Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

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1 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Postfach, Schwerin - nur per - Oberste Landesbehörden / Landesbesoldungsamt gem. -Verteiler Bearbeiter: Sabine Weinrowski Telefon: 0385 / AZ: IV-P /001 (bitte bei Antwort angeben) Sabine.Weinrowski@fm.mv-regierung.de Schwerin, Inkrafttreten einer neuen zum 1. Januar 2012 Mein Schreiben vom (o.g. Az) Anlagen: Als Anlagen übersende ich die mit den Gewerkschaften abgestimmte Fassung der neuen Entgeltordnung sowie die hierzu vereinbarten Niederschriftserklärungen. Die Regelungen zum Überleitungsrecht (Änderungstarifverträge zum TV-L und TVÜ-Länder) befinden sich noch in der Abstimmung und werden schnellstmöglich übersandt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschäftigten einen Antrag auf Höhergruppierung innerhalb eines Jahres ab und mit Wirkung zum Inkrafttreten der Entgeltordnung stellen können, sollte über Höhergruppierungen, die sich aus der neuen Entgeltordnung ergeben, bis zur Übersendung der Regelungen zum Überleitungsrecht zunächst nicht entschieden werden. Im Vorgriff und vorbehaltlich der tarifvertraglichen Regelung können jedoch Eingruppierungen (Neueinstellungen, Übertragung anderer Tätigkeiten) ab dem 1. Januar 2012 auf Grundlage der Entgeltordnung erfolgen. Ergänzend zum o.g. Informationsschreiben gebe ich erste Hinweise zur Entgeltordnung: Teil I der Entgeltordnung enthält ausschließlich die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst. Dies sind die - redaktionell überarbeiteten - ersten Fallgruppen des bisherigen Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT/BAT-O Die Entgeltgruppen 1-12 haben keinen Ausbildungsbezug und knüpfen ausschließlich an die auszuübende Tätigkeit an. Ab Entgeltgruppe 13 setzen die Tätigkeitsmerkmale (wie bisher auch ab Vergütungsgruppe IIa BAT/BAT-O) eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraus. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I berücksichtigt diesbezüglich bereits den Bologna- Prozess und bestimmt, dass auch akkreditierte Masterabschlüsse an Fachhochschulen den Tatbestand einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung erfüllen. Ein ausländi- Hausanschrift: Außenstelle: Finanzministerium Referat Aus- und Fortbildung Telefon: Mecklenburg-Vorpommern im Geschäftsbereich des Telefax: Schloßstraße 9-11 Finanzministeriums poststelle@fm.mv-regierung.de Schwerin Goldberger Straße 12 Internet: Güstrow

2 scher Hochschulabschluss muss einem deutschen Hochschulabschluss (durch die zuständige Landebehörde) gleichgestellt sein. Der Teil II der Entgeltordnung beinhaltet die redaktionell überarbeiteten Tätigkeitsmerkmale der bisherigen, für den Länderbereich geltenden Teile II und IV der Anlage 1a zum BAT/BAT-O. Außerdem wurden die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Archiv- und Bibliotheksdienst, für Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte, für Bezügerechner, für Beschäftigte in der Forschung, im Kanzleidienst, im Kassendienst, in Registraturen, für die Ingenieure sowie sonstige Tätigkeitsmerkmale, die ursprünglich im Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT/BAT- O geregelt waren, in eigene Abschnitte bzw. Unterabschnitte des Teils II überführt. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. forstlicher Innendienst) wurden keine neuen Abschnitte vereinbart. Auch gibt es keinen neuen dem Abschnitt N angelehnten Abschnitt für Beschäftigte im Schreibdienst. Dieser Abschnitt war schon zum 31. Dezember 1983 gekündigt und anders als die anderen Abschnitte der Anlage 1a auch nicht wieder zum 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt worden. Insoweit muss also zur Eingruppierung dieser Beschäftigten auf den allgemeinen Teil (Teil I) zurückgegriffen werden. Die Bedingungen für die bereits vorhandenen Schreibkräfte ergeben sich i.d.r. aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Während der Tarifverhandlungen haben die Tarifvertragsparteien festgestellt, dass rein redaktionelle Änderungen in bestimmten Bereichen nicht ausreichen. Daher erfolgte z. B. in Abschnitt 10 zunächst lediglich eine Anpassung geänderter Berufsbezeichnungen (Beschäftigungstherapeut/Ergotherapeut und Krankengymnast/ Physiotherapeut) und es wurde vereinbart, nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen in bestimmten Bereichen über Auswirkungen neuer Berufe und berufsbildungsrechtlicher Entwicklungen zu verhandeln. Die Tätigkeitsmerkmale für handwerklich bzw. körperlich geprägte Tätigkeiten des Teils III der gelten nach der Protokollerklärung zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nur für Beschäftigte, die nach altem Recht im Lohngruppenverzeichnis zum MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären (ehemalige Arbeiter). Ein Rückgriff auf die anderen Teile der Entgeltordnung ist damit ausgeschlossen. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils III orientieren sich am bisherigen Lohngruppenverzeichnis und wurden hinsichtlich Aufbau und Systematik an die Teile I und II der Entgeltordnung angepasst Beschäftige in der Entgeltgruppe 13 Z werden stufengleich der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. Beschäftigte in der Entgeltgruppe 13, die nach 17 Absatz 8 TVÜ-Länder zurzeit noch eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14 erhalten, werden mit Inkrafttreten der Entgeltordnung stufengleich und unter Anrechnung der bisherigen Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. Beschäftigte mit Eingruppierung ab dem 1. November 2006 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 mit kurzen Aufstiegen (bis zu 6 Jahren) könnten nach entsprechender Antragstellung ggf. in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden. Ab 1. Januar 2012 sind Tätigkeitsmerkmale mit ausgewiesenen Bewährungsaufstiegen mit einer Dauer von bis zu 6 Jahren im Vergleich zur Anlage 4 TVÜ-Länder in den Entgeltgruppen 2-8 der höheren Entgeltgruppe zugewiesen. Die frühere Bewährungszeit entfällt; durch die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe erfolgt ein sofortiger Aufstieg. Die Abweichungen der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder sind damit beseitigt.

