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1 Bundesministerium des lnnern Bundesministerium des lnnern Berlin Statistisches Bundesamt Bundesverwaltungsamt Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung Bundesinstitut für Sportwissenschaft Beschaffungsamt des Bundesministeriums des lnnern Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Bundeskriminalamt Bundespolizeipräsidium Bundesamt für Verfassungsschutz Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Bundeszentrale für politische Bildung HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D Berlin POSTANSCHRIFT Berlin TEL +49(0) FAX +49(0) Zl2@bmi.bund.de nachrichtlich: Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nur per Betreff: Aufstellung des Bundeshaushalts 2016 hier: Stellenplanänderungen aufgrund der neuen Entgeltordnung (EntgO) Bezug: Rundschreiben des BMF zur endgültigen Haushaltsführung 2014 (Az.: II A 2- H 1200/13/10026 :002) vom 17. Juli 2014 Aktenzeichen: Zl /7#2 Berlin, 23. Oktober 2014 Seite 1 von 6 Anlagen : - 2-

2 Seite 2 von 6 Das BMF hat im Rahmen der Haushaltsführung 2014 aufgrunddes lnkrafttretens der neuen Entgeltordnung zum 1. Januar 2014 folgende Regelung getroffen (BMF-Rundschreibe.n zur vorl. Haushaltsführung 2014 vom 10. Dezember 2013; dort Ziffer 5.1 ): Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ab dem 1. Januar 2014 ohne Änderung ihrer Tätigkeit allein aufgrundder neuen Entgeltordnung höhergruppiert werden, dürfen weiterhin auf ihren bisherigen Stellen geführt werden. Diese Regelung ermöglicht es, die zurzeit in den jeweiligen Kapiteln ausgebrachten Stellen für Tarifbeschäftigte überwertig zu besetzen, sofern eine Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung dies erfordert. Mit in Bezug genommenem Rundschreiben zur endgültigen Haushaltsführung 2014 vom 17. Juli 2014 (dort Ziffer 5.1) hat BMF diese Regelung bestätigt und mit Rundschreiben zur Aufstellung des Haushalts 2015 (dort Ziffer 21.1) eine Anpassung der Stellenpläne an die neue Entgeltordnung mit der Aufstellung des Haushalts 2016 angekündigt. Zum personalhaushalterischen Verfahren der Anmeldung von Stellenplanänderungen resultierend aus der neuen Entgeltordnung sind gesonderte Regelungen seitens BMF zwar angekündigt, aber bislang noch nicht erfolgt. Mit beigefügten Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Oktober 2014 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 wurde die Frist für Tarifbeschäftigten für Anträge auf Höhergruppierungen auf Grund der neuen Entgeltordnung um sechs Monate verlängert (Anlage 1 ). Dem Vernehmen nach wird durch BMF daher erwogen, die notwendige Anpassung der Stellenpläne erst mit der Aufstellung des Haushalts 2017 vorzunehmen. Eine abschließende Entscheidung durch BMF steht aus und ist auch noch nicht abzusehen. Gleichwohl ist es bereits jetzt notwendig- insbesondere aufgrund des dahinterstehenden erheblichen Verwaltungsaufwands und zur Verhinderung weiterer Verzögerungen - in eine Prüfung der notwendigen Stellenhaushalterischen

