Senatsverwaltung für Finanzen
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- Til Müller
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1 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nicht rechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe nachrichtlich an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die sonstigen Mitglieder des Verbandes von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin) den Hauptpersonalrat die Hauptschwerbehindertenvertretung für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin Geschäftszeichen: II H 15, /100 Bearbeiter: Herr Donoli, Frau Buß Dienstgebäude: Klosterstraße 47, Berlin-Mitte Zimmer: 2419 Telefon: (030) , 2548 Telefax: (030) tarifrecht@seninnsport.berlin.de Internet: Verkehrsverbindungen: U Klosterstraße S+U Jannowitzbrücke Datum: 26. Oktober 2012 Rundschreiben II Nr. 68/2012 Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 Erste Arbeitshilfen Rundschreiben II H Nr. 13/2012 vom 20. Februar 2012 und II Nr. 22/2012 vom 19. April 2012 (Berichtigungen) Anlagen Mit dem Rundschreiben II H Nr. 13/2012 hatte ich angekündigt, die noch fehlenden Eingruppierungsschemata nachzuliefern. Dieser Ankündigung komme ich nun nach. Das Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird aufgrund der zwischenzeitlichen Ablösung des Teils II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O durch Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung wie folgt vervollständigt (die folgende Seite bitte in das Inhaltsverzeichnis einfügen): Die Senatsverwaltung für Finanzen ist seit August 2011 als familienbewusste Arbeitgeberin zertifiziert...
2 - 6 a- Nr. der Anlage Eingruppierungsschemata Teil II der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O/ Teil der Entgeltordnung 22 a Eingruppierungsschema Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O (Angestellte als Leiter von DV-Gruppen)/ Teil II Abschnitt 11.1 der Entgeltordnung (Beschäftigte als Leiter von IT- Gruppen) 22 b Eingruppierungsschema Teil II Abschnitt B Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O (Angestellte in der DV-Organisation)/Teil II Abschnitt 11.2 der Entgeltordnung (Beschäftigte in der IT-Organisation) 22 c Eingruppierungsschema Teil II Abschnitt B Unterabschnitt III der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O (Angestellte in der Anwendungsprogrammierung)/Teil II Abschnitt 11.3 der Entgeltordnung (Beschäftigte in der Programmierung) 22 d Eingruppierungsschema Teil II Abschnitt B Unterabschnitt IV der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O (Angestellte in der DV-Systemtechnik)/Teil II Abschnitt 11.4 der Entgeltordnung (Beschäftigte in der IT-Systemtechnik) 22 e Eingruppierungsschema Teil II Abschnitt B Unterabschnitt V der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O (Angestellte in der Datenerfassung)/Teil II Abschnitt 11.5 der Entgeltordnung (Beschäftigte in der Datenerfassung)
3 In der Zeile zu Nr. 38 des Inhaltsverzeichnisses der Anlagen muss es statt Unterabschn. II richtig Unterabschn. I heißen. Wegen der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TV-L vom 23. August 2012 vorgenommenen Änderungen der Entgeltordnung sind außerdem die Anlage 1 sowie die Anlagen 136 (Landwirtschaft) und 149 (Weinbau) ergänzt worden. Im Auftrag Puhst
4 Anlage 1 zum Rundschreiben II Nr. 13/2012, ergänzt mit Rundschreiben II Nr. 68/2012 Tätigkeitsmerkmale aus der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O, zu denen es keine Entsprechung in der Entgeltordnung zum TV-L gibt Neben den in den Eingruppierungsschemata mit entfallen bezeichneten Tätigkeitsmerkmalen finden folgende Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O in der Entgeltordnung keine Entsprechung mehr: Teil I der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O Vgr./Fallgr. IV b/17 V b/26 VI b/21 VI b/43 VII/14 VII/25 VII/26 VII/27 VII/28 VII/29 VII/42 d VIII/10 VIII/14 VIII/24 VIII/27 Tätigkeitsmerkmal Angestellte im Pressedienst mit besonderen Fachkenntnissen als Schriftleiter, die sich aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 26 herausheben. Angestellte im Pressedienst mit besonderen Fachkenntnissen als Schriftleiter, soweit nicht in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.* Lektoren mit besonderen Fachkenntnissen. Vorlesekräfte für Blinde mit schwierigerer Tätigkeit. Angestellte für Rechenarbeiten bei wissenschaftlichen Instituten, die sich durch ihre Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe VIII herausheben.* Lektoren, soweit nicht in Vergütungsgruppe VI b.* Magazin- und Lagervorsteher mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern.* Fleischkontrolleure im Sinne des 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Fleischhygienegesetzes nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 28. Fleischkontrolleure im Sinne des 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes in besonderer Stellung nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 29. Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 30. Vorlesekräfte für Blinde.* Angestellte in Stellen von Küstern.* Angestellte für schwierigere Rechenarbeiten in den vier Grundrechnungsarten bei wissenschaftlichen Instituten.* Krankenbesucher mit mehrjährigen praktischen Erfahrungen und entsprechenden Leistungen in besonders schwieriger Tätigkeit.* Magazin-, Lager- und Lagerhofvorsteher.* 1