3 Weiterhin wurden ehemalige Merkmale, die eine bis zu einjährige Einarbeitungszeit vorsahen, analog den kurzen Aufstiegen der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Die jeweilige Einarbeitungszeit entfällt. Beispiel: Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII, 1a BAT/BAT-O - mit Bewährungsaufstieg (BA) nach VIb, 1b BAT/BAT-O nach 6 Jahren Tätigkeitsmerkmal: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am BA nach VIb bereits erreicht vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am BA nach VIb noch nicht erreicht neue Eingruppierungsfälle ab (übergeleitete und neu eingestellte Beschäftigte) nach Anlage 2 TVÜ-Länder E 6 nach Anlage 2 TVÜ-Länder E 5 (BA ggf. möglich nach 8 TVÜ- Länder) nach Anlage 4 TVÜ-Länder E 5 Berücksichtigung des 6-jährigen Bewährungsaufstieges E 6 Belegung der Entgeltgruppen 4 und 7 mit Tätigkeitsmerkmalen ehemaliger Angestellter Die Entgeltgruppen 4 und 7 waren nach den Zuordnungstabellen der Anlagen 2 und 4 TVÜ- Länder ausschließlich für Eingruppierungskonstellationen der früheren Arbeiter vorgesehen. Diese Entgeltgruppen werden nun auch mit Tätigkeiten belegt, die es bislang nur im Angestelltenverhältnis gab. Die Entgeltgruppe 4 ist in der Regel nun auch für frühere Angestellte in den Fällen vorgesehen, in denen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ein kurzer Aufstieg von Vergütungsgruppe VIII nach VII möglich gewesen wäre (z.b. Ergotherapeuten, Fernsprecher, Pflanzenbeschauer, Desinfektoren mit Prüfung, Masseure und medizinische Bademeister, Rettungssanitäter oder Beschäftigte an Bürooffsetmaschinen). Dagegen sind Tätigkeiten, die bei Beschäftigten als ehemals Angestellte eine mindestens dreijährige Berufsausbildung erfordern und die bisher der Entgeltgruppe 3 zugeordnet waren (z.b. Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung), in diesen Fällen nunmehr der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Die Entgeltgruppe 7 ist bei den früheren Angestellten zumeist in solchen Fällen vorgesehen, in denen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ein kurzer Aufstieg von Vergütungsgruppe VIb nach Vc möglich gewesen wäre (z.b. Technische Assistenten mit staatlichen Anerkennung, Diätassistenten mit entsprechender Tätigkeit, Med.-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, Handwerks-, Industrie-, Maschinen- oder Gärtnermeister, Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit). Beschäftigte in Entgeltgruppe 3 könnten nach entsprechender Antragstellung durch die Neudefinition der schwierigen Tätigkeit evtl. der Entgeltgruppe 4 oder aufgrund einer dreijährigen Berufsausbildung der Entgeltgruppe 5 zugeordnet werden. Bei den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Entgeltordnung wurden die Merkmale der Entgeltgruppen 1 bis 4 neu definiert und lauten wie folgt:

