1.1(1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie

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1 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 1.1(1) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. (Art. 9 Abs. 3 GG) rechtliche Ausgestaltung: Tarifvertragsgesetz (TVG); seit Inhalt und Form des Tarifvertrages 13 Inkrafttreten 2 Tarifvertragsparteien 3 Tarifgebundenheit 4 Wirkung der Rechtsnormen 5 Allgemeinverbindlichkeit 6 Tarifregister 7 Übersendungs- und Mitteilungspflicht 8 Bekanntgabe des Tarifvertrages 9 Feststellung der Rechtswirksamkeit 10 Tarifvertrag und Tarifordnungen 11 Durchführungsbestimmungen 12 Spitzenorganisationen 12a Arbeitnehmerähnliche Personen 12b Berlin-Klausel (gegenstandslos)

2 Implikationen bzw. Interpretationen von Art. 9 GG 1.1(2) individuelle positive Koalitionsfreiheit individuelle negative Koalitionsfreiheit kollektives Bestandsrecht von Tariforganisationen kollektives Betätigungsrecht, insb. Arbeitskampfrecht Verpflichtung des Staates, funktionsfähiges Tarifsystem bereitzustellen

3 Relation arbeitsrechtlicher Regelungen 1.1(3) Günstigkeitsprinzip ( 4 Abs. 3 TVG) Gesetze Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge Ausnahme: Öffnungsklauseln Tarifvorrang ( 77 Abs. 3 BetrVG) 4 Abs. 3 TVG Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. 77 Abs. 3 BetrVG Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

4 2 TVG Tariffähigkeit: Arbeitnehmervereinigungen und deren Spitzenorganisationen (Gewerkschaften); nicht: einzelne Arbeitnehmer/innen Arbeitgebervereinigungen und deren Spitzenorganisationen einzelne Arbeitgeber/innen 1.1(4) Voraussetzungen freiwillige Vereinigung Gegnerfreiheit Mächtigkeit unabhängige, demokratische und dauerhafte Organisation 3 TVG Tarifgebundenheit 1.) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist. 2.) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. 3.) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

5 Inhalte von Tarifverträgen (schuldrechtlicher und normativer Teil) 1.1(5) normativ: Normen über Entgelt, Arbeitszeit etc. (substantive Normen) schuldrechtlich: arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten beider Parteien (prozedurale Normen) (relative bzw. absolute) Friedenspflicht Schlichtungsverfahren Einwirkungspflicht

6 1.1(6) Arbeitskampf Gebot der Verhältnismäßigkeit (z.b. BAG-Urteil) Arbeitskampf muß zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens geeignet sein und sachlich erforderlich sein; ultima ratio Prinzip, d.h. Arbeitskampf nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten; Regeln des fairen Kampfes (darf nicht auf Vernichtung des Gegners abzielen); nach beendetem Arbeitskampf müssen die Tarifparteien zu einer möglichst schnellen und umfassenden Wiederherstellung des Arbeitsfriedens beitragen. Arbeitskampfmittel der Gewerkschaften: Streik: planmäßige und gemeinsam durchgeführte Einstellung der Arbeit, in der Absicht nach erfolgreicher Durchsetzung der Forderungen in Form des Abschlusses eines TV s die Arbeit wieder aufzunehmen darf nur von Gewerkschaften getragen werden Arbeitskampfmittel der Arbeitgeber: Aussperrung: Nichtzulassung von Arbeitnehmern zur Arbeit unter Verweigerung der Entgeltzahlung mit dem Willen zur Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Arbeitskampfes bedürfen eines Verbandsbeschlusses Übermaßverbot: Abwehraussperrungen in Reaktion auf Teilstreiks (dürfen auch keinem AG-Verband angehörende AG ergreifen) müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein

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