5 Anlage 1 zum Rundschreiben II Nr. 13/2012, ergänzt mit Rundschreiben II Nr. 68/2012 VIII/28 VIII/29 VIII/30 IX b/3 IX b/7 IX b/8 IX b/14 IX b/19 IX b/22 IX b/25 Fleischkontrolleure im Sinne des 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Fleischhygienegesetzes. Fleischkontrolleure im Sinne des 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes in besonderer Stellung. Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure. Angestellte an Rechenmaschinen. Angestellte im Magazindienst mit einfacheren Arbeiten, soweit nicht anderweitig eingruppiert. Angestellte für einfachere Rechenarbeiten in den vier Grundrechnungsarten bei wissenschaftlichen Instituten. Krankenbesucher. Fleischkontrolleure im Sinne des 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes. Magazin-, Lager- und Lagerhofverwalter. Boten (Botenmeister), denen mindestens drei Boten ständig unterstellt sind. X/5 Angestellte im Magazindienst mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit. X/6 Angestellte als Hilfskräfte im Sinne des 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch -. X/15 Boten nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als Bote oder Pförtner im Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst. Teil II der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O Abschnitt/ggf. Unterabschnitt Vgr./Fallgr. Tätigkeitsmerkmal B/VI alle Angestellte in der Produktionssteuerung B/VII alle Angestellte in der Maschinenbedienung F alle Angestellte in der Forstverwaltung I alle Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst N/I, II, III alle Angestellte im Schreib-, Fernschreib- und Funkfernschreibdienst P alle Redakteure Teil III der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O 2
6 Anlage 22 a zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Eingruppierungsschema Teil II Abschnitt B Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O Angestellte als Leiter von DV-Gruppen/ Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung - Beschäftigte als Leiter von IT-Gruppen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-L Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie durch den Umfang und die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, nach sechsjähriger Bewährung als Leiter einer DV- Gruppe. Vgr. II a einzige Fallgr. Teil II Abschn. B Unterabschn. I Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 12 Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie durch den Umfang und die Schwierigkeiten der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben. Vgr. III Fallgr. 1 Teil II Abschn. B Unterabschn. I Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 12 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 12 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und deren Tätigkeit sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Beschäftigten in der IT- Organisation oder in der Programmierung sowie durch den Umfang und die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Entgeltgruppe 11 dieses Unterabschnitts heraushebt. EG 12 einzige Fallgr. Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 1 Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie durch den Umfang oder die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts herausheben, nach vierjähriger Bewährung als Leiter einer DV- Gruppe. Vgr. III Fallgr. 2 Teil II Abschn. B Unterabschn. I Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind und sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Angestellten in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung sowie durch den Umfang oder die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Vergütungsgruppe IV b dieses Unterabschnitts herausheben. Vgr. IV a Fallgr. 1 Teil II Abschn. B Unterabschn. I Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und deren Tätigkeit sich durch die Zahl der durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Beschäftigten in der IT- Organisation oder in der Programmierung sowie durch den Umfang oder die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Entgeltgruppe 10 dieses Unterabschnitts heraushebt. EG 11 einzige Fallgr. Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 1 1
7 Anlage 22 a zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung als Leiter einer DV- Gruppe. Vgr. IV a Fallgr. 2 Teil II Abschn. B Unterabschn. I Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer DV-Gruppe bestellt sind. Vgr. IV b einzige Fallgr. Teil II Abschn. B Unterabschn. I Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind. EG 10 einzige Fallgr. Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 1 Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 2
8 Anlage 22 b zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Eingruppierungsschema Teil II Abschnitt B Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O Angestellte in der DV-Organisation/ Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung - Beschäftigte in der IT-Organisation Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte in der IT-Organisation mit vertieften ITbzw. Fachkenntnissen, die Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten. EG 11 einzige Fallgr. Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 2 Angestellte, die in der DV-Organisation Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. Vgr. III einzige Fallgr. Teil II Abschn. B Unterabschn. II Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Angestellte, die in der DV-Organisation Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten. Vgr. IV a Fallgr. 1 Teil II Abschn. B Unterabschn. II Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Beschäftigte in der IT-Organisation, die Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten. EG 10 Fallgr. 1 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 2 Niedrigere Bewertung Beschäftigte in der IT-Organisation mit vertieften ITbzw. Fachkenntnissen, die Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten. EG 10 Fallgr. 2 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 2 Beschäftigte in der IT-Organisation mit vertieften ITbzw. Fachkenntnissen, die im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende IT-Teilaufgaben selbständig bearbeiten. EG 10 Fallgr. 3 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 2 1
