Diff. St ,81 AIIg. Zulage 114,60 Vergleichsentgelt 3.474,12 3. Schritt: Stufenzuordnung EG 11 Überleitung 4+ Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 2 Stufe Folie 24
30 Ablaufplan Überleitung Vergütungsanspruch des AN ab Individuelle Zwischenstufe bis ,12 Besitzstandszulage 1 Kind 90,57 Gesamt 3.564,69 Weiterer Verlauf Einmalzahlungen Juli 2006, Jan. u. Sept Vergütungsanspruch ab Individuelle Zwischenstufe 3.474,12 2,9 % Erhöhung 100, ,87 gerundet auf 5 volle Euro 3.575,00 Besitzstand 1 Kind 93,20 Gesamt: 3.668,20 Vergütungsanspruch ab Einstufung Stufe 5 (Endstufe) 3.745,00 (3.635,00 + 2,9 % und gerundet auf volle 5 ) Besitzstandszulage 1 Kind 93,20 Strukturausgleich ab dauerhaft 35,00 Gesamt 3.873,20 Folie 25
31 Neuregelungen Krankenbezugsfrist Neuregelung: Entgelt wird zukünftig längstens bis zum Ende der 6 KW fortgezahlt. Es gelten zukünftig die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Aber Krankengeldzuschuss wird zukünftig bis zur 39 KW gezahlt, d.h. die Kosten werden schneller dem Sozialversicherungsträger zugetragen. Auf Antrag Entgeltfortzahlung bis zur 26 KW möglich wenn AV vor dem bestand am Mitglied der privaten KK oder freiwillig in der gesetzliche Versicherung Voraussetzung hierfür Antrag des AN bis zum Unverzüglich, wenn der Tarifvertrag unterzeichnet ist, werden die entsprechenden AN von uns diesbezüglich angeschrieben
32 Aktionsplan Umstellung Tarifrecht Bis 42 KW Überleitung der Daten zum NLBV In 43 KW Nach Unterzeich- nung TVL geschätzt 44 KW Wenn Protokolle der NLBV retour geschätzt Jan Jan / Feb. 07 Hochschulinterne Infoveranstaltung in Kooperation mit Pers.Rat Anschreiben der MitarbeiterInnen Krankenbezugsfrist Teilzeitfaktor Umstellung der Verträge, Bescheide und Mitteilungen auf neues Recht Darstellung der weiteren Stationen im TVÜ Stufenzuordnung Einmalzahlungen Entscheidung über Leistungsentgelt 2007 ( 1%) Festlegung der noch ausstehenden BA Feststellung Strukturausgleich Infoveranstaltung: Individualarbeitsrecht unter Berücksichtigung des TVL
33 Ziele des TV-L Einheitlicher Tarifvertrag für Angestellte und Arbeiter / Arbeiterinnen Kunden- und Marktorientierung Personalzuweisung, Personalgestellung Landesbezirkliche Lohnanpassungen im Lohnempfängerbereich Straffung, Vereinfachung, Transparenz Hier tendenziell die Annäherung ans privatrechtl. orientierte Arbeitsrecht Urlaubsregelungen gem BUrlG somit Stichtag Krankenbezug nach Entgeltfortzahlungsgesetz Nebentätigkeitsrecht nach allg. Arbeitsrecht Arbeitszeitregelungen Tarifvertragl flexibler, gesetzl Rahmen ArbzG Aufgaben und Leistungsorientierung Hierfür erforderlich Neuordnung der Vergütungsordnung ab 2008 Regelungen zur Vergabe von Leistungsentgelten 1 % des Gesamtvolumens für Leistungsentgelte ab 2007 Lösung vom Beamtenrecht Hierfür im monetären Bereich erforderlich: Neuordnung der Entgeltfindung Neuordnung der Entgelttabelle Trennung von Dienstaltersstufen Trennung von Bewährungs-/ Fallgruppenaufstiegen Trennung von den sozialen Gehaltsaspekten
TVÜ - VKA. Ausführung zur Überleitung. KAV Thüringen e. V. (Stand ) Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ
TVÜ - VKA Ausführung zur Überleitung KAV Thüringen e.v. (Stand 22.08.2005) 1 Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ Stichtag 01.10.2005 Zuordnung der Vergütungsgruppe in die neue Entgeltgruppe ( 4
MehrJens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte
Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) - Grundstruktur der nach den Vorschriften des TVÜ-L - 13. Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte
MehrÜberleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren
Überleitung der Beschäftigten, die zum 31.12.2007/01.01.2008 in einem Unternehmen der AWO in NRW tätig waren Systematik der Überleitung 1. Zuordnung der bisherigen Eingruppierung nach BMT-AW II in eine
MehrOberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Wagnis TV-L?
