1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
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- Erich Lang
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1 MERKBLATT Recht und Steuern BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt hierzu wichtige Hinweise sowie Antworten auf Fragen, die sich in diesem Zusammenhang oft stellen. Die befristete Einstellung von Arbeitnehmern ist im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt. 1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? Ein Arbeitnehmer darf befristet eingestellt werden, wenn ein sachlicher Grund nach 14 Abs. 1 TzBfG für die Befristung vorliegt oder die Voraussetzungen für eine Befristung ohne Sachgrund nach 14 Abs. 2, 2 a oder 3 TzBfG gegeben sind. 2. SCHRIFTFORMERFORDERNIS Die Befristung muss nach 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich erfolgen. Andernfalls gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nur mündlich geschlossen, ist die Befristung unwirksam. Eine Heilung des Formfehlers ist nur unter ganz engen Voraussetzungen bis zum Arbeitsantritt möglich. Wichtig ist daher, dass die Befristungsabrede schriftlich vor Vertragsbeginn getroffen und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Bei einer zeitbezogenen Befristung muss die Dauer bzw. das Enddatum angegeben werden, bei einer zweckbezogenen Befristung der Zweck, wie zum Beispiel der Abschluss eines bestimmten Projekts oder die Rückkehr eines während seiner Krankheit vertretenen Arbeitnehmers. Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen: Homepage: Dr. Frauke Kamp, Franziska Edlin Anschrift: : Balanstraße Tel.: / München frauke.kamp@muenchen.ihk.de IHK-Service: franziska.edlin@muenchen.ihk.de Bearbeitet: August 2018
2 Seite 2 von 6 3. KALENDERMÄßIGE BEFRISTUNG OHNE SACHGRUND Befristung ohne Sachgrund bei Neueinstellung nach 14 Abs. 2 TzBfG Zulässig ist die kalendermäßig befristete Einstellung von Arbeitnehmern für längstens zwei Jahre ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit 2011 lag eine Zuvor- Beschäftigung nicht vor, wenn das Ende eines früheren Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurücklag. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings im Juni 2018 entschieden, dass diese Praxis die zulässigen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Eine vorherige Beschäftigung ist daher zu berücksichtigen, auch wenn sie mehr als drei Jahre zurückliegt. Somit ist eine sachgrundlose Befristung nach 14 Abs. 2 TzBfG nur dann möglich, wenn zuvor noch nie ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Wurde der Zweijahreszeitraum nicht ausgeschöpft, ist die bis zu dreimalige Verlängerung einer bereits bestehenden kalendermäßigen Befristung auf insgesamt längstens zwei Jahre zulässig. Achtung: Die Verlängerung muss - schriftlich, - vor Ablauf des zu verlängernden Zeitraums erfolgen, - das verlängerte Beschäftigungsverhältnis muss zeitlich unmittelbar an das zu verlängernde anschließen und - der sonstige Vertragsinhalt darf nicht abgeändert werden. Erleichterte Befristung für junge Unternehmen nach 14 Abs. 2 a TzBfG In den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens (maßgeblich ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit) ist die kalendermäßig befristete Einstellung von Arbeitnehmern bis zur Dauer von vier Jahren ohne Vorliegen eines Sachgrundes zulässig. Das gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit rechtlichen Umstrukturierungen von Unternehmen. Wurde der Vierjahreszeitraum nicht ausgeschöpft, ist die mehrfache Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren zulässig. Zur Verlängerung siehe Kasten oben. Ungeklärt ist bislang, ob das Ende der Befristung innerhalb des Vierjahreszeitraumes nach Gründung liegen muss oder auch darüber hinaus reichen darf, sofern die Arbeitsaufnahme noch vor dem vierten Geburtstag des neu gegründeten Unternehmens liegt. Bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung empfiehlt es sich daher, die Befristung nach 14 Abs. 2 a TzBfG nur für einen Zeit-
3 Seite 3 von 6 raum innerhalb der ersten vier Jahre nach Unternehmensgründung zu vereinbaren. Erleichterte Befristung bei Beschäftigung Älterer nach 14 Abs. 3 TzBfG Gemäß 14 Abs. 3 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vorher mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach SGB II oder III teilgenommen hat. Auch bei Nichtausschöpfung des Fünfjahreszeitraumes ist die mehrfache Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren zulässig. Zur Verlängerung siehe Kasten oben. 4. BEFRISTUNG MIT SACHLICHEM GRUND Mögliche sachliche Gründe für eine Befristung nach 14 Abs. 1 TzBfG sind insbesondere: An einer Arbeitsleistung besteht nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf (Es muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach Ende des befristeten Arbeitsvertrages kein dauerhafter betrieblicher Bedarf für die Beschäftigung des Arbeitnehmers mehr besteht). Die Befristung erfolgt im Anschluss an ein Studium oder eine Ausbildung, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt (z.b. Krankheit; spezielle Regelungen für Vertretung bei Elternzeit und Mutterschutz und Pflegezeit in 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bzw. in 6 Pflegezeitgesetz). Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung (z. B. Saisonschauspieler). Die Befristung erfolgt zur Erprobung eines neuen Mitarbeiters. In der Person des Arbeitnehmers bestehen Gründe, die eine Befristung rechtfertigen (z.b. befristete Aufenthaltsgenehmigung, begründeter Wunsch des Arbeitnehmers). Der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer wird entsprechend beschäftigt. Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.