9 Anlage 22 b zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Angestellte, die in der DV-Organisation Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. Vgr. IV a Fallgr. 2 Teil II Abschn. B Unterabschn. II Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Angestellte, die in der DV-Organisation Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten. Vgr. IV b Fallgr. 1 Teil II Abschn. B Unterabschn. II Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Beschäftigte in der IT-Organisation, die Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten. EG 9 Fallgr. 1 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 2 Niedrigere Bewertung Beschäftigte in der IT-Organisation mit vertieften ITbzw. Fachkenntnissen, die Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten. EG 9 Fallgr. 2 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 2 Angestellte, die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbständig bearbeiten, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts. Vgr. IV a Fallgr. 3 Teil II Abschn. B Unterabschn. II Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Angestellte die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbständig bearbeiten. Vgr. IV b Fallgr. 3 Teil II Abschn. B Unterabschn. II Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Beschäftigte in der IT-Organisation, die im Rahmen von Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende IT-Teilaufgaben selbständig bearbeiten. EG 9 Fallgr. 3 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 2 Niedrigere Bewertung 2
10 Anlage 22 b zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Beschäftigte in der IT-Organisation mit vertieften ITbzw. Fachkenntnissen, die im Rahmen von Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende IT-Teilaufgaben selbständig bearbeiten. EG 9 Fallgr. 4 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 2 Angestellte, die in der DV-Organisation Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. Vgr. IV b Fallgr. 2 Teil II Abschn. B Unterabschn. II Angestellte, die in der DV-Organisation Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten. Vgr. V b Fallgr. 1 Teil II Abschn. B Unterabschn. II Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 9 Beschäftigte in der IT-Organisation, die Fachaufgaben einfachen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) EG 9 Fallgr. 5 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 2 Angestellte, die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbständig bearbeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts. Vgr. IV b Fallgr. 4 Teil II Abschn. B Unterabschn. II Angestellte, die in der DV-Organisation im Rahmen von Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende DV-Teilaufgaben selbständig bearbeiten. Vgr. V b Fallgr. 2 Teil II Abschn. B Unterabschn. II Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 9 Beschäftigte in der IT-Organisation, die im Rahmen von Fachaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades diesem Schwierigkeitsgrad entsprechende IT-Teilaufgaben selbständig bearbeiten. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) EG 9 Fallgr. 6 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 2 3
11 Anlage 22 c zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Eingruppierungsschema Teil II Abschnitt B Unterabschnitt III der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O Angestellte in der Anwendungsprogrammierung/ Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 3 der Entgeltordnung Beschäftigte in der Programmierung Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte in der Programmierung mit vertieften ITbzw. Fachkenntnissen, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen. EG 11 einzige Fallgr. Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 3 Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. Vgr. III einzige Fallgr. Teil II Abschn. B Unterabschn. III Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen. Vgr. IV a Fallgr. 1 Teil II Abschn. B Unterabschn. III Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Beschäftigte in der Programmierung, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen. EG 10 Fallgr. 1 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 3 Niedrigere Bewertung Beschäftigte in der Programmierung mit vertieften ITbzw. Fachkenntnissen, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen. EG 10 Fallgr. 2 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 3 1
