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- August Haupt
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1 Vorwort Vorwort Der TVöD und die ihn ergänzenden Tarifvertragsbestimmungen haben das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst in Ablösung der vorangegangenen Tarifverträge BAT, BMT-G und MTArb grundlegend reformiert. Im Gegensatz zum Bund und den Kommunen hatten sich die Länder dieser Tarifreform zunächst entzogen. Im Mittelpunkt des neuen Tarifrechts stehen das veränderte Entgeltsystem und die Bestimmungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten. In beiden Feldern eröffnen sich neue Chancen sowohl für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmerseite. Es ist gelungen, ein vereinfachtes neues Entgeltgruppensystem zu schaffen, das die Gegensätze zwischen Arbeitern und Angestellten aufhebt und stärker auf die bei den Beschäftigten vorhandenen, für das Aufgabengebiet notwendigen Qualifikationen abstellt. Leistungs- und erfolgsabhängige Entgeltbestandteile unterliegen einer umfassend geregelten Beteiligung der Beschäftigten und ihrer betrieblichen Vertretung. Die neuen Möglichkeiten der Flexibilisierung der Arbeitszeit können für mehr Freiräume der Arbeitnehmer genutzt werden. Arbeitszeit ist in Arbeitszeitkonten besser abrechenbar, die Belastung am Arbeitsplatz besser kontrollierbar. Die zahlreichen unterschiedlichen Arbeitsaufgaben im öffentlichen Dienst und das Bestreben nach gerechter Ordnung der Lohn- und Arbeitsbedingungen hatten zu einer kaum noch überschaubaren Differenzierung in den einzelnen Tarifvorschriften geführt. Die hierdurch bedingte rechtliche Komplexität förderte Rechtsstreitigkeiten und weitere Nuancierungen durch die Rechtsprechung, die zum BAT bereits so umfangreich waren, dass hierzu eine gesonderte Entscheidungssammlung entstanden ist. Kommentare zum BAT umfassen meist mehrere Bände von Loseblattsammlungen, die für den Laien und auch manchen Praktiker kaum durchschaubar sind. Das neue Tarifrecht hat neben der Modernisierung auch den Anspruch zu vereinfachen. Dieses Vorhaben ist nur teilweise gelungen. Die Normen zur leistungsorientierten Bezahlung und Arbeitszeitflexibilisierung fordern das Zustandekommen freiwilliger Dienst- und Betriebsvereinbarungen, sind also als Konsensmodelle ausgestaltet. Kommt es in diesen Bereichen zu Konflikten, sind die hiermit verbundenen arbeitsrechtlichen Fragen schwieriger Natur. Gleiches gilt für das neue Entgeltgruppensystem und die immer noch ausstehenden neuen Eingruppierungsmerkmale. 5
2 Vorwort Der Basiskommentar knüpft an die Kommentierung des BAT/BAT-O an und konzentriert sich auf diejenigen Fallgestaltungen, die in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zumindest von Zeit zu Zeit eine Rolle spielen. Er bemüht sich im Rahmen des Möglichen um Transparenz und stellt durch zahlreiche Querverweise die Verbindung der Regelungen zueinander dar. Ein besonderes Gewicht liegt in der trotz der Kürze des Kommentars umfassenden Darstellung der neueren Rechtsprechung. In der fünften Auflage des Kommentars werden die Änderungen der Tarifrunde 2012, die neueste Rechtsprechung und Meinungen in der Literatur zum TVöD berücksichtigt. Wichtiger Eckpunkt der Tarifeinigung 2012 in materiellrechtlicher Hinsicht ist die Neuregelung des bisher nach dem Lebensalter gestaffelten Urlaubsanspruchs in 26 TVöD. Nach der bisher geltenden Fassung des 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD war der Erholungsurlaubsanspruch so gestaffelt, dass bis zum vollendeten 30. Lebensjahr ein Urlaubsanspruch in Höhe von 26 Tagen, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres in Höhe von 29 Tagen und ab vollendetem 40. Lebensjahr in Höhe von 30 Tagen gewährt wurde. Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Verbot der Altersdiskriminierung wurde in der Literatur bereits länger angezweifelt. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH und BAG zur Altersdiskriminierung hat das BAG mit Urteil vom festgestellt, dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter mit der EGRL 78/2000 und dem AGG nicht vereinbar und der Urlaub der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise nach oben anzupassen ist, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt. In Folge der Entscheidung wurde 26 TVöD in den Verhandlungen dahingehend abgeändert, dass der Jahresurlaub für alle Beschäftigten 29 Tage beträgt und Beschäftigte ab 55 Jahren wie bisher 30 Tage Urlaub erhalten; daneben erhalten Beschäftigte der Jahrgänge 1958 bis 1972, sofern das Arbeitsverhältnis bereits zum bestand, Besitzstandsschutz. Sie erhalten nach wie vor 30 Tage Jahresurlaub. Kein Ergebnis wurde für den nach wie vor nur durch Übergangsregelungen geprägten Komplex Entgeltordnung vorgelegt. Hier bleibt zu hoffen, dass dies in der nächsten Tarifrunde gerade im Hinblick darauf, dass die meisten der zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig sind und keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand für die Beschäftigten begründen (vgl. 17 Abs. 3 TVÜ VKA/Bund) gelingt. Die Autoren 6
