Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin
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- August Kasimir Becker
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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin POSTANSCHRIFT Berlin DII2AG@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 21. September 2007 AZ D II /1 BETREFF Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) HIER Anwendung des 1 Abs. 1 TVÜ-Bund (Geltungsbereich) ab dem 1. Oktober 2007 BEZUG Meine Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 D II / 643 mit Durchführungshinweisen zum TVÜ-Bund sowie vom 8. Dezember 2005 D II /0 mit Durchführungshinweisen zu Abschnitt III TVöD (Entgelt) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich mit diesem Rundschreiben erläuternde Hinweise zur Durchführung des 1 Abs. 1 TVÜ-Bund ab dem 1. Oktober Der TVÜ-Bund gilt für bisherige Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbestanden hat und die seit dem 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, solange dieses Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht (vgl. 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund). Unterbrechungen eines solchen Arbeitsverhältnisses von bis zu einem Monat sind nach der Protokollerklärung zu 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund unschädlich, wenn der neue Vertrag bis zum 30. September 2007 geschlossen worden ist. Ab dem 1. Oktober 2007 führt nur noch die nahtlose Fortsetzung eines solchen Arbeitsverhältnisses zur vollständigen Anwendbarkeit des TVÜ-Bund. In den ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
2 SEITE 2 VON 6 übrigen Fällen gelten für die Neueinstellungen nur noch die Normen des TVÜ-Bund, deren Anwendung ausdrücklich auch für Neueinstellungen nach dem 1. Oktober 2005 bestimmt ist, vgl. 1 Abs. 2 TVÜ-Bund. Diese Grundsätze werden im Folgenden näher erläutert: 1 Arbeitgeber Bund, Definition Der Begriff des Arbeitsverhältnisses zum Bund gem. 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erfasst Arbeitsverhältnisse mit der Bundesrepublik Deutschland. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass darüber hinaus auch Arbeitsverhältnisse in der mittelbaren Bundesverwaltung, mit den Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie mit institutionell geförderten Zuwendungsempfängern des Bundes, sofern diese den TVöD anwenden und der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 v.h. beträgt, einbezogen werden (vgl. dazu auch Ziffer zu 16 TVöD (Bund) [Seite 32] meines Rundschreibens vom 8. Dezember 2005 D II /0). Beispiel 1: Ein (ehemaliger) Angestellter der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (institutionell geförderter Zuwendungsempfänger des Bundes, der den TVöD anwendet und bei dem der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mehr als 50 v.h. beträgt) wurde dort am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet, sein Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 31. Januar 2007 ohne Unterbrechung an. Im unmittelbaren Anschluss daran beginnt am 1. Februar 2007 ein Arbeitsverhältnis im Auswärtigen Amt. Auch das Arbeitsverhältnis zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz gilt aufgrund der übertariflichen Regelung zu 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund als Arbeitsverhältnis zum Bund. Da auch die weiteren Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erfüllt sind, gilt die Einstellung im Auswärtigen Amt nicht als Neueinstellung; vielmehr handelt es sich um ein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis zum Bund im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund. Beispiel 2: Eine (ehemalige) Angestellte des Forschungszentrums Jülich GmbH (institutionell geförderter Zuwendungsempfänger des Bundes, der den TVöD anwendet und bei dem der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mehr als 50 v.h. beträgt) wurde dort am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet. Ihr befristetes Arbeitsverhältnis endete am 14. August Im unmittelbaren Anschluss am 15. August 2007 begann ihr Arbeitsverhältnis im Hahn-Meitner- Institut Berlin GmbH (gleichfalls ein institutionell geförderter Zuwendungsempfänger des Bundes, der den TVöD anwendet und bei dem der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mehr als 50 v.h. beträgt). Die Arbeitsverhältnisse zum Forschungszentrum Jülich GmbH und zum Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH gelten aufgrund der übertariflichen Regelung des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund jeweils als Arbeitsverhältnis zum Bund. Da auch die weiteren Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erfüllt waren, liegt bei der Einstellung im Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH keine Neueinstellung vor; vielmehr handelt es sich um ein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis zum Bund im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund. Beim Bund neu eingestellte Beschäftigte, die zuvor unter den Geltungsbereich des TVÜ-VKA oder TVÜ-Länder gefallen sind, werden nicht vom Geltungsbereich des TVÜ-Bund erfasst; diese gelten als Neueinstellungen.
