Praxis & Recht. Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Informationsveranstaltung am
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- Wolfgang Stein
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1 Praxis & Recht Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten Informationsveranstaltung am Referent: Reinhard Gusek Geschäftsführer AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
2 Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner von 2005 bis 2013 Prognose: Weiter steigender Beschäftigungsbedarf für sog. Silberrücken oder Space Cowboys AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
3 Praxisfrage: Kann ich einen Mitarbeiter auch nach Eintritt in die Rente (weiter) beschäftigen und geht dies auch befristet? AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
4 Befristungsmöglichkeiten: I. Keine Beendigungsregelung II. Bestehende Beendigungsregelung III. Neueinstellung IV. Zusammenfassung V. Sozialversicherung VI. Hinzuverdienstgrenzen VII. Ausblick AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
5 I. Keine Beendigungsregelung Grundlagen: Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden nicht kraft Gesetzes mit Erreichen der Regelaltersgrenze daher laufen unbefristete Arbeitsverhältnisse auch bei Erreichen der Regelaltersgrenze unverändert weiter Grenze: Tod des Arbeitnehmers 613 BGB AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
6 I. Keine Beendigungsregelung Grundlagen: Das Erreichen der Regelaltersgrenze ist kein Kündigungsgrund. Vgl. 41 Satz 1 SGB VI: Anspruch auf Altersrente ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
7 I. Keine Beendigungsregelung Grundlagen: Kündigung wegen tatsächlichem Bezug von Altersrente wird durch 41 Satz 1 SGB VI nicht ausgeschlossen. Voraussetzung: Soziale Rechtfertigung gem. 1 II KSchG z.b. o fehlende Leistungsfähigkeit (personenbedingt) o ausgewogene Altersstruktur (betriebsbedingt) o Pflichtverstöße (verhaltensbedingt) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
8 I. Keine Beendigungsregelung Möglichkeiten: Das Erreichen der Regelaltersgrenze ist kein Grund, der eine nachträgliche Befristung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann BAG, Urteil vom AZR 17/13, RN 27 Vielmehr erfordert die nachträgliche Befristung bei Erreichen der Regelaltersgrenze oder Inanspruchnahme einer Rente das Vorliegen eines sachlichen Grundes i.s.v. 14 I TzBfG BAG a.a.o. RN AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
9 I. Keine Beendigungsregelung Möglichkeiten: Ein sachlicher Grund für eine nachträgliche Befristung kann nach BAG gegeben sein, wenn a) ein ausschließlich sozialer Beweggrund für die Befristung vorliegt (soziale Überbrückung) oder BAG, Urteil vom AZR 17/13 Vertragsänderung BAG, Urteil vom AZR 576/09 Änderungskündigung b) diese auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt Voraussetzung: Arbeitnehmer hätte auch bei Angebot eines unbefristeten Vertrages nur einen befristeten Vertrag abgeschlossen. Allein Annahme eines Arbeitgeberangebotes reicht nicht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom Sa 31/14 -) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
10 I. Keine Beendigungsregelung Rechtsfolgen: Bei Vorliegen des Sachgrundes konkrete Personal- oder Nachwuchsplanung des Arbeitgebers liegt bei nur befristeter Fortführung des Arbeitsvertrages nach Rentenbeginn keine Altersdiskriminierung vor BAG, Urteil vom AZR 17/13, RN 27 Nachträgliche Befristung möglich Achtung: Schriftformerfordernis 14 IV TzBfG Ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbaren 15 V TzBfG AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
11 II. Bestehende Beendigungsregelung Grundlagen: Arbeitsverhältnis kann bei Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch enden Voraussetzung: Regelung im/in o Arbeitsvertrag (BAG, Urteil vom AZR 443/04) o Tarifvertrag (BAG, Urteil vom AZR 438/09) o Betriebsvereinbarung (BAG, Urteil vom AZR 417/12) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