3 Seite 3 von 6 Anpassungen in ihren Kapiteln einzusteigen. Ich bitte Sie daher, für Ihre Behörde anhand der beigefügten Excei-Tabelle (Anlage 2) zu erheben und zu berichten, in welchem Umfang ggf. Stellenplanänderungen resultierend aus der neuen Entgeltordnung erforderlich sind. Hierbei bitte ich im Vorgriff auf ein noch durch BMF festzulegendes Verfahren zu beachten, dass alle Arbeitsplätze bzw. die maßgeblichen Arbeitsplatzbewertungen zu betrachten sind. Dies umfasst die folgenden Fälle: 1. Arbeitsplätze, bei denen Beschäftigte auf Antrag auf Grund der neuen Entgeltordnung höhergruppiert wurden Beispiel1: Ein Beschäftigter im Verwaltungsdienst, der bisher nach dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zu mindestens einem Fünftel selbständige Leistungen" (Vergütungsgruppe Vlb Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT) in Entgeltgruppe 6 eingruppiert war, wird auf Antrag durch die Entgeltordnung in Entgeltgruppe 7 eingruppiert. Es ist hierfür eine Hebung der Haushaltsstelle von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 7 zu beantragen. 2. Arbeitsplätze von Beschäftigten, die auf Grund der neuen Entgeltordnung automatisiert in eine neue (höhere) Entgeltgruppe übergeleitet wurden. Beispiel 2a: Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die nach dem Anhang zu 16 (Bund) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung besondere Stufenregelungen gegolten haben - sog. "kleine Entgeltgruppe 9" mit besonderen Stufenlaufzeiten und Endstufe 4 -, werden nach 27 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund automatisch in die neue Entgeltgruppe 9a übergeleitet; ein Antrag ist nicht erforderlich. Für diese Fälle ist eine Veränderung der Haushaltstelle von der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a zu beantragen. Hinweis: Da die Entgeltgruppe 9 seit nicht mehr existiert, ist für alle bisherigen Haushaltsstellen der Entgeltgruppe 9 eine Veränderung der Haushaltsstelle zu beantragen (je nachdem in Entgeltgrupp 9a, 9b oder eine andere Entgeltgruppe).

4 Berlin, Seite 4 von 6 Beispiel 2b: Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ-Bund in derbis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung werden nach 27 Abs. 1 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet; ein Antrag ist nicht erforderlich. Für diese Fälle ist eine Hebung der Haushaltsstelle von der Entgeltgruppe 13 in die Entgeltgruppe 14 zu beantragen. 3. Arbeitsplätze, bei denen Beschäftigte keinen Antrag auf Höhergruppierung auf Grund der neuen Entgeltordnung stellen ln die Betrachtung mit einzubeziehen sind auch solche Arbeitsplätze, bei denen der Tarifbeschäftigte einen Antrag auf Höhergruppierung bis zum Fristablauf nicht stellen wird, obwohl dieser Antrag Aussicht auf Erfolg hätte. Der Tarifbeschäftigte hat dann zwar - bei unverändert auszuübender Tätigkeit - auch zukünftig keinen Anspruch auf Bezahlung aus einer höheren Entgeltgruppe, jedoch würde sich, resultiert aus einer Neu- bzw. Nachbesetzung des Arbeitsplatzes, ein Vergütungsanspruch entsprechend der höheren Entgeltgruppe ergeben. Die zur Unterlegung dieser Arbeitsplätze vorgesehenen Stellen sind daher ebenfalls für eine Anpassung vorzusehen. Beispiel 3a: Wie Beispiel 1 mit dem Unterschied, dass der Beschäftigte keinen Antrag auf Höhergruppierung stellt. Der Beschäftigte bleibt in Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Wechselt in der Zukunft ein anderer Beschäftigter auf diesen Arbeitsplatz, ist dieser jedoch in Entgeltgruppe 7 eingruppiert. Deshalb ist bereits jetzt eine Hebung der Haushaltsstelle von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 7 zu beantragen, obwohl der derzeitige Arbeitsplatzinhaber bis auf Weiteres lediglich in Entgeltgruppe 6 eingruppiert ist. Sonderfall übergeleitete "Aitfälle" aus dem BAT und deren tatsächliches Entgelt Die Fälle, in denen die Arbeitsplätze von Tarifbeschäftigten nicht mit einer Stelle unterlegt werden brauchten, die der Entgeltgruppe entsprach, aus der der Beschäftigte bezahlt wird, sondern lediglich mit einer geringwertigeren Stelle ("Aitfälle" des BAT) unterlegt sind, sind nachrichtlich unter 2. in der beigefügten Excei-Tabelle (Anlage 2) zu vermerken.

