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1 // Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten Stand: September 2015 Die Zahl der Erwerbstätigen im Rentenalter hat sich in Deutschland zwischen 2001 und 2013 auf etwa verdoppelt. Immer mehr Menschen arbeiten als Rentner, beziehen also neben ihrer Rente Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Auch immer mehr Menschen verschieben ihren regulären Renteneintritt und arbeiten länger. (KZVK Newsletter 1/2015; Statistisches Bundesamt (2014): Bevölkerung und Erwerbstätigkeit) Was gibt es diesbezüglich für den Rentenbezug zu beachten? Dabei sind zwei Konstellationen möglich: 1. Erwerbstätigkeit und Rentenbezug 2. Erwerbstätigkeit ohne Rentenbezug Inhalt 1. Erwerbstätigkeit und Rentenbezug Deutsche Rentenversicherung Zusatzversorgung Betriebsrente PlusPunktRente Tarif 2002-M Tarife 2010 und 2010-U Erwerbstätigkeit ohne Rentenbezug Deutsche Rentenversicherung Zusatzversorgung Betriebsrente PlusPunktRente Tarif 2002-M Tarife 2010 und 2010-U Versicherte, die nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind... 5 kvw-zusatzversorgung // Zumsandestraße 12 // Münster Tel. (0251) // versicherung@kvw-muenster.de

2 1. Erwerbstätigkeit und Rentenbezug Die Rentnerin/der Rentner bezieht eine Regelaltersrente als Vollrente. Sie/Er arbeitet mit einem neuen Arbeitsvertrag ohne Hinzuverdienstgrenze weiter. 1.1 Deutsche Rentenversicherung // Das neue Arbeitsverhältnis ist rentenversicherungsfrei. Das heißt, das Entgelt wirkt sich nicht auf die Rente aus. // Der Arbeitgeber zahlt aber Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. // Wenn eine andere Rente als eine abschlagsfreie Regelaltersrente bezogen wird, muss die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro beachtet werden. Übersteigt das Einkommen diese Grenze, kürzt die gesetzliche Rentenversicherung die Altersrente als Vollrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze entsprechend. 1.2 Zusatzversorgung Betriebsrente Die Anmeldung der Erwerbstätigkeit zur Zusatzversorgung erfolgt nur, wenn // die Wartezeit noch erfüllt werden kann ( 18 Absatz 1 Nummer 2 kvw-s) // keine Altersrente als Vollrente bezogen wird ( 19 Absatz 1 Nummer 5 kvw-s) Da hier beide Bedingungen nicht vorliegen, ist eine Anmeldung zur Zusatzversorgung ausgeschlossen PlusPunktRente Tarif 2002-M Bedingungsgemäß endet die Versicherung, wenn ein Anspruch auf Rente besteht. Mit dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung liegen alle Voraussetzungen zum Bezug der Plus- PunktRente vor, die in der Regel gleichzeitig mit der Betriebsrente beantragt wird. Das heißt, in dieser Konstellation kann die PlusPunktRente nicht weitergeführt werden Tarife 2010 und 2010-U In den Tarifen 2010 und 2010-U kann die PlusPunktRente unabhängig vom Rentenbeginn in der Deutschen Rentenversicherung unbegrenzt fortgeführt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zuschlag für die Inanspruchnahme der PlusPunktRente nach dem vollendeten 65. Lebensjahr in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat auf maximal 30 Prozent (Tarif 2010) beziehungsweise 12 Prozent (Tarif 2010-U) beschränkt ist. Allerdings ist hier noch die Ebene der staatlichen Förderung zu beachten. Für die PlusPunktRente im Rahmen der Riester-Förderung bedeutet dies, dass Altersrentner nicht mehr zulagenberechtigt sind und eine Weiterführung aus diesem Grunde nicht sinnvoll wäre. Auch im Falle der Entgeltumwandlung sind bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Bitte kontaktieren Sie uns unabhängig vom Förderweg zu den Details. Seite 2 von 5 Stand: September 2015