12 Anlage 22 c zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. Vgr. IV a Fallgr. 2 Teil II Abschn. B Unterabschn. III Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen. Vgr. IV b Fallgr. 1 Teil II Abschn. B Unterabschn. III Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Beschäftigte in der Programmierung, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben mittleren Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen. EG 9 Fallgr. 1 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 3 Niedrigere Bewertung Beschäftigte in der Programmierung mit vertieften ITbzw. Fachkenntnissen, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen. EG 9 Fallgr. 2 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 3 Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. Vgr. IV b Fallgr. 2 Teil II Abschn. B Unterabschn. III Angestellte, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen. Vgr. V b Fallgr. 1 Teil II Abschn. B Unterabschn. III Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 9 Beschäftigte in der Programmierung, die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben einfachen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) EG 9 Fallgr. 3 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 3 2
13 Anlage 22 c zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Beschäftigte in der Programmierung, die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken und die auch nähere Fachkenntnisse der im Rahmen der Programmierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) EG 9 Fallgr. 4 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 3 Angestellte die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c dieses Unterabschnitts. Vgr. V b Fallgr. 2 Teil II Abschn. B Unterabschn. III Angestellte die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken. Vgr. V c einzige Fallgr. Teil II Abschn. B Unterabschn. III Beschäftigte in der Programmierung, die bei der Anfertigung, Änderung, Pflege oder Übernahme und ggf. Anpassung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken. EG 8 einzige Fallgr. Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 3 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 8 3
14 Anlage 22 d zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 hinzugefügt mit Rundschreiben II Nr Eingruppierungsschema Teil II Abschnitt B Unterabschnitt IV der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O Angestellte in der DV-Systemtechnik/ Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung Beschäftigte in der IT-Systemtechnik Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-L Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten der IT-Systemtechnik, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnittes heraushebt, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Beschäftigte in der IT- Systemtechnik mindestens der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts ständig unterstellt sind. EG 12 einzige Fallgr. Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 4 Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, daß ihnen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik mindestens der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts ständig unterstellt sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. Vgr. II a einzige Fallgr. Teil II Abschn. B Unterabschn. IV Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 12 Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die sich in der DV- Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, daß ihnen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik mindestens der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts ständig unterstellt sind. Vgr. III Fallgr. 1 Teil II Abschn. B Unterabschn. IV Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 12 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 12 Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnittes heraushebt, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mindestens der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts ständig unterstellt sind. EG 11 Fallgr. 1 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 4 Niedrigere Bewertung 1
15 Anlage 22 d zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 hinzugefügt mit Rundschreiben II Nr Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten der IT-Systemtechnik, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Beschäftigte in der IT- Systemtechnik ständig unterstellt sind. EG 11 Fallgr. 2 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 4 Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik, die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt. EG 11 Fallgr. 3 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 4 2
16 Anlage 22 d zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 hinzugefügt mit Rundschreiben II Nr Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, daß ihnen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragen und mindestens drei Angestellte in der DV- Systemtechnik ständig unterstellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. Vgr. III Fallgr. 2 Teil II Abschn. B Unterabschn. IV Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. Vgr. III Fallgr. 3 Teil II Abschn. B Unterabschn. IV Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die in der DV- Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt. Vgr. IV a Fallgr. 1 Teil II Abschn. B Unterabschn. IV Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt. EG 10 Fallgr. 1 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 4 Niedrigere Bewertung Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik, die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten. EG 10 Fallgr. 2 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 4 3