5 Seite 5 von 6 Hintergrund ist, dass sich das Erfordernis der stellenmäßigen Unterlegung in der Regel auf die seit 1. Oktober 2005 vorübergehend geltende Entgeltgruppenzuordnung (Anlage 4 TVÜ-Bund) bezog. ln vielen Fällen hatten Beschäftigte jedoch auf Grund eines Besitzstandes (z. B. Tätigkeits- oder Bewährungsaufstieg) Anspruch auf Bezahlung aus einer höheren Entgeltgruppe (sog. Anlage 2 TVÜ-Bund). Beispiel 3b: Ein Beschäftigter im Verwaltungsdienst, dem vor dem 1. Oktober 2005 Tätigkeiten übertragen wurden, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern (Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1c des Teils I der Anlage 1a zum BAT) und diese seitdem unverändert auszuüben hatte, ist gemäß Anlage 2 TVÜ Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Da die Tätigkeiten für Eingruppierungen ab 1. Oktober 2005 jedoch nach Anlage 4 TVÜ-Bund der Entgeltgruppe 3 zugeordnet waren, war bisher eine Unterlegung mit einer Haushaltstelle der Wertigkeit Entgeltgruppe 3 ausreichend. Die genannten Tätigkeiten sind nach der Entgeltordnung der Entgeltgruppe 4 zugeordnet (Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 des Teils I der Entgeltordnung). Deshalb wird der Beschäftigte keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen bzw. wäre ein solcher Antrag erfolglos. Der Beschäftigte bleibt aufgrund seines Besitzstandes in Entgeltgruppe 5 eingruppiert ( 25 Abs. 1 TVÜ-Bund). Wechselt in der Zukunft ein anderer Beschäftigter auf diesen Arbeitsplatz, ist dieser jedoch in Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Es ist für diesen Arbeitsplatz bereits jetzt eine Hebung der Haushaltsstelle von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 4 zu beantragen. Da bislang unklar ist, ob BMF auch hier eine entsprechende Stellenplanbereinigung beabsichtigt, bitte ich auch dies vorsorglich im Bericht zu berücksichtigen. Bitte übersenden Sie Ihren Bericht anhand der beigefügten Excei-Tabelle bis zum Freitag, den 21. November 2014, an das Postfach Zl2@bmi.bund.de. Ich bitte darum, im Sinne der Arbeitsökonomie und einer verbesserten Auswertbarkeit, das Format der als Anlage für Ihren Bericht beigefügte Excei-Tabelle-

6 Seite 6 von 6 insbesondere die dort hinterlegten Formelfunktionen- nicht zu verändern. So sind von Ihnen Angaben regelmäßig nur in den Spalten C, Hund J zu ergänzen. Bitte vermerken Sie auch das entsprechende Haushaltskapitel im Kopf der Tabelle. Die von Ihnen im Rahmen Ihres Berichts übermittelten Angaben und Anpassungsbedarfe sollen hierbei nicht abschließend sein, sondern für eine erste Gesamtschau im Hinblick auf den zu erwartenden Anpassungsaufwand im Personalhaushalt dienen und Grundlage für weitere Erörterungen im Rahmen der für den 27. November 2014 angekündigten Gemeinsamen Besprechung der Abteilungsleiter Z des BMI und der Behörden des Geschäftsbereiches (Schreiben Referat Z I 2 vom 15. Oktober 2014, Az. : Zl /5#8) sein. Die Meldung weiterer Anpassungsbedarfe wird auch später im Verfahren noch möglich sein. Ergänzend weise ich darauf hin, dass gemäß Ziffer des BMF-Rundschreibens zur endgültigen Haushaltsführung 2014 vom 17. Juli 2014 Personalmehrausgaben aufgrund der neuen Entgeltordnung in den betroffenen Einzelplänen, konkret in dem jeweils betroffenen Kapitel, einzusparen sind. Für Rückfragen steht Ihnen im Referat Z I 2 Herr Dr. Krämer (-1466) und Herr Jung (-1443) zur Verfügung. 9 BHO wurde beachtet. Im Auftrag Achsnich

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