4 - 4 - Entgeltgruppe 1: einfachste Tätigkeiten (= sehr kurze Einweisung), Entgeltgruppe 2: einfache Tätigkeiten (= mehr als kurze Einweisung), Entgeltgruppe 3: eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung, Entgeltgruppe 4: schwierige Tätigkeiten (= mehr als eingehende Einarbeitung). Sofern sich eine Beschreibung nicht aus dem Merkmal selbst ergibt, werden die Merkmale über Beispiele oder erläuternde Protokollerklärungen näher beschrieben. Beschäftigte der Entgeltgruppe 2Ü könnten nach entsprechender Antragstellung evtl. in der Entgeltgruppe 3 eingruppiert sein. Die Entgeltgruppe 2Ü wird aufgelöst. Die ihr zugeordneten Tätigkeitsmerkmale werden entsprechend der durch die Tarifvertragsparteien beurteilten Wertigkeiten entweder der Entgeltgruppe 2 oder der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Für ab dem 1. Januar 2012 neu eingestellte Beschäftigte ist eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 2Ü somit nicht mehr möglich. Für Beschäftigte in den sogenannten Überlappungsbereichen könnte sich nach entsprechender Antragstellung evtl. eine höhere Eingruppierung ergeben. Für einige Tätigkeiten beinhalteten sowohl der BAT/BAT-O als auch der MTArb/MTArb-O Eingruppierungsregelungen. Um in diesen Überlappungsfällen etwaige Verwerfungen zu vermeiden und eine eindeutige Zuordnung sicherzustellen, wurde in der neuen Entgeltordnung nunmehr nur eine Zuordnung vorgenommen. Beispiel 1: Hausmeister (Zuordnung nur zu Teil III der neuen Entgeltordnung) Eingruppierung Entgeltgruppe im TV-L Hausmeister im Arbeiterverhältnis Hausmeister im Angestelltenverhältnis Lohngruppenverzeichnis: Lgr. 3 (6.13) nach 3 Jahren Lgr. 4 (6.12) und nach 4 Jahren Lgr. 4a (5) Teil II O Anlage 1a zum BAT/BAT-O: Verg.Gr. IXb mit 2-jährigem Aufstieg nach Verg.Gr. IXa Hausmeister ohne einschlägiger Ausbildung E 4 Länder (Dauer des Aufstiegs unerheblich) E 2 Länder (Aufstieg unerheblich) E 4 (Teil III Abschnitt 2.3) Hausmeister mit einschlägiger mind. 3- jähr. Ausbildung E 5 (Teil III Abschnitt 2.3) Beispiel 2: Justizhelfer (Zuordnung nur zu Teil II der neuen Entgeltordnung) Eingruppierung Entgeltgruppe im TV-L Justizaushelfer Lohngruppenverzeichnis: Lgr. 3 (6.14) nach 3 Jahren Lgr. 4 (6.13) und nach 4 Jahren Lgr. 4a (5) E 4 Länder (Aufstieg unerheb- Justizhelfer (nach 3-jähr. Bewährung im Arbeiterverhältnis) Teil II T I Anlage 1a zum BAT/BAT-O: Verg.Gr. IXb mit 2-jährigem Aufstieg nach Verg.Gr. IXa lich) E 2 Länder (Aufstieg unerheblich) Justizhelfer E 3 (Teil II Abschnitt 12.1)

5 - 5 - Für Beschäftigte als Ingenieure könnte sich nach entsprechender Antragstellung aufgrund der Drittelmerkmale eine höhere Entgeltgruppe ergeben. Im Bereich der Ingenieure (Beschäftigte mit technischer Ausbildung einschließlich der sonstigen Beschäftigten ; Allgemeiner Teil der Anlage 1a) wird das in den Heraushebungsmerkmalen geforderte zeitliche Maß generell auf ein Drittel abgesenkt. Ingenieure, die das Heraushebungsmerkmal mit einem Drittel erfüllen, sind im Vergleich zur bisherigen Eingruppierung somit eine Entgeltgruppe höher eingruppiert. Hinsichtlich der höheren Zuordnungen wird auf den Anhang zur Anlage der Tarifeinigung vom 10. März 2011 verwiesen (s. Bezugsschreiben). Beschäftigte, die keine Vergütungsgruppenzulage im Besitzstand erhalten und ein Tätigkeitsmerkmal mit einer Entgeltgruppenzulage erfüllen, können diese nach entsprechender Antragstellung erhalten. Ob eine Entgeltgruppenzulage zu zahlen ist, bestimmt sich ggf. aus einem Klammerzusatz beim jeweiligen Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung. Die Höhe der Entgeltgruppenzulage ergibt sich aus dem Verweis auf die entsprechende Anlage zum TV-L, in der alle Entgeltgruppenzulagen betragsmäßig aufgeführt sind. Verschiedenes Im Hinblick auf die Beschäftigten in der Datenverarbeitung (ehem. Abschnitt B, jetzt Abschnitt 11: Beschäftigte in der Informationstechnik ) konnte bisher keine Einigung erzielt werden. Stattdessen gilt der Abschnitt B vorläufig fort. Er soll bis zum 31. März 2012 überarbeitet und rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden. Hinsichtlich der Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte verweise ich auf das Schreiben vom 23. Dezember IV P /96. Dieses Schreiben und die Entgeltordnung werden im Intranet unter Finanzministerium/ Fachinformationen/ Abteilung 1/ Informationen zum Tarifrecht bekannt gegeben. gez. Antje Wedepohl

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