4 Seite 4 von 6 5. MEDIATIONSKLAUSEL Wir empfehlen, in den Arbeitsvertrag auch eine unverbindliche Mediationsklausel aufzunehmen. Nähere Hinweise zur Mediation sowie das Muster einer Mediationsklausel finden Sie im IHK-Merkblatt Mediation in der Arbeitswelt. 6. WANN ENDET EIN BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG ( 15 TzBfG)? Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder bei Erreichung des vereinbarten Zwecks - frühestens jedoch zwei Wochen nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachweislich schriftlich den Zeitpunkt der Zweckerreichung mitgeteilt hat. Achtung: Wird nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder des erreichten Zwecks mit Wissen des Arbeitgebers weitergearbeitet, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder die Zweckerreichung mitteilt! 7. KANN EIN WIRKSAM BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG GEKÜN- DIGT WERDEN? Eine ordentliche Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn diese Möglichkeit vertraglich (Arbeits- oder Tarifvertrag) vereinbart wurde ( 15 Abs. 3 TzBfG). Eine außerordentliche Kündigung kommt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Betracht, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (siehe IHK-Merkblatt Außerordentliche (fristlose) Kündigung ). 8. WAS GILT IM FALLE EINER UNZULÄSSIGEN BEFRISTUNG? Im Falle einer unzulässigen Befristung (ohne sachlich ausreichenden und zutreffenden Grund oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befristung ohne sachlichen Grund oder mangels Schriftform) gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen ( 16 TzBfG). Das Arbeitsverhältnis kann nur durch eine rechtmäßige ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden (vgl. IHK-Merkblätter Ordentliche Kündigung und Außerordentliche Kündigung ).
5 Seite 5 von 6 Achtung: Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber kann dabei frühestens zum durch die Befristung vereinbarten Ende ausgesprochen werden, es sei denn die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt wurde vereinbart, s.o. Ausnahme: Ist die Befristung nur wegen des Fehlens der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. 9. KANN VON DEN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN DURCH VER- EINBARUNG MIT DEM ARBEITNEHMER ABGEWICHEN WERDEN? Nein! Von den gesetzlichen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes darf grundsätzlich nicht durch individuelle Vereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, vgl. 22 Abs. 1 TzBfG. 10. WELCHE RECHTE DER BEFRISTET BESCHÄFTIGTEN SIND INS- BESONDERE ZU BEACHTEN? Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages - insbesondere im Hinblick auf das Arbeitsentgelt - nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer. Eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern im Vergleich zu Vollbeschäftigten ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn sie auf Sachgründe gestützt werden kann ( 4 Abs. 2 TzBfG). Geeignete Sachgründe können sein: die Arbeitsleistung, die Qualifikation, die Berufserfahrung oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen. Als Arbeitgeber haben Sie die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb oder im Unternehmen erfolgen ( 18 TzBfG). Als Arbeitgeber haben Sie grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können ( 19 TzBfG).
6 Seite 6 von WELCHE FOLGEN HAT EINE SCHWANGERSCHAFT ODER ELTERNZEIT WÄHREND DER BEFRISTUNG? Befristet beschäftigte Schwangere haben bis zum Ende der Befristung grundsätzlich die gleichen Rechte wie bei einer unbefristeten Anstellung. Es besteht daher ein Anspruch auf Einhaltung der Schutzfristen, Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Beschäftigungsverboten und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird infolge der Schwangerschaft oder Elternzeit jedoch nicht verlängert; es endet mit Ablauf der Befristung. Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK für München und Oberbayern für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Das Merkblatt kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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