Wagnis TV-L? Ziele der tariflichen Neuordnung mehr Effektivität und Effizienz mehr Aufgaben- und Leistungsorientierung mehr Kunden- und Marktorientierung Straffung, Vereinfachung Praktikabilität, Attraktivität
MehrInformationsveranstaltung. Neuordnung des öffentlichen Tarifrechts
Landkreis Gifhorn Haupt- und Personalamt Informationsveranstaltung Neuordnung des öffentlichen Tarifrechts 17.10.2005 Prozessvereinbarung Tarifrunde 2003/2004 Inhalt: Modernisierung des öffentlichen Tarifrechtes
MehrErgänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer
Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer (OVB 2009, S. 403-407) Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.03.2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L)
1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L) Neufassung für den Bereich Hochschule und Forschung Stand: 29.11.2006 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
MehrTarifsituation aktuell und das Tarifrecht der Länder (TV-L)
Personalversammlung Tarifsituation aktuell und das Tarifrecht der Länder (TV-L) HU und TV-L Berlin und TV-L TV-L TVÜ Überleitung Humboldts nächste Schritte Humboldt-Universität zu Berlin 1 Neuordnung des
MehrHerzlich Willkommen zur Personalversammlung. 24. Oktober 2006
Herzlich Willkommen zur Personalversammlung 24. Oktober 2006 Formalia Tagesordnung: Was hat der Personalrat getan? ein Tätigkeitsbericht Was hat sich in der Dienststelle getan - Was entwickelt sich? Bericht
MehrPersonalmanagement Ute Reinhold-Wolter Leiterin Personalmanagement. es informiert Sie. Personalmanagement an der MHH
25.10.2006 es informiert Sie Ute Reinhold-Wolter Leiterin Personalmanagement 1 Grundsätze I Der TV-L tritt zum 01.11.2006 in Kraft. Die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter)
MehrÜberleitung zum TV-H Hochschule
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Überleitung zum TV-H Hochschule Beispiele 1 Beispiel 1: Wissenschaftlicher Mitarbeiter Wissenschaftlicher Mitarbeiter seit 01.04.2002, BAT IIa, FG 1a (mit 2. Staatsex.),
MehrOrdnung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts im Bistum Fulda
Ordnung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts im Bistum Fulda Aufgrund des Beschlusses der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes (BistumsKODA) vom 05.05.2008
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit
MehrGewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Überleitung zum TV-H. Beispiele
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Überleitung zum TV-H Beispiele 1 Beispiel 1: Lehrerin Grundschule, ledig Grundschullehrerin BAT III, Lebensaltersstufe 27 Vergütung nach BAT Summe 2.366,49 Euro
MehrDer neue TV Hessen und seine Auswirkung auf Hessen! Was verändert sich für die Beschäftigten ab dem
Der neue TV Hessen und seine Auswirkung auf Hessen! Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-H) Was verändert sich für die Beschäftigten ab dem 1.1.2010 Karl-Heinz Leverkus email: Karl-Heinz.Leverkus@ofd-rhld.fin-nrw.de
MehrÜberleitungstarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der. Lebenshilfe ikita ggmbh,
Überleitungstarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Lebenshilfe ikita ggmbh und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau
MehrTarifverhandlungen. - Sachstand -
Tarifverhandlungen - Sachstand - Wird es zukünftig für den kirchlichen Bereich eine eigenständige tarifliche Regelung, abgekoppelt vom öffentlichen ienst geben oder wird der Tarifvertrag Land Niedersachsen
MehrÜberleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder
Überleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder Landesgeschäftsstelle Schmidtstedter Str. 9 D-99084 Erfurt Telefon: Telefax: 0361.6547521 0361.6547522
MehrBeschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer
Beschluss zur redaktionellen Anpassung des TVÜ-Bund/TVÜ-VKA vom 16.04.2007 Bistums-KODA Speyer (OVB 2007, S. 374-379) Die Bistums-KODA fasst gemäß 8 Abs. 1 des Grundsatzbeschlusses vom 7. Juni 2006 zur
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Wolfgang Hamer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA) Bund-Verlag Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis
Mehr1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September 2005
Mehrvom 1. Juni 2011 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.
MehrTabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember
C. Anlagen 2 Anlage A 1 Anlage A 1 zum TV-Länder Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 - Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe
MehrRegelungen zur Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L
Angleichungs-TV Land Berlin Regelungen zur Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L Auswirkungen des Angleichungs-TV Land Berlin auf die am 31. Oktober 2010 beschäftigten Angestellten (mit Ausnahme der
MehrDer Personalrat informiert
Der Personalrat informiert Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L Tariflicher Exkurs 13. September 2005: Kommunen, Bund und die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion unterschreiben
MehrÖffentliches Tarifrecht für die Praxis. TVöD. Allgemeiner Teil und TVÜ. von Markus Kuner. 2. Auflage
Öffentliches Tarifrecht für die Praxis TVöD Allgemeiner Teil und TVÜ von Markus Kuner 2. Auflage TVöD Kuner schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung:
MehrTarifliche Situation im Landesbereich Hessen. Stand September 2009
Tarifliche Situation im Landesbereich Hessen Stand September 2009 Ausgangssituation 2004 2009 Hessen tritt zum 01.April 2004 aus der Tarifgemeinschaft der Deutschen Länder (TdL) aus. Die Vereinbarung des
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten -
Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten
MehrTVöD Eckpunkte und die neue Bezahlung nach Tarif
dbb akademie, 12. Mai 2005 TVöD Eckpunkte und die neue Bezahlung nach Tarif Stand: Mai 2005 0 TVöD: Verbesserungen, Chancen Gesamtpaket Einmalzahlungen und Jahressonderzahlungen einheitliche Entgelttabelle
Mehr(FMS v , Az.: 25-P /12 zum BAG-Urteil vom 18. Oktober 2012)
Bearbeitungshinweise zum Strukturausgleich (FMS v. 18.01.2013, Az.: 25-P 2600-004-48 441/12) Leitstelle Bezügeabrechnung Datum 04.02.2013 Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Länder (FMS v. 18.01.2013, Az.: 25-P
MehrDie Übernahme des neuen Tarifrechts der Länder (TV-L) in den Berliner Hochschulen
Die Übernahme des neuen Tarifrechts der Länder (TV-L) in den Berliner Hochschulen November 2010 Rainer Hansel, Matthias Jähne (GEW BERLIN) Vorbemerkungen Neuordnung des Tarifsystems seit 2003 Zerfall der
MehrArbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü)
Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung in die KAVO ARR-Ü 6.205 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) Vom 29. November 2007
MehrDer Tarifvertrag für die Beschäftigten im Länderbereich (TV-L)
Der Tarifvertrag für die Beschäftigten im Länderbereich (TV-L) Das neue Tarifrecht für die Länder Redaktionsverhandlungen abgeschlossen Unterzeichnung am 08.11.2006 Ulrich Wälter Verwaltungsangestellter
MehrTVöD - TV-L erste Grundinformationen
TVöD - TV-L erste Grundinformationen zur Überleitung Christian-Albrechts-Universität 23. August 2006 Der Markt herrscht! Ökonomisierung aller Lebensbereiche Angebotsorientierte Politik seit fast drei Jahrzehnten
MehrDer neue TVöD - Allgemeiner Teil und TVÜ Kuner
Öffentliches Tarifrecht für die Praxis Der neue TVöD - Allgemeiner Teil und TVÜ von Markus Kuner 1. Auflage Der neue TVöD - Allgemeiner Teil und TVÜ Kuner schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrEinigung zu Sonderzahlung erzielt
2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den 17.03.2005 Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst
'" BUND VERLAG Wolfgang Hamer Axel Görg Martin Guth Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bundl und Gemeinden (TVÜ-VKA) 3., aktualisierte
MehrDie Übernahme des neuen Tarifrechts der Länder (TV-L) in den Berliner Hochschulen
Die Übernahme des neuen Tarifrechts der Länder (TV-L) in den Berliner Hochschulen Mai 2010 Rainer Hansel, Matthias Jähne (GEW BERLIN) Vorbemerkungen Neuordnung des Tarifsystems seit 2003 Zerfall der Arbeitgebereinheit
Mehr6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
MehrDie Übernahme des neuen Tarifrechts der Länder (TV-L) in den Berliner Hochschulen