3 SEITE 3 VON 6 2 Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis 2.1 Allgemeines Die Frage, ob ein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gegeben ist, stellt sich insbesondere bei der Fortsetzung befristeter Arbeitsverhältnisse. Entscheidend ist insoweit, ob die Fortsetzung ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt. 2.2 Fortsetzung nach rechtlicher und zeitlicher Unterbrechung Ein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ- Bund liegt nicht vor, wenn sich nach Ablauf der Befristung nicht unmittelbar ein neues Arbeitsverhältnis anschließt, sondern neben der rechtlichen auch eine zeitliche Unterbrechung gegeben ist. Unerheblich ist, ob der neue Arbeitsvertrag bereits während der Laufzeit des vorherigen Arbeitsverhältnisses oder erst danach abgeschlossen wurde. Ebenfalls unerheblich sind die Länge und der Grund der Unterbrechung. Im Falle eines Rechtsstreits müsste allerdings der Arbeitgeber u. U. den Grund der Unterbrechung darlegen. 2.3 Verlängerung vor Ablauf der Befristung Wird das befristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Befristung verlängert, d.h. der Endtermin einvernehmlich auf einen späteren Zeitpunkt geändert, oder entfristet, d.h. der Endtermin einvernehmlich aufgehoben, liegt ein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund vor. Dieses gilt auch dann, wenn daneben weitere Vertragsänderungen vereinbart werden (z.b. Änderung der Entgeltgruppe, des Arbeitszeitumfangs oder des Befristungsgrundes). Eine ehemalige Angestellte des Bundes ist am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden. Ihr zeitlich befristeter Arbeitsvertrag läuft am 31. Oktober 2007 aus. Am 15. Oktober 2007, also noch vor Ablauf der Befristung des bisherigen Arbeitsvertrages, wird die Verlängerung ohne weitere inhaltliche Änderungen vereinbart. Da der bereits bestehende Arbeitsvertrag während seiner Laufzeit lediglich verlängert wird, liegt auch weiterhin ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zum Bund im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund vor. Fallvariante: Sachverhalt wie in Beispiel 1; es wird jedoch zusätzlich ein neuer Sachgrund und die Übertragung anderer Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe vereinbart. Da auch in diesem Fall das Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird, liegt weiterhin ein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund vor. Die Änderung weiterer Vertragsinhalte, in dem Fall der Abschluss mit neuem Sachgrund und die Übertragung von anderen Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe, stehen dem nicht entgegen.
4 SEITE 4 VON 6 Bei einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses ist im Hinblick auf das Teilzeitund Befristungsgesetz (TzBfG) Folgendes zu beachten: Soll ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis gemäß 14 Abs. 2 TzBfG verlängert werden, liegt eine im Sinne dieser Vorschrift zulässige Verlängerung nur vor, wenn lediglich der Endtermin geändert wird unter Beibehaltung aller übrigen Vertragsbedingungen und dieses vor Ablauf der ursprünglichen Befristung schriftlich vereinbart wird. Für den Fall, dass keine reine Verlängerung, sondern auch eine Änderung anderer Vertragsinhalte vorgenommen werden soll, ist dieses nur zulässig, wenn die sich anschließende Befristung mit einem sachlichen Grund ( 14 Abs.1 TzBfG) erfolgt. Anderenfalls wäre die Befristung unwirksam und es würde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. 2.4 Fortsetzung nach Ablauf der Befristung Wird erst nach Ablauf der Befristung eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, liegt dennoch keine Unterbrechung im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund vor, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das bisherige anschließt, d. h. keine zeitliche Unterbrechung erfolgt. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich auch damit einverstanden, dass allgemein arbeitsfreie Tage an Wochenenden und gesetzlichen Feiertage, die zwischen dem Ablauf des vorherigen befristeten Arbeitsvertrages und dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages liegen, nicht zu einer schädlichen Unterbrechung im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund führen. Ein ehemaliger Arbeiter ist am 1. Oktober 2005 in der Bundesverwaltung in den TVöD übergeleitet worden. Sein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag läuft am 15. Oktober 2007 aus. Am 16. Oktober 2007 wird mit dem Beschäftigten ein weiterer zeitlich befristeter Arbeitsvertrag vereinbart. Das neue Arbeitsverhältnis zum Bund schließt sich unmittelbar an das bisherige Arbeitsverhältnis zum Bund an, so dass ein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund vorliegt. Fallvariante: Sachverhalt wie in Beispiel 2; der zeitlich befristete Arbeitsvertrag läuft jedoch am 31. Dezember 2007 aus. Am 2. Januar 2008 wird mit dem Beschäftigten ein weiterer zeitlich befristeter Arbeitsvertrag beim Bund vereinbart. Weil zwischen dem 31. Dezember 2007 (Ablauf der Befristung des bisherigen Arbeitsvertrages) und dem 2. Januar 2008 (Beginn neuer Arbeitsvertrag) ein Kalendertag liegt, ist das Arbeitsverhältnis nach Tarifwortlaut zunächst unterbrochen. Der 1. Januar als gesetzlicher Feiertag ist jedoch ein allgemein arbeitsfreier Tag, so dass diese Unterbrechung übertariflich unschädlich ist. Damit liegt ein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund vor.
