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1 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Nur per HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, Berlin Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen nachrichtlich: BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT Referat Z B 4 Wolfgang Schulz / Petra Knebel TEL +49 (0) (Ziff. 1) (Ziff. 2) (oder 682-0) FAX +49 (0) poststelle@bmf.bund.de DATUM 2. Juli 2010 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH BETREFF Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten ab 1. Januar 2010; 1. Übertarifliche Besitzstandszulage für Beschäftigte mit Tätigkeiten als Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst 2. Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung BEZUG Erlass vom 23. April Z B 4 - P 2102/09/10001 :0008 (2010/ ) - ANLAGEN 1 Anlage (BMI-Rundschreiben) GZ Z B 4 - P 2102/09/10001 :008 DOK 2010/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Anliegendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni D /7 - übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:

2 Seite 2 Thema: BMI-Rundschreiben: BMF-Erlasse: Bewährungszulage für Schreibkräfte Gewinnung von Schreibkräften für den Vorzimmerdienst Gewinnung von Schreibkräften für Tätigkeiten außerhalb des Schreibdienstes Besitzstandszulagen im Schreib-/Vorzimmerdienst ÄndTVe v. 31. März 2008; Durchführungshinweise zu 8 und 9 TVÜ-Bund Neuregelung der Entgelte ab 1. Januar Oktober D II /9-18. Dezember D II /2 // D II /9-28. Februar D II /2 // D II /9-1. August D II /2 - und - D II /9-23. Februar D /1-22. April D /7-28. Oktober Z B 4 - P / Dezember Z B 4 - P 2152/06/0002 (2006/ ) - 4. März Z B 4 - P 2152/06/0002 (2008/ ) - 1. August Z B 4 - P 2152/06/0002 (2008/ ) Februar Z B 4 - P 2102/07/0001 (2009/ ) April Z B 4 - P 2102/09/10001 :0008 (2010/ ) - Im Auftrag Puhl Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

3 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin TEL +49 (0) FAX +49 (0) BEARBEITET VON Referat D 5 D5@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 30. Juni 2010 AZ D /7 BETREFF Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten ab 1. Januar 2010 HIER 1. Übertarifliche Besitzstandszulage für Beschäftigte mit Tätigkeiten als Angestellte im Schreibund Fernschreibdienst 2. Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung BEZUG Rundschreiben vom 22. April 2010 D /7 Aufgrund wiederholter Nachfragen gebe ich in Ergänzung meines Rundschreibens vom 22. April 2010 zur Neuregelung der Entgelte ab dem 1. Januar 2010 weitere Erläuterungen bekannt. 1. Übertarifliche Besitzstandszulage für Beschäftigte mit Tätigkeiten als Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst (Bewährungszulage) Bezugnehmend auf meine Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 D II /9 und vom 23. Februar 2009 D /1 bin ich hinsichtlich der Bewährungszulage für "Angestellte im Schreibdienst und Fernschreibdienst" im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Fortführung der übertariflichen Maßnahme auch über den 31. Dezember 2009 hinaus einverstanden. Ab 1. Januar 2010 gilt deshalb Folgendes: Für Beschäftigte, die in den TVöD übergeleitet worden sind und die bei Fortgeltung des früheren Rechts eine Bewährungszulage (Fußnote 1 der Vergütungs-gruppe VII des Teils II Abschnitt N, Unterabschnitt I / II der Anlage 1a zum BAT) in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 29. Februar 2012 erhalten hätten, gelten die Regelungen des 9 Abs. 2a und Abs. 4 TVÜ- Bund weiterhin entsprechend. Sie erhalten an Stelle der bisherigen Bewährungszulage eine übertarifliche Besitzstandszulage. Diesen Beschäftigten ist schriftlich mitzuteilen, dass es sich ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

4 SEITE 2 VON 5 bei der Zahlung um eine befristete übertarifliche Maßnahme handelt, die längstens bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung erfolgt. Zur Klarstellung weise ich auf Teil B Ziff. 4 meines Rundschreibens vom 22. April 2010 hin, wonach auch die übertarifliche Besitzstandszulage, die anstelle der Bewährungszulage im Schreib- und Fernschreibdienst gewährt wird, in den drei in der Lohnrunde 2010 vereinbarten Anpassungsschritten zu erhöhen ist. Weiterhin bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass beim Abschmelzen der abbaubaren übertariflichen persönlichen Besitzstands zulage, die zur Gewinnung von Schreibkräften für den Vorzimmerdienst (Rundschreiben vom 18. Dezember 2006 D II /2 D II /9 ) oder für Tätigkeiten außerhalb des Schreibdienstes (Rundschreiben vom 28. Februar 2008 D II /9 ) aus Anlass des Wegfalls der Besitzstandszulage, welche anstelle der Bewährungszulage im Schreib- und Vorzimmerdienst gezahlt wird, wie folgt zu verfahren ist: Meine mit Rundschreiben vom 1. August 2008 D II /2 // D II /9 in Bezug auf die Anrechnung von allgemeinen Entgeltanpassungen für die Tarifrunde 2008/2009 getroffene übertarifliche Regelung findet auch für die drei Stufen der linearen Entgelterhöhung im Rahmen der Tarifrunde 2010/2011 Anwendung. Die sich aufgrund der Tariferhöhungen zum 1. Januar 2010 um 1,2 %, zum 1. Januar 2011 um weitere 0,6 % und zum 1. August 2011 um weitere 0,5 % ergebenden Erhöhungsbeträge werden damit jeweils zu einem Drittel auf den noch verbleibenden Betrag der übertariflich gezahlten persönlichen Besitzstandszulagen angerechnet. 2. Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar Übertariflich eingruppierte Beschäftigte Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass auch Beschäftigte, die an den maßgeblichen Stichtagen übertariflich in den Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert waren, die einmalige Pauschalzahlung erhalten, sofern sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Tarifvertrags über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010 (TV Pauschalzahlung) erfüllen. 2.2 Tätigkeitswechsler ( 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung) Stichtagsvoraussetzungen 2 Abs. 3 Satz 1 TV Pauschalzahlung erfasst die "Tätigkeitswechsler" und nimmt für diese Bezug auf die beiden Gruppen der Neueingestellten nach 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung

5 SEITE 3 VON 5 sowie der Kurzläufer nach 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung. Hierbei werden auch die dort jeweils geregelten Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Stichtags- bzw. Zeitraumregelungen in Bezug genommen. Dadurch ergeben sich für "Tätigkeitswechsler" folgende zwei Fallvarianten mit ihren jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen: Variante 1: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom bis Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juli 2010 besteht, wenn einem übergeleiteten "Angestellten" der Entgeltgruppen 2 bis 8 in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2009 eine andere Tätigkeiten im Sinne des 2 Abs. 3 Satz 1 TV Pauschalzahlung übertragen wurde, die weiteren Voraussetzungen des 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung erfüllt sind, d. h. für mindestens einen Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 Anspruch auf Entgelt besteht bzw. bestand und das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2010 fortbesteht, und ein Antrag auf Zahlung der einmaligen Pauschalzahlung gestellt wurde. Variante 2: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom bis Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung mit dem Tabellenentgelt für den Monat September 2010 besteht, wenn einem übergeleiteten "Angestellten" der Entgeltgruppen 2 bis 8 in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 1. Juli 2010 eine andere Tätigkeiten im Sinne des 2 Abs. 3 Satz 1 TV Pauschalzahlung übertragen wurde, aus der er bei Fortgeltung des BAT nach spätestens einem Jahr in eine höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen wäre, die weiteren Voraussetzungen des 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung erfüllt sind, d. h. für mindestens einen Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 Anspruch auf Entgelt besteht bzw. bestand und das Arbeitsverhältnis am 30. September 2010 fortbesteht und ein Antrag auf Zahlung der einmaligen Pauschalzahlung gestellt wurde. Kein Anspruch auf Zahlung besteht, wenn ein Beschäftigter bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert ist ( 2 Abs. 3 i. V. m. 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pauschalzahlung).

6 SEITE 4 VON Andere Tätigkeit im Sinne des 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung Die andere Tätigkeit im Sinne des 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung, die zu einer anderen Eingruppierung nach 17 Abs. 1 i. V. m. 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ- Bund geführt haben muss, setzt keinen Wechsel der Entgeltgruppe voraus. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT). Die andere Tätigkeit muss die Tätigkeitsmerkmale einer höheren oder niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllen, auch der Wechsel der Fallgruppe innerhalb derselben Vergütungsgruppe ist ausreichend. Ebenfalls ausreichend ist der Wechsel von einer tariflichen in eine andere übertarifliche Tätigkeit und umgekehrt. Mehrmalige Tätigkeitswechsel im Sinne des 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung in den jeweils anspruchsbegründenden Zeiträumen führen zu keinem mehrfachen Anspruch auf die Pauschalzahlung. Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Beschäftigten nach 2 Abs. 6 TV Pauschalzahlung nur einmal zu Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte ( 2 Abs. 4 TV Pauschalzahlung) erhalten die Pauschalzahlung stets zeitanteilig. Übergeleitete Teilzeitbeschäftigte, die nach der Überleitung die Tätigkeit gewechselt haben ( 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung), erhalten die anteilige Pauschalzahlung im Regelfall entsprechend des 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 mit dem Entgelt für den Monat Juli Nur in den seltenen Fällen der sog. Kurzläufer wird entsprechend des 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung auf den Beschäftigungsumfang am 1. Juli 2010 abgestellt und die anteilige Pauschalzahlung mit dem Entgelt für den Monat September 2010 ausgezahlt Ausschlussfrist Antragstellung Die sechsmonatige Ausschlussfrist nach 37 TVöD für die Beantragung der Pauschalzahlung nach 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung beginnt mit Fälligkeit der Zahlung. Im Fall der Variante 1 (vgl. Ziffer 2.2.1) wird die Pauschalzahlung zum 30. Juli 2010 fällig, im Fall der Variante 2 (vgl. Ziffer 2.2.1) zum 30. September Kurzläufer ( 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung) Für den Bund hat die Gruppe der Kurzläufer nach 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung kaum praktische Bedeutung. 2.4 Jahressonderzahlung, Entgeltfortzahlung, Leistungsentgelt Die Pauschalzahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung ist kein monatliches Entgelt im Sinne des 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD und fließt daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ein. Gleiches gilt für die Bemessungs-

7 SEITE 5 VON 5 grundlage für die Entgeltfortzahlung nach 21 TVöD und das Leistungsentgelt nach 18 TVöD. 2.5 Steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtliche Behandlung Die Pauschalzahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung gehört zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt und zählt von daher auch zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Sie ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Entsprechende Mehrausgaben sind in den jeweiligen Einzelplänen aufzufangen. Im Auftrag Bürger

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