Die Übernahme des neuen Tarifrechts der Länder (TV-L) in den Berliner Hochschulen Dezember 2010 Rainer Hansel, Matthias Jähne (GEW BERLIN) 2011 1 Vorbemerkungen Neuordnung des Tarifsystems seit 2003 Zerfall
MehrÜberleitungstarifvertrag. zwischen der
Überleitungstarifvertrag zwischen der Schüchtermann-Schiller'schen Kliniken Bad Rothenfelde GmbH & Co. KG Ulmenallee 5-11, 49214 Bad Rothenfelde (in der Folge: SSK) und der Marburger Bund - Landesverband
MehrTV-L. Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder
TV-L Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder Steffen Diebold Universität Hohenheim Personalabteilung (Stand 07.09.2006) 1 Verhandlungsergebnis Tarifgemeinschaft deutscher
MehrAbschluss des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Stadt Braunschweig TOP Der Oberbürgermeister Drucksache Datum FB Zentrale Dienste 7480/05 31. März 05 10.12 Beteiligte FB /Referate /Abteilungen Mitteilung Beratungsfolge Sitzung Tag Ö N Personalausschuss
MehrTarifvertrag. für die Beschäftigten des AWO Kreisverbandes Ludwigslust e.v.
! j Tarifvertrag für die Beschäftigten des AWO Kreisverbandes Ludwigslust e.v. (TV AWO Ludwigslust) vom 21. März 2013 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle
MehrHinweis des Bearbeiters: Abgedruckt ist nur der Wortlaut des TVÜ-L. Die Anlagen zum TVÜ-L fehlen. TVÜ-L E 2
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006 einschließlich der Änderungen vom 28. März 2015 Hinweis des Bearbeiters:
MehrTarifinformation der Technischen Universität Berlin. Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen. Wechsel vom BAT/BMT-G in den TV-L zum 01.01.
TU Berlin Abt. II Straße des 17. Juni 135 D-10623 Berlin Tarifinformation der Technischen Universität Berlin Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen Wechsel vom BAT/BMT-G in den TV-L zum 01.01.2011
MehrTarifvertrag Land: Probleme (I)
Tarifvertrag Land: Probleme (I) - Jahressonderzahlung ( 20 TV-L): Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - Schädliche Unterbrechungen ab dem 1.11.2008 - Verlust der kindergeldbezogenen Entgeltbestandteile
MehrTarifabschluss im öffentlichen Dienst - TVöD-Länder (TV-L) vom 19. Mai 2006
Tarifabschluss im öffentlichen Dienst - TVöD-Länder (TV-L) vom 19. Mai 2006 Fachbereich 6 Bund/Länder 20. Mai 2006 FB 6 nach einer Vorlage aus FB 3 hier: Fassung Niedersachsen 1 Ausgangslage Seit Februar
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September 2005 (in der Fassung vom 1. Januar 2009) Abschnitt
MehrTarifvertrag. vom 13. Juni gültig ab 1. Juli 2007
Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in den TV UK-Entgelt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ UK-Entgelt) vom 13. Juni
MehrTarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Charité in den TV-Charité und zur Regelung des Übergangsrechts Charité-Universitätsmedizin Berlin
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Charité in den TV-Charité und zur Regelung des Übergangsrechts Charité-Universitätsmedizin Berlin Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Charité
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 23. August
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften. 2 Ersetzung der bisherigen Regelungen durch die Änderung der DienstVO
Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung von Mitarb. ARR-Ü-Konf 461.1 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und
MehrArbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts
Überleitung der Mitarbeitenden in die DVO.EKD ARR Überleitung 4.13.16 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts Vom
MehrTV-L FU Vom 22.November 2010
TV-L FU Vom 22.November 2010 Der neue Tarifvertrag für die Freie Universität Berlin Impressum: Freie Universität Berlin Personal- und Finanzwesen Abteilung I Rudeloffweg 25-27 14195 Berlin Internet: www.fu-berlin.de/zuv/abt-1
MehrRedaktionsverhandlungen mit Bund und VKA abgeschlossen! die Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 mit Bund und Kommunen ist redaktionell abgeschlossen.
