zum Vergütungstarifvertrag zwischen den Bodden-Kliniken Ribnitz-Damgarten und der Gewerkschaft ver.di
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- Dagmar Richter
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1 Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag zwischen den Bodden-Kliniken Ribnitz-Damgarten und der Gewerkschaft ver.di Beschäftigte im Verwaltungsdienst (Vergütungsgruppen) Vergütungsgruppe X 1. Beschäftigte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit (z.b. Führung einfacher Kontrollen und Listen, wie Aktenausgabekontrollen, Nummernverzeichnisse, Hilfsleistung bei der Postabfertigung, Heraussuchen und einordnen von Aktenstücken) Vergütungsgruppe IX 1. Beschäftigte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.b. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung, Formularverwaltung, Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen) 2. Beschäftigte mit Tätigkeit der Vergütungsgruppe X nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X 3. Beschäftigte im Schreibdienst soweit nicht anderweitig eingruppiert. Vergütungsgruppe IXa Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IX nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IX. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) Vergütungsgruppe VIII 1.a) Beschäftigte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwieriger Tätigkeit ( z.b. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen, Kontenführung) b) Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst; deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises) 2. Beschäftigte im Schreibdienst mit schwieriger Tätigkeit (z. B. Aufnehmen, Übertragen von Texten mit zahlreichen chemischen oder mathematischen Formeln oder wissenschaftlichen Fachausdrücken oder fremdsprachlichen Einmischungen; selbständiges Abfassen kurzer Schriftstücke nach Ansage). Vergütungsgruppe VII Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) 1
2 gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) c) Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte im Schreibdienst der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 mit schwieriger Tätigkeit (z. B. Aufnehmen, Übertragen von Texten mit zahlreichen chemischen oder mathematischen Formeln oder wissenschaftlichen Fachausdrücken oder fremdsprachlichen Einmischungen) oder mit ständig überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 7 und 8) Vergütungsgruppe VIb Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen diese Anforderungen nicht erfüllen) gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert; nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Vergütungsgruppe Vc Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. 2
3 vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen diese Anforderung nicht erfüllen.) gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern. vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen diese Anforderung nicht erfüllen.) Vergütungsgruppe Vb Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppe VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) b) Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist. c) Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 1b vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen diese Anforderung nicht erfüllen.) Vergütungsgruppe IVb Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1b 3
4 Vergütungsgruppe IVa Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt. b) Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt. Vergütungsgruppe III Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b heraushebt. b) Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b Vergütungsgruppe II 1. a) Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) b) Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) c) Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) d) Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Buchstabe a. e) Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b heraushebt nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a 2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 2 und 3) 4
5 Protokollerklärungen: Nr. 1 Buchhaltereidienst im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale bezieht sich auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. Nr. 2 Wissenschaftliche Hochschule sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt worden ist, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä.- vorgeschrieben war. Nr. 3 Eine Tätigkeit in der Forschung ist die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben. Forschungsaufgaben sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind, den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern, neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden. Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit Forschungsaufgaben gelten auch für Ärzte/innen, Apotheker/innen, Tierärzte/innen und Zahnärzte/innen mit Forschungsaufgaben. Nr. 4 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängt; a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht bewetzt sind; b) zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Nr. 5 Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1e b) Beschäftigte der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 bis 2 Nr. 6 Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Beschäftigte in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX eingruppiert gewesen ist. Nr. 7 Der Nachweis über die geforderten schreibtechnischen Fertigkeiten kann wie folgt erbracht werden: 5
6 a) Durch Vorlage eines Zeugnisses, das auf Grund einer Prüfung erteilt ist, die den "Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben" der Industrie- und Handelskammern entspricht, wenn die einschlägige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Prüfung zusammenhängend nicht länger als zwei Jahre unterbrochen war. b) Durch eine behördliche Prüfung. Die Prüfung muss den "Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben" der Industrie- und Handelskammern entsprechen. Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für die Prüfung von Phonotypistinnen. Nr. 8 Das Merkmal "ständig überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse" erfasst in erster Linie das mengenmäßige Arbeitsergebnis. 6
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