5 SEITE 5 VON 6 Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich jedoch, die schriftliche Verlängerungsvereinbarung noch vor Ablauf der Befristung vorzunehmen, wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, den befristeten Arbeitsvertrag ohne zeitliche Unterbrechung zu verlängern. 3 Rechtsfolgen bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse Liegen die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 TVÜ-Bund bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vor, kommt neben den gem. 1 Abs. 2 TVÜ-Bund anwendbaren Bestimmungen auch das Übergangsrecht des TVÜ-Bund weiterhin zur Anwendung. 3.1 Entgeltgruppe und Stufe Auch für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund richtet sich die Eingruppierung zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung nach Anlage 4 TVÜ-Bund ( 17 Abs. 7 TVÜ-Bund); dies gilt auch im Falle eines Tätigkeitswechsels. Allerdings ist die im Rahmen der Überleitung auf der Grundlage des 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund erreichte Entgeltgruppe übergeleiteter Beschäftigter im Rahmen des TVÜ-Bund bestandsgeschützt. Damit sind für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses spätere Umsetzungen oder sonstige Tätigkeitswechsel ohne neue Eingruppierung gemäß 17 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Bund zulässig, soweit sie sich im Rahmen der bestandsgeschützten Zuordnung nach Anlage 2 TVÜ-Bund halten (vgl. Ziffer 2.5 [Seite 11] des Rundschreibens vom 8. Dezember 2005 D II /0 ). Unter diesen Voraussetzungen bleibt die im Rahmen der Überleitung erreichte Entgeltgruppe bestehen. Da es sich im Falle des 1 Abs. Satz 1 TVÜ- Bund auch nicht um Neueinstellungen handelt, ist auch keine neue Stufenzuordnung nach 16 Abs. 2 bzw. 3 TVöD (Bund) erforderlich. Eine (ehemalige) Angestellte des Bundes mit einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT mit Aufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT ist am 1. Oktober 2005 mit Zuordnung in die Entgeltgruppe 14 Stufe 3+ (individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4) in den TVöD übergeleitet worden. Am 1. Oktober 2007 steigt sie gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in die Stufe 4 auf. Der bis zum 31. Oktober 2007 zeitlich befristete Arbeitsvertrag wird im unmittelbaren Anschluss daran - also ab 1. November auf unbestimmte Zeit verlängert; ihre Tätigkeiten ändern sich nicht. Auch weiterhin liegt ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zum Bund im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund vor. Die Beschäftigte ist auch ab dem 1. November 2007 weiterhin der Entgeltgruppe 14 Stufe 4 zugeordnet. Fallvariante: Der Beschäftigten werden mit Verlängerung des Arbeitsverhältnisses andere Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IIa BAT mit Aufstieg nach Ib BAT übertragen. Anlässlich des Tätigkeitswechsels ist die Eingruppierung der Beschäftigten zu überprüfen. Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung richten sich gemäß 17 Abs. 7 TVÜ-Bund auch für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte nach Anlage 4 TVÜ-Bund. Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IIa BAT mit Aufstieg nach
6 SEITE 6 VON 6 Ib BAT sind demnach der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen. Weil sich auch die neuen Tätigkeiten im Rahmen der bestandsgeschützten Zuordnung nach Anlage 2 TVÜ-Bund halten, verbleibt die Beschäftigte hier in der Entgeltgruppe 14; im Übrigen ist sie auch weiterhin der Stufe 4 zugeordnet. 3.2 Kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund) und Strukturausgleich ( 12 TVÜ-Bund) Daneben haben die Beschäftigten für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zum Bund nach den jeweiligen tariflichen Voraussetzungen ggf. auch Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund) und einen Strukturausgleich ( 12 TVÜ-Bund). Ein (ehemaliger) Angestellter in der Bundesverwaltung ist am 1. Oktober 2005 mit Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund) für drei Kinder und auf einen dauerhaften Strukturausgleich in Höhe von 110 monatlich ( 12 TVÜ-Bund) in den TVöD übergeleitet worden. Sein Arbeitsvertrag ist bis zum 30. November 2007 zeitlich befristet. Am 1. Dezember 2007 schließt sich unmittelbar ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag zum Bund an. Ab 1. Dezember 2007 liegt weiterhin ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zum Bund im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund vor. Der Beschäftigte hat weiterhin Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile für drei Kinder ( 11 TVÜ-Bund) und seinen Strukturausgleich ( 12TVÜ-Bund). 3.3 Weitere Rechtsfolgen Ändern sich in dem unmittelbar anschließenden Arbeitsverhältnis einzelne Vertragsinhalte wie z.b. der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit, die Eingruppierung oder das Tarifgebiet (vgl. 38 Abs. 1 TVöD), ist das für ein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund ohne Bedeutung (Ausnahme 14 Abs. 2 TzBfG; siehe oben Ziffer 2.3). Für die geänderten Vertragsinhalte gelten die allgemeinen Regelungen des TVöD bzw. der ihn ergänzenden Tarifverträge. Werden z.b. im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe übertragen, richtet sich die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe nach 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD. Im Auftrag Bredendiek
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