3 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen Abschnitt I: 1 Geltungsbereich Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit Allgemeine Arbeitsbedingungen Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung 70 5 Qualifizierung Abschnitt II: Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit Anhang zu Sonderformen der Arbeit Ausgleich für Sonderformen der Arbeit Bereitschaftszeiten Anhang zu Arbeitszeitkonto Teilzeitbeschäftigung Abschnitt III: Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung Eingruppierung in besonderen Fällen 22ff. BAT Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Tabellenentgelt Stufen der Entgelttabelle Anhang zu Allgemeine Regelungen zu den Stufen Leistungsentgelt Erschwerniszuschläge
4 20 Jahressonderzahlung Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung Entgelt im Krankheitsfall Besondere Zahlungen Berechnung und Auszahlung des Entgelts Betriebliche Altersversorgung Abschnitt IV: Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub Zusatzurlaub Sonderurlaub Arbeitsbefreiung Abschnitt V: Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge Führung auf Probe Führung auf Zeit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Kündigung des Arbeitsverhältnisses Zeugnis Abschnitt VI: Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA) Ausschlussfrist Begriffsbestimmungen a Übergangsvorschriften Inkrafttreten, Laufzeit Besonderer Teil Verwaltung Abschnitt VII: 40 Geltungsbereich Allgemeine Pflichten Saisonaler Ausgleich Überstunden Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld Abschnitt VIII: Sonderregelungen (nicht abgedruckt) 8
5 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Abschnitt I: 1 Geltungsbereich Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD Abschnitt II: Überleitungsregelungen 3 Überleitung in den TVöD Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen Vergleichsentgelt Stufenzuordnung der Angestellten Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter Abschnitt III: Besitzstandsregelungen 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Vergütungsgruppenzulagen Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit Kinderbezogene Entgeltbestandteile Strukturausgleich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Beschäftigungszeit Urlaub Abgeltung Abschnitt IV: Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen 17 Eingruppierung Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. September Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü, Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (aufgehoben) (aufgehoben) Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2a, SR 2b und SR 2c zum BAT/BAT-O Erschwerniszuschläge, Schichtzulagen Bereitschaftszeiten
6 25 Übergangsregelung zur Zusatzversorgungspflicht der Feuerwehrzulage Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen Angestellte im Bibliotheksdienst (aufgehoben) Abschnitt IVa: Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst 28a Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C (VKA) zum TVöD und weitere Regelungen Abschnitt V: Besondere Regelungen für einzelne Mitgliederverbände der VKA 29 (aufgehoben) KAV Berlin KAV Bremen AV Hamburg Gemeinsame Regelung Abschnitt VI: Übergangs- und Schlussvorschriften 34 Inkrafttreten, Laufzeit Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) 1. Abschnitt: 1 Geltungsbereich Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD Abschnitt: Überleitungsregelungen 3 Überleitung in den TVöD Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen Vergleichsentgelt Stufenzuordnung der Angestellten Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter Abschnitt: Besitzstandsregelungen 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Vergütungsgruppenzulagen Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit
7 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile Strukturausgleich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Beschäftigungszeit Urlaub Abgeltung Abschnitt: Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen 17 Eingruppierung Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. September Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü (aufgehoben) (aufgehoben) Bereitschaftszeiten Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschrift 24 Inkrafttreten, Laufzeit Stichwortverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....
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