12 II. Bestehende Beendigungsregelung Grundlagen: Regelung im Arbeitsvertrag BAG, Urteil vom AZR 443/04 Eine einzelvertragliche Altersgrenze, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet, ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine gesetzliche Altersrente erwerben kann oder bereits erworben hat. Eine auf das 65. Lebensjahr abstellende vertragliche Altersgrenzenregelung kann eine sachliche Rechtfertigung für die Befristung des Arbeitsverhältnisses sein AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
13 II. Bestehende Beendigungsregelung Grundlagen: Auslegung Altersgrenze 65. Lebensjahr BAG, Urteil vom AZR 11/10 Die Auslegung führt zu einem Mitwandern der Altersgrenze, die Benennung der Vollendung des 65. Lebensjahres stellt eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar Bei anderer Sichtweise Unwirksamkeit der Befristung, da mit 65 Jahren nach Anhebung noch kein Anspruch auf Altersrente AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
14 II. Bestehende Beendigungsregelung Grundlagen: Weitere Rechtsfolge bei anderer Sichtweise: 41 Satz 3 SGB VI findet keine Anwendung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
15 II. Bestehende Beendigungsregelung Grundlagen: Regelung im Tarifvertrag BAG, Urteil vom AZR 438/09 Tarifliche Altersgrenzenregelungen sind wirksam, wenn ihnen ein sachlicher Grund zur Seite steht. Dies ist bei Abstellen auf die Regelaltersgrenze der Fall. Eine solche Regelung enthält keine verbotene Altersdiskriminierung. Auch hier gilt: Das Abstellen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres stellt eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze dar AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
16 II. Bestehende Beendigungsregelung Grundlagen: Regelungen in einer Betriebsvereinbarung BAG, Urteil vom AZR 417/12 Soweit keine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, können die Betriebsparteien auch im Rahmen einer freiwilligen BV gem. 88 BetrVG materielle und formelle Arbeitsbedingungen regeln. Hierzu gehört auch die Festlegung der Altersgrenzen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn eine diesbezügliche Regelung auf das Erreichen der Altersgrenze abstellt AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
17 II. Bestehende Beendigungsregelung Möglichkeiten: Bei wirksamer Altersgrenzenvereinbarung Befristete Verlängerung gem. 41 Satz 3 SGB VI möglich ggf. auch mehrfach Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. Achtung: Nicht einfach weiterarbeiten lassen, ansonsten entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
18 II. Bestehende Beendigungsregelung Rechtsfolge: Das Arbeitsverhältnis kann über die Regelaltersgrenze hinaus befristet fortgesetzt werden, ohne dass hierfür ein Sachgrund erforderlich ist. Voraussetzung: o Wirksame Altersgrenzenregelung o Schriftliche Verlängerungsvereinbarung o Vor Erreichen der vereinbarten Altersgrenze o Bei mehrfacher Verlängerung jeweils vor Ablauf der vereinbarten Verlängerungsfrist Höchstgrenze für Anzahl oder Dauer der Verlängerungen? Änderungen bei Inhalt (Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung)? Rechtsprechung bleibt abzuwarten AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
19 II. Bestehende Beendigungsregelung Rechtsfolge: Achtung: Jede Verlängerung stellt nach BAG analog zur Befristungsverlängerung eine Neueinstellung im Sinne des 99 BetrVG dar Zustimmung BR erforderlich! Achtung: Nach Erreichen der Altersgrenze keine Verlängerung mehr möglich Sachgrund für neue Befristung erforderlich AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
20 III. Neueinstellung (von Rentnern) Grundlagen: Bei Neueinstellung sachgrundlose Befristung gem. 14 II TzBfG möglich, soweit keine Zuvorbeschäftigung Sachgrundlose Befristung gem. 14 III TzBfG bei Rentnern nicht möglich, da Bezieher von (ungekürzter) Altersrente grundsätzlich nicht beschäftigungslos im Sinne von 138 SGB III sind. Strittig! AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
21 III. Neueinstellung (von Rentnern) Grundlagen: Bei Zuvorbeschäftigung ist befristete Neueinstellung nur mit Sachgrund möglich Sachgrundlose Befristung gem. 14 III TzBfG setzt voraus: Mindestalter 52 Jahre Viermonatige Beschäftigungslosigkeit Keine Altersrente AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