17 Anlage 22 d zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 hinzugefügt mit Rundschreiben II Nr Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik, die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts heraushebt. EG 10 Fallgr. 3 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 4 Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die in der DV- Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. Vgr. IV a Fallgr. 2 Teil II Abschn. B Unterabschn. IV Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Niedrigere Bewertung Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die in der DV- Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten. Vgr. IV b Fallgr. 1 Teil II Abschn. B Unterabschn. IV Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten. EG 9 Fallgr. 1 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 4 Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 4
18 Anlage 22 d zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 hinzugefügt mit Rundschreiben II Nr Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die in der DV- Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts. Vgr. IV a Fallgr. 3 Teil II Abschn. B Unterabschn. IV Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die in der DV- Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt. Vgr. IV b Fallgr. 2 Teil II Abschn. B Unterabschn. IV Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 10 Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts heraushebt. EG 9 Fallgr. 2 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 4 Niedrigere Bewertung Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik, die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten. EG 9 Fallgr. 3 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 4 5
19 Anlage 22 d zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 hinzugefügt mit Rundschreiben II Nr Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die in der DV- Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts. Vgr. IV b Fallgr. 3 Teil II Abschn. B Unterabschn. IV Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die in der DV- Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten. Vgr. V b Fallgr. 1 Teil II Abschn. B Unterabschn. IV Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 9 Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbständig bearbeiten. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) EG 9 Fallgr. 4 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 4 Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z. B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in der DV- Systemtechnik, soweit nicht anderweitig eingruppiert. Vgr. V b Fallgr. 2 Teil II Abschn. B Unterabschn. IV Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 9 Beschäftigte in der IT-Systemtechnik mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, soweit nicht anderweitig eingruppiert. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) EG 9 Fallgr. 5 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 4 6
20 Anlage 22 e zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Eingruppierungsschema Teil II Abschnitt B Unterabschnitt V der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O Angestellte in der Datenerfassung/ Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 5 der Entgeltordnung Beschäftigte in der Datenerfassung Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-L Angestellte, denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 40 Angestellten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Vgr. V b einzige Fallgr. Teil II Abschn. B Unterabschn. V Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 9 Beschäftigte in der Datenerfassung, denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 40 Beschäftigten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) EG 9 einzige Fallgr. Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 5 Angestellte, denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 25 Angestellten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Vgr. V c einzige Fallgr. Teil II Abschn. B Unterabschn. V Beschäftigte in der Datenerfassung, denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 25 Beschäftigten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. EG 8 einzige Fallgr. Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 5 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 8 Angestellte, denen mindestens zehn Angestellte in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Vgr. VI b Fallgr. 1 Teil II Abschn. B Unterabschn. V Beschäftigte in der Datenerfassung, denen mindestens zehn Beschäftigte in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. EG 6 Fallgr. 1 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 5 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 6 Angestellte in der Datenerfassung, die Programm- und Steueranweisungen erfassen und dabei Formalfehler (Abweichungen von üblichen Symboldarstellungen in den Vorlagen) selbständig berichtigen. Vgr. VI b Fallgr. 2 Teil II Abschn. B Unterabschn. V Beschäftigte in der Datenerfassung, die Programm- und Steueranweisungen erfassen und dabei Formalfehler (Abweichungen von üblichen Symboldarstellungen in den Vorlagen) selbständig berichtigen. EG 6 Fallgr. 2 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 5 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 6 Angestellte in der Datenerfassung, die in erheblichem Umfang Steuergeräte programmgesteuerter Datenerfassungssysteme mit mehreren Datenerfassungsstationen oder von Datensammelsystemen bedienen oder Programm- und Steueranweisungen für entsprechende Systeme aufgrund von Handbüchern erstellen. (...) Vgr. VI b Fallgr. 3 Teil II Abschn. B Unterabschn. V Beschäftigte in der Datenerfassung, die in erheblichem Umfang Steuergeräte programmgesteuerter Datenerfassungssysteme mit mehreren Datenerfassungsstationen oder von Datensammelsystemen bedienen oder Programm- und Steueranweisungen für entsprechende Systeme aufgrund von Handbüchern erstellen. EG 6 Fallgr. 3 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 5 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 6 1