Die Kommunalgewerkschaft 29. April 2010 Redaktionsverhandlungen mit Bund und VKA abgeschlossen! Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 mit Bund und Kommunen ist redaktionell
MehrSonderinformation des Personalrates. Entgelttabelle. zum TV-Länder. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern
Sonderinformation des Personalrates Entgelttabelle zum TV-Länder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern Gültig ab 01. Januar 2014 Presserechtlich verantwortlich: Renate R. Holzbauer,
MehrErgebnis der Sondierungsgespräche. Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD):
Ergebnis der Sondierungsgespräche Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst geeinigt. Das
MehrNeuregelungen der AVR. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
Neuregelungen der AVR Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 18.01.11 Vergütungserhöhung 1,2 % Erhöhung 01.01.2010-31.12.2010 als Einmalzahlung im April 2011 = 15,33 % der Vergütung Dezember
MehrArbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts
Überleitung der Mitarbeitenden in die DVO.EKD ARR Überleitung Archiv 4.13.16 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) vom 13. September 2005, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008,
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
Arbeitsfassung für Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des 44 TV-L Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch
MehrInformationen zum Tarifabschluss 2005
Informationen zum Tarifabschluss 2005 Überblick TV öd tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft - Einigung über die Entgelttabellen und Überleitung - Strittige Punkte wurden geklärt - Sicherung der Besitzstände
MehrTarifgemeinschaft deutscher Länder
Tarifgemeinschaft deutscher Länder Tarifministerien der Länder Telefon: 030 28884390 Telefax: 030 288843922 Az: 2-06 / 856/09 - D/6 - Berlin, 13. Juli 2009 Durchführungshinweise zu den Änderungstarifverträgen
MehrInhaltsverzeichnis ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-TgDRV...
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TgDRV) vom 23. August 2006 zuletzt
Mehr(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr.
MehrKommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV -
Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Deutschhausplatz 1, 55116 Mainz Postfach 27 05, 55017 Mainz Telefon 06131 28949-0 Telefax 06131 28949-828 E-Mail info@kav-rp.de Homepage www.kav-rp.de
MehrEinigung zu Sonderzahlung erzielt
2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den 17.03.2005 Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
MehrVom 10. Juni Abschnitt Schlussvorschrift Inkrafttreten...16
Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der beteiligten Kirchen aufgrund der 61. Änderung der Dienstvertragsordnung
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
MehrZentrale Universitätsverwaltung
Zentrale Universitätsverwaltung Universität ErlangenNürnberg Postfach 3520 91023 Erlangen An alle Einrichtungen der FriedrichAlexanderUniversität incl. Referate (ohne Klinikum) Gebäude: Schloss; Schlossplatz
MehrAnlage zur KAO. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften. Abweichend von 1 TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA gilt:
Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung (AR-Ü) AR-Ü 700-Anlage 1.2.2 Anlage 1.2.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der unter den Geltungsbereich der KAO fallenden Beschäftigten in
MehrAllgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den TVöD
Allgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den Sehr geehrte Damen und Herren, zum 01.10.2005 wird für die Angestellten sowie für die Arbeiterinnen und
MehrVorbemerkungen 2. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen 2 Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 11 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 13 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
MehrNr. 20/2009 Redaktionsverhandlungen mit der TdL abgeschlossen
Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin Mitglieder des Vorstandes und der Bundestarifkommission der dbb tarifunion Telefon 030.40 81-54 00 Telefax 030.40
MehrWichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis
Stand: 16.02.2009 Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis Die nachstehenden Hinweise gelten analog auch für solche Aufträge, die keinem förmlichen Vergabeverfahren
MehrVorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Januar 2010 stattfindende Eingruppierungsvorgänge
Vorläufige Zuordnung der Vergütungs und n zu den n für ab dem 1. Januar 2010 stattfindende Eingruppierungsvorgänge Teil A Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B 15 Ia Ib mit Aufstieg
MehrARR-Ü-Konf. Vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70) in der Fassung der Berichtigung vom 10. Dez (Kirchl. Amtsbl. Hannover S.
Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der beteiligten Kirchen aufgrund der 61. Änderung der
MehrNeugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst Entgeltgruppe 8 und 1 weitere Überleitungsregelungen
2004 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 28.12.2004 Nr. 116/04 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst Entgeltgruppe 8 und 1 weitere Überleitungsregelungen Am 21./ 22.
MehrJUSTIZBLATT RHEINLAND-PFALZ AMTSBLATT DES MINISTERIUMS DER JUSTIZ. 61. Jahrgang Mainz, den 25. April 2007 Nummer 5 INHALT
JUSTIZBLATT RHEINLAND-PFALZ ZKZ 63004 AMTSBLATT DES MINISTERIUMS DER JUSTIZ 61. Jahrgang Mainz, den 25. April 2007 Nummer 5 INHALT Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben Seite 24. 11. 2006 Tarifvertrag
MehrVortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) - Entgelt Februar 2007 in Dortmund
Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder () - - 13. Februar 2007 in Dortmund Martin Boegl dbb tarifunion Stand: Februar 2007 0 Verbesserungen Chancen Neue Bezahlungsstruktur
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) TV-H und TVÜ-H TV-H gilt ab 1.1.2010 und ersetzt den BAT für alle ab 2010 neu eingestellten Beschäftigten des Landes
MehrNeue Tarifregelungen im Bereich der Länder. Personalversammlung 1. November 2006
Neue Tarifregelungen im Bereich der Länder Personalversammlung 1. November 2006 Neue Tarifregelungen im Bereich der Länder Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Sonderregelungen für Ärztinnen
MehrTabelle TV-L Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011
Tabelle TV-L Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 Anlage 2 Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 3 729,43 4 136,76 4 290,17 4 835,04 5 247,66 14 3
MehrTabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember
46 Anlagen 47 Anlage A 1 Anlage A 1 zum TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007-15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 13
Mehrvom 23. April 2010 Zwischen
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 23. April 2010 Zwischen der Technischen
MehrDAS NEUE TARIFRECHT IM ÜBERBLICK
02/10 TARIFBEWEGUNG 2010 GOETHE-UNIVERSITÄT FRANKFURT A. M. Redaktionsverhandlungen für ein neues Tarifrecht abgeschlossen: DAS NEUE TARIFRECHT IM ÜBERBLICK Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Mitte Januar
MehrTarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H)
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 1. September 2009 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium
MehrNeues Tarifrecht für die Länder
Neues Tarifrecht für die Länder Eckpunkte der Einigung vom 19.5.2006 ver.di Bezirk Ostwürttemberg- Ulm, E. Mehrlich, BiWiFo, Stand 14.07.06 1 2 Überblick 1 Nach 2 ½ Jahren tariflosem Zustand und 14 Wochen
MehrAktuelle Tarifinformationen
Aktuelle Tarifinformationen 1. Tarifrunde 2009 auf Länderebene 2. Änderungen im TV-L ab 1.November 2008 3. Stand der Verhandlungen zum Leistungsentgelt (LOB) 1. Tarifrunde 2009 auf Länderebene Die Tarifrunde
Mehrvom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft
MehrAVH TV-Überleitung AVH TVÜ-AVH TP Seite 1 i.d.f. d. ÄTV Nr. 8 TARIFVERTRAG
TP44.6-0010 Seite 1 i.d.f. d. ÄTV Nr. 8 TARIFVERTRAG zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. in den TV-AVH und zur Regelung des Übergangsrechts
MehrArbeitsfassung. Erstellt von der GEW BERLIN und dem KAV Berlin, Stand: Juni 2011
Arbeitsfassung Erstellt von der GEW BERLIN und dem KAV Berlin, Stand: Juni 2011 Für die Beschäftigten folgender Hochschulen im Land Berlin: - Alice-Salomon -Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik
MehrWolfenbüttel, den 15. September 2008. Inhalt
68 CXXI. Jahrgang Stück 5 Wolfenbüttel, den 15. September 2008 Inhalt Seite Bekanntmachung des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die Einführung eines neuen Tarifwerks mit 60.
MehrDer neue TV-L 1 (Entgelt und Überleitung)
Der neue TV-L 1 (Entgelt und Überleitung) 1. Vorbemerkung... 3 2. Geltungsbereich... 4 3. Neue Vergütungsstruktur... 5 3.1 Überblick... 5 3.2 Die neue Entgelttabelle TV-Länder... 7 3.2.1 Fünfzehn vertikale
Mehr