3 2. Erwerbstätigkeit ohne Rentenbezug Die Rentnerin/der Rentner erreicht die Regelaltersgrenze, beantragt aber keine Rente. Sie/Er bezieht keine Altersrente als Vollrente. Sie/Er arbeitet in demselben Arbeitsverhältnis weiter. Grundsätzlich führt das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In den meisten Tarifverträgen aber, so auch im TVöD, ist verankert, dass das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat [ ]. ( 33 Absatz 1 Buchstabe a) TVöD) Das EuGH-Urteil C-45/09 vom 12. Oktober 2010 besagt, dass eine tarifvertragliche Rentenaltersklausel, die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des Rentenalters vorsieht, wirksam ist. Dieser Rentenklausel unterliegt das generelle Ziel, dass mit älteren Arbeitnehmern besetzte Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer frei gemacht werden. Der EuGH sieht für den Beschäftigten, der weiter arbeiten möchte, // keine übermäßige Beeinträchtigung, da der Rentenbezug einen finanziellen Ausgleich schafft // es als zumutbar an, da ihm nicht die weitere Erwerbstätigkeit generell verboten wird. Es endet ja nur das bestehende Arbeitsverhältnis. Ein neuer Arbeitsvertrag kann geschlossen werden (Vgl. 2.1). 2.1 Deutsche Rentenversicherung // 41 SGB IV: Altersrente und Kündigungsschutz (Fassung aufgrund des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom m.w.v ; Satz 3 wurde eingeführt durch Art. 1 Nr. 1a des RV-Leistungsverbesserungsgesetztes): Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. // Ein flexibler und individueller Rentenbeginn (Flexi-Rente) wird momentan diskutiert. // das Entgelt wirkt sich steigernd auf seine Rente aus, über 0,5 Prozent erhöhten Zugangsfaktor über rentenversicherungspflichtiges Entgelt Seite 3 von 5 Stand: September 2015

4 2.2 Zusatzversorgung Betriebsrente // Sofern einzelarbeitsvertraglich eine Vereinbarung im Sinne des 41 SGB VI getroffen wurde, bleibt die/der Versicherte auch in der Pflichtversicherung über das reguläre Rentenalter hinaus versichert. Sie/er erwirbt zusätzliche Versorgungspunkte, die die Betriebsrente weiter erhöhen. Einen Zuschlag bei hinausgeschobenem Rentenbeginn gibt es in der Zusatzversorgung nicht. // Für die Anmeldung aber gilt 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 kvw-s. Das heißt, die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats erfüllt werden können, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagfreien Regelaltersrente erfüllt. Im Zusammenhang mit dem unter 2.1. aufgeführten 41 SGB VI kann die Beurteilung der Zusatzversicherungspflicht nicht bejaht werden, wenn die Wartezeit nur durch Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus erfüllt werden kann. Beispiel 1: Die/der Beschäftigte, geboren am 15. Juni 1954, soll zum 1. August 2015 angestellt werden. Ihre/seine Regelaltersgrenze ist 65 Jahre und 8 Monate, das heißt, regulärer abschlagfreier Rentenbeginn ist der 1. Februar Der Zeitraum 1. August 2015 bis 1. Februar 2020 umfasst 55 Umlagemonate. Die Wartezeit kann nicht erfüllt werden. Selbst eine arbeitsvertragliche Regelung, die das Arbeitsverhältnis über den 1. Februar 2020 hinaus definiert, löst keine rückwirkende Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung aus. Beispiel 2: Die/der Beschäftigte hat seit viereinhalb Jahren ein Arbeitsverhältnis mit dem Mitglied Durch eine lange Krankheit ist sie/er sowohl aus der Entgeltfortzahlung als auch aus der Krankengeldzuschussregelung gefallen. Die nun vom Arbeitgeber gemeldete Fehlzeit trägt nicht zur Wartezeiterfüllung bei. Dadurch hat die/der Beschäftigte mit Erreichen ihrer/seiner Regelaltersgrenze keinen Anspruch auf die Zusatzversorgung. Da das Arbeitsverhältnis und somit die Anmeldung zur Pflichtversicherung aber besteht, kann in diesem Fall sehr wohl durch Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach 41 SGB VI die Wartezeit in der Zusatzversorgung erfüllt werden. Gleiches gilt für Elternzeit und Beurlaubungen. // Gesetzlich Versicherte erhalten nur eine Betriebsrente, wenn sie einen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vorlegen können, das heißt, wenn sie eine gesetzliche Rente beziehen. // Es gilt die Ausschlussfrist von zwei Jahren ( 52 kvw-s). // Bei nicht in der Deutschen Rentenversicherung Versicherten wendet die Zusatzversorgung deren Regelungen an ( 43 kvw-s) PlusPunktRente Über die hier dargestellten tariflichen Regelungen hinaus sind die Auswirkungen auf die staatliche Förderung zu beachten (siehe auch ) Tarif 2002-M Grundsätzlich endet die Versicherung, wenn ein Anspruch auf Rente besteht (siehe ). Aber, die PlusPunktRente kann fortgeführt werden, da die Weitere Anspruchsvoraussetzung, dass ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vorliegen muss, nicht gegeben ist. Seite 4 von 5 Stand: September 2015

5 Tarife 2010 und 2010-U Die PlusPunktRente kann in den Tarifen 2010 und 2010-U unbegrenzt fortgeführt werden (siehe ). 3. Versicherte, die nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind Für Versicherte, die nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind, haben wir die entsprechenden Informationen in einem gesonderten Merkblatt zusammengestellt. Vor der Entscheidung über die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses in welcher Form auch immer empfehlen wir Ihnen eine telefonische oder persönliche Beratung. Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne! Tel. (0251) Seite 5 von 5 Stand: September 2015

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