22 III. Neueinstellung (von Rentnern) Möglichkeiten: Sachgrundlose Befristung ohne Zuvorbeschäftigung gemäß 14 II TzBfG max. 2 Jahre Sachgrundlose Befristung mit Zuvorbeschäftigung gemäß 14 III TzBfG max. 5 Jahre Aber: Nur bei Renten, die keine Altersrente sind (z.b. teilweise Erwerbsminderung), nicht bei gleichzeitiger Ausübung 450,- - Job (keine Beschäftigungslosigkeit!) Problem: Altersdiskriminierung? - BAG Urteil , Az. 7 AZR 360/ AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
23 III. Neueinstellung (von Rentnern) Rechtsfolge: Bei wirksamer Befristung Ende ohne Kündigung wichtig: vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbaren Verlängerung über Höchstgrenzen hinaus Nur bei Vorliegen Sachgrund AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
24 IV. Zusammenfassung Am effektivsten befristete Weiterbeschäftigung gem. 41 Satz 3 SGB VI (soweit Voraussetzung gegeben), da mehrfache Verlängerung möglich, keine Höchstgrenze vorgegeben und kein Sachgrund erforderlich AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
25 V. Sozialversicherung Rentenart Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Altersrente (Vollrente) - Vor Erreichen Regelaltersgrenze Ermäßigter Beitragssatz + Zusatzbeitrag Nur AG-Anteil Voller Beitrag - nach Erreichen Regelaltersgrenze Kein Krankengeldanspruch Nur AG-Anteil Nur AG-Anteil Altersrente (Teilrente) Allgemeiner Beitragssatz + Zusatzbeitrag Voller Beitrag Voller Beitrag Krankengeldanspruch Volle Erwerbsminderungsrente ( Erwerbsunfähigkeitsrente) Ermäßigter Beitragssatz kein Krankengeldanspruch Voller Beitrag Kein Beitrag Teilw. Erwerbsminderungsrente ( Berufsunfähigkeitsrente) Voller Beitrag Voller Beitrag Voller Beitrag, soweit nicht unvermittelbar Beamte im Ruhestand Kein Beitrag, wenn beihilfeberechtigt Nur AG-Anteil, wenn Altersgrenze erreicht Voller Beitrag, nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur AG-Anteil AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
26 VI. Hinzuverdienstgrenzen Ab Erreichen Regelaltersgrenze (bis Geborene: 65 Jahre, danach stufenweise Anhebung auf 67 Jahre) unbegrenzt Vor Erreichen Regelaltersgrenze, z.b. - Altersrente für langjährig Versicherte - Altersrente für besonders langjährige Versicherte - Altersrente für Schwerbehinderte Vollrente max. 450,- Teilrente individuelle Berechnung: (Faktor x monatliche Bezugsgröße x Entgeltpunkte letzte 3 Jahre) -2/3-1/2-1/3 Faktor 0,13 Faktor 0,19 Faktor 0, AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
27 VI. Hinzuverdienstgrenzen Erwerbsminderungsrente (individuelle Berechnung: Faktor x monatliche Bezugsgröße x Entgeltpunkte letzte 3 Jahre) o Volle Erwerbsminderung - Volle Höhe - 3/4-1/2-1/4 o Teilweise Erwerbsminderung - Volle Höhe - 1/2 max. 450,- Faktor 0,17 Faktor 0,23 Faktor 0,28 Faktor 0,23 Faktor 0, AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
28 VI. Hinzuverdienstgrenzen Beispielsberechnung der Hinzuverdienstgrenzen für den sogenannten Durchschnittsverdiener West (2015 = monatlich 2.916,58 brutto) bei Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Formel: Faktor x mtl. Bezugsgröße (2015 = 2.835) x Entgeltpunkte (3,0) Zulässiger Hinzuverdienst bei 2/3 Teilrente: 0,13 x 2.835,- x 3,0 = 1.105,65 1/2 Teilrente: 0,19 x 2.835,- x 3,0 = 1.615,95 1/3 Teilrente: 0,25 x 2.835,- x 3,0 = 2.126, AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
29 VI. Hinzuverdienstgrenzen Fazit: Hinzuverdienst bis 450,- Hinzuverdienst 450,01 bis 1.105,65 Hinzuverdienst 1.105,66 bis 1.615,95 Hinzuverdienst 1.615,96 bis 2.126,25 volle Rente 2/3 Teilrente 1/2 Teilrente 1/3 Teilrente Beachte: Bei Reduzierung Hinzuverdienst Höhere Rente muss innerhalb 3 Monaten beantragt werden AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
30 VII. Ausblick Geplante Flexi-Rente Flexibilisierung der Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrentenbezug Steigerung der Rente durch Arbeitnehmerbeiträge nach Erreichen der Altersgrenze Wegfall Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze (befristet für 5 Jahre) Inkrafttreten: geplant Juli AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
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