21 Anlage 22 e zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Angestellte in der Datenerfassung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschnitts herausheben, daß sie in nicht unerheblichem Umfang nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen selbständig Urbelege prüfen und Daten verschlüsseln, offensichtliche Datenfehler berichtigen oder Daten formal ergänzen, soweit diese zusätzlichen Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. (...) Vgr. VI b Fallgr. 4 Teil II Abschn. B Unterabschn. V Beschäftigte in der Datenerfassung, die sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 dieses Unterabschnitts herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen selbständig Urbelege prüfen und Daten verschlüsseln, offensichtliche Datenfehler berichtigen oder Daten formal ergänzen, soweit diese zusätzlichen Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. EG 6 Fallgr. 4 Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 5 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 6 Angestellte in der Datenerfassung, die mit vielfältigen Formaten (z. B. Erfassungsbelege, Bildschirmmasken) mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau arbeiten oder die aus vielfältigen Formaten mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau fehlerhaft erfaßte Daten berichtigen, nach einjähriger Bewährung in der Datenerfassung. Vgr. VII einzige Fallgr. Teil II Abschn. B Unterabschn. V Beschäftigte in der Datenerfassung, die mit vielfältigen Formaten (z. B. Erfassungsbelege, Bildschirmmasken) mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau arbeiten oder die aus vielfältigen Formaten mit wesentlich unterschiedlichem Inhalt und Aufbau fehlerhaft erfasste Daten berichtigen. EG 4 einzige Fallgr. Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 5 Angestellte in der Datenerfassung, soweit nicht anderweitig eingruppiert. Vgr. VIII einzige Fallgr. Teil II Abschn. B Unterabschn. V Beschäftigte in der Datenerfassung, soweit nicht anderweitig eingruppiert. (keine Stufe 6) EG 3 einzige Fallgr. Teil II Abschn. 11 Unterabschn. 5 Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 3 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 3. Angestellte in der Datenerfassung während einer Einarbeitungszeit von mindestens drei Monaten in der Datenerfassung. Vgr. IX b einzige Fallgr. Teil II Abschn. B Unterabschn. V Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 2 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 2 2
22 Anlage 37 zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Eingruppierungsschema Teil II Abschnitt E Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O (Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte)/ Teil II Abschnitt 9.1 der Entgeltordnung (Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte) Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-L Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt. - Fußnote 1 - Vgr: II a Fallgr. 1 Teil II Abschn. E Unterabschn. I Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt. EG 13 einzige Fallgr. Teil II Abschn. 9.1 Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 13 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 13 1
23 Anlage 37 zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a. Vgr: II a Fallgr. 1 a Teil II Abschn. E Unterabschn. I Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 13 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 1 heraushebt. Vgr. III Fallgr. 1 a Teil II Abschn. E Unterabschn. I Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 12 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 12 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt, nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1. Vgr. II a Fallgr. 1 b Teil II Abschn. E Unterabschn. I Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 12 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt. Vgr. III Fallgr. 1 Teil II Abschn. E Unterabschn. I Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. EG 12 einzige Fallgr. Teil II Abschn. 9.1 Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 12 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 12 2
24 Anlage 37 zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung als Leiter von Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens 16 Pflanzenbeschauer oder Angestellte mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Vgr. III Fallgr. 2 Teil II Abschn. E Unterabschn. I Zuordnung nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Zuordnung nach Anlage 4 Teil A TVÜ-Länder: EG 11 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) als Leiter von Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens 16 Pflanzenbeschauer oder Beschäftigte mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. EG 11 Fallgr. 1